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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/2100775/2020

Keine Wiederaufnahme bei bereits überprüften Tatsachen

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/2100775/2020vom 29.08.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Treufinanz Wirtschaftstreuhand Gesellschaft m.b.H., Sternwartestraße 76, 1180 Wien, über die Beschwerde vom 23. September 2019 gegen die Bescheide des ***FA*** vom 19. August 2019, betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens zur Umsatzsteuer 2013, Umsatzsteuer 2013, Wiederaufnahme des Verfahrens zur Einkommensteuer 2013, Einkommensteuer 2013 und Anspruchszinsen 2013 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25. August 2022 in Beisein der Schriftführerin ***Sf***: zu Recht erkannt: Die Bescheide betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens zur Umsatzsteuer 2013 und Wiederaufnahme des Verfahrens zur Einkommensteuer 2013 werden - ersatzlos - aufgehoben. Die Beschwerde betreffend Anspruchszinsen 2013 wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. beschlossen: Die Beschwerden gegen die Bescheide betreffend Einkommensteuer 2013 und Umsatzsteuer 2013 werden gemäß § 261 ABs 1 BAO als gegenstandslos erklärt. Gegen dieses Erkenntnis bzw. diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Bisheriger Verfahrensgang Der Beschwerdeführer, Herr ***Bf1***. (im Folgenden Bf.) ist bei mehreren Firmen als Geschäftsführer tätig, daneben ist er in Projekte fremder Firmen als selbständiger Unternehmer eingebunden und beratend, organisierend sowie vermittelnd tätig. Den Gewinn aus dieser Tätigkeit ermittelt er nach § 4 Abs 1 EStG 1988. Im Zuge einer Außenprüfung bei der Firma ***1*** stellte das Finanzamt Wien 1/23 fest, dass am 6. 2. 2013 vom betrieblichen Bankkonto der Firma ***1*** 250.000 Euro unter der Bezeichnung "Gewinnvorweg" bzw. "Gewinnanteil" auf das Privatkonto des Bf. überwiesen wurden. Bei der ***1*** wurde dies auf das Verrechnungskonto Geschäftsführer gebucht. Beim Bf. fand bereits im Jahr 2017/2018 eine Außenprüfung der Jahre 2012 - 2015 statt (Bericht vom 7.2.2018). Anlässlich der Ergebnisse der Außenprüfung bei der ***1*** fand beim Bf. abermals eine Außenprüfung des Jahres 2013 (Bericht vom 20.8.2019) statt. Dabei stellte das Finanzamt fest, dass der Bf. neben der Bestellung zum Geschäftsführer in einem hohen Maß mit seiner Einzelfirma in das über die ***1*** abzuwickelnde Wohnprojekt ***2*** eingebunden sei und in laufenden Leistungsbeziehungen mit der ***1*** stehe. Das Finanzamt beurteilte die Überweisung von 250.000 Euro als Leistungsentgelt der ***1*** an den Bf. als Leistungsentgelt, das dieser nicht in seinem Rechenwerk erfasst hatte. Den Einwand des Bf., die Zahlung stünde mir der am 29. 12. 2015 gelegten und ertragswirksam verbuchten RrNr.: 201510003 in Zusammenhang, verwarf das Finanzamt weil a) der Zusatz auf der Rechnung 201510003 "der Betrag ist auf das Konto ...einzuzahlen" keinen Sinn ergibt, wenn wie behauptet, die Anzahlung in gleicher Höhe bereits am 6. 2. 2013 erfolgt sein soll. Ergo stellt die Rechnung aus 2015 eine Forderung und keine Abrechnung aus dem Vorzeitraum dar. b) auf der vorgegebenen Endabrechnung vom 29. 12. 2015 die behauptete Anzahlung/Teilzahlung aus 2013 nicht angerechnet / angeführt wird; c) auf der gegenständlichen Rechnung 2015 kein Hinweis auf einen Leistungszeitraum aus 2013 Bezug genommen wird; d) im Zusammenhang mit der Auszahlung von € 250.000,- weder eine gesonderte Anzahlungsrechnung 2013 noch eine Vereinbarung über künftig abzurechnenden Leistungen vorgelegt wurde. Insofern erfolgte nur eine Überweisungsanordnung durch die Buchhaltung ***Bf1*** auf die Privatkonten beider Einzelunternehmer und Geschäftsführer in vorgegebener Höhe; e) im eingereichten, elektronischen Rechenwerk per 31. 12. 2013 des Hrn. ***Bf1*** weder die behauptete "erhaltene Anzahlung" noch das private Bankkonto - auf dem sowohl betriebliche als auch private Zahlungsflüsse stattfanden - bilanziert wurden. Mangels dieser Bilanzpositionen war zwischen der Zahlungsanweisung 2013 und der erbrachten Vermittlungsleistung im Jahr 2015 keine Verbindung anzunehmen, weil grundsätzliche Wertansätze iSd der Bilanzwahrheit fehlten (nicht die wirtschaftlichen Tatbestände wiedergaben, nicht alle Positionen auswiesen). f) in dieser Bilanz zwar noch nicht abgerechnete Leistungen aufscheinen, jedoch keine Leistungen gegenüber der ***1*** abgegrenzt wurden. Außerdem wurde bisher immer argumentiert, es handle sich um eine geleistete Anzahlung. Diese setzt eine Übersicht und damit eine Fakturierung künftiger Leistungen voraus. Das Finanzamt verfügte mit den angefochtenen Bescheiden vom 18. August 2019 die Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich der Einkommensteuer 2013 und der Umsatzsteuer 2013 aufgrund der bisher nicht bekannten Tatsache, dass dem Bf. im Jahr 2013 der Betrag von 250.000 Euro zugeflossen ist, den er nicht in seine Bücher aufgenommen hat. Im gleichzeitig ergangenen Einkommensteuerbescheid 2013 erfasste das Finanzamt 208.333 Euro als Betriebseinnahmen und unterwarf denselben Betrag im Umsatzsteuerbescheid 2013 der Umsatzsteuer. In der dagegen erhobenen Beschwerde vom 18. September 2019 führte der steuerliche Vertreter aus, dass - keine neuen Tatsachen vorlägen, weil das Finanzamt im Zuge einer bereits erfolgten Außenprüfung wegen einer Geldwäscheverdachtsmeldung Einsicht in alle Bankkonten des Bf. genommen habe - es zu keiner Außenprüfung gekommen sei, sondern der Bf. aufgefordert wurde, den Zahlungseingang im Jahr 2013 zu erklären. Dies habe er auch getan, was aber vom Finanzamt in der "Schlussbesprechung" nicht gewürdigt worden sei - auf die Vorlage von Bilanzen und Zahlungsmittelkonten vom Finanzamt ausdrücklich verzichtet worden sei - dass die Zahlung bei der ***1*** nicht zu Betriebsausgaben geführt hätte, während beim Bf. Einnahmen angesetzt worden seien. Tatsächlich habe der Bf. die 250.000 Euro im Jahr 2013 erhalten, während die Leistung erst im Jahr 2015 abgerechnet worden sei. Ein Ansatz der noch nicht abgerechneten Leistung sei wohl auch deshalb nicht möglich, weil im Einzelunternehmen der Bf. keine Kosten angefallen seien (Stichwort: Einmannunternehmen, kein Ansatz fiktiven Unternehmerlohnes). Mit Beschwerdevorentscheidungen vom 18. November 2019 wurden die Beschwerden abgewiesen. Begründend führte das Finanzamt aus: "Aus dem Arbeitsbogen der Vorprüfung ging hervor, dass diese neuen Umstände in dieser Form nicht bekannt waren. In der NS vom 27.6.2017 wurde u. a. wegen Verdachts der Geldwäsche über einzelne, maßgebliche Zahlungsflüsse abgesprochen, sie betrafen jedoch andere Beträge und auch andere Zeiträume (Betrag über € 355.000,- von ***3*** aus 2017; €435.000,- von ***Bf1*** ***5*** aus aus 2017; € 210.000,- von ***3***). Die neuerliche Prüfung des Jahres 2013 ergab, dass die von der BP ***1*** abgeleiteten Sachverhalte im Rechenwerk des Einzelunternehmers ***Bf1*** per 31. 12. 2019 nicht erkennbar waren. So gab es über die "noch nicht abgerechneten Leistungen" keinen bilanztechnischen und wirtschaftlichen Bilanzansatz. Die steuerliche Vertreterin behauptete zwar im Antrag vom 18. 6. 2019, dass die abrechenbaren Leistungen in den Bilanzen erfasst seien - darunter sind aber nicht jene (2011 - 3/2013) gegenüber der ***1*** GmbH. In der Beschwerdeschrift stellte die steuerliche Vertretung dann die prinzipielle Frage wie hoch und ob denn diese Leistungen 2011 - 3/2013 überhaupt bewertet werden müssten." In der Sache wiederholte das Finanzamt die Feststellungen im Außenprüfungsbericht und fügte hinzu, dass nach den allgemeinen Denkgesetzen der Logik bei einem derartig hohen Betrag eine Teilrechnung ausgestellt werde. Im Vorlageantrag vom 17. Dezember 2019 wiederholte der Bf. sein Vorbringen in der Beschwerde. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 25. August 2022 übergab der Bf. dem BFG eine im Zusammenhang mit der seinerzeitigen Prüfung (abgeschlossen mit Bericht vom 7.2.2018) stehende "Punktation vom 9.10.2017", in der der Prüfer Fragen zur zeitlichen Zuordnung der strittigen Zahlung gestellt hat. Die Beantwortung erfolgte mündlich und im Bericht vom 7.2.2018 finden sich keine Feststellungen zu einer Zuordnung der Zahlung im Jahr 2013 statt im Jahr 2015. Weiters übergab der steuerliche Vertreter diverse Buchhaltungsunterlagen, die belegten, dass der Betrag von 250.000 Euro im Jahr 2015 als Einnahme erfasst und mit der Zahlung im Jahr 2013 abgeglichen wurde. Der Vertreter des Finanzamtes bestätigte die Richtigkeit des Vorbringens und merket an, dass dadurch Verwirrung entstanden sei, dass ebenfalls im Dezember 2015 der Firma ***3*** ebenfalls 250.000 Euro verrechnet wurden, was zu einer Verwechslung der Zahlungen bzw. des Zahlungsausgleiches geführt hätte. Über die Beschwerde wurde erwogen: Wiederaufnahme des Verfahrens Ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren kann auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen wiederaufgenommen werden, wenn Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen sind und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Im Beschwerdefall wurde aus folgenden Gründen die Wiederaufnahme der Verfahren zur Einkommensteuer und Umsatzsteuer 2013 verfügt: "Zwar wurde bereits beim Einzelunternehmer ***Bf1*** eine abgabenbehördliche Prüfung durchgeführt jedoch hatte die BP keine Kenntnis davon, dass je € 250.000-, brutto (inkl. USt 41.667.-) von der ***1*** GmbH auf private Konten der natürlichen Personen ***4*** und ***Bf1*** überwiesen wurden ohne dass es dafür offizielle Rechnungen oder schriftliche Vereinbarungen gab. Insofern verdichteten sich die Verdachtsmomente, dass Abgaben nicht vollständig abgeführt wurden." Bei den neu hervorgekommenen Tatsachen muss es sich um solche Tatsachen handeln, die bereits vor Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens bestanden haben, aber erst nach rechtskräftigem Abschluss dieses Verfahrens der Behörde bekannt geworden sind (vgl. z.B. das VwGH 28.10.2009, Zl. 2008/15/0209 zur BAO). Im Beschwerdefall konnte der steuerliche Vertreter im Zuge der mündlichen Verhandlung nachweisen, dass dem Finanzamt die Tatsache, dass dem Bf. im Jahr 2013 der Betrag von 250.000 Euro zugeflossen ist und nicht verbucht wurde, bereits bekannt war, da der Prüfer dazu Fragen gestellt hat und der Bf. diese Fragen mündlich beantwortet hat. Dies ist u.a. deshalb glaubhaft, weil der Bf. auch im Verfahren vor dem BFG nachweisen konnte, dass die Zahlung mit einer ertragswirksamen Buchung des Jahres 2015 in Zusammenhang steht. Da keine neuen Tatsachen vorliegen, waren die Bescheide betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens aufzuheben. Einkommensteuer 2013 und Umsatzsteuer 2013 Wird einer Bescheidbeschwerde gegen einen die Wiederaufnahme des Verfahrens bewilligenden oder verfügenden Bescheid (§ 307 Abs. 1) entsprochen, so ist die gegen die Sachentscheidung (§ 307 Abs. 1) gerichtete Bescheidbeschwerde mit Beschluss (§ 278) als gegenstandslos zu erklären (§ 261 Abs 2 BAO). Da die Bescheide betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens mit diesem Erkenntnis aufgehoben wurden, waren die Beschwerden gegen den Einkommensteuerbescheid 2013 und den Umsatzsteuerbescheid 2013 mit Beschluss als gegenstandslos zu erklären. Anspruchszinsen Gemäß § 205 Abs. 1 BAO sind Differenzbeträge an Einkommensteuer, die sich aus Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen (Abs. 3), nach Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben, für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieses Bescheides zu verzinsen (Anspruchszinsen). Mit anderen Worten: Verzinst wird die Differenz von Einkommensteuer, die sich aus dem rechtswirksam erlassenen Jahresbescheid ergibt und entrichteten Vorauszahlungen (einschließlich Anzahlungen gem. § 205 Abs 3 BAO) bzw. bisher rechtswirksam festgesetzten Abgabenbeträgen. Anspruchszinsenbescheide sind damit an die Höhe der im Bescheidspruch der entsprechenden Einkommensteuerbescheide ausgewiesenen Nachforderungen gebunden. Zinsenbecheide setzen jedoch nicht die materielle Richtigkeit des Stammabgabenbescheides, wohl aber einen solchen rechtswirksam erlassenen Bescheid voraus. Daher sind Anspruchszinsenbescheide auch nicht mit der Begründung anfechtbar, der Stammabgabenbescheid bzw. ein abgeänderter Bescheid wäre rechtswidrig. Aus der Konzeption des § 205 BAO folgt allerdings, dass jede Nachforderung bzw. Gutschrift gegebenenfalls einen weiteren Anspruchszinsenbescheid auslöst. Damit wird einer allfälligen Abänderung des ebenfalls angefochtenen Einkommensteuerbescheides aus der Sicht der Anspruchsverzinsung dadurch Rechnung getragen, dass im Zuge der Entscheidung über die gegen den Einkommensteuersteuerbescheid gerichteten Berufung von Amts wegen ein an den Spruch der Berufungsentscheidung gebundener (Gutschrifts-)Zinsenbescheid ergeht (vgl.Ritz, BAO, § 205 Tz 35). Diese Vorgangsweise ist auch den parlamentarischen Materialien zur Schaffung der Bestimmung des § 205 BAO zu entnehmen (siehe Erläuternde Bemerkungen RV 311 BlgNR 21. GP zu Art. 27 Z 8). Die Beschwerde war daher diesbezüglich abzuweisen. Revision Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im Beschwerdefall war ausschließlich die Sachverhaltsfeststellung strittig. Dies ist keine Rechtsfrage weshalb die Revision nicht zuzulassen war. Graz, am 29. August 2022

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/2100775/2020
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.2100775.2020
Stammnummer
137688
Gültig
29.08.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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