Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5101005/2021
Erhöhte Familienbeihilfe - Bindung an Sachverständigengutachten
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5101005/2021vom 14.07.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf.***, über die Beschwerde vom 23. Juli 2020 gegen den Bescheid des damaligen Finanzamtes ***FA*** (nunmehr: Finanzamt Österreich) vom 1. Juli 2020 zu Versicherungsnummer (VNR) ***000*** betreffend erhöhte Familienbeihilfe für das Kind ***** ****, VNR: ***111***, für den Zeitraum "ab Juni 2019" zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 Bundesabgabenordnung (BAO) als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
Am 25. März 2020 brachte die Beschwerdeführerin (Bf.) beim Finanzamt einen Antrag auf Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung für das Kind ***** ****, VNR: ***111***, für die Zeiträume "ab Juni 2019" ein.
Als erhebliche Behinderung bzw. Erkrankung führte sie an: "Neurodermitis"
Der Grad der Behinderung ist vor der Beschwerdevorlage an das Bundesfinanzgericht durch folgende ärztliche Sachverständigengutachten nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, BASB Landesstelle OÖ (Sozialministeriumservice) festgestellt worden:
29. Juni 2020, VOB: **********, und
30. Jänner 2021, VOB: *********
Im Erstgutachten wurde ein Grad der Behinderung von 40 v.H. vorliegend seit März 2020 bescheinigt. Im Zweitgutachten wurde ein Grad der Behinderung von 40 v.H. vorliegend seit Juni 2019 und ein Grad der Behinderung von 30 v.H. vorliegend seit Dezember 2020 bescheinigt.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 1. Juli 2020 wies das Finanzamt den Antrag vom 25. März 2020 für die Zeiträume "ab Juni 2019" ab.
Zur Begründung wurde auf die Bestimmung des § 8 Abs. 5 FLAG 1967 sowie auf das im Wege des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) erstellte ärztliche Gutachten vom 29. Juni 2020 verwiesen.
Dagegen richtet sich die Beschwerde vom 23. Juli 2020.
Dies im Wesentlichen mit folgender Begründung:
Das Kind der Beschwerdeführerin, *****, leide seit seinem zweiten Lebensmonat unter Atopischer Dermatitis (auch Neurodermitis genannt), diagnostiziert durch die Dermatologie des ***KH*** und den Kinderarzt Dr. ***KA*** sowie auch durch den beauftragten Sachverständigen des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen - Sozialministeriumservice.
Durch diese chronische entzündliche Erkrankung der Haut bestehe eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen sondern auch im psychischen Bereich. Die betroffenen Stellen am Körper des Kindes seien vorwiegend beide Hände, beide Füße (bis nach unten zu den Fußknöcheln), Gesicht sowie Nacken, Dekolletee und hinter den Ohren. ***** sei seit Juni 2019 noch nie vollkommen am ganzen Körper symptomfrei gewesen.
Die Hauterkrankung bestehe somit schon seit über einem Jahr, wodurch man nicht nur von einem vorübergehenden Zeitraum sprechen könne. Aufgrund dieser lang anhaltenden Erkrankung von bereits über einem Jahr könne davon ausgegangen werden, dass ***** diese Erkrankung auch noch weitere Jahre haben werde.
***** sei aufgrund der Hauterkrankung auch psychisch sehr eingeschränkt durch den ständigen Juckreiz, der dazu führe, dass sich offene Wunden bilden, diese sich dann entzünden und nässen würden. Dieser Krankheitsverlauf sei ein immer wiederkehrender Kreislauf. Der Juckreiz sei so stark ausgeprägt, dass ***** einerseits, im Gegensatz zu normalen Kindern, auch in seinen Tätigkeiten (spielen, etc.) eingeschränkt sei, anderseits durch den starken Juckreiz mehrmals in der Nacht erwache und sich blutig kratzen wolle. In diesem Zeitraum trage ***** seit Beginn der auftretenden Neurodermitis, eine Bolero-Weste, die an den Fingern zugenäht sei, damit er sich nicht auch noch in der Nacht so stark kratze, dass offene Wunden entstehen würden.
***** werde bereits seit über einem halben Jahr mit Elidel (Vorstufe zur Kortisoncreme) behandelt um die Hauterkrankung einzudämmen, jedoch sei der Juckreiz auch bei dieser Behandlung noch immer sehr stark ausgeprägt. Des Weiteren seien auch bei dieser Salben-Behandlung noch immer Ekzeme am Körper sichtbar. Wenn die Beschwerdeführerin die Behandlung mit Elidel nicht weiterführen würde, wäre das Ausmaß der Hauterkrankung für ***** noch unerträglicher.
Zur Behandlung mit Kortison (letzte Stufe für die Hauterkrankung) wolle die Beschwerdeführerin anmerken, dass diese Salbe niemals immer gecremt werden solle, denn diese sei nur für eine vorübergehende und nicht für eine dauerhafte Anwendung geeignet. Diese Auffassung sei auch aus medizinischer Sicht bestätigt. Des Weiteren sei der Beschwerdeführerin davon abgeraten worden, Kortison im Gesicht sowie im Genitalbereich anzuwenden und ***** in diesen Bereichen des Befalls damit zu behandeln. Nach der Kortison-Behandlung, die sie schon mehrmals bei ***** angewendet habe, da Elidel als alleinige Salben-Behandlung nicht mehr ausgereicht habe und sich die Beschwerdeführerin auch an den medizinischen Plan samt Ausschleichung gehalten habe, sei ***** sehr schnell und sogar teilweise noch stärker von der Hauterkrankung betroffen gewesen.
Der normale Alltag sei wesentlich schwieriger zu meistern, da hierbei schon alleine die ständigen Kratz- und Juckanfälle sowie die Cremen-Behandlungen einen höheren Zeitaufwand erfordern würden. Die Beschwerdeführerin ersuche auch hier den finanziellen Mehraufwand im Vergleich zu einem gesunden Kind zu berücksichtigten (Salben, Duschgels, etc.) Des Weiteren sei bereits ein Kurantrag für ***** bei der Krankenkasse eingereicht und auch für eine auf dem Gebiet Neurodermitis spezialisierte Kuranstalt bewilligt worden.
Die Beschwerdeführerin ersuche, diese Aufwendungen zeitlicher und finanzieller Natur sowie die psychische Belastung für ***** bei der Entscheidung zu berücksichtigen und erhebe daher Beschwerde gegen den Bescheid vom 1. Juli 2020 und ersuche, die diagnostizierte Behinderung im Ausmaß von 40% auf mindestens 50% zu erhöhen und die erhöhte Familienbeihilfe zu gewähren.
Nach Einholung eines weiteren Gutachtens des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, BASB Landesstelle OÖ (Sozialministeriumservice) wies das Finanzamt in der Folge die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 16. März 2021 als unbegründet ab.
Da laut Gutachten des Sozialministeriumservice vom 30. Jänner 2021 beim Kind der Beschwerdeführerin lediglich eine Beeinträchtigung im Ausmaß von 40% ab 1. Juni 2019, sowie eine Beeinträchtigung in Höhe von 30% ab 1. Dezember 2020 festgestellt worden sei, seien die Kriterien für den Bezug der erhöhten Familienbeihilfe nicht gegeben und könne folglich keine erhöhte Familienbeihilfe für ***** ab Juni 2019 gewährt werden.
Im ärztlichen Sachverständigengutachten nach der Einschätzungsverordnung vom 30. Jänner 2021, VOB: *********, heißt es (auszugsweise):
"[…]
Anamnese:
Vorgutachten 06/20 ***Dr.1*** mit 40% wegen Neurodermitis.
Nun Beschwerde gegen den Bescheid.
Derzeitige Beschwerden:
10/20 2 Wochen ***Reha***, Abbruch wegen vermehrt Corona-Positivität im Kurheim. Sie schmiere mehrmals wöchentlich Elidel. Auch immer wieder Advantan, das dürfe sie aber nur eine Woche anwenden, dann müsse sie aufhören. Eine Woche später aber beginnen wieder die Hautausschläge. Er habe dauernd Juckreiz, müsse ihm dauernd Antihistaminka verabreichen - später aber wird berichtet, dass sie ihm das nicht dauernd gebe, weil sie das Kind ja nicht mit Medikamenten vollpumpen wolle. Zeigt Bilder mit Kratzeffloreszenzen im Gesicht, so arg sei es im Sommer gewesen, da habe sie auch Advantan gebraucht
Behandlung(en)/Medikamente/Hilfsmittel:
11/20 Dr. ***KA***: diverse Salben (Olivenöl, Elidel ausschleichend), Advantan bB, Baneocin bei Superinfektion, Antihistaminika bB, Schutzanzug für die Nacht.
Sozialanamnese:
Jüngeres von 2 Kindern, älteres Kind gesund.
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
vorgelegt im Rahmen der Untersuchung:
11/20 Dr. ***KA***, Kinder-FA: Dg.: Neurodermitis, Sensibilisierung auf Huhn und Milch
Stellungnahme: Status SCORAD 80 (sehr hoch), stellenweise Lichenifizierung, durch intensive Behandlung auf Kur nun besser als im Schub. ***** ist durch Juckreiz sehr belastet.
10/20 Kur ***Reha*** (schlecht leserlich): Dg.: Atopische Dermatitis
Therapie gut vertragen, Juckreiz zugenommen, Mutter glaubt, dass eigene Olivenölsalbe besser vertragen wird. Derzeit nur minimale Ekzemanzeichen in Beugen und Gesicht.
03/20 Dr. ***KA***, Kinder-FA: seit 2. Lebensmonat hier in Behandlung wegen Ekzemherden unterschiedlicher Ausprägung mit Juckreiz bei sehr trockener Haut.
Dg.: Neurodermitis schwerer Ausprägung, SCORAD 80.
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand:
gut.
Ernährungszustand:
gut.
Größe: 79,00 cm Gewicht: 11,50 kg Blutdruck:
Status (Kopf/Fußschema) - Fachstatus:
Haut derzeit gut durchfeuchtet. Griesartige kleinste Erhebungen am Stamm spürbar, nicht sichtbar. Kleine neurodermitische Herde an den Knöcheln, an den Schultern bzw. oberen Rücken Kratzeffloreszenzen, sehr gering im Gesicht.
internistisch unauffällig.
WS und Extremitäten unauffällig, frei beweglich.
Gesamtmobilität- Gangbild:
harmonisches Bewegungsmuster.
Psycho(patho)logischer Status:
unauffällig. Freundliches fröhliches Kind.
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
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Lfd.
Nr.
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Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Begründung der Rahmensätze:
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Pos.Nr.
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GdB %
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1
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Neurodermitis.
Aktuell nach Reha in ***Reha*** kleinste Herde an den Knöcheln, einige Kratzeffloreszenzen und sonst diskrete griesartige Erhebungen verstreut ohne Entzündugnszeichen bei sonst gut durchfeuchteter Haut.
Die vom Kinderarzt angegebene schwere Form der Erkrankung hat sich durch die Reha gebessert, wie auch im entsprechenden Arztbericht nachzulesen ist und sich in der heutigen Untersuchung bestätigt. 30% für die weiterhin erforderliche Unterstützung und intensive Hautpflege.
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01.01.02
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30
Gesamtgrad der Behinderung: 30 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
ergibt sich aus Pos 1.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Keine.
Stellungnahme zu Vorgutachten:
Herabsetzung von 40% auf 30% unter Berücksichtigung der neu vorgelegten Befunde und der Klinik.
Der festgestellte Grad der Behinderung wird voraussichtlich mehr als 3 Jahre andauern:
Ja
GdB liegt vor seit: 12/2020
GdB 40 liegt vor seit: 06/2019
Begründung - GdB liegt rückwirkend vor:
laut Vorgutachten. 40% der früheste eingereichte Befund datiert von 03/20 Dr. ***KA***, dort Behandlung seit 2. Lebensmonat beschrieben. Ab 12/20 30% aufgrund der aktuellen Klinik und der Befunde.
X Dauerzustand
Gutachten erstellt am 30.01.2021 von ***Dr.2***
Gutachten vidiert am 30.01.2021 von ***Dr.3***"
Mit Eingabe vom 6. Juni 2021 beantragte die Beschwerdeführerin die Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Bundesfinanzgericht. Über das Beschwerdevorbringen hinaus wird im Vorlageantrag im Wesentlichen Folgendes vorgebracht:
Die Behandlung durch juckreizstillende Medikamente wie Fenistil- Tropfen oder Antihistaminikum würden bei ***** nur eine sehr geringe bis gar keine Linderung erzielen. Des Weiteren seien diese Medikamente bei einer Schulung am ***KH*** ***FA*** (Schulung für Eltern von Kinder mit Neurodermitis, die die Beschwerdeführerin bis zum Abbruch aufgrund von COVID-19 besucht habe) als nicht wirkliche juckreizhemmende Behandlungsform in Bezug auf die Hauterkrankung erachtet.
Laut Frau ***Dr.2*** (Zweitgutachten) sei das Antihistaminikum ein vielversprechendes Medikament gegen den Juckreiz, die bei wirklich jedem Patienten Linderung erzielt sollte. Diese Verallgemeinerung treffe jedoch nicht auf den Sohn der Beschwerdeführerin zu. D die Beschwerdeführerin nur bei Bedarf Antihistaminikum verabreiche - wie im Arztbericht von Herr Dr. ***KA*** - angegeben, unterstelle die das Zweitgutachten erstellende Ärztin in diesem Zusammenhang, dass die Beschwerdeführerin absichtlich ihrem Sohn das Medikament nicht verabreicht hätte, um einen Grad der Behinderung von 50% für die erhöhte Familienbeihilfe zu erreichen. Mit anderen Worten: dass die Beschwerdeführerin betrügen würde.
Da das Antihistaminikum bei ihrem Sohn nur eine sehr geringe Linderung in Bezug auf den Juckreiz erziele, gebe es die Beschwerdeführerin ihrem Kind - wie auch im Arztbrief angeben - wirklich nur bei Bedarf. An dem genannten Untersuchungstag habe es die Beschwerdeführerin nicht für nötig erachtet, ihrem Kind das Mittel zu verabreichen. Des Weiteren verabreiche sie kein Antihistaminikum mehr, da es leider keine Besserung bewirkt habe.
Im ersten Gutachten des Sozialministeriums, ausgestellt von Herrn ***Dr.1*** sei eine Behinderung iHv. 40% festgestellt worden. Im zweiten Gutachten des Sozialministeriumservice, ausgestellt von Fr. ***Dr.2*** sei eine Behinderung nur noch iHv. 30% diagnostiziert worden. Diese Herabsetzung der Behinderung iHv. 10% sei für die Beschwerdeführerin als Mutter von ***** nicht nachvollziehbar. Dies begründe sie wie folgt:
In der Zeit zwischen ersten und zweitem Gutachten sei beim Kinderarzt, Herrn Dr. ***KA***, eine Allergieuntersuchung mittels Blutproben bei ***** durchgeführt worden. Diesen Laborbericht habe die Beschwerdeführerin nur bei der zweiten Untersuchung durch Frau ***Dr.2*** vorgelegt, jedoch nicht bei der ersten Untersuchung. Daher müsste es nach Ansicht der Beschwerdeführerin schon aufgrund der neuerlichen Erkenntnisse zu einer Erhöhung des Behinderungsgrades kommen und nicht zu einer Verschlechterung. Dieser Laborbericht in Bezug auf Lebensmittelunverträglichkeiten habe somit nur im zweiten Gutachten berücksichtigt werden können.
Der Bericht habe ergeben, dass ***** auf einige Lebensmittel reagiere und somit eine Unverträglichkeit aufweise. Neurodermitis stehe oft im Zusammenhang mit einer Lebensmittelunverträglichkeit, die dann ausschlaggebend für die Erkrankung der Haut sei. ***** reagiere auf Kuhmilch, durch deren Konsumation es zu einer Verschlechterung der Neurodermitis und zu einem verstärkten Juckreiz komme. Des Weiten sei es ***** somit nicht möglich, Kuhmilch zu verzehren.
Die Beschwerdeführerin sei mit ihrem Sohn im Oktober 2020 in einer auf Neurodermitis spezialisierten Kureinrichtung gewesen. Der Hautarzt vor Ort habe ihr dazu geraten, Elidel abzusetzen und auszuschleichen, damit sie diese Salbe nicht ein Leben lang anwenden müsse.
Fr. ***Dr.2*** (Zweitgutachterin) habe die Anwendung mit Elidel verharmlost. Sie habe erklärt, dass Elidel durchaus als "Dauermedikament" verwendet werden könne.
Zum Medikament Elidel könne die Beschwerdeführerin nur anmerken, dass in der Packungsbeilage sogar darauf hingewiesen werde, dass es krebserregend sei und erst für Kinder ab dem zweiten Lebensjahr anzuwenden sei. Daher könne die Beschwerdeführerin die Aussage der genannten Ärztin nicht nachvollziehen. Die Anwendung von Elidel sei in der Medizin sehr umstritten und das Medikament solle nicht als Dauermedikament verabreicht werden.
Das Finanzamt legte die Beschwerde mit Vorlagebericht vom 6. Dezember 2021 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
Das Bundesfinanzgericht sieht es als erwiesen an, dass beim Kind ***** ****, VNR: ***111***, für die beschwerderelevanten Zeiträume ab Juni 2019 ein Behinderungsgrad von mindestens 50 % nicht festgestellt werden konnte.
Rechtslage
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. a Familienlastenausgleichsgesetz 1967 - FLAG 1967 haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für minderjährige Kinder.
Der einer Person zustehende Betrag an Familienbeihilfe bestimmt sich gemäß § 8 Abs. 1 FLAG 1967 nach der Anzahl und dem Alter der Kinder, für die ihr Familienbeihilfe gewährt wird, und wird danach abgestuft im § 8 Abs. 2 FLAG 1967 näher festgelegt.
Gemäß § 8 Abs. 4 FLAG 1967 erhöht sich die Familienbeihilfe für jedes Kind, das erheblich behindert ist, ab 1.1.2018 um 155,90 €.
Als erheblich behindert gilt ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muss mindestens 50 vH betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind § 14 Abs. 3 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung, und die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) vom 18. August 2010, BGBl. II Nr. 261/2010, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine Änderung ausschließen (§ 8 Abs. 5 FLAG 1967).
Der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen. Die diesbezüglichen Kosten sind aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu ersetzen (§ 8 Abs. 6 FLAG 1967).
Gemäß § 10 Abs. 1 FLAG 1967 wird die Familienbeihilfe nur auf Antrag gewährt und ist die Erhöhung der Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4 leg. cit.) besonders zu beantragen.
Die Abgabenbehörde hat gemäß § 167 Abs. 2 Bundesabgabenordnung (BAO) unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa VwGH 9.9.2004, 99/15/0250) ist von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt.
Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung
Der Verfahrensgang und der dargestellte Sachverhalt ergeben sich aus den vom Finanzamt vorgelegten Verwaltungsakten, aus den unter Punkt I.) angeführten Sachverständigengutachten vom 29. Juni 2020, VOB: **********, und vom 30. Jänner 2021, VOB: *********, sowie aus den Angaben und Vorbringen der beschwerdeführenden Partei.
Strittig ist im Beschwerdefall, ob die Bf. für den Streitzeitraum Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe (§ 8 Abs. 4 FLAG 1967) hat, weil ihr Sohn erheblich behindert im Sinne des § 8 Abs. 5 FLAG 1967 ist.
Durch die Bestimmung des § 8 Abs. 6 FLAG 1967 hat der Gesetzgeber die Feststellung des Grades der Behinderung der eigenständigen Beurteilung der Familienbeihilfenbehörden entzogen und dafür ein qualifiziertes Nachweisverfahren eingeführt, bei dem eine für diese Aufgabenstellung besonders geeignete Institution eingeschaltet wird und der ärztliche Sachverstand die ausschlaggebende Rolle spielt. Die Beihilfenbehörden haben bei ihrer Entscheidung jedenfalls von dieser durch ärztliche Gutachten untermauerten Bescheinigung auszugehen und können von ihr nur nach entsprechend qualifizierter Auseinandersetzung abgehen (VfGH 10.12.2007, B 700/07). Daraus folgt, dass de facto eine Bindung an die Feststellungen der im Wege des Bundessozialamtes (Sozialministeriumservice) erstellten Gutachten gegeben ist. Die Tätigkeit der Behörden hat sich daher im Wesentlichen auf die Frage zu beschränken, ob die Gutachten als schlüssig, vollständig und nicht einander widersprechend anzusehen sind (z.B. VwGH 27.9.2012, 2010/16/0261 mit Hinweis auf VwGH 29.9.2011, 2011/16/0063, und VwGH 22.12.2011, 2009/16/0307; Lenneis in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG, 2. Aufl. 2020, § 8 Rz 29).
Auch das Bundesfinanzgericht hat somit für seine Entscheidung die ärztlichen Sachverständigengutachten heranzuziehen, sofern diese als vollständig und schlüssig anzusehen sind. Es ist also im Rahmen des Beschwerdeverfahrens festzustellen, ob die gegenständlichen im Wege des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) erstellten Gutachten diesen Kriterien entsprechen.
Unter Behinderung im Sinne der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 1 dieser Verordnung).
Gemäß § 2 Abs. 1 der Einschätzungsverordnung sind die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt.
Position 01.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung erfasst "entzündliche, exanthematische, toxische, allergische, infektiöse, immunologische bzw. autoimmunologische, nicht entzündliche Erkrankungen und gutartige Neubildungen der Haut, sichtbarer Schleimhäute und der Hautanhangsgebilde; Narben, Fehlbildungen und Pigmentstörungen".
Leichte Formen werden gemäß Unterpunkt 01.01.01 nach folgenden Kriterien mit 10 % eingeschätzt:
"Weitgehend begrenzt, bis zu zweimal im Jahr für wenige Wochen auftretend, therapeutisch gut beherrschbar"
Mittelschwere, ausgedehnte Formen werden gemäß Unterpunkt 01.01.02 unter nachstehenden Voraussetzungen mit 20 bis 40 % eingeschätzt:
"20 - 30 %
Bei länger dauerndem Bestehen; weitgehend begrenzt, mit funktionellen Beeinträchtigungen, trotz adäquater Therapie protrahierter Verlauf, Rezidiv. Atopisches Ekzem (Neurodermitis, endogenes Ekzem) bei länger dauerndem Bestehen. Rosazea, Rhinophym stärkere Ausdehnung, entstellende Wirkung. Akne schweren Grades mit vereinzelter Abszess- und Fistelbildung und lokalisationsbedingten Beeinträchtigungen
40 %
Atopisches Ekzem (Neurodermitis, endogenes Ekzem) mit generalisierenden Hauterscheinungen"
Schwere, andauernd ausgedehnte Formen werden gemäß Unterpunkt 01.01.03 unter nachstehenden Voraussetzungen mit 50 bis 80 % eingeschätzt:
"Mit starken funktionellen Beeinträchtigungen; Therapiebedarf, Lokalisation an exponierten Stellen, Entstellung
Grad der Behinderung je nach Ausmaß und Schwere der Veränderungen"
Die ärztliche Sachverständige hat ihre im Gutachten getroffenen Feststellungen ausreichend begründet und die von der Bf. vorgelegten Befunde und Unterlagen sowie auch das Vorgutachten vom 29. Juni 2020 berücksichtigt. Der Grad der Behinderung wurde gemäß Punkt 01.01.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung ab Dezember 2020 mit 30 % und aufgrund der vorgelegten Befunde rückwirkend ab Juni 2019 mit 40 % bestimmt.
Nur für unter Punkt 01.01.03 der Anlage zur Einschätzungsverordnung fallende schwere und andauernd ausgedehnte Formen dieser Hauterkrankungen wird ein Richtsatz von 50 bis 80 % festgelegt. Diese sind nur dann anzunehmen, wenn sie "mit starken funktionellen Beeinträchtigungen; Therapiebedarf, Lokalisation an exponierten Stellen, Entstellung" verbunden sind. Der Grad der Behinderung richtet sich dabei (innerhalb des Rahmens von 50 bis 80 %) nach Ausmaß und Schwere der Veränderungen. Dass eine derart schwere Hauterkrankung vorläge, wurde weder von der Beschwerdeführerin aufgezeigt, noch in den vorliegenden ärztlichen Gutachten festgestellt.
Im Zweitgutachten vom 30. Jänner 2021 stellte die ärztliche Sachverständige beim Sohn der Bf. kleinste Herde an den Knöcheln, einige Kratzeffloreszenzen und sonst diskrete griesartige Erhebungen verstreut ohne Entzündungszeichen bei sonst gut durchfeuchteter Haut fest. Durch die Reha hat sich die vom Kinderarzt angegebene schwere Form der Erkrankung dem entsprechenden Arztbericht zufolge sowie nach den Feststellungen im Rahmen der am 9. Dezember 2020 erfolgten ärztlichen Begutachtung gebessert.
Es wurde somit eine Hauterkrankung mit mittelschweren, ausgedehnten Formen (Punkt 01.01.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung) diagnostiziert, für die aber in der Einschätzungsverordnung nur ein Richtsatz von 20 bis 40 % festgelegt ist. Da dem vorliegenden Gutachten weder starke funktionelle Beeinträchtigungen oder Entstellungen zu entnehmen sind, konnte eine Einschätzung unter Punkt 01.01.03 der Anlage zur Einschätzungsverordnung nicht erfolgen.
Bei dieser Sach- und Beweislage erweisen sich die ärztlichen Sachverständigengutachten vom 29. Juni 2020, VOB: **********, und 30. Jänner 2021, VOB: *********, als vollständig, schlüssig und nachvollziehbar.
Aus den dargelegten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Das Revisionsmodell soll sich nach dem Willen des Verfassungsgesetzgebers an der Revision nach den §§ 500 ff ZPO orientieren (vgl. RV 1618 BlgNR 24. GP, 16). Ausgehend davon ist der Verwaltungsgerichtshof als Rechtsinstanz tätig, zur Überprüfung der Beweiswürdigung ist er im Allgemeinen nicht berufen. Auch kann einer Rechtsfrage nur dann grundsätzliche Bedeutung zukommen, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzt (VwGH 24.4.2014, Ra 2014/01/0010).
Das vorliegende Erkenntnis beruht im Wesentlichen auf der Beweiswürdigung, ob beim Sohn der Beschwerdeführerin eine erhebliche Behinderung im Sinne des § 8 Abs. 5 FLAG 1967 vorliegt.
Weder die im Rahmen der freien Beweiswürdigung getroffenen Feststellungen noch die einzelfallbezogene rechtliche Beurteilung weisen eine Bedeutung auf, die über den Beschwerdefall hinausgeht.
Die Revision ist daher gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Linz, am 14. Juli 2022
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 4 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/5101005/2021
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2022:RV.5101005.2021
- Stammnummer
- 137695
- Gültig
- 14.07.2022 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF