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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7100984/2022

Zurückweisung eines Vorlageantrages wegen Verspätung

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7100984/2022vom 12.07.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Edith Stefan in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, betreffend Beschwerde 14. Dezember 2020 gegen die Bescheide hinsichtlich Abweisung des Antrages gemäß § 299 Bundesangabenordnung (BAO) vom 16. Dezember 2019 auf Aufhebung der Bescheide betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2016 und 2017 sowie gegen die Bescheide betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für die Jahre Jahre 2018 und 2019 des Finanzamtes Österreich, jeweils vom 3. Dezember 2020, Steuernummer ***BF1StNr1***, beschlossen: I. Der Vorlageantrag vom 14. September 2021 wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. b Bundesabgabenordnung (BAO) iVm § 264 Abs. 4 lit. e und § 264 Abs. 5 BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen. Die Beschwerde gilt gemäß § 264 Abs. 3 BAO als durch die Beschwerdevorentscheidungen vom 17. und 18. Februar 2021 erledigt. II. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Begründung Verfahrensgang: Mit Eingabe vom 01. August 2019 hat der Beschwerdeführer (Bf) betreffend Einkommensteuer 2016/2017/2018 beantragt: (a) Löschung des FinanzOnline (b) Kopien der Bescheide an obige Adresse und (c) Veranlagung 2016 + 2017. Begründend führte er aus: "Ich habe die Jahre 2016 - 2018 eingereicht; für 2018 habe ich den Geldbetrag erhalten aber keinen Bescheid (siehe Punkt b). Nach einem Anruf (Urgenz) wegen 2016 + 2017 wurde mir gesagt, diese Jahre seien auf Klärung seit 22.5.2019. Ich bitte um Klärung/Erledigung. Weiters (Punkt a) bitte ich um LÖSCHUNG des FinanzOnline." Mit Vorhalt der Abgabenbehörde vom 07. August 2019 wurde der Bf hinsichtlich seines Antrags auf Arbeitnehmerveranlagung für die Jahre 2016 und 2017 aufgefordert, das beantragte Pendlerpauschale/Pendlereuro betreffend für jeden Arbeitgeber einen Ausdruck aus dem Pendlerrechner zu übermitteln. Der Pendlerrechner wäre unter www.bmf.gv.at/pendlerrechner abrufbar. Mit Eingabe vom 16. Dezember 2019 ersuchte der Bf hinsichtlich des unter a) angeführten Betreffs (vgl. oben) "Einkommensteuerbescheid 2018 KOPIE" um Erledigung/Zusendung einer Kopie. Hinsichtlich der im Betreff unter Punkt b) angeführten "Einkommensteuerbescheide 2016 + 2017 Aufhebung der Bescheide gem. Paragraph 299 Abs. 1 BAO" wurde wie folgt ausgeführt: "Im Punkt b) ersuche ich um Aufhebung, bzw Berichtigung wie folgt: Anbei die am 7.8.2019 beantragten Unterlagen. Ich ersuche um antragsgemäße Veranlagung/Berichtigung". Dem Antrag beigeschlossen war eine vom Bf unterfertigte Erklärung zur Berücksichtigung des Pendlerpauschales und des Pendlereuros ab 01.01.2013 (Formular L 34-PDF), datiert mit 16. Dezember 2019. Mit weiterem Vorhalt vom 15. Jänner 2020 wurde der Bf seitens der Abgabenbehörde betreffend Arbeitnehmerveranlagung 2018 (Nachbescheidkontrolle) sowie Arbeitnehmerveranlagungen 2016 + 2017 (§ 299 (1) EStG) zur Vorlage der folgenden Unterlagen aufgefordert: " .) Vorlage Ihres Dienstvertrages (KOPIE) .) Bestätigung Ihres Dienstgebers über den Aufgabenbereich Ihrer Tätigkeit, auch in zeitlicher Hinsicht (täglicher Arbeitsbeginn und - ende vom 01.01. - 31.12. jeweils für die Jahre 2016, 2017 und 2018) Sie werden ersucht bekanntzugeben, wie oft und womit Sie im Lohnzahlungszeitraum (Kalendermonat) die Strecke Wohnung 1 (***2***) - und die Strecke Wohnung 2 (***4***) -Arbeitsstätte zurückgelegt haben. .) Vorlage der entsprechenden Nachweise, dass Sie die jeweilige Strecke auch tatsächlich überwiegend auf eigene Kosten zurückgelegt haben (Bus/Bahntickets für öffentliche Verkehrsmittel; Tankrechnungen, Pickerlbefunde, Serviceabrechnungen, Reparaturrechnungen bei Fahrten mit eigenem PKW). Falls die Fahrten mit dem eigenen PKW durchgeführt wurden ist auch nachzuweisen, seit wann Sie dieses Fahrzeug besitzen, wie hoch der Km-Stand zum Zeitpunkt des Ankaufes war und wie der derzeitige Km-Stand ist." Mit Eingabe vom 22. Oktober 2020 gab der Bf wie folgt an: "Ich bin Kellner und habe flexible Arbeitszeit 5 Tage Woche (mit Zeitausgleich) Beginn der Arbeit (verschieden) 12 h - 15 h12 h -22 h18 h -24 h Ich hatte eine Schlafmöglichkeit bei den Arbeitgebern, welche a) gratis waren b) dieses Zimmer wurde nur benutzt, wenn spät Dienstschluss war Ansonsten bin ich täglich nach Hause gefahren. (PKW lt. Beilage). Ich habe eine neue Adresse, und bitte sämtliche Zuschriften nurmehr an diese zu senden. Im Jahre 2020 (August) haben wir ein Kind bekommen. Neue Adresse: ***1***" Der Bf legte diesem Schreiben eine Ablichtung des Führerscheins und des Zulassungsscheines (soweit ersichtlich betreffend einen ***3*** mit Zulassungsdatum 12.12.2008) und Erklärungen (L 34: Arbeitgeber 1 und 2) zur Berücksichtigung des Pendlerpauschales/Pendlereuros bei. Angaben über Beilagen enthält das Schreiben nicht. Mit Bescheiden vom 03. Dezember 2020 wurde der Antrag vom 16. Dezember 2019 auf Aufhebung der Einkommensteuerbescheide betreffend die Jahre 2016 und 2017 (diese jeweils vom 10. Oktober 2019) abgewiesen. Mit Bescheid vom 03. Dezember 2020 wurde die Einkommensteuer nach Wiederaufnahme des Verfahrens für das Jahr 2018 mit 0,00 festgesetzt (Nachforderung gegenüber Erstbescheid vom 18. April 2019 € 1.262,00). Betreffend das Jahr 2019 wurde die Einkommensteuer mit Bescheid vom 03. Dezember 2020 (erstmals) mit einer Gutschrift in Höhe von € 1.310,00 festgesetzt. Diese Gutschrift wurde gegen die festgesetzten Belastungen verrechnet. Der Bf erhob mit Schriftsatz vom 11. Dezember 2020 (eingelangt am 14. Dezember 2020) unter dem Betreff: "Einkommensteuerbescheide 2016-2019" Beschwerde gegen "sämtliche ergangenen Bescheide" und begründete diese wie folgt: "Ich habe vom Finanzamt auf keinen meiner gesendeten Briefe an das Finanzamt Post erhalten-Geld ja. In der Beilage (Kopien) ist zu ersehen, dass ich Kopien angefordert habe um diese zu kontrollieren. Ich habe nunmehr beim Finanzamt angerufen und eine unbefriedigende Antwort erhalten. Das Jahr 2018 wurde zwar aufgehoben, aber nicht so veranlagt als ich wolle. Daher wurde das Jahr 2018 als Rückstand ausgewiesen und mit dem Guthaben 2019 gegengerechnet -das Ergebnis 48.-Ich bitte daher meinem Ersuchen vollinhaltlich nachzukommen. Die Beschwerde richtet sich gegen die Nichtanerkennung des Pendlerpauschales da ich sämtliche geforderten Unterlagen nachgereicht habe. Sollte dies nicht möglich sein stelle ich den Antrag auf VORLAGE! …PS Neue Adresse w.o. !!!". Die Abgabenbehörde forderte den Bf mit Anschreiben vom 11. Jänner 2021 nochmals gleichlautend auf, die wie oben (Anschreiben vom 15. Jänner 2020) angeforderten Unterlagen für die Jahre 2016 bis 2019 vorzulegen und verwies darauf, dass im Fall einer unvollständigen Nachreichung nach der Aktenlage entschieden werden würde. Der Bf beantwortete diesen Vorhalt mit am 26. Jänner 2021 eingelangter Eingabe. Die Eingabe weist keine Unterschrift auf: "Ich ersuche höflichst um Aktenstudium; sämtliche Punkte wurden im laufenden Schriftverkehr (Briefe vom Finanzamt) bereits beantwortet! Dienstverträge kann ich nicht vorlegen, habe aber meine Dienstzeiten als Kellner bereits bekanntgegeben Ich ersuche um Erledigung; sollte dieses nicht möglich sein, ersuche ich um VORLAGE an die nächste Instanz " Mit Beschwerdevorentscheidungen vom 17. und 18. Februar 2021 wurde die Beschwerde gegen die oa Bescheide mit der Begründung abgewiesen, der Bf habe trotz Aufforderung die zur Beschwerdeerledigung notwendigen Unterlagen nicht beigebracht. Am 14. September 2021 langte der Vorlageantrag vom 14. September 2021 betreffend "Einkommensteuerbescheide 2016-2018 Beschwerde (lt. Beilage) Eingabe vom 23.2.21" bei der Abgabenbehörde ein. Der Bf führte darin wie folgt aus: "Ich habe mit dem Ersuchen um Ergänzung vom 11.1.2021 die notwendigen, geforderten Unterlagen vorgelegt - bitte um Aktenstudium Für die Jahre 2016-2018 habe ich ersucht, diese wiederaufzunehmen. Wenn nicht möglich habe ich die VORLAGE beantragt! Ich ersuche um entsprechende Erledigungen. Sämtliche Post in Sache dieser Jahre bitte ich trotz Vorlage des FinanzOnline an meine obige Adresse zu senden." Im Vorlagebericht der Abgabenbehörde vom 05. Jänner 2022 (zugestellt in die Databox während aufrechter Finanz-Online-Anmeldung mit 05. Jänner 2022) wurde hinsichtlich der oa Beschwerdevorentscheidungen vom 17. und 18. Februar 2021 (Jahre 2016 bis 2019) auf die Verspätung des Vorlageantrags unter Anführung der Bezug habenden gesetzlichen Bestimmungen des § 264 Abs. 1 und Abs. 4 lit. e, des § 260 Abs. 1 lit. b und des § 265 Abs. 5 der Bundesabgabenordnung (BAO) hingewiesen worden. Mit Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom 10. Juni 2022 wurde der Bf zur Stellungnahme bis zum 04. Juli 2022 wie folgt aufgefordert: "Erledigungen werden gemäß § 97 Abs. 1 BAO dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Die Bekanntgabe erfolgt gemäß § 97 Abs. 1 lit. a BAO bei schriftlichen Erledigungen, wenn nicht in besonderen Vorschriften die öffentliche Bekanntmachung oder die Auflegung von Listen vorgesehen ist, durch Zustellung. Gemäß § 264 Abs. 1 Satz 1 BAO kann gegen eine Beschwerdevorentscheidung innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag). Gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO ist eine Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie nicht fristgerecht eingebracht wurde. Gemäß § 264 Abs. 4 lit. e BAO ist § 260 Abs. 1 BAO sinngemäß auf Vorlageanträge anzuwenden. Gemäß § 264 Abs. 4 lit. e Bundesabgabenordnung (BAO) iVm § 260 Abs. 1 lit. b BAO sind Vorlageanträge, wenn sie verspätet eingebracht werden, als nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen. Die Zurückweisung nicht fristgerecht eingebrachter Vorlageanträge obliegt gemäß § 264 Abs. 5 BAO dem Verwaltungsgericht. Ein Rechtsanspruch des Antragstellers auf Unterbleiben der Beschwerdevorentscheidung besteht nicht und muss die Abgabenbehörde über einen Antrag (§ 262 Abs. 2 lit. a BAO) nicht formell absprechen, sondern kann sie die Bescheidbeschwerde innerhalb von drei Monaten ab deren Einlangen an das Bundesfinanzgericht vorlegen (vgl. Ritz, BAO, 6. Auflage, Tz 8 zu § 262) oder eine Beschwerdevorentscheidung erlassen. Vor Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung eingebrachte Vorlageanträge sind unzulässig (§ 264 Abs. 4 iVm § 260 Abs. 1 BAO). Erwägungen: Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer der Abgabenbehörde seine jeweils aktuelle Wohnadresse in Ungarn als Abgabestelle bekanntgegeben und darum ersucht, behördliche Schriftstücke an die von ihm angegebene Adresse zuzustellen. Die Löschung seines Finanz-Online-Accounts hatte der Bf mit Schreiben vom 01. August 2019 durchführen lassen (vgl. der aufliegende Finanz-Online-Löschungsantrag vom 01. August 2019). Die Beschwerdevorentscheidungen vom 17. und 18. Februar 2021 betreffend die im Spruch dieses Beschlusses angeführte Beschwerde wurden an den Bf als Empfänger adressiert und im Postweg an die vom Bf zuletzt bekannt gegebene Anschrift (Wohnsitz in Ungarn lt Adresse im Bescheid) versendet. Mit 14. September 2021 langte bei der Abgabenbehörde ein mit 14. September 2021 datiertes Schreiben betreffend "Einkommensteuerbescheide 2016-2018" ein. Die Abgabenbehörde hat dieses Schreiben als einen gegen die oa Beschwerdevorentscheidungen gerichteten Vorlageantrag gewertet und die Beschwerde vom 11. Dezember 2020 (beigelegt in einer Ablichtung) an das Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt (beim BFG eingelangt mit 25. März 2022). In diesem von der Abgabenbehörde als Vorlageantrag gewerteten Schreiben vom 14. September 2021 wurde ua "trotz Vorlage des FinanzOnline" um weitere Zustellung von behördlichen Schreiben an die vom Bf gleichzeitig bekannt gegebene aktuelle Adresse (wie im Adrema) gebeten. Im Vorlagebericht der Abgabenbehörde vom 25. März 2022 ist auf die verspätete Einbringung dieses als Vorlageantrag gewerteten Schreibens hingewiesen worden. Aufforderung zur Stellungnahme: Im oben angeführten Schreiben vom 14. September 2021 wurde auf die diesem Schreiben in Ablichtung angeschlossene Beschwerde und auf eine "Eingabe vom 23.2.21" verwiesen. Eine Eingabe vom 23.2.2021 wurde dem Schreiben vom 14. September 2021 nicht beigelegt und wurde darin auch nicht auf eine solche Beilage verwiesen. Der Postaufgabeschein betreffend die wie oben angeführte "Eingabe vom 23.2.21" oder eine mit einem Eingangsstempel der Abgabenbehörde/Bundesfinanzgerichtes versehene Ablichtung dieser Eingabe sind innerhalb der im Spruch dieses Beschlusses gesetzten Frist an das Bundesfinanzgericht vorzulegen. Bezogen auf die oa Beschwerdevorentscheidungen wären - soweit gegeben - eine Ortsabwesenheit des Bf von der Abgabestelle und seine Rückkehr zur Abgabestelle sowie die Umstände der Kenntnisnahme vom Zustellvorgang datumsmäßig anzugeben und durch geeignete Nachweise zu belegen (vgl. oben)." Der Vorhalt (Beschluss vom 10. Juni 2022) wurde lt Rückschein (international) am 21. Juni 2022 vom Bf persönlich an der Abgabestelle übernommen. Der Bf hat den oa Vorhalt bis 04. Juli 2022 nicht beantwortet und wurde innerhalb der im Beschluss gesetzten Frist auch kein Antrag auf Verlängerung der Frist zur Vorlage der abverlangten Unterlagen bzw zur Einbringung der Stellungnahme gestellt. Bis zum 11. Juli 2022 sind keine Eingaben des Bf beim Bundesfinanzgericht eingelangt. Begründung: Rechtsgrundlagen: Gemäß § 264 Abs. 1 Satz 1 BAO kann gegen eine Beschwerdevorentscheidung innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag). Gemäß § 264 Abs. 4 lit. e Bundesabgabenordnung (BAO) iVm § 260 Abs. 1 lit. b BAO sind Vorlageanträge, wenn sie verspätet eingebracht werden, als nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen. Gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO ist eine Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie nicht fristgerecht eingebracht wurde. Gemäß § 264 Abs. 4 lit. e BAO ist § 260 Abs. 1 BAO sinngemäß anzuwenden. Die Zurückweisung nicht fristgerecht eingebrachter Vorlageanträge obliegt gemäß § 264 Abs. 5 BAO dem Verwaltungsgericht. Erledigungen werden gemäß § 97 Abs. 1 BAO dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Die Bekanntgabe erfolgt gemäß § 97 Abs. 1 lit. a BAO bei schriftlichen Erledigungen, wenn nicht in besonderen Vorschriften die öffentliche Bekanntmachung oder die Auflegung von Listen vorgesehen ist, durch Zustellung. § 7 ZustG über die Heilung von Zustellmängeln lautet: Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt die Zustellung in dem Zeitpunkt dennoch als bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist. § 11 Abs. 1 ZustG: Zustellung im Ausland sind nach den bestehenden internationalen Vereinbarungen oder allenfalls auf dem Weg, den die Gesetze oder sonstigen Rechtsvorschriften des Staates, in dem zugestellt werden soll, oder die internationale Übung zulassen, erforderlichenfalls unter Mitwirkung der österreichischen Vertretungsbehörden, vorzunehmen. § 26 ZustG: Nach § 26 Abs. 2 ZustG gilt eine Zustellung ohne Zustellnachweis als am 3. Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt der Zustellung von Amts wegen festzustellen. Die Zustellung wird nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam. (BGBl I Nr. 10/2004 ab 1.3.2004) Bei nach internationaler Übung durch Zustellorgane im Ausland vorgenommenen Zustellungen wird deren Bewirkung innerhalb eines entsprechend längerer Zeitraums -innerhalb von etwa 5 Tagen - angenommen. Festgestellter Sachverhalt und Parteienvorbringen: Der Bf hat die Rechtsmittel und Eingaben (Vorhaltsbeantwortungen) im eigenen Namen eingebracht. Ein Zustellbevollmächtigter wurde nicht namhaft gemacht (vgl. Vorhalt mit Beschluss vom 10. Juni 2022) , sondern hat der Bf vor der Abgabenbehörde wiederholt darum gebeten, ihm behördliche Erledigungen an seine jeweils aktuelle Wohnadresse in Ungarn zuzustellen (vgl. hierzu auch der Finanz-Online-Löschungsantrag wie oben). Der Betreff des mit 11. Dezember 2020 datierten und lt. Scan mit 14. Dezember 2020 bei der Abgabenbehörde eingelangten Schriftsatzes enthält neben der Steuernummer des Bf (***7***) die Angaben über die angefochtenen Bescheide: "Einkommensteuerbescheide 2016 bis 2019". Im Zusammenhalt dieses Betreffs mit dem Text dieses Schriftsatzes vom 11. Dezember 2020, insbesondere der Formulierung: "Gegen sämtliche ergangenen Bescheide lege ich Beschwerde ein", ging die Behörde -vom Bf unbestritten - davon aus, dass diese rechtzeitig gegen die ordnungsgemäß zugestellten Bescheide eingebracht wurde (vgl. Bescheide vom 03. Dezember 2020). Anhand des Eingangs und Inhalts der Vorhaltsbeantwortungen an die Abgabenbehörde kann im Übrigen nachvollzogen werden, dass der Bf auch die Vorhaltschreiben der Abgabenbehörde jeweils (im Postweg) erhalten hat. Der Bf hat sich jeweils darauf berufen, sämtliche Unterlagen eingebracht und die abverlangten Angaben gemacht zu haben. Nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidungen vom 17. und 18. Februar 2021 hat der Bf mit 14. September 2021 ein von der Abgabenbehörde als Vorlageantrag gewertetes Schreiben eingebracht. Der Bf bezog sich darin auf die Vorlage der notwendigen, geforderten Unterlagen und bat um Aktenstudium. Er hätte betreffend die Jahre 2016 - 2018 um Wiederaufnahme ersucht gehabt und, "wenn dies nicht möglich wäre, die VORLAGE beantragt". Er ersuche um entsprechende Erledigungen und bitte trotz Vorlage des Finanz-Online um Postzustellungen an die zuletzt bekannt gegebene Adresse in Ungarn. Im Betreff dieser Eingabe hat der Bf auf die in Ablichtung beigelegte Beschwerde und eine "Eingabe vom 23.2.21" verwiesen. Nach Aufforderung durch das Bundesfinanzgericht (Beschluss vom 10. Juni 2022) hat der Bf keine Stellungnahme zur "Eingabe vom 23.2.21" abgegeben und den Bezug habenden Postaufgabeschein nicht an das Bundesfinanzgericht vorgelegt. Ausdrücklich darüber befragt hat er auch hinsichtlich einer allfälligen Ortsabwesenheit in Bezug auf die Zustellungen der Beschwerdevorentscheidungen vom 17. und 18. Februar 2021 keine Stellungnahme abgegeben (vgl. Beschluss vom 10. Juni 2022 mit Frist 04. Juli 2022). Bis zum 12. Juli 2022 ist auch keine Verlängerung der Frist zur Einreichung der mit Beschluss abgeforderten Unterlagen beim Bundesfinanzgericht beantragt worden. Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung: Der Bf hatte um Postzustellung an die in seinen Schriftsätzen jeweils bekannt gegebene Adresse in Ungarn ersucht und sind die angefochtenen Bescheide vom 03. Dezember 2020 (lt Finanz-Online-Daten) im Postweg zugestellt worden. Der Bf hat mit 11. Dezember 2020 gegen "sämtliche ergangene Bescheide" - lt Betreff eindeutig als "Einkommensteuerbescheide 2016 - 2019" bezeichnet - rechtzeitig Beschwerde erhoben. Wie aus den von der Abgabenbehörde vorgelegten Unterlagen hervorgeht, hatte der Bf auch die im Verfahren vor der Abgabenbehörde ergangenen Ergänzungsvorhalte, wenn auch knapp und unvollständig, beantwortet gehabt (vgl. wie oben die Ergänzungsersuchen, zugestellt an die vom Bf jeweils bekannt gegebenen ausländischen Wohnadressen; die diesbezüglichen Angaben des Bf und Meldenachweise). Mit diesen Schriftsätzen sind Unterlagen nur im oben beschriebenen Umfang vorgelegt worden. Der Bf hat von ihm eingebrachte "Briefe an das Finanzamt", auf die er "keine Post" von der Abgabenbehörde erhalten haben soll, nicht konkret bezeichnet. Bezug habende Kopien wurden weder zur Vorlage angeboten, noch vorgelegt. Die Beschwerdevorentscheidungen betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2016 bis 2019 vom 17. und 18. Februar 2021 (Mittwoch und der Donnerstag der dritten Februarwoche 2021) wurden an die vom Bf angegebene Adresse in Ungarn adressiert und abgefertigt. Die Zustellung kann innerhalb von fünf Tagen (bis Dienstag, den 23. Februar 2021) als vollzogen angenommen werden, worauf auch die Angaben des Betreffs im von der Abgabenbehörde als Vorlageantrag gewerteten Schreiben vom 14. September 2021 wie folgt hinweisen: "…Beschwerde (lt. Beilage) Eingabe vom 23.2.21". Der Bf hat die mit Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom 10. Juni 2022 (nachweislich zugestellt wie oben am 21. Juni 2022) ergangene Aufforderung zur Vorlage der im Betreff wie oben angeführten "Eingabe vom 23.2.2021" einschließlich des Postaufgabescheines unbeantwortet gelassen. Die hier wiedergegebenen Formulierung des Betreffs des Schreibens vom 14. September 2021 verweist auf die im Zeitraum vom 17. bis zum 23. Februar 2021 (rd 5 Tage) zugestellten Beschwerdevorentscheidungen. Es wird in Ermangelung einer Vorlage des Schreibens von einer irrtümlichen Bezeichnung als "Eingabe" ausgegangen. Mit dieser waren offenbar die im betreffenden Zeitraum wie oben zugestellten Beschwerdevorentscheidungen gemeint. Der Bf verweist im Text des als Vorlageantrag gewerteten Schreibens vom 14. September 2021 auf ein Ersuchen, "die Jahre 2016-2018 wieder aufzunehmen" (vgl. demgegenüber die Ausführungen in der in Kopie angeschlossenen Beschwerde). Der Bf hätte für den Fall, dass dies nicht möglich sei, "die VORLAGE" beantragt. Im Übrigen wurde auf die Vorlage der "mit dem Ersuchen um Ergänzung vom 11.1.2021" angeforderten Unterlagen verwiesen. Welche Unterlagen konkret vorgelegt worden waren, hat der Bf allerdings nicht angegeben. Auch hinsichtlich einer allfälligen Ortsabwesenheit hat der Bf sich bis zum 12. Juli 2022 nicht geäußert (vgl. Beschluss wie oben). Der Bf hat die Aufforderung des Bundesfinanzgerichtes unbeantwortet gelassen (vgl. die nachweisliche Zustellung des Beschlusses vom 10. Juni 2022 wie oben). Der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass Art. 13 der Richtlinie 2011/16/EU des Rates vom 15. Februar 2011 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung, Zustellungen auch auf anderem Wege als durch (im vorliegenden Fall ungarische Finanz-) Behörden vorsieht. Diese Richtlinie wurde mit dem EU-Amtshilfegesetz, BGBl Nr. 112/2012, innerstaatlich umgesetzt. Nach § 13 Abs. 4 EU-Amtshilfegesetz sind Zustellungen grundsätzlich gemäß den Vorschriften des Zustellgesetzes vorzunehmen, wenn diese - wie im vorliegenden Fall - auch durch die internationale Übung zugelassen sind. Der Bf war ab 26. März 2007 erstmals und seit 17. November 2010 ununterbrochen in Österreich polizeilich gemeldet. Derzeit hat der Bf keinen inländischen Wohnsitz (lt. ZMR-Abfrage seit 18. Juni 2021). Laut Sozialversicherungsdaten war er ua bei verschiedenen Restaurantfirmen als Kellner tätig. Bis dato besteht ein Beschäftigungsverhältnis bei der Fa. ***5*** in ***6***. Dass der Bf nicht über ausreichend Deutschkenntnisse verfügte, um den wesentlichen Inhalt von behördlichen Erledigungen zu erfassen, ist nicht hervorgekommen und wurde dies vom Bf auch nicht behauptet. Die Eingaben wurden wie oben im eigenen Namen des Bf eingebracht. Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen erweist sich das als Vorlageantrag zu wertende Schreiben vom 14. September 2021 in Bezug auf die Beschwerdevorentscheidungen vom 17. und 18. Februar 2021 als verspätet. Es war daher wie im Spruch zu entscheiden. Zulässigkeit einer Revision Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gründe für eine Revision im angeführten Sinn sind vorliegend nicht gegeben. Wien, am 12. Juli 2022

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
RV/7100984/2022
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.7100984.2022
Stammnummer
137793
Gültig
12.07.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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