Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7103138/2020
Indexierung Familienleistungen
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7103138/2020vom 25.08.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela Regina Denk über die Beschwerde der ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vom 10. Juli 2020 gegen den Bescheid des ***FA*** vom 10. Juni 2020 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2019 zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert. Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgaben sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
Im Rahmen ihrer Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung 2019 beantragte die Beschwerdeführerin für ihre beiden nicht in Österreich wohnhaften Kinder (Wohnsitzstaat Tschechische Republik) den Alleinerzieherabsetzbetrag, sowie den Familienbonus Plus.
Der Alleinerzieherabsetzbetrag wurde der Beschwerdeführerin gem. § 33 Abs. 3a Z 2 EStG 1988 mit Bescheid vom 10.06.2020 nicht in voller Höhe, sondern in indexierter Höhe, zuerkannt.
Mit Schreiben vom 10.07.2020 erhob die Beschwerdeführerin gegen den Einkommensteuerbescheid 2019 vom 10.06.2020 rechtzeitig Beschwerde und begehrte die Berücksichtigung des Alleinerzieherabsetzbetrages in vollem Ausmaß. Die vorgenommene Kürzung sei rechtswidrig und verstoße gegen geltendes EU-Recht.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 13.07.2020 wies die belangte Behörde die Beschwerde betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2019 als unbegründet ab. In der Begründung führte das Finanzamt aus, dass gem. § 33 Abs. 3a Z 2 EStG 1988 für Kinder, die sich ständig in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum aufhalten, die Höhe des Familienbonus, des Kindermehrbetrages, sowie der Absetzbeträge gem. Abs. 4 (Alleinverdiener-, Alleinerzieher- und Unterhaltsabsetzbetrag) auf Basis der vom Statistischen Amt der Europäischen Union veröffentlichten vergleichenden Preisniveaus für jeden einzelnen Mitgliedstaat der EU und Vertragspartner anzupassen (zu indexieren) sei.
Die Beschwerdeführerin stellte am 20.07.2020 einen Vorlageantrag.
Das Finanzamt legte mit Vorlagebericht vom 21.07.2020 die Beschwerde dem BFG vor.
Mit Beschluss vom 08.09.2020 setzte das Bundesfinanzgericht die Entscheidung über die Beschwerde gem. § 271 Abs. 1 BAO bis zur Beendigung des beim Europäischen Gerichtshof zur Geschäftszahl C-163/20 anhängigen Verfahrens aus.
Strittig ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren ausschließlich, ob der Alleinerzieherabsetz-betrag in voller oder indexierter Höhe zusteht.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin wohnt mit ihren drei Kindern ständig in der Tschechischen Republik, sie hat keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich. Sie war im betreffenden Jahr unselbständig in Österreich erwerbstätig und beantragte gem. § 1 Abs. 4 EStG 1988 als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt zu werden.
Für das Beschwerdejahr 2019 wurde der Alleinerzieherabsetzbetrag gem. § 33 Abs. 4 Z 4 EStG 1988 iVm. § 33 Abs. 3a Z 2 EStG 1988 idF BGBL I Nr. 62/2018 in indexierter Form für zwei Kinder ausbezahlt. Für zwei Kinder liegen die Voraussetzungen gem. § 106 Abs. 1 EStG 1988 vor.
Beweiswürdigung
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und sind, abgesehen von der Frage der Rechtmäßigkeit der Indexierung des Alleinerzieherabsetzbetrages, unstrittig.
Rechtliche Beurteilung
Zu Spruchpunkt I. (Abweisung/Abänderung/Stattgabe)
Im konkreten Fall ist die Anwendung der Indexierung des Alleinerzieherabsetzbetrages für das Jahr 2019 strittig.
§ 33 Abs. 4 Z 2 EStG 1988 bestimmt, dass Alleinerziehenden ein Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht, wenn sich das Kind ständig in einem Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhält. Dieser beträgt bei einem Kind (§ 106 Abs. 1) jährlich 494 Euro, bei zwei Kindern (§ 106 Abs. 1) jährlich 669 Euro. § 33 Abs. 4 Z 4 EStG 1988 idF BGBL I Nr. 62/2018 normiert, dass die Höhe der Absetzbeträge der Z 1 bis Z 3 für Kinder, die sich ständig in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhalten, abweichend nach Abs. 3a Z 2 zu bestimmen ist (Anm.: § 33 Abs. 4 Z 4 aufgehoben durch Art. 2 Z 5, BGBl. I Nr. 135/2022).
§ 33 Abs. 3a Z 2 EStG 1988 idF BGBl I Nr. 62/2018 bestimmt abweichend von Z 1, dass für Kinder, die sich ständig in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhalten, die Höhe des Familienbonus Plus sowie der Absetzbeträge gemäß Abs. 4 (ua Alleinerzieherabsetzbetrag) auf Basis der vom Statistischen Amt der Europäischen Union veröffentlichten vergleichenden Preisniveaus für jeden einzelnen Mitgliedstaat der EU, jede Vertragspartei des Europäischen Wirtschaftsraumes und die Schweiz im Verhältnis zu Österreich zu bestimmen ist (Indexierung; Anm.: § 33 Abs. 3a Z 2 aufgehoben durch Art. 2 Z 4, BGBl. I Nr. 135/2022).
§ 33 Abs. 7 EStG 1988 idF BGBl I Nr. 62/2018 bestimmt, dass wenn sich eine Einkommensteuer unter 250,00 Euro ergibt und der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht, gilt bei Vorhandensein eines Kindes (§ 106 Abs. 1), dass die Differenz zwischen 250,00 Euro und der Steuer nach § 33 Abs. 1 als Kindermehrbetrag zu erstatten ist. Hält sich das Kind jedoch ständig in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz auf, tritt an die Stelle des Betrages von 250,00 Euro der Betrag, der sich bei Anwendung des § 33 Abs. 3a Z 2 ergibt (indexierter Betrag; Anm.: § 33 Abs. 3a Z 2 aufgehoben durch Art. 2 Z 6, BGBl. I Nr. 135/2022).
Betreffend des Kindermehrbetrages (§ 33 Abs. 7 EStG 1988) ist festzustellen, dass wenn sich eine Tarifsteuer (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) von weniger als EUR 250 ergibt und der Alleinverdienerabsetzbetrag zusteht, bei Vorhandensein von zwei Kindern gem. § 106 Abs. 1 EStG 1988 die Differenz zwischen 250 Euro und der Tarifsteuer als Kindermehrbetrag pro Kind zu erstatten ist, außer es wurden für mindestens 330 Tage im Kalenderjahr steuerfreie Leistungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 5 lit. a, lit. c EStG 1988 oder Leistungen aus der Grundversorgung oder Mindestsicherung bezogen.
Ergibt sich nach § 33 Abs. 1 und 2 EStG 1988 eine Einkommensteuer unter null, so bestimmt sich nach § 33 Abs. 8 EStG 1988, dass insoweit der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der Alleinerzieherabsetzbetrag zu erstatten ist (Z 1). Ergibt sich bei Steuerpflichtigen, die Anspruch auf den Verkehrsabsetzbetrag haben, nach Abs. 1 und 2 eine Einkommensteuer unter null, sind 50% der Werbungskosten im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 3 lit. a (ausgenommen Betriebsratsumlagen) und des § 16 Abs. 1 Z 4 und 5, höchstens aber 400,00 Euro jährlich rückzuerstatten (SV-Rückerstattung). Bei Steuerpflichtigen, die Anspruch auf ein Pendlerpauschale gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 haben, sind höchstens 500,00 Euro rückzuerstatten (SV-Rückerstattung). Die Erstattung erfolgt im Wege der Veranlagung gemäß § 41 EStG 1988 und ist mit der nach Abs. 1 und 2 berechneten Einkommensteuer unter null begrenzt.
Der Gerichtshof der Europäischen Union hat mit Urteil vom 16.06.2022, C-328/20, Kommission gg. Österreich, ECLI:EU:C:2022:468, betreffend Indexierung der Familienbeihilfe sowie bestimmter familienbezogener Steuerbegünstigungen auf Grund einer Klage der Europäischen Kommission (Rn.103) entschieden, dass der Anpassungsmechanismus, nach dem das für die Höhe der Familienleistungen sowie der sozialen und steuerlichen Vergünstigungen maßgebliche Kriterium der Auslandswohnsitz der Kinder ist, Wanderarbeitnehmer stärker als österreichische Staatsbürger betrifft. Er stellte daher eine mittelbare Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit fest, die nur zulässig ist, wenn sie objektiv gerechtfertigt ist, was jedoch im Falle der Regelung der § 33 Abs. 3a Z 2 und Abs. 7 Z 2 EStG 1988 nicht der Fall ist.
Dem Urteil des EuGH vom 16. 6. 2022, C-328/20, Kommission/Österreich zufolge ist Art. 67 VO 883/2004 dahin auszulegen, dass die Familienleistungen, die ein Mitgliedstaat Erwerbstätigen gewährt, deren Familienangehörige in diesem Mitgliedstaat wohnen, exakt jenen entsprechen müssen, die er Erwerbstätigen gewährt, deren Familienangehörige in einem anderen Mitgliedstaat wohnen. Kaufkraftunterschiede zwischen den Mitgliedstaaten rechtfertigen im Hinblick auf diese Bestimmung nicht, dass ein Mitgliedstaat dieser zweiten Personengruppe Leistungen in anderer Höhe gewährt als der ersten Personengruppe (Rn. 47). Die Mitgliedstaaten dürfen gemäß dieser Verordnung die Familienleistungen nicht nach Maßgabe des Wohnstaates der Kinder des Begünstigten anpassen (Rn. 51).
Eine Indexierung von Sozialleistungen für Kinder, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen als der Arbeitnehmer, wäre, selbst wenn dies das Sekundärrecht zuließe, nach dem Primärrecht der Union (Art. 45 AEUV) ungültig (Rn. 57 unter Hinweis auf EuGH 15. 1. 1986, 41/84, Pinna, EU:C:1986:1).
Die vom Gerichtshof der Europäischen Union mit Urteil EuGH 16.06.2022, C-328/20 getroffene Auslegung ist auch im ggstdl. Beschwerdeverfahren zu beachten, da es sich um idente Rechtsfragen handelt. Durch diese Entscheidung ist die Aussetzung ggstdl. Verfahrens daher obsolet geworden und wird das Verfahren von Amts wegen fortgesetzt. Gemäß diesem Urteil sind die Bestimmung des § 33 Abs. 3a Z 2 EStG 1988 infolge Verdrängung durch das Unionsrecht nicht anzuwenden. Am 28.07.2022 wurde im Bundesgesetzblatt das BGBl. I Nr. 135/2022 verlautbart. Demnach entfällt die Indexierung des § 33 Abs. 3 EStG 1988 rückwirkend, § 33 Abs. 3a Z 2, Abs. 4 Z 4 und Abs. 7 Z 2 EStG 1988 entfallen dadurch ebenfalls.
Gemäß § 33 Abs. 4 Z 4 EStG 1988 iVm. Abs. 3a Z 2 EStG 1988 aF betrug der Alleinerzieherabsetzbetrag bei zwei Kindern, die sich ständig in einem anderen Mitgliedstaat aufhalten, 414,12 Euro. Diesen Betrag hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid festgesetzt. Der Alleinerzieherabsetzbetrag steht der Beschwerdeführerin jedoch gem. § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 iVm. § 1 Abs. 4 EStG 1988, für zwei Kinder gem. § 106 Abs. 1 EStG 1988 unstrittig in vollem Ausmaß zu. Gemäß § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 beträgt der Alleinverdienerabsetzbetrag bei zwei Kindern 669,00 Euro und ist demzufolge auch ein Betrag von 669,00 Euro für das Veranlagungjahr 2019 festzusetzen.
Der Familienbonus ist nicht negativsteuerfähig. Da sich im ggstdl. Verfahren eine Steuer von 0,00 Euro ergibt ist dieser nicht anwendbar. Der Kindermehrbetrag wurde für beide Kinder (iSd § 106 Abs. 1 EStG 1988) im Veranlagungszeitraum 2019 nicht berücksichtigt. Im konkreten Fall steht der Kindermehrbetrag gem. § 33 Abs. 7 EStG 1988 zu, da Anspruch auf den Alleinerzieherabsetzbetrag besteht, für die (zwei) Kinder mehr als sechs Monate im Jahr der Kinderabsetzbetrag zusteht und die Einkommensteuer vor Berücksichtigung aller zustehenden Absetzbeträge weniger als 250 Euro pro Kind beträgt. Auch der Kindermehrbetrag ist ohne Anwendung der Indexierung vorzunehmen und ist hiermit der Kindermehrbetrag für beide Kinder der Beschwerdeführerin in Höhe von 500,00 Euro für den Veranlagungszeitraum festzusetzen.
Auf Basis des Einkommensteuerbescheides vom 10. Juni 2020 ergibt sich durch Berücksichtigung des Alleinerzieherabsetzbetrages und des Kindermehrbetrages in voller Höhe eine Gutschrift für das verfahrensgegenständliche Veranlagungsjahr 2019 in Höhe von 1.444,00 Euro.
Aus den oben genannten Gründen ist spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Der gegenständlich zu lösenden Rechtsfrage kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu, weil diese vom EuGH bereits geklärt wurde und sich das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes auf die nunmehr geltende Rechtslage und auch auf die angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stützen konnte.
Auf Grund der eindeutigen Rechtslage war spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 25. August 2022
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 3a Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 33 Abs. 4 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 33 Abs. 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 33 Abs. 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7103138/2020
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2022:RV.7103138.2020
- Stammnummer
- 137726
- Gültig
- 25.08.2022 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF