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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7104464/2020

Kein Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe für ein erwachsenes Kind bei Nichtvorliegen einer voraussichtlichen dauernden Erwerbsunfähigkeit

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7104464/2020vom 22.06.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 3. Oktober 2019 gegen den Bescheid des Finanzamtes ***6*** vom 2. September 2019 betreffend Abweisung des Antrages auf Familienbeihilfe und Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe (erhöhte Familienbeihilfe) ab Okt. 2018 zu Recht erkannt: Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Verfahrensgang Der beschwerdegegenständliche im Spruch näher bezeichnete Bescheid wurde begründet wie folgt: "Zu Kind geb. ***5***: Laut ärztlichem Sachverständigengutachten vom 13.6.2019 konnte eine dauernde Erwerbsunfähigkeit vor dem 21. Lebensjahr nicht festgestellt werden." In der im Spruch näher bezeichnete Beschwerde führte die Beschwerdeführerin (Bf.) folgendermaßen aus: "Die Begründung wird in den Beilagen 1-3 ausgeführt und stützt sich darauf, dass bei meiner Tochter seit Juli ***1*** eine 50% bzw. 60%ige Behinderung festgestellt ist und sie keinesfalls in der Lage ist, sich dauernd selbst den nötigen Lebensunterhalt zu verschaffen. Eine Erwerbsfähigkeit in vollem Ausmaß ist sicher nicht vorhanden. Es ist von einer Erwerbsminderung von mindestens 50% auszugehen. Im Gutachten vom 12.1.2019 vom Sozialministeriumservice wird ausgeführt, dass eine Erwerbstätigkeit nur bei einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb erfolgen kann. Es wird in den Beilagen einerseits belegt, dass Arbeitsversuche unternommen wurden und gescheitert sind. Auch wurde nur ein Teil des Erkrankungsbildes in das Gutachten mit aufgenommen. Neben der Epilepsie besteht ein depressives Zustandsbild." Die abweisende Beschwerdevorentscheidung vom 24.8.2020 wurde begründet wie folgt: "Gemäß § 2 Abs. 1 lit. c Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) in der ab 1. Juli 2011 gültigen Fassung besteht Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Laut Gutachten des Sozialministeriumservice wurde bei Ihrer Tochter ein Grad der Behinderung in Höhe von 40% ab 1.2.2002, 50% ab 1.11.2003, 60% ab 1.11.2012 und 50% ab 1.8.2015 festgestellt. Eine dauernde Erwerbsunfähigkeit vor Vollendung des 21. Lebensjahres wurde nicht bescheinigt." Die Bf. stellte am 24.9.2020 einen Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag) und führte aus wie folgt: "Es wird beantragt, die Entscheidung dahingehend abzuändern, dass vor Vollendung des 21. Lebensjahres bzw. spätestens bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres während der Berufsausbildung eine dauernde Erwerbsunfähigkeit eingetreten ist. Begründung: Obwohl die gesamte Krankengeschichte mittlerweile mehrmals beim Finanzamt aufliegen müsste, gebe ich hier nochmals eine Zusammenfassung und auch die Punkte bekannt, weshalb keinesfalls eine volle Erwerbsfähigkeit vorhanden ist und auch nicht erreicht werden kann. Im Juli ***1*** wurde bei der Tochter der Bf. eine bösartige Krebserkrankung "abdominelles Lymphom" diagnostiziert. Sie kam mit relativ harmlosen Beschwerden ins Krankenhaus ***2***, es sollte eine Darmspiegelung unter Narkose durchgeführt werden. Bei dieser Untersuchung wurde festgestellt, dass ein faustgroßer Tumor im Bereich zwischen Dünndarm und Dickdarm sich entwickelt hatte, ebenso wurden Metastasen im gesamten Bauchraum, an den Nieren und Eierstöcken festgestellt. Der Haupttumor wurde noch in derselben Operation entfernt. Als die Tochter der Bf. aus der Narkose erwacht ist, musste sie damit konfrontiert werden, dass es kein harmloser Eingriff war, wie ihr zuvor erklärt wurde, sondern dass sie eine gewaltige Operation hinter sich hatte, an bösartigem Krebs erkrankt war und zumindest für das nächste halbe Jahr ins ***3*** Kinderspital überstellt werden würde. Abgesehen von der körperlichen Belastung durch die Operation und die folgenden Chemotherapien waren die psychischen Folgen enorm. Für die nächsten fast 3 Monate verweigerte sie sämtliche Kommunikation, die Nahrungsaufnahme und fiel in ein apathisches Zustandsbild. Sie musste über Sonden und Infusionen ernährt werden und wurde mit Windeln versorgt. Immer wieder war sie im ***3*** Kinderspital auf der Intensivstation und bekam natürlich mit, wenn dort Kinder an ihrer Krankheit verstorben sind. Es fand eine massive Traumatisierung statt, die 2001 durch eine aktenkundige Ärztin mit einer Posttraumatischen Belastungsstörung auch bestätigt wurde. Während der gesamten Behandlung waren immer wieder kleinere und eine weitere große Operation notwendig, zum Teil sehr schmerzhafte Behandlungen und Untersuchungen und aufgrund des schlechten Allgemeinzustandes konnte sie nur wenige Tage nach Hause entlassen werden. Während der Chemotherapie kam es auch zu den ersten epileptischen Anfällen. An körperlichen Folgen sind die Entfernung von ca. 1 m Dünndarm sowie eines Teils des Dickdarms, Probenentnahmen aus den Eierstöcken, dann eine vorübergehende Innenohrschwerhörigkeit sowie eine massive Schwächung des Immunsystems anzuführen. Wesentlich schwerwiegender waren und sind aber die psychischen und neurologischen Folgen. Diese wurden auch immer wieder durch Sachverständigengutachten durch das Sozialministeriumservice bestätigt. Beispielsweise 17.11.2003: depressives Zustandsbild 2003 Stationärer Aufenthalt Kinderpsychiatrie des ***4*** (Mittelgradige depressive Episode, Störung des Sozialverhaltens). Ab 2004 dann regelmäßiges Auftreten von epileptischen Anfällen, die trotz operativen Eingriffes 2012 und regelmäßiger Medikation weiterhin bestehen. Während 2001 durch die zuständige Ärztin auch bei den ersten Untersuchungen im Ambulatorium für ganzheitliche Förderung kognitiv eine sehr gute Leistungsfähigkeit festgestellt wurde, musste leider beobachtet werden, dass durch die häufigen und teils sehr massiven Anfälle, aber wahrscheinlich auch durch die laufende Medikation, mittlerweile eine erkennbare kognitive Leistungsminderung und Aufmerksamkeitsstörung eingetreten ist. Dies wurde auch im letzten Gutachten durch das Sozialministeriumservice belegt. Nachdem die Epilepsie therapieresistent ist und immer wieder Anfälle auftreten, wird hier ein stetiger Abbau der kognitiven Fähigkeiten stattfinden. Bei vorerst wahrscheinlich überdurchschnittlicher Intelligenz war es möglich, trotz Einschränkungen die Schullaufbahn mit entsprechender Unterstützung zu schaffen. Wie sich jetzt zeigt, ist ein Abschluss des Studiums aufgrund der kognitiven Einbußen und Konzentrationsstörungen höchstwahrscheinlich nicht möglich. Durch das Sozialministeriumservice wurde weiter bestätigt: (16.2.2010) Unzumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung; Bedarf einer Begleitperson. 12.1.2019 Erwerbstätigkeit auf geschütztem Arbeitsplatz oder Integrativem Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahmen von Unterstützungsstrukturen). Befunde der Fachärzte, wo sie laufend in Behandlung ist: "Trotz eines epilepsiechirurgischen Eingriffs 2012 und unter weiterhin bestehender multimodaler antikonvulsiver Therapie kann keine Anfallsfreiheit erzielt werden". "Aufgrund der fassbare psychiatrischen und somatischen KO-und Multimorbidität ist von einer permanenten und anhaltenden Einschränkung der psychischen und körperlichen Gesundheit der Patientin auszugehen" (Facharzt Psychiatrie). Ich werde Ihnen auch noch schildern, wie die Anfälle ablaufen, damit erklärbar ist, warum diese das Leben so beeinflussen: Es ist nie vorhersehbar, wann ein Anfall auftritt. Es kann sein, dass an einem Tag zwei Anfälle kommen, dann wieder bis zu einem halben Jahr kein erkennbarer (nachdem die Tochter selbst die Anfälle nicht mitbekommt und auch bei Langzeitmessungen der Gehirnströme die meisten Anfälle nachts auftraten, sind die im Schnitt 4 Anfälle im Jahr ja nur die, die auch tatsächlich gesehen werden. Vermutet werden wesentlich mehr.) Der Anfall kommt ohne Vorankündigung, von einer Sekunde auf die anderer kann sie ihre Handlungen nicht mehr steuern. Zumeist wird für kurze Zeit mit dem "weitergemacht" was sie gerade tat. Wenn sie beispielsweise im Gehen ist, geht sie noch ein paar Schritte weiter (ohne Kontrolle) oder sie greift beim Supermarkt nach einem Artikel und fällt dann ins Regal, weil sie es nicht kontrollieren kann. So musste sie beispielsweise beim Stiegensteigen während eines Anfalles nach vorne gestoßen werden, weil sie sonst retour runtergefallen wäre. Jede Situation kann daher lebensgefährlich für sie werden, wo sie die Kontrolle verliert und keine Person anwesend ist, die sie entsprechend unterstützt. Deshalb ist auch der Erwerb eines Führerscheins ausgeschlossen. Es war während der Zeit im Internat bis zur Matura ständig die Beaufsichtigung gegeben und auch während der ersten beiden Studienjahre noch eine Freundin immer bei ihr. Alleine ist das für sie praktisch nicht machbar. Für "ungeübte" Personen schauen die Anfälle lebensbedrohlich aus, vor allem in der Schulzeit ist es nicht selten vorgekommen, dass sie mit dem Notarzt ins Spital gebracht wurde, weil die Lehrer überfordert waren. Es fallen hier leider einige Komponenten zusammen, die eine Erwerbsfähigkeit auf dem normalen Arbeitsmarkt nicht möglich machen. Wie in dem Gutachten vom 12.1.2019 angeführt, kann eine Einstellung nur bei einem geschütztem Arbeitsplatz erfolgen, da für einen normalen Betrieb das nicht leistbar ist, ständig eine "Aufsichtsperson" abzustellen. Dazu kommen der kognitive Abbau, die Konzentrationsstörung sowie der komplett eingeschränkte Antrieb durch die immer wieder auftretenden mittelschweren depressiven Episoden. Es ist seit ***1*** durchgehend ein Grad der Behinderung von mindestens 50% gegeben und hier keine Besserung in Aussicht. Eine Erwerbsfähigkeit im vollen Umfang ist sicher nicht gegeben. Bestenfalls kann auf einem geschützten Arbeitsplatz eine geringfügige Beschäftigung angestrebt werden. Die Gründe dafür wurden zuvor geschildert. Ich beantrage daher, die dauernde Erwerbsunfähigkeit zu bescheinigen sowie die erhöhte Familienbeihilfe weiterhin zuzuerkennen." Im Bericht zur Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht (Vorlagebericht) vom 23.11.2020 führte das Finanzamt (FA) aus wie folgt: "§ 2 Abs 1 lit c FLAG 1967 Bis 09/2018 wurde der Bf. Familienbeihilfe und erhöhte Familienbeihilfe für ihre am ***7*** geborene Tochter gewährt. Mit Vollendung des 25. Lebensjahres des Kindes wurde der Beihilfenbezug eingestellt. Im Februar 2019 stellte die Bf. einen Neuantrag auf Familienbeihilfe und erhöhte Familienbeihilfe für ihre Tochter ab 10/2018. Im Sachverständigengutachten vom 13.06.2019 wird ausgeführt, dass der Gesamtgrad der Behinderung 50% ab 01.08.2015 beträgt, zuvor lag der Gesamtgrad der Behinderung bei 60% (ab 01.11.2012). Das Kind ist voraussichtlich nicht dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Daraufhin wurde der Antrag auf Familienbeihilfe und erhöhte Familienbeihilfe für die Tochter der Bf. abgewiesen. Gegen den Abweisungsbescheid wurde Beschwerde eingebracht, woraufhin vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ein weiteres Sachverständigengutachten erstellt wurde. In diesem Gutachten vom 23.08.2020 wurde abermals ein Grad der Behinderung von 50% ab 01.08.2015 bescheinigt. Beweismittel: auf den gesamten Akteninhalt wird verwiesen, insbesondere auf die Sachverständigengutachten vom 13.06.2019 und 23.08.2020. Stellungnahme: Für volljährige Kinder, die sich in Berufsausbildung befinden, steht der Erhöhungsbetrag unter der Voraussetzung zu, dass der Grad der Behinderung mindestens 50% beträgt oder das Kind voraussichtlich dauernd außerstande ist sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Da die Tochter der Bf. ein Studium absolviert, waren diese Voraussetzungen bis 09/2018 gegeben (§ 2 Abs 1 lit h iVm § 8 Abs 5 FLAG 1967). Daher wurden der Bf. bis zu diesem Zeitpunkt Familienbeihilfe und erhöhte Familienbeihilfe für ihre Tochter gewährt. Ab 10/2018 sind die Voraussetzungen für den Anspruch auf Familienbeihilfe und erhöhte Familienbeihilfe nach § 2 Abs 1 lit c FLAG 1967 zu beurteilen. Es besteht nur dann ein Anspruch, wenn das Kind wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Sachverständigengutachten vom 13.06.2019 und 23.08.2020 wurden als Grundlagen für die Entscheidung herangezogen. Da lt. Gutachten keine dauernde Erwerbsunfähigkeit des Kindes vorliegt, wurde der Antrag der Bf. auf Familienbeihilfe und erhöhte Familienbeihilfe aus Sicht des Finanzamtes zu Recht abgewiesen." Über die Beschwerde wurde erwogen: Sachverhalt Der Sachverhalt geht aus den o.a. aktenkundigen Sachverhaltsfeststellungen hervor. Die im Haushalt der Bf. lebende im ***5*** geb. Tochter der Bf. ist im Okt. 2018 über 25 Jahre alt. Die Bf. stellte im Feb. 2019 einen Neuantrag auf erhöhte Familienbeihilfe für ihre Tochter. Rechtliche Beurteilung Zu Spruchpunkt I. § 2. (1) Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 id im Beschwerdezeitraum geltenden Fassung (idgF): Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, a) für minderjährige Kinder, b) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. ... c) für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.   Ad Nachweis einer Behinderung iSd FLAG 1967 idgF: § 8 Abs 6 FLAG 1967 id im Beschwerdezeitraum geltenden Fassung (idgF) lautet folgendermaßen: Der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen. Die diesbezüglichen Kosten sind aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu ersetzen. Laut letztem aktenkundigen Sachverständigengutachten (SVGA) vom 23.8.2020 iVm SVGA vom 12.8.2020 (SVGA vom 12.8.2020 - Fachgebiet Psychiatrie) sowie SVGA vom 30.7.2020 (Fachgebiet) wurde ausdrücklich keine voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit der Tochter der Bf. festgestellt. Es liegt ein Gesamtgrad der Behinderung iHv 50% seit 08/2015 laut diesem SVGA vom 23.8.2020 vor. Da für die Tochter der Bf. im letzten gegenständlich relevanten SVGA vom 23.8.2020 ausdrücklich keine dauernde Erwerbsunfähigkeit festgestellt bzw. bescheinigt wurde, sind die in gegenständlichem Beschwerdefall gem. o.a. § 8 FLAG 1967 idgF (erhöhte Familienbeihilfe) iVm o.a. § 2 Abs 1 lit c FLAG 1967 idgF unabdingbaren gesetzlichen Voraussetzungen für eine allfällige Anspruchsberechtigung auf Familienbeihilfe bzw. erhöhte Familienbeihilfe nicht erfüllt. Der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass der Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe nur zusteht, wenn auch die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen auf den Familienbeihilfen-Grundbetrag erfüllt sind, was jedoch beschwerdegegenständlich nicht der Fall ist. Das dieser Entscheidung des Bundesfinanzgerichts zugrunde zu legende letzte aktenkundige SVGA vom 23.8.2020 ist iVm dem gesamten Aktenmaterial einschließlich der aktenkundigen Vorgutachten schlüssig und vom Bundesfinanzgericht daher nicht zu widerlegen. Darüber hinaus wird auf die ausführlichen Begründungen des Finanzamtes in der o.a. Beschwerdevorentscheidung sowie auf die Begründung im Vorlagebericht im Zuge der Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht (BFG) betreffend Nichterfüllen der Anspruchsvoraussetzungen auf Familienbeihilfe (Grundbetrag) und Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe im gegenständlichen Fall hingewiesen, und diese Begründungen sind auch ausdrücklich Teil der Begründung des beschwerdegegenständlichen Erkenntnisses des Bundesfinanzgerichts. Der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass eine allfällige voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, zwingend iSd o.a. § 8 Abs. 6 FLAG 1967 idgF durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen ist. Das Bundesfinanzgericht ist an ein schlüssiges, nicht zu widerlegendes SVGA des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen gebunden, was wie o.a. gegenständlich der Fall ist. In beschwerdegegenständlichem Fall ist das schlüssige nicht zu widerlegende SVGA vom 23.8.2020 dem Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts im Sinne des § 8 Abs. 6 FLAG 1967 idgF zu Grunde zu legen. Da für die Tochter der Bf. mit letztem in diesem Gerichtsverfahren relevanten SVGA vom 23.8.2020 (Gesamtbeurteilung) iVm den SVGA vom 12.8.2020 sowie 30.7.2020 ausdrücklich festgestellt wurde, dass eine voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit nicht vorliegt, ist spruchgemäß zu entscheiden (vgl. o.a.§ 2 Abs. 1 lit c iVm § 8 Abs. 6 FLAG 1967 idgF). Zu Spruchpunkt II. (Nichtzulassen der Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da das gegenständliche Erkenntnis der Gesetzeslage sowie der hL und hRspr folgt, ist die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Eine über den Individualfall hinaus relevante Rechtsfrage liegt nicht vor. Wien, am 22. Juni 2022

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7104464/2020
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.7104464.2020
Stammnummer
137774
Gültig
22.06.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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