Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/4100305/2021
Außergewöhnliche Belastungen durch eine Behinderung des (Ehe)Partners
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/4100305/2021vom 20.06.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Melanie Maier in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 4. Juni 2021 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 26. Mai 2021 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2020 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
Zwischen den Verfahrensparteien besteht Streit darüber, ob außergewöhnliche Belastungen aufgrund einer Behinderung der Ehegattin des Beschwerdeführers (Bf.) abzugsfähig sind.
Der Bf. reichte die Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2020 am 16.04.2021 elektronisch beim Finanzamt ein. Der Einkommensteuerbescheid erging am 26.05.2021 mit einer Gutschrift in Höhe von 509 Euro, wobei die vom Bf. begehrten außergewöhnlichen Belastungen aufgrund der Behinderung seiner Ehegattin nicht berücksichtigt wurden.
Dagegen erhob der Bf. fristgerecht Beschwerde und brachte vor, bei seiner Gattin sei im Jahr 2019 ein Grad der Behinderung von 70% festgestellt worden, außerdem leide sie an der Zuckerkrankheit.
Das Finanzamt wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 15.07.2021 als unbegründet ab. Im Beschwerdejahr habe die Gattin ganzjährig Pflegegeld erhalten habe, somit stehe der Freibetrag gemäß § 35 Abs. 3 EStG 1988 nicht zu. Zudem sei im Bescheid des Sozialministerium Service keine Diätverpflegung betreffend Diabetes mellitus bescheinigt worden.
Der Bf. beantragte fristgerecht die Vorlage seiner Beschwerde und übermittelte zum Beweis, dass seine Gattin Diätverpflegung wg. Diabetes mellitus benötige, eine am 23.07.2021 ausgestellte Bestätigung des behandelnden Arztes ***1***.
Am 12.08.2021 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor. Die Berücksichtigung des Behindertenfreibetrages im Hinblick auf die Gattin sei nicht möglich, da diese im Jahr 2020 Pflegegeld bezogen habe. Der Freibetrag für die Diätmehrverpflegung könne auch nicht gewährt werden, da die vom Bf. vorgelegte Bestätigung aus dem Jahr 2021 stamme und keine näheren Angaben enthalte, wie lange die Krankheit schon bestehe. Es werde daher die Abweisung der Beschwerde beantragt.
Mit Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom 24.03.2022 wurde der Bf. aufgefordert, folgende Unterlagen vorzulegen:
Behindertenpass (samt Ergebnis der durchgeführten Begutachtung) der Ehegattin
Bescheid über die Zuerkennung des Pflegegeldes
Ärztliche Bestätigung, ab wann die Ehegattin an der Zuckerkrankheit litt und einer Diätverpflegung bedurfte.
Dafür wurde dem Bf. eine Frist von drei Wochen ab Zustellung des Beschlusses eingeräumt. Laut Rückschein erfolgte die Zustellung am 28.03.2022. Der Bf. ist dieser Aufforderung nicht nachgekommen.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
Das Bundesfinanzgericht stellt auf Basis des oben geschilderten Verwaltungsgeschehens und der aktenkundigen Unterlagen folgenden entscheidungswesentlichen Sachverhalt fest:
Im Beschwerdejahr bezog der Bf. Pensionseinkünfte und litt an einer Behinderung, die zu einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50% führte.
Die Ehegattin des Bf. bezog im Beschwerdejahr Pflegegeld und litt an einer Behinderung, die zu einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 70% führte. Das Erfordernis einer Diätverpflegung wegen Zuckerkrankheit im Beschwerdejahr wurde nicht nachgewiesen.
Beweiswürdigung
Zu diesen Sachverhaltsfeststellungen gelangt das Bundesfinanzgericht aufgrund folgender Beweiswürdigung:
Dass der Bf. im Beschwerdejahr Pensionseinkünfte und seine Ehegattin Pflegegeld bezogen haben, ergibt sich aus der Einsichtnahme des Bundesfinanzgerichtes in die elektronischen Veranlagungsakte (Abgabeninformationssystem des Bundes). Die Tatsache der jeweiligen Behinderung und das daraus resultierende Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit sind durch die aktenkundigen Behindertenpässe Nr. ***2*** (Bf.) und Nr. ***3*** (Gattin) nachgewiesen.
Zum Pauschbetrag für Diätverpflegung ist festzuhalten, dass weder der Behindertenpass der Ehegattin diesbezüglich eine Eintragung enthält, noch eine entsprechende ärztliche Bestätigung vorgelegt wurde. Das aktenkundige Schreiben des ***1*** vom 23.07.2021 ist für den Nachweis im Beschwerdejahr nicht geeignet, da darin lediglich bestätigt wird, dass die Ehegattin des Bf. mit Diabetex oral bezüglich Diabetes mellitus behandelt wird. Nähere Ausführungen seit wann diese Erkrankung vorliegt, gehen daraus nicht hervor. Der Aufforderung des Bundesfinanzgerichtes, eine ärztliche Bestätigung für das Beschwerdejahr vorzulegen, ist der Bf. - trotz nachweislicher Zustellung des Beschlusses vom 24.03.2022 - nicht nachgekommen.
Rechtliche Beurteilung
Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
Rechtslage
Gemäß § 34 Abs. 1 EStG 1988 sind bei der Ermittlung des Einkommens eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss folgende Voraussetzungen erfüllen:
1. Sie muss außergewöhnlich sein (Abs. 2).
2. Sie muss zwangsläufig erwachsen (Abs. 3).
3. Sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4).
Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein.
Die Belastung ist nach § 34 Abs. 2 EStG 1988 außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse und gleicher Vermögensverhältnisse erwächst.
Gemäß § 34 Abs. 3 EStG 1988 erwächst die Belastung dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann.
Die Belastung beeinträchtigt nach § 34 Abs. 4 EStG 1988 wesentlich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, soweit sie einen vom Steuerpflichtigen von seinem Einkommen vor Abzug der außergewöhnlichen Belastungen in der dort näher geregelten Weise zu berechnenden Selbstbehalt übersteigt.
Behinderungsbedingte Mehraufwendungen im Sinne des § 35 können gemäß § 34 Abs. 6 EStG 1988 ohne Berücksichtigung des Selbstbehaltes abgezogen werden. Der Bundesminister für Finanzen kann mit Verordnung festlegen, in welchen Fällen und in welcher Höhe Mehraufwendungen aus dem Titel der Behinderung ohne Anrechnung auf einen Freibetrag nach § 35 Abs. 3 EStG 1988 und ohne Anrechnung auf eine pflegebedingte Geldleistung zu berücksichtigen sind.
§ 35 EStG 1988 (in der im Beschwerdejahr geltenden Fassung) lautet auszugsweise:
§ 35. (1) Hat der Steuerpflichtige außergewöhnliche Belastungen
- durch eine eigene körperliche oder geistige Behinderung,
- bei Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag durch eine Behinderung des (Ehe-)Partners (§ 106 Abs. 3),
- ohne Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag durch eine Behinderung des (Ehe-)Partners, wenn er mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragener Partner ist und vom (Ehe-)Partner nicht dauernd getrennt lebt und der (Ehe-)Partner Einkünfte im Sinne des § 33 Abs. 4 Z 1 von höchstens 6 000 Euro jährlich erzielt,
- durch eine Behinderung eines Kindes (§ 106 Abs. 1 und 2), für das keine erhöhte Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 gewährt wird,
und erhält weder der Steuerpflichtige noch sein (Ehe-)Partner noch sein Kind eine pflegebedingte Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage), so steht ihm jeweils ein Freibetrag (Abs. 3) zu.
(2) Die Höhe des Freibetrages bestimmt sich nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,
1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,
2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.
Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen. Zuständige Stelle ist:
- Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (§ 11 Abs. 2 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947).
- Die Sozialversicherungsträger bei Berufskrankheiten oderBerufsunfällen von Arbeitnehmern.
- In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach §§ 40 ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen.
(3) Es wird jährlich gewährt
bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von ein Freibetrag von Euro
25% bis 34% 124
35% bis 44% 164
45% bis 54% 401
55% bis 64% 486
65% bis 74% 599
75% bis 84% 718
85% bis 94% 837
ab 95% 1.198.
§§ 1 und 2 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen, BGBI 1996/303 idF BGBI II 2010/430 (in der Folge kurz: VO) lauten:
§ 1. (1) Hat der Steuerpflichtige Aufwendungen
- durch eine eigene körperliche oder geistige Behinderung,
- bei Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag durch eine Behinderung des (Ehe-)Partners (§ 106 Abs. 3 EStG 1988),
- ohne Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag durch eine Behinderung des (Ehe-)Partners (§ 106 Abs. 3 EStG 1988), wenn dieser Einkünfte im Sinne des § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 von höchstens 6 000 Euro jährlich erzielt, oder
- bei Anspruch des Steuerpflichtigen selbst oder seines (Ehe-)Partners auf den Kinderabsetzbetrag oder den Unterhaltsabsetzbetrag, durch eine Behinderung des Kindes (§ 106 Abs. 1 und 2 EStG 1988), für das keine erhöhte Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 gewährt wird,
so sind die in den §§ 2 bis 4 dieser Verordnung genannten Mehraufwendungen als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen.
(2) Eine Behinderung liegt vor, wenn das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) mindestens 25% beträgt.
(3) Die Mehraufwendungen gemäß §§ 2 bis 4 dieser Verordnung sind nicht um eine pflegebedingte Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage oder Blindenzulage) oder um einen Freibetrag nach § 35 Abs. 3 EStG 1988 zu kürzen.
§ 2. (1) Als Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung sind ohne Nachweis der tatsächlichen Kosten bei
- Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie oder Aids 70 Euro
- Gallen-, Leber- oder Nierenkrankheit . 51 Euro
- Magenkrankheit oder einer anderen inneren Krankheit 42 Euro
pro Kalendermonat zu berücksichtigen. Bei Zusammentreffen mehrerer Krankheiten ist der höhere Pauschbetrag zu berücksichtigen.
(2) Bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von weniger als 25% sind die angeführten Beträge ohne Nachweis der tatsächlichen Kosten nach Abzug des Selbstbehaltes gemäß § 34 Abs. 4 EStG 1988 zu berücksichtigen.
Rechtliche Würdigung
Bei der Ehegattin des Bf. liegt eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 70% vor, die durch den aktenkundigen Behindertenpass nachgewiesen ist. § 35 Abs. 3 EStG 1988 sieht bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit bzw. einem Grad der Behinderung zwischen 65% und 74% einen jährlichen Freibetrag von 599 Euro vor. Nach dem klaren Wortlaut des § 35 Abs. 1 EStG 1988 steht dieser Freibetrag jedoch nur zu, wenn keine pflegebedingten Geldleistungen bezogen wurden.
Im gegenständlichem Fall bezog die Gattin des Bf. ganzjährig Pflegegeld, weshalb die Gewährung des Freibetrages im Gesetz keine Deckung findet. Der Freibetrag kann daher nicht zuerkannt werden.
Zum beantragten Pauschbetrag wegen Krankendiätverpflegung im Sinne des § 2 Abs. 1 der Verordnung über außergewöhnliche Belastungen ist festzuhalten, dass das Erfordernis einer Einnahme von Diät (Vorliegen von Mehraufwendungen dem Grunde nach) auf geeignete Weise nachzuweisen ist. Dieser Nachweis kann neben der Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auch durch eine ärztliche Bestätigung über Art und Beginn der Diät erfolgen (vgl. Jakom14, EStG, Rz 23 zu § 35 mwN).
Im gegenständlichen Fall hat der Bf. eine ärztliche Bestätigung vom 23.07.2021 über die Behandlung der Ehegattin mit Diabetex oral bezüglich Diabetes mellitus vorgelegt. Der Nachweis seit wann diese Erkrankung besteht und somit Diätverpflegung im Beschwerdejahr erforderlich war, wurde vom Bf. trotz Aufforderung nicht erbracht. Der Pauschbetrag kann daher nicht zuerkannt werden.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im gegenständlichen Fall ergeben sich die Rechtsfolgen unmittelbar und eindeutig aus den gesetzlichen Bestimmungen, weshalb eine Revision nicht zuzulassen war.
Klagenfurt am Wörthersee, am 20. Juni 2022
Normen und Schlagworte
- § 34 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 35 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 1 Außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996
- § 2 Außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/4100305/2021
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2022:RV.4100305.2021
- Stammnummer
- 137772
- Gültig
- 20.06.2022 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF