Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7101786/2021
Indexierung Alleinverdienerabsetzbetrag und Familienbonus Plus
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101786/2021vom 24.08.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Julia Carola Cermak-Kapl MA in der Beschwerdesache ***Bf***, ***Bf-Adr***, über die Beschwerde vom 28. April 2021 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 19. April 2021 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2020, Steuernummer ***BF-StNr***, zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem Ende der Entscheidungsgründe dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
Im Rahmen seiner Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2020 beantragte der Beschwerdeführer, ein tschechischer Staatsbürger, der im beschwerdegegenständlichen Jahr weder seinen Wohnsitz noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hatte, unter anderem den Familienbonus Plus gemäß § 33 Abs 3a EStG sowie den Alleinverdienerabsetz-betrag gemäß § 33 Abs. 4 Z 1 EStG für seine in Tschechien lebende Tochter ***T***.
Mit dem Einkommensteuerbescheid 2020 vom 19. April 2021 wurde, da die Tochter des Beschwerdeführers in Tschechien lebt, der Familienbonus Plus indexiert in Höhe von EUR 928,56 und der Alleinverdienerabsetzbetrag indexiert in Höhe von EUR 305,79 zuerkannt.
Dagegen erhob der der Beschwerdeführer am 28. April 2021 Beschwerde und beantragte die Gewährung des Alleinverdienerabsetzbetrages und des Familienbonus Plus in voller nicht indexierter Höhe. Er führte dazu begründend aus, dass er sich in den vorrangig anwendbaren Europäischen Rechten sowie in den Grundrechten verletzt fühle. Die Beurteilung gleicher Lebenssituationen unter Anwendung differenzierter Kriterien führe zu einer direkten Diskriminierung, da der Alleinverdienerabsetzbetrag nicht in selber Höhe zuerkannt worden sei in welcher er einem österreichischen Staatsbürger mit in Österreich lebenden Kindern gewährt werde.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 19. Mai 2021 wurde die Beschwerde abgewiesen und dies dahingehend begründet, dass nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des § 33 Abs. 3a Z 2 EStG der Betrag des Alleinverdienerabsetzbetrages sowie des Familienbonus Plus bei Steuerpflichtigen, deren Kinder sich ständig in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder dem Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhalten, an das Preisniveau des Wohnortstaates anzupassen sei. Die Beträge des Alleinverdienerabsetzbetrages sowie des Familienbonus Plus gemäß § 33 Abs. 3a Z 2 des EStG seien mit der Familienbonus Plus-Absetzbeträge-EU-Anpassungsverordnung vom 27.09.2018 (BGBl.II 257/2018) kundgemacht worden und daher ab 1.1.2019 in Geltung.
Da sich das Kind des Beschwerdeführers ständig in Tschechien aufhalten würde, bestünde daher nur ein Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag und den Familienbonus Plus nach § 33 Abs. 3a Z 2 EStG (=indexierter Betrag).
Mit Eingabe vom 9. Juni 2021 brachte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Bundesfinanzgericht ein und ergänzte, dass die Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes mangelhaft sei, da zu den einzelnen Themen seiner Beschwerde keine Stellung genommen worden und lediglich die gesetzliche Lage noch einmal dargestellt worden sei, welche eindeutig zu einer materiellen Diskriminierung aufgrund sowohl nationaler als auch supranationaler Rechtsquellen führe. Es könne doch nicht generell rechtmäßig sein, dass zwei faktisch vergleichbare Steuersubjekte in demselben System steuerlich gleich belastet jedoch nicht begünstigt würden, außerdem aufgrund von Kriterien, welche eine materielle Ungleichbehandlung überhaupt nicht rechtfertigen würden.
Es werde auf die Ausführungen in der Beschwerde verwiesen. Erwähnt an dieser Stelle sei der Gleichheitssatz, das Grundrecht des Eigentums, die Grundrechte in der Charta der EU etc. In Anknüpfung an die Begründung des Finanzamtes werde nur ergänzt, dass der Beschwerdeführer von der vorrangigen Anwendung des Europarechts ausgehe.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
Der Beschwerdeführer ist ein tschechischer Staatsbürger und hatte im beschwerdegegen-ständlichen Zeitraum weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich. Er war im Jahr 2020 in Österreich nichtselbstständig beschäftigt.
Der Beschwerdeführer bezog im beschwerdegegenständlichen Jahr 2020 im Zeitraum Jänner bis Dezember (12 Monate) Familienbeihilfe (bzw. Differenzzahlungen iSd § 4 FLAG 1967) für seine Tochter (***T***). Sie hat ihren Wohnsitz in der Tschechischen Republik.
Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau erzielten im Ansässigkeitsstaat im beschwerdegegenständlichen Jahr 2020 keine Einkünfte.
Beweiswürdigung
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und sind - abgesehen von der Indexierung des Alleinverdienerabsetzbetrages und des Familienbonus Plus - unstrittig.
Rechtliche Beurteilung
Zu Spruchpunkt I. (Stattgabe)
Im gegenständlichen Fall ist unstrittig, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Gewährung des Alleinverdienerabsetzbetrages und des Familienbonus Plus dem Grunde nach erfüllt. Strittig ist lediglich, ob dem Beschwerdeführer der Alleinverdienerabsetzbetrag und der Familienbonus Plus in voller Höhe oder in der gemäß § 33 Abs 3a Z 2 EStG 1988 indexierten Höhe zuzuerkennen ist.
Gemäß § 33 Abs 2 EStG 1988 sind von dem nach Abs 1 leg cit sich ergebenden Betrag der Einkommensteuer verschiedene Absetzbeträge und unter diesen zuerst der Familienbonus Plus und in weiterer Folge auch der Alleinverdienerabsetzbetrag abzuziehen.
Gemäß § 33 Abs 3a EStG 1988 steht für ein Kind, für das Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 gewährt wird und das sich ständig in einem Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhält, auf Antrag ein Familienbonus Plus zu. Dieser beträgt bis zum Ablauf des Monats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, für jeden Kalendermonat 125 Euro.
Gemäß § 33 Abs. 2 Z 1 EStG 1988 ist der Familienbonus Plus als erster Absetzbetrag insoweit abzuziehen, als er jene Steuer übersteigt, die auf das gemäß § 33 Abs. 1 EStG 1988 zu versteuernde Einkommen entfällt.
Gemäß § 33 Abs 4 EStG 1988 steht Alleinverdienern ein Alleinverdienerabsetzbetrag zu. Voraussetzung hiefür ist unter anderem, dass der Ehepartner Einkünfte von höchstens EUR 6.000,- jährlich erzielt. Der Alleinverdienerabsetzbetrag beträgt jährlich EUR 494,- bei einem Kind. Abs 4 Z 4 leg cit idF vor BGBl Nr 135/2022, der im beschwerdegegenständlichen Jahr 2020 in Geltung war, sah vor, dass sich die Höhe der Absetzbeträge für Kinder, die sich ständig in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhalten, nach Abs. 3a Z 2 bestimme.
Diese Regelung legte fest, dass die Höhe der Absetzbeträge auf Basis der vom Statistischen Amt der Europäischen Union veröffentlichten vergleichenden Preisniveaus für jeden einzelnen Mitgliedstaat der EU, jede Vertragspartei des Europäischen Wirtschaftsraumes und die Schweiz im Verhältnis zu Österreich zu bestimmen sei.
Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil EuGH vom 16.6.2022, C-328/20, Kommission/Österreich zu Familienleistungen iSd Art. 67 der VO (EG) 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit ausgesprochen, dass Familienleistungen, die ein Mitgliedstaat Erwerbstätigen gewährt, deren Familienangehörige in diesem Mitgliedstaat wohnen, exakt jenen entsprechen müssen, die er Erwerbstätigen gewährt, deren Familienangehörige in einem anderen Mitgliedstaat wohnen. Kaufkraftunterschiede zwischen den Mitgliedstaaten rechtfertigen im Hinblick auf diese Bestimmung nicht, dass ein Mitgliedstaat dieser zweiten Personengruppe Leistungen in anderer Höhe gewährt als der ersten Personengruppe (Rn. 47).
Die Mitgliedstaaten dürfen gemäß dieser Verordnung die Familienleistungen nicht nach Maßgabe des Wohnstaats der Kinder des Begünstigten anpassen (Rn. 51). Eine Indexierung von Sozialleistungen für Kinder, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen als der Arbeitnehmer, wäre, selbst wenn dies das Sekundärrecht zuließe, nach dem Primärrecht der Union (Art. 45 AEUV) ungültig (Rn. 57 unter Hinweis EuGH vom 15.1.1986, 41/84, Pinna, EU:C:1986:1).
Als Reaktion auf das oa Urteil des EuGH hob der Gesetzgeber mit BGBl Nr 135/2022 die zugrunde liegenden Bestimmungen des § 33 Abs 3a Z 2 (Familienbonus Plus) und § 33 Abs 4 Z 4 (Alleinverdienerabsetzbetrag) EStG auf.
Ergänzend sieht § 124b Z 410 lit a EStG 1988 nunmehr vor, dass § 33 Abs. 3a, Abs. 4 und Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2022 für Kinder, die sich ständig in Tschechien aufhalten, schon ab der Veranlagung für das Kalenderjahr 2019 (und damit rückwirkend) anzuwenden ist.
Für den Beschwerdefall bedeutet das, dass der Alleinverdienerabsetzbetrag in voller nicht indexierter Höhe abzugsfähig ist. Er ist iHv EUR 494,- im Einkommensteuerbescheid 2020 zu berücksichtigen.
Der Familienbonus ist lediglich bis zur Höhe der Steuer vor Absetzbeträgen abzuziehen. Der Steuerbetrag des Beschwerdeführers beträgt vor Berücksichtigung der Absetzbeträge lediglich EUR 937,08, weswegen sich der Familienbonus Plus auch unter Nichtanwendung der Indexierung für die Tochter des Beschwerdeführers nur in dieser Höhe auswirken kann.
Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Der Europäische Gerichtshof hat mit seinem Urteil EuGH vom 16.6.2022, C-328/20, Kommission/Österreich, ausgesprochen, dass ein Anpassungsmechanismus in Form der Indexierung nach der Kaufkraft in den einzelnen Mitgliedstaaten bzw. Vertragsstaaten in Bezug auf die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag für Erwerbstätige, deren Kinder ständig in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, mit dem Unionsrecht nicht vereinbar ist. In Hinblick auf die nunmehr eindeutige (unionsrechtliche) Rechtslage liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG vor.
Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher nicht zulässig.
Wien, am 24. August 2022
Normen und Schlagworte
- § 124b Z 410 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 33 Abs. 3a Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7101786/2021
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2022:RV.7101786.2021
- Stammnummer
- 137739
- Gültig
- 24.08.2022 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF