Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/4100282/2022
Familienbonus Plus im Falle des Zustehens des Unterhaltsabsetzbetrages
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/4100282/2022vom 09.06.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht erkennt durch die Richterin Dr. Elisabeth Hafner in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 25. März 2022 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 17. März 2022 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2021 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht:
I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.
Die Einkommensteuer für das Jahr 2021 wird - wie laut Beschwerdevorentscheidung vom 08. April 2022 - mit -2.215,00 (Gutschrift) festgesetzt.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Strittig ist, ob dem Beschwerdeführer (BF) der Familienbonus Plus zur Gänze oder nur zur Hälfte zusteht.
Verfahrensgang
Mit der Beilage L1k zur der beim Finanzamt Österreich am 14. Jänner 2022 eingelangten Erklärung zur Durchführung der ArbeitnehmerInnenveranlagung für das Jahr 2021 beantragte der BF die Berücksichtigung des Familienbonus Plus für seine Stiefkinder l (geb. m) a, SozVersNr 1 und l (geb. m) k SozVersNr 2.
Das Finanzamt gab der Beschwerde gegen den Bescheid, mit dem diesem Begehren nicht entsprochen worden ist, nur teilweise Folge und berücksichtigte den Familienbonus Plus nur jeweils zur Hälfte. Begründet wurde dies damit, dass der unterhaltsverpflichtete leibliche Vater für diese Kinder ebenfalls den Familienbonus Plus zur Hälfte geltend gemacht habe.
Im Vorlageantrag begehrte der BF wiederum die Berücksichtigung des Familienbonus Plus jeweils zur Gänze, da der leibliche Vater mit dem Unterhalt im Rückstand sei und zudem die laufenden Alimente nicht gezahlt habe.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
Der BF bezog während des gesamten Streitjahres für seine beiden Stiefkinder a und k l, Familienbeihilfe. Die beiden Kinder hielten sich während des Streitjahres ständig in Österreich auf.
Der leibliche Vater der beiden Kinder, die nicht seinem Haushalt zugehörten, wurde mit Beschluss des Bezirksgerichtes p vom 04.11.2019 zur Zahlung eines monatlichen Unterhaltes in Höhe von Euro 355,-- für a und Euro 399,-- für k, somit in Summe in Höhe von Euro 754,-- verpflichtet. Diese Unterhaltszahlungen hat der leibliche Vater im Streitjahr auch geleistet. Aufgrund dessen wurde dem leiblichen Vater über seinen Antrag vom 08.02.2022 hin vom Finanzamt für die beiden Kinder sowohl der Unterhaltsabsetzbetrag als auch die Hälfte des Familienbonus Plus zuerkannt.
Beweiswürdigung
Der Bezug der Familienbeihilfe für die beiden Kinder und deren Haushaltszugehörigkeit lassen sich dem Beihilfenakt des Finanzamtes entnehmen.
Die Unterhaltsverpflichtung des leiblichen Vaters ergibt sich aus Schreiben der Bezirkshauptmannschaft p, Bereich 10 - Jugend und Familie. Die Leistung des Unterhaltes wurde durch Vorlage einer Bestätigung der Bank betreffend die Erteilung eines monatlichen Dauerauftrages über Euro 754,-- durch den leiblichen Vater an die Bezirkshauptmannschaft p nachgewiesen (Buchungsinfo laut Bestätigung "Dauerauftrag Bezirkshauptmannschaft"). Zudem hat eine seitens des Bundesfinanzgerichtes an die Bezirkshauptmannschaft p gerichtete Anfrage ergeben, dass der Unterhalt auch tatsächlich geleistet worden ist. Die Zuerkennung des Unterhaltsabsetzbetrages und die Hälfte des Familienbonus Plus an den leiblichen Vater ist aus dessen Steuerakt zu ersehen.
Rechtliche Beurteilung
Zu Spruchpunkt I. (teilweise Stattgabe)
Gemäß § 33 Abs. 3a des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988) steht für ein Kind, für das Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 gewährt wird, und das sich ständig in einem Mitgliedstaat der EU oder im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhält, auf Antrag ein Familienbonus Plus zu.
Der Familienbonus Plus ist nach § 33 Abs. 3a Z. 3 EStG 1988 in der Veranlagung entsprechend der Antragstellung durch den Steuerpflichtigen wie folgt zu berücksichtigen:
...
lit. b) Für ein Kind, für das im jeweiligen Kalenderjahr ein Unterhaltsabsetzbetrag nach Abs. 4 Z. 3 zusteht:
- Beim Familienbeihilfenberechtigten oder dem Steuerpflichtigen, dem für das Kind der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, der gesamte zustehende Familienbonus Plus oder
- beim Familienbeihilfeberechtigten und dem Steuerpflichtigen, dem für das Kind der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, jeweils die Hälfte des zustehenden Familienbonus Plus.
Für einen Monat, für den kein Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, steht dem Unterhaltsverpflichteten kein Familienbonus Plus zu.
Ein Unterhaltsabsetzbetrag nach Abs. 4 Z. 3 steht Steuerpflichtigen zu, die für ein Kind den gesetzlichen Unterhalt leisten, wenn
- das Kind nicht ihrem Haushalt zugehört und
- für das Kind weder ihnen noch ihrem jeweils von ihnen nicht dauern getrennt lebenden (Ehe)Partner Familienbeihilfe gewährt wird.
Im gegenständlichen Fall hat der leibliche Vater der Kinder - entgegen den Ausführungen im Vorlagebericht - jeweils den mit Beschluss des Bezirksgerichtes p festgesetzten gesetzlichen Unterhalt geleistet. Dem leiblichen Vater (bzw. seinem nicht dauernd getrennt lebenden Partner) wurde auch nicht Familienbeihilfe gewährt. Diese hat vielmehr der BF bezogen. Somit steht dem leiblichen Vater jeweils der Unterhaltsabsetzbetrag zu und wurden diese Absetzbeträge auch gewährt.
Als Folge dessen steht dem leiblichen Vater auf Grund seiner Antragstellung nach § 33 Abs. 3a lit. b zweiter Teilstrich die Hälfte des Familienbonus Plus zu und verbleibt für den BF ebenfalls nur die Möglichkeit der Inanspruchnahme jeweils der Hälfte des Familienbonus Plus für seine beiden Stiefkinder.
Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf einen eindeutig feststehenden Sachverhalt und keine Rechtsfrage. Die Revision war daher nicht zuzulassen.
Klagenfurt am Wörthersee, am 9. Juni 2022
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 3a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 33 Abs. 3a Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/4100282/2022
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2022:RV.4100282.2022
- Stammnummer
- 137771
- Gültig
- 09.06.2022 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF