Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/6100157/2022
Keine Indexierung des Alleinverdienerabsetzbetrages und des Familienbonus Plus
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/6100157/2022vom 18.08.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, Tschechische Republik, über die Beschwerde vom 14. Jänner 2022 gegen den Bescheid des ***FA*** vom 10. Jänner 2022 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2020, Steuernummer ***BF1StNr1***, u Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem Ende der Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
1. Am 10.01.2022 erging der Einkommensteuerbescheid 2020, bei dem ein Familienbonus Plus in Höhe der Steuer vor Abzug der Absetzbeträge (das sind 2.349,46 Euro) und ein Alleinverdienerabsetzbetrag in Höhe von 550,30 Euro berücksichtigt wurden.
2. Am 14.01.2022 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen diesen Bescheid.
Die Indexierung des Familienbonus Plus und des Alleinverdienerabsetzbetrages widerspreche dem europäischen Recht und den Grundrechten und sei diskriminierend. Beantragt werde die Anpassung an den Betrag ohne Indexierung.
3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 04.02.2022 wurde die Beschwerde abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass gemäß § 33 Abs 3a EStG 1988 idgF der Familienbonus Plus anhand der tatsächlichen Lebenshaltungskosten indexiert wird. Der ständige Aufenthalt des Kindes entspreche demjenigen im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967.
4. Am 21.02.2022 beantragte der Beschwerdeführer die Vorlage seiner Beschwerde an das Bundesfinanzgericht und verwies auf die Ausführungen in der Beschwerde.
Es könne nicht rechtmäßig sein, dass zwei faktisch vergleichbare Steuersubjekte in demselben System steuerlich gleich belastet, jedoch nicht begünstigt werden, aufgrund von Kriterien, die eine materielle Ungleichbehandlung nicht rechtfertigen würden. Der BF geht von der vorrangigen Anwendung des Europarechts aus und beruft sich auf den Gleichheitssatz und die Grundrechtscharta der EU.
5. Am 17.03.2022 legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor. Die Beschwerde sei abzuweisen, da aufgrund des ständigen Aufenthaltes des Kindes im Ausland die Familienbeihilfe indexiert werde und dies auch für den Familienbonus Plus gelte.
6. Mit dem Urteil des EuGH vom 16.06.2022, C-328/20, wurde entschieden, dass die Republik Österreich durch die Einführung eines Anpassungsmechanismus in Bezug auf - unter anderem - den Familienbonus Plus sowie den Alleinverdienerabsetzbetrag für Wanderarbeitnehmer, deren Kinder ständig in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, gegen ihre Verpflichtung aus Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 492/2011 verstoßen hat.
7. Der Gesetzgeber passte in der Folge die Rechtlage an die Entscheidung des EuGH an und verlautbarte die Gesetzesänderungen in BGBl I. 135/2022 am 28.07.2022.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
Der BF ist tschechischer Staatsbürger mit Wohnsitz in der Tschechischen Republik.
Er bezog im Jahr 2020 für drei Kinder für mindestens sieben Monate Familienbeihilfe (Differenzzahlung).
Dieser Sachverhalt ist nicht strittig.
Rechtliche Beurteilung
Zu Spruchpunkt I. (Stattgabe)
Mit Verlautbarung im BGBl. I Nr. 135/2022 wurde § 33 EStG 1988, soweit für den gegenständlichen Fall relevant, dahingehend geändert, dass die Ziffer 4 des Absatzes 4 (Indexierung des Alleinverdienerabsetzbetrages) und die Ziffer 2 des Absatzes 3a (Indexierung des Familienbonus Plus) entfällt.
Gemäß § 124b Z 410 lit a EStG 1988 ist § 33 Abs 4 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2022 für Kinder, die sich ständig in Tschechien aufhalten, erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2019 anzuwenden.
Die in § 33 Abs. 3a Z. 2 EStG 1988 und § 33 Abs. 4 Z. 4 EStG 1988 idF BGBl I 62/2018 vorgesehene Indexierung des Familienbonus Plus bzw. des Alleinverdienerabsetzbetrages hat daher zu unterbleiben.
Gemäß § 33 Abs 2 EStG 1988 ist von dem sich nach § 33 Abs. 1 EStG 1988 ergebenden Betrag (Tarifsteuer) der Familienbonus Plus gemäß Abs. 3a abzuziehen. Der Familienbonus Plus ist insoweit nicht abzuziehen, als er jene Steuer übersteigt, die auf das gemäß Abs. 1 zu versteuernde Einkommen entfällt.
Von der Steuer vor Abzug der Absetzbeträge iHv. 2.349,46 Euro ist der Familienbonus Plus in selber Höhe abzuziehen.
Der Alleinverdienerabsetzbetrag bei drei Kindern ist in voller Höhe von 889 Euro zu gewähren.
Gemäß § 33 Abs 7 EStG 1988 in der für das Jahr 2020 geltenden Fassung gilt Folgendes:
Ergibt sich nach Abs. 1 eine Einkommensteuer unter 250 Euro, gilt bei Vorhandensein eines Kindes (§ 106 Abs. 1) Folgendes: Die Differenz zwischen 250 Euro und der Einkommensteuer nach Abs. 1 ist als Kindermehrbetrag zu erstatten, wenn der Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht. Dieser Betrag erhöht sich für jedes weitere Kind (§ 106 Abs. 1) um den Betrag von 250 Euro.
Im gegenständlichen Fall ist kein Kindermehrbetrag zu erstatten, da die Tarifsteuer nach § 33 Abs 1 EStG 1988 (2.349,46 Euro) den relevanten Betrag von 750 Euro übersteigt.
Gemäß § 33 Abs 8 EStG 1988 ist der Alleinverdienerabsetzbetrag zu erstatten, wenn sich nach Abs 1 und 2 eine Einkommensteuer unter null ergibt. Zusätzlich ist die Sozialversicherung bei Steuerpflichtigen, die einen Anspruch auf den Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag gemäß § 33 Abs 5 Z 3 EStG 1988 haben iHv. höchstens 900 Euro rückzuerstatten. Der erstattungsfähige Betrag beläuft sich somit auf maximal 1.789 Euro (889 plus 900), wobei die Erstattung gemäß § 33 Abs 8 Z 5 EStG 1988 mit der nach Abs 1 und 2 berechneten Einkommensteuer unter null begrenzt ist. Die Steuer nach Abzug der Absetzbeträge beläuft sich somit auf -1.595,70 Euro.
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Bescheid
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Erkenntnis
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Tarifsteuer, Abs 1
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2.349,46
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2.349,46
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FABO plus
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-2.321,40
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-2.349,46
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AVAB
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-550,30
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-889,00
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VAB
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-452,48
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-452,48
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Pendlereuro
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-254,22
|
-254,22
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Steuer nach Abzug der Absetzbeträge, Abs 2
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-1.228,94
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-1.595,70
Festsetzung der Einkommensteuer 2020:
Bescheid Erkenntnis
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Erstattungsbetrag gesamt
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-1.228,94
|
-1.595,70
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Steuer sonstige Bezüge
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35,56
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35,56
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Einkommensteuer
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-1.193,38
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-1.560,14
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anrechenbare Lohnsteuer
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-3.770,36
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-3.770,36
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Rundung
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-0,26
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-0,50
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Festgesetzte Einkommensteuer
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-4.964,00
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-5.331,00
Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
In dem gegenständlichen Erkenntnis wird die mit BGBl I. 135/2022 am 28.07.2022 angepasste österreichische Rechtslage angewendet.
Es liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor.
Innsbruck, am 18. August 2022
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 3a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 124b Z 410 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 33 Abs. 3a Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 33 Abs. 4 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 33 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 33 Abs. 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 33 Abs. 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/6100157/2022
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2022:RV.6100157.2022
- Stammnummer
- 137686
- Gültig
- 18.08.2022 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF