Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7400034/2017
Zurückweisung wegen Verspätung;
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7400034/2017vom 19.07.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Edith Stefan in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch ***2***, 1150 Wien, diese vertreten durch ***6***, ***7***, betreffend I. Beschwerde vom 17. Mai 2016 gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratssabteilung 31 Wiener Wasser vom 08. Juni 2015 betreffend Abwassergebühren für die Zeiträume vom 03.09.2013 bis 31.12.2013 und 01.01.2014 bis 09.11.2014 (MA 31 - ***11***) sowie II. den Vorlageantrag vom 01. Februar 2017 gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 17. Jänner 2017 (MA 31 - ***8***), beschlossen:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.
II. Der Vorlageantrag wird gemäß § 264 iVm § 260 Abs. 1 lit. a Bundesabgabenordnung (BAO) als unzulässig zurückgewiesen.
III. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Begründung
Verfahrensgang:
Mit Bescheid vom 08. Juni 2015 wurde der Antrag des Bf auf Herabsetzung der Abwassergebühr betreffend die Zeiträume vom 03.09.2013 bis 31.12.2013 und vom 01.01.2014 bis 09.11.2014 abgewiesen.
Der Magistrat der Stadt Wien führte begründend aus:
"Für nach § 12 Abs. 1,2 und 4 Kanalräumungs- und KanalgebührenGesetz -KKG, LGBl. für Wien Nr. 2/1978, in der geltenden Fassung, festgestellte Abwassermengen, die nicht in den öffentlichen Kanal gelangen, ist gemäß § 13 Abs. 1 KKG über Antrag die Wassergebühr herabzusetzen, wenn die im Kalenderjahr oder in einem kürzeren Zeitraum nicht eingeleiteten Wassermengen 5% der für diesen Zeitraum festgestellten Abwassermengen, mindestens jedoch 100 Kubikmeter, übersteigen und die Nichteinleitung durch prüfungsfähige Unterlagen nachgewiesen wird. Im vorliegenden Fall wurden trotz Aufforderung mit Verfahrensanordnung, die Nichteinleitungsmenge durch prüfungsfähige Unterlagen nachzuweisen, derartige Unterlagen nicht vorgelegt. Somit wurde der Umfang der Nichteinleitung nicht nachgewiesen und die Voraussetzungen für eine Gebührenermäßigung liegen nicht vor."
Der Bescheid wurde dem Bf zHd der LIegenschaftsverwaltung nachweislich am 11. Juni 2015 zugestellt.
Mit Schriftsatz vom 17. Mai 2016 (eingebracht am 19. Mai 2016) wurde vom Bf (***3***, Ing. ***1***) Beschwerde gegen den Bescheid vom 09. Juni 2015, MA - ***11***, erhoben:
"In umseits näher bezeichneter Rechtssache wurde uns der Bescheid vom 09.06.2015 am 11.06.2015 zugestellt. Innerhalb offener Frist erheben wir
BESCHWERDE
an das Bundesfinanzgericht.
Der Bescheid wird in seinem gesamten Umfang nach wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten. Belangte Behörde ist der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 31, Fachgruppe Gebühren.
Entsprechend der neuen Gegebenheiten sowie der neuen technischen Berechnungsmethode lt. ÖNORM L 1112 reichen wir ein neues Gutachten für das Jahr 2012 und sämtliche Folgejahre ein.
a) Mangelhaftigkeit des Verfahrens
Die belangte Behörde hat in Wahrheit gar kein Ermittlungsverfahren durchgeführt, sondern Willkür geübt. Soweit ersichtlich, stützen sich die angefochtenen Bescheide auf das Schreiben der MA 42, welches im Akt erliegt, uns aber nicht zur Stellungnahme übermittelt wurde. Dies stellt eine Verletzung unseres Rechts auf Parteiengehör (§ 37 AVG) dar, was ausdrücklich gerügt wird. Weiters wird gerügt, dass es sich dabei nicht um einen Amtssachverständigen gem. § 52 Abs. 1 AVG handelt. Im Übrigen liegt kein überprüfbares Gutachten vor, weil weder eine Befundaufnahme über die nichteingeleiteten Wassermengen, noch ein nachvollziehbares Gutachten erstattet wird.
Die am 01.09.2010 erlassene ÖNORM L 1112 ist diesbezüglich falsch ausgelegt worden bzw. sind die Berechnungen nicht korrekt. Weiters wird ausdrücklich gerügt, dass die belangte Behörde keine mündliche Verhandlung abgehalten hat, obwohl dies im konkreten Fall unbedingt erforderlich gewesen wäre, weil die Behörde ohne ersichtlichen Grund von einem bisherigen Beweisergebnis abgegangen ist und daher die diesbezüglichen Gründe und angeblichen Änderungen der Sachlage, die in Wahrheit gar nicht stattgefunden haben, erörtert werden müssen.
b) Rechtswidrigkeit des Inhalts
Soweit erkennbar, will die belangte Behörde diese Änderung aus der am 01.09.2010 erlassenen ÖNORM L 1112 "Anforderungen an die Bewässerung von Grünflächen" ableiten. Dabei handelt es sich aber um eine reine Scheinbegründung der Behörde. Diese Norm regelt nur die Mindestanforderungen an eine Bewässerungsmenge, hat aber mit der tatsächlich zur Bewässerung verwendeten Menge lediglich betreffend der technischen Faktoren respektive der fachlichen Richtigkeit Berücksichtigung zu finden, nicht jedoch beim absoluten Ausmaß der verwendeten Wassermenge.
Wir werden in der nunmehr anliegenden Vegetationszeit ein fachgerechtes Gutachten entsprechend der rezenten ÖNORM L 1112 erstellen und dieses bis längstens zum 30. September 2015 termingerecht einreichen.
Die Beschwerdewerberin stellt daher den
ANTRAG,
den angefochtenen Bescheid aufzuheben und einer unserseitigen Erstellung eines Gutachtens laut ÖNORM L 1112 zu implementieren.
Wien, am 17.06.2015
Richtigstellung: Wien, am 17.05.2016
***3***, Ing. ***3*** u.a. lt. Grundbuchsauszug
vertreten durch:
***4***. ***5***
Verteten durch:
Sachverständiger ***6***
***7***
"
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 17. Jänner 2017 (GZ. MA 31 - ***9***), zugestellt am 20. Jänner 2017) wurde die Beschwerde des Bf, vom 19. Mai 2016 als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt:
"Nach § 260 Abs. 1 lit. b Bundesabgabenordnung (BAO) ist die Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie nicht fristgerecht eingebracht wurde.
Wie aus der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheids hervorgeht, beträgt die Rechtsmittelfrist einen Monat.
Gemäß § 108 Abs. 2 BAO enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem für den Beginn der Frist maßgebenden Tag entspricht. Fehlt dieser Tag in dem letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monates. Nach Abs. 3 werden Beginn und Lauf einer Frist durch Samstage, Sonntage und Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen. Die Tage des Postenlaufes werden in die Frist nicht eingerechnet (Abs. 4).
Im gegenständlichen Fall wurde der Bescheid vom 09.06.2015, MA 31 - ***11***, nachweislich am 11.06.2015 zugestellt. Die Rechtsmittelfrist endete somit am 13.07.2015.
Die am 19.05.2016 per E-Mail eingebrachte Beschwerde wurde somit nicht fristgerecht eingebracht und ist nach der zwingenden Vorschrift des § 260 Abs. 1 BAO zurückzuweisen.
Rechtsmittelbelehrung…."
Mit Schriftsatz vom 01. Februar 2017 brachte der Bf (***3***, Ing. ***1***) durch seine Vertreterin eine "Klarstellung des Einschreiters aufgrund der BESCHWERDEVORENTSCHEIDUNG VOM 17.01.2017, GZ MA 31 -***9***)" ein:
"Es existiert keine neuerliche Beschwerde, sondern handelt es sich bei unserem Schreiben lediglich um eine Richtigstellung.
Unsere Klarstellung der Eingabe vom 17.05.2016 (Anm. BFG: gemeint wohl "Beschwerdevorentscheidung") bezog sich ausschließlich auf die von uns binnen aufrechter Rechtsmittelfrist eingebrachte Beschwerde vom 17.06.2015.
Die Beschwerdewerberin stellt daher den
ANTRAG,
die angefochtene Beschwerdevorentscheidung sowie folglich unter Berücksichtigung der technischen Parameter die Bescheide aufzuheben, sofern notwendig eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, dem Antrag auf Herabsetzung der Abwassergebühr gem. § 13 Abs. 1 KKG stattzugeben sowie die Nichteinleitungsmenge ab dem Jahr 2013 mit 992 m³ festzusetzen.
Wien, am 01.02.2017
***3***, ***Bf1*** ua lt Beilage Grundbuchsauszug
vertreten durch:
***4***., ***5***
vertreten durch:
Sachverständiger ***6***, ***7***"
Der Magistrat der Stadt Wien legte die Beschwerde, die vorliegend als Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung MA 31 - ***9*** (angefochtener Bescheid vom 09. Juni 2015, MA 31 -***11***) gewertete Klarstellung vom 01. Februar 2017, MA 31-***9***, und den Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung MA 31 -***8***) an das Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.
Rechtsgrundlagen:
Gemäß § 93 Abs 2 BAO ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen, er hat den Spruch zu enthalten und in diesem die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht.
Gemäß § 97 Abs 1 erster Satz BAO werden Erledigungen dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Die Bekanntgabe erfolgt (außer in den hier nicht relevanten Sonderfällen) bei schriftlichen Erledigungen durch Zustellung (§ 97 Abs 1 lit a BAO).
Gemäß § 243 Abs 1 BAO sind Beschwerden (Bescheidbeschwerden) gegen Bescheide, die Abgabenbehörden erlassen, an die Verwaltungsgerichte zulässig, soweit in Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmt ist.
Gemäß § 245 Abs 1 erster Satz BAO beträgt die Beschwerdefrist einen Monat (zur Fristberechnung vgl. § 108 BAO wie oben).
Zur Einbringung einer Bescheidbeschwerde ist gemäß § 246 Abs 1 BAO jeder befugt, an den der den Gegenstand der Anfechtung bildende Bescheid ergangen ist.
Ein Bescheid ergeht folglich an die Person, die gemäß § 93 Abs 2 BAO im Spruch des Bescheides genannt ist. Die Rechtsmittellegitimation setzt überdies voraus, dass der Bescheid dem Betreffenden gegenüber wirksam bekannt gegeben ist (§ 97 BAO; Ritz, BAO 6, § 246 Tz 2).
Beschwerdeführer kann somit nur der sein, dem der Bescheid wirksam bekannt gegeben wurde und für den der Bescheid auch inhaltlich bestimmt ist (VwGH 07.03.1991, 90/16/0043).
§ 260 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) lautet:
(1) Die Bescheidbeschwerde ist mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie
a) nicht zulässig ist oder
b) nicht fristgerecht eingebracht wurde.
§ 264 Bundesangabenordnung (BAO):
(1) Gegen eine Beschwerdevorentscheidung kann innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag hat die Bezeichnung der Beschwerdevorentscheidung zu enthalten.
(2) Zur Einbringung eines Vorlageantrages ist befugt
a) der Beschwerdeführer, ferner
b) jeder, demgegenüber die Beschwerdevorentscheidung wirkt.
(3) Wird ein Vorlageantrag rechtzeitig eingebracht, so gilt die Bescheidbeschwerde von der Einbringung des Antrages an wiederum als unerledigt. Die Wirksamkeit der Beschwerdevorentscheidung wird durch den Vorlageantrag nicht berührt. Bei Zurücknahme des Antrages gilt die Bescheidbeschwerde wieder als durch die Beschwerdevorentscheidung erledigt; dies gilt, wenn solche Anträge von mehreren hiezu Befugten gestellt wurden, nur für den Fall der Zurücknahme aller dieser Anträge.
(4) Für Vorlageanträge sind sinngemäß anzuwenden:
a) § 93 Abs. 4 und 5 sowie § 245 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 bis 5 (Frist),
b) § 93 Abs. 6 und § 249 Abs. 1 (Einbringung),
c) § 255 (Verzicht),
d) § 256 (Zurücknahme),
e) § 260 Abs. 1 (Unzulässigkeit, nicht fristgerechte Einbringung),
f) § 274 Abs. 3 Z. 1 sowie Abs. 5 (Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung).
(5) Die Zurückweisung nicht zulässiger oder nicht fristgerecht eingebrachter Vorlageanträge obliegt dem Verwaltungsgericht.
Rechtliche Beurteilung:
Vorliegend ist I. über diese Beschwerde sowie II. über den zur GZ. MA 31-***8*** mit 01. Februar 2017 eingebrachten Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 17.01.2017, gerichtet an die ***4***. (GZ. MA 31 -***8***), abzusprechen.
Da der Bescheid eine der Rechtskraft fähige, förmliche, hoheitliche Willensäußerung einer Abgabenbehörde für den Einzelfall darstellt, hat er, wie § 93 Abs 2 BAO ausdrücklich normiert, im Spruch die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist der Adressat namentlich zu nennen (vgl VwGH 23.03.1998, 94/17/0413) und gehört das Adressfeld zum Bescheidspruch (vgl zB VwGH 26.02.2013, 2010/15/0079).
I. Der mit Beschwerde vom 17. Mai 2016 (eingegangen am 19. Mai 2016) angefochtene Erstbescheid betreffend Abweisung des Antrags auf Herabsetzung der Abwassergebühren für die Zeiträume vom 03.09.2013 bis 31.12.2013 und 01.01.2014 bis 09.11.2014, vom 08. Juni 2015, ist an den Bf zHd seiner Vertreterin nachweislich am 11. Juni 2015 zugestellt worden.
Die vorliegende Beschwerde richtet sich nach ihrer Begründung gegen Abweisung des Antrags auf Herabsetzung der Nichteinleitungsmenge für die oa Zeiträume (ab dem Jahr 2013).
Die Beschwerdevorentscheidung vom 17. Jänner 2017 wurde mit 20. Jänner 2017 zHd des Vertreters des Bf (vgl. Spruch der Beschwerdevorentscheidung) zugestellt (MA 31-***9***).
Dagegen wurde mit Schriftsatz vom 01. Februar 2017 zur oa GZ MA 31 -***9*** die als Vorlageantrag zu wertende "Klarstellung des Einschreiters aufgrund der Beschwerdevorentscheidung vom 17.01.2017, GZ MA 31 -***9***" eingebracht.
Die vorliegende Beschwerde vom 17. Mai 2016 (eingelangt am 19. Mai 2015) war - wie in der Beschwerdevorentscheidung vom 17. Jänner 2017 - als verspätet zurückzuweisen, da der angefochtene Bescheid vom 08. Juni 2015 mit Zustellung am 11. Juni 2015 gegenüber dem Bf wirksam geworden war.
II. Im Übrigen richtet sich ein Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 17.01.2017, GZ MA 31 -***8***, die zur genannten GZ. MA 31 -***8***, an die ***10*** gerichtet gewesen ist und mit der deren Beschwerde gegen den (an den Bf ergangenen Bescheid vom 08. Juni 2015) mangels Aktivlegitimation als unzulässig zurückgewiesen worden war.
Insoweit war dieser im Spruch dieses Beschlusses unter Pkt II. angeführte Vorlageantrag mangels Aktivlegitimation unzulässig (vgl. Vorlagebericht).
Zusammenfassung:
I. Der vorliegend angefochtene Bescheid wurde gegenüber dem Bf am 11. Juni 2015 (mit Rsb ausgewiesene Zustellung) wirksam. Die Rechtsmittelfrist endete daher wie in der Beschwerdevorentscheiung angeführt, am 13. Juli 2015.
Die vorliegende Beschwerde des Bf zur GZ. MA-31-***11*** wurde mit 17. Mai 2016 (eingebracht am 19. Mai 2016), somit verspätet, erhoben und war daher nach der zwingenden Vorschrift des § 260 Abs. 1 lit b BAO in Verbindung mit § 262 Abs. 1 BAO von der Abgabenbehörde bzw mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes zurückzuweisen.
Eine Antragslegitimation des Bf lag nur hinsichtlich des wie oben als "Klarstellung des Einschreiters aufgrund der Beschwerdevorentscheidung vom 17.01.2017, GZ. MA 31 -***9***", eingebrachten Vorlageantrags (zu Pkt I. dieses Beschlusses) vom 01. Februar 2017 vor.
Ginge man davon aus, dass die Eigentümergemeinschaft "***3***" und nicht der Bf "lt. Beilage Grundbuchsauszug" als Einschreiter aufzufassen war, wofür spricht, dass eine Beitrittserklärung nicht aktenkundig ist, wäre die Beschwerde (auch) als gemäß § 260 Abs 1 lit a BAO als unzulässig zurückzuweisen gewesen.
II. Der gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 17.01.2017, GZ. MA -***8***, eingebrachte Vorlageantrag richtet sich gegen eine an die ***12*** zur GZ. MA -***8*** ergangene Beschwerdevorentscheidung vom 17. Jänner 2017 (Zurückweisung wegen Unzulässigkeit aufgrund mangelnder Aktivlegitimation, weil im eigenen Namen und ohne Hinweis auf eine Vertretung des Bf eingebracht), weshalb dieser Vorlageantrag mangels Aktivlegitimation des Bf zurückzuweisen war.
Bescheidadressat der zurückweisenden Beschwerdevorentscheidung (Pkt. II des Spruches dieses Beschlusses) war ausschließlich die ***13*** . Damit wäre auch nur diese zur Einbringung eines Vorlageantrages gemäß § 264 Abs 2 lit a BAO befugt gewesen.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 274 Abs 3 Z 1 BAO iVm§ 274 Abs 5 BAO unterbleiben.
Aus den hier angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Gründe für eine Revision im hier angeführten Sinn liegen nicht vor.
Wien, am 19. Juli 2022
Normen und Schlagworte
- § 93 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 97 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 243 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 260 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 264 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
- Geschäftszahl
- RV/7400034/2017
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2022:RV.7400034.2017
- Stammnummer
- 137768
- Gültig
- 19.07.2022 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF