Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5100836/2021
Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen mit Selbstbehalt bei Nichtvorliegen einer Behinderung
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100836/2021vom 18.07.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Gabriele Grossgut-Palotás in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 15. Juni 2021 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 9. Juni 2021 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2020 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
Angefochten ist der Einkommensteuerbescheid 2020.
In der am 30.4.2021 eingereichten Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2020 beantragte der Beschwerdeführer nachstehende Ausgaben als außergewöhnliche Belastungen:
965,24 €: lt. Beilage L 1k tatsächliche Kosten aus der Behinderung eines Kindes (ohne Selbstbehalt)
6.422,33 €: lt. Beilage L 1ab:
766, 62 € (KZ 730 - mit Selbstbehalt)
5.655,71 € (KZ 735 - beantragt ohne Selbstbehalt)
Das Finanzamt anerkannte zwar die beantragten Ausgaben, berücksichtigte jedoch entgegen des Antrags des Beschwerdeführers mangels Vorliegens einer Behinderung die unter KZ 735 angeführten Aufwendungen in Höhe von 5.655,71 € unter Anrechnung eines Selbstbehaltes. Insgesamt ergab sich daher ein Betrag von 6.422,33 € als außergewöhnliche Belastung, die nach Abzug des Selbstbehaltes in Höhe von 6.391,11 € lediglich mit 31,22 € steuermindernd wirksam war (Bescheid vom 9.6.2021).
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 15.6.2021 Beschwerde, ersuchte um Kennzeichnung der als außergewöhnliche Belastungen anerkannten Ausgaben, da zB der Betrag von 5.655,71 € für den Ankauf von zwei Hörgeräten bei der Firma Neuroth und weitere verschiedene Angelegenheiten nicht berücksichtigt worden seien. Gleichzeitig legte er Kopien des Verordnungsscheines vom 23.6.2020 (Dr. Peter R), der Rechnung vom 1.9.2020 der Firma Neuroth, der Auftragsbestätigung vom 3.9.2020 über 4.415,40 €, der Leistungsabrechnung der Wiener Städt. Versicherung AG vom 9.12.2020 vor. Auf die Beschwerdeergänzungen vom 28.6.2021 und 5.7.2021 wird verwiesen.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 12.7.2021 wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab, da bei Beantragung von Krankheitskosten (ohne Vorliegen einer Behinderung) ein Selbstbehalt zu berücksichtigen sei.
Mit Schriftsatz vom 19.7.2021 beantragte der Beschwerdeführer die Vorlage seiner Beschwerde an das Bundesfinanzgericht zur Entscheidung. Auf die nähere Begründung wird verwiesen.
Mit Vorlagebericht vom 13.9.2021 legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.
Mit Vorhalt vom 1.6.2022 ersuchte das Bundesfinanzgericht um den Nachweis der Tatsache einer eigenen Behinderung und des Ausmaßes der Behinderung der Erwerbstätigkeit mittels einer amtlichen Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, da ansonsten die Anerkennung der Krankheitskosten ohne Selbstbehalt nicht erfolgen könne.
Mit Vorhaltsbeantwortung vom 7.6.2022 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er die Tatsache der Behinderung und des Ausmaßes der Behinderung der Erwerbstätigkeit durch eine amtliche Bestätigung nicht nachweisen könne, da er nicht behindert sei.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
Der Beschwerdeführer hat im beschwerdegegenständlichen Jahr aufgrund eines ärztlichen Verordnungsscheines für sich zwei Hörgeräte im Ausmaß von 5.655,71 € angeschafft.
Beim Beschwerdeführer liegt keine Behinderung vor.
Beweiswürdigung
Die Höhe sämtlicher als außergewöhnliche Belastungen beantragter Ausgaben ist belegmäßig nachgewiesen.
Rechtliche Beurteilung
Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
Rechtslage
Gemäß § 34 Abs. 1 EStG 1988 sind bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss folgende Voraussetzungen erfüllen: Sie muss außergewöhnlich sein (Abs. 2). Sie muss zwangsläufig erwachsen (Abs. 3). Sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4). Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein.
Die Belastung ist außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse erwächst (Abs. 2).
Die Belastung erwächst dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann (Abs. 3).
Die Belastung beeinträchtigt wesentlich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, soweit sie einen vom Steuerpflichtigen von seinem Einkommen (§ 2 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 5) vor Abzug der außergewöhnlichen Belastungen zu berechnenden Selbstbehalt übersteigt (Abs. 4 1. Satz).
Folgende Aufwendungen können ohne Berücksichtigung des Selbstbehaltes abgezogen werden (Abs. 6):
Mehraufwendungen aus dem Titel der Behinderung, wenn die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 vorliegen, soweit sie die Summe pflegebedingter Geldleistungen (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage) übersteigen (BudBG 2011, BGBl I 111/2010).
Rechtliche Erwägungen
Der Beschwerdeführer beantragt die Anerkennung von Krankheitskosten (Ankauf von zwei Hörgeräten) im Ausmaß von 5.655,71 € als außergewöhnliche Belastungen ohne Anrechnung eines Selbstbehaltes.
Eine außergewöhnliche Belastung wegen Krankheitskosten iSd Abs. 6 (ohne Selbstbehalt) kommt nur in Betracht, wenn sämtliche Voraussetzungen des § 34 vorliegen; es müssen auch die allgemeinen Merkmale der Außergewöhnlichkeit und der Zwangsläufigkeit verwirklicht sein (vgl. Jakom/Peyerl EStG, 2019, § 34 Rz 53). Es liegen im gegenständlichen Fall sowohl die allgemeinen Merkmale der Außergewöhnlichkeit als auch der Zwangsläufigkeit vor.
Unstrittig ist die medizinische Notwendigkeit für die Anschaffung der beiden Hörgeräte. Weiters ist unstrittig, dass eine Behinderung des Beschwerdeführers nicht vorliegt, sodass ein Selbstbehalt zu berücksichtigen ist.
Eine außergewöhnliche Belastung muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen wesentlich beinträchtigen (Jakom/Peyerl EStG, 2019, § 34 Rz 51). Die Belastung beeinträchtigt wesentlich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, soweit sie einen vom Steuerpflichtigen von seinem Einkommen vor Abzug der außergewöhnlichen Belastungen zu berechnenden Selbstbehalt übersteigt. Im gegenständlichen Fall beträgt der errechnete Selbstbehalt 6.391,11 €, dem als außergewöhnliche Belastungen anerkannte Krankheitskosten in Höhe von 6.422,33 € gegenüberstehen, sodass lediglich 31,22 € die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers übersteigen und eine Steuerminderung bewirken.
Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im gegenständlichen Fall wird über geltend gemachte Krankheitskosten entschieden. Zu den Voraussetzungen der §§ 34 und 35 EStG 1988 (Mehraufwendungen aus dem Titel der Behinderung) liegt eine einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Eine Revision ist demnach nicht zulässig.
Linz, am 18. Juli 2022
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/5100836/2021
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2022:RV.5100836.2021
- Stammnummer
- 137699
- Gültig
- 18.07.2022 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF