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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7102149/2020

Keine erhöhte Familienbeihilfe bei Eintritt der voraussichtlichen dauernden Erwerbsunfähigkeit nach dem 25. Lebensjahr.

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7102149/2020vom 24.06.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, SVNR: ***21***, über die Beschwerde vom 13. Juni 2019 gegen die Bescheide des ***FA*** vom 17. Mai 2019 a) über die Abweisung des Antrages auf erhöhte Familienbeihilfe für den Zeitraum Okt. 2015 bis Feb. 2018 sowie b) über die Abweisung des Antrages auf Familienbeihilfe und Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe (erhöhte Familienbeihilfe) für den Zeitraum ab März 2018 zu Recht erkannt: I) a) Die Beschwerde über die Abweisung des Antrages auf erhöhte Familienbeihilfe für den Zeitraum Okt. 2015 bis Feb. 2018 wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. b) Über die Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf Familienbeihilfe und Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe (erhöhte Familienbeihilfe) für den Zeitraum ab März 2018 wird zu Recht erkannt wie folgt: Der Beschwerde wird betreffend Grundbetrag der Familienbeihilfe (Familienbeihilfen-Grundbetrag) für März 2018 bis Juni 2018 stattgegeben. Darüber hinaus wird die Beschwerde vollinhaltlich abgewiesen. Die Beschwerde betreffend Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe (erhöhte Familienbeihilfe) wird für den gesamten Beschwerdezeitraum abgewiesen. II) Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Bisheriger Verfahrensgang Der im Spruch näher bezeichnete Bescheid vom 17. 5. 2019, für den Zeitraum Okt. 2015 bis Feb. 2018, wurde begründet wie folgt: "Gemäß § 8 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) gilt ein Kind als erheblich behindert, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muss mindestens 50% betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Laut ärztlichem Sachverständigengutachten vom 9.5.2019 wurde bei Ihrer Tochter der Prozentsatz der Behinderung unter 50% festgestellt." Der im Spruch näher bezeichnete Bescheid vom 17. 5. 2019, für den Zeitraum ab März 2018, wurde begründet wie folgt: "Gemäß § 2 Abs. 1 lit. c Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) in der ab 1. Juli 2011 gültigen Fassung besteht Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Laut ärztlichem Sachverständigengutachten vom 9.5.2019 konnte eine dauernde Erwerbsunfähigkeit vor dem 21. Lebensjahr nicht festgestellt werden." In der im Spruch näher bezeichnete Beschwerde vom 13.6.2019 gegen die beschwerdeanhängigen im Spruch näher angeführten beiden Bescheide führte die Beschwerdeführerin (Bf) folgendermaßen aus: "Das Studium musste wegen rezidivierenden Verlustes der Sprechfähigkeit und schmerztherapeutischer Behandlungen insgesamt über 1 Jahr fast durchgehend pausiert werden und hat sich dadurch verlängert. Es ist daher nicht ersichtlich, warum die Einstellung der Beihilfe bereits mit Februar 2018 erfolgt ist. (Siehe Beilage Dr. ***1*** u. a.). 1. Der Bescheid wird hinsichtlich der Gewährung der Beihilfe nur bis Februar 2018 angefochten. Erst im Juni 2018 hat die Tochter der Bf ihren 24. Geburtstag erreicht. 2. Um die Beschwerde zu begründen, ist eine Schilderung des Sachverhaltes notwendig. Meine Tochter geb. ***2***, begann das Studium im Herbst 2012; Lehramt: Französisch, Philosophie und Psychologie; Mindeststudienzeit 9 Semester. Schleichender Beginn der Krankheit um den 21. Geburtstag, Juni 2015 - beginnende Sprechunfähigkeit aufgrund von unerträglichen Schmerzen. Nach unzähligen Arztbesuchen, Therapien und Fehldiagnosen wurde schließlich im April des darauffolgenden Jahres das überaus seltene Eagle Syndrom (=Rare Disease, Betroffenheitsrate: 0,16% weltweit=) diagnostiziert (April 2016). Erste Operation Mai 2016 - prekärer Eingriff an Schädelbasis/Hals, extrem schmerzhaft (Morphine etc.) Zweite Operation Juni 2016 - wieder überaus schmerzhaft und problematisch. Trotz erfolgter Operationen keine Verminderung der Schmerzen. Da niemand für diese Erkrankung spezialisiert ist, begann die mühsame und aufwändige Suche nach Therapien im Ausland. Erst Therapieform & Therapeut 2017 gefunden - siehe Auflistung von Prof. Dr. ***3*** (***4***). Ab 2017 laufende Therapieaufenthalte in der Dauer zw. 4 und 8 Tagen im Ausland (insgesamt 22). Seit den Resektionen (OPs) des verknöcherten Ligaments benötigt die Tochter der Bf durchgehend eine medizinische und physiotherapeutische Behandlung bis heute. ( Siehe Dr. ***5*** ). Weitgehende Sprechunfähigkeit bestand von 2015-2017. Bis heute eingeschränkte/begrenzte Sprechfähigkeit (starke Schmerzen bei Überbeanspruchung & Gefahr einer Entzündung). Hoher Leidensdruck aufgrund von Muskelkrämpfen, Herzrhythmusstörungen und absoluter Mundtrockenheit. Wöchentliche Infusionen und Schmerztherapien sowie Strombehandlungen und Infiltrationen im Mund (Procain) sind immer noch notwendig wegen wiederkehrender Entzündungen, Immunschwäche und Infektanfälligkeit (Epstein-Barr-Virus, Gürtelrose, Nervenentzündungen). Beim Gutachten des (der) Sachverständigen wurden einige Punkte nicht richtig dargestellt, z. B: sind laufende Schmerzinfusionen notwendig. Zudem wurde in keinem Gutachten die Sprechunfähigkeit bzw. die bestehende eingeschränkte Sprechfähigkeit zur Bewertung herangezogen. Der Bescheid wird hinsichtlich der Ablehnung der besonderen Familienbeihilfe angefochten. Zwar wurden Gutachten erstellt, kein einziger der Gutachter ging jedoch auf die Krankheit an sich - das wissenschaftlich bewiesene "Eagle-Syndrom" und deren Folgen - ein. In keinem Gutachten wurde auf die Sprechunfähigkeit eingegangen, die jedoch erheblich zum Grad der Behinderung beiträgt. Die Tochter der Bf ist auf Unterstützung und laufende Therapien angewiesen. Außerdem wird in den Gutachten nicht darauf eingegangen, dass es für diese seltene Erkrankung weder für die chirurgischen Eingriffe, noch für schulmedizinische Behandlungen Spezialisten gibt (weltweit). Die schmerzhaften und körperlich sehr belastenden Therapien (im Ausland) wurden/werden zum Teil speziell an der Tochter der Bf entwickelt und nicht von der Krankenkasse übernommen. Auch für die Therapien (3 pro Woche) in Österreich müssen wir selbst aufkommen. Aufgrund der oben genannten Ausführungen wird die Nichtigkeit des Abweisungsbescheides und Gewährung einer besonderen Familienbeihilfe erbeten, da die genannten Gutachten zwar 30 % ergeben, aber evident inhaltlich maßgeblich zur Bewertung des Behinderungsgrades relevante und entscheidende Tatsachen missachtet wurden." Die abweisende Beschwerdevorentscheidung vom 2020-04-01 zum Abweisungsbescheid für Oktober 2015 bis Februar 2018 wurde begründet wie folgt: "Am 13.03.2018 stellten Sie einen Antrag auf erhöhte Familienbeihilfe für Ihre Tochter ab 10/2015. Im beschwerderelevanten Zeitraum Oktober 2015 bis Februar 2018 befand sich die Tochter in Berufsausbildung, weshalb der Grundbetrag Familienbeihilfe für diesen Zeitraum gemäß § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 zustand. Gemäß § 8 Abs 4 FLAG 1967 erhöht sich die Familienbeihilfe für jedes erheblich behinderte Kind. Als erheblich behindert gilt ein Kind gemäß § 8 Abs 5 FLAG 1967, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muss mindestens 50 % betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. In der Bescheinigung des Bundesamts für Soziales und Behindertenwesen vom 09.05.2019 wird ausgeführt, dass der Gesamtgrad der Behinderung 30 % (ab 01.06.2018), voraussichtlich mehr als 3 Jahre anhaltend, beträgt und die Tochter nicht dauernd außerstande ist sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Daraufhin wurde der Antrag auf erhöhte Familienbeihilfe für die Tochter abgewiesen. Gegen den Abweisungsbescheid vom 17.05.2019 haben Sie Beschwerde eingebracht, woraufhin vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ein weiteres Sachverständigengutachten erstellt wurde. Es erfolgte keine Änderung zum Vorgutachten (Bescheinigung vom 16.01.2020). Da die gesetzlichen Voraussetzungen für den Bezug der erhöhten Familienbeihilfe nicht vorliegen war die Beschwerde aufgrund der oben angeführten Begründung abzuweisen." Das Finanzamt erließ eine teilweise stattgebende Beschwerdevorentscheidung (BVE) vom 2020-04-01 zum Abweisungsbescheid für den Zeitraum ab März 2018, mit der für den Zeitraum 03/2018 bis 06/2018 der Grundbetrag an Familienbeihilfe gewährt wurde, im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen. Die Begründung dieser BVE lautet wie folgt: "Gemäß § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Ihre Tochter begann das Studium Lehramt UF Französisch, UF Philosophie und Psychologie im Wintersemester 2012/13. Die vorgesehene Studienzeit für den ersten Abschnitt beträgt 5 Semester, für den zweiten Abschnitt 6 Semester (inkl. Toleranzsemester). Demnach hätte die Tochter das Studium mit Ende des Wintersemesters 2017/18 abschließen müssen. Tatsächlich beendet hat Ihre Tochter das Studium erst im Oktober 2019. Im Juni 2018 vollendete die Tochter das 24. Lebensjahr. Die Gewährung eines Verlängerungssemesters aufgrund einer Krankheit ist möglich, wenn eine vollständige Studienbehinderung vorgelegen hat. Das ist dann der Fall, wenn die Krankheit pro Semester mindestens drei Monate lang ununterbrochen gedauert hat. Eine Verlängerung des Familienbeihilfenanspruchs kann jedoch nicht über die Vollendung des 24. Lebensjahres hinaus erfolgen (die Voraussetzungen für eine Verlängerung bis max. zur Vollendung des 25. Lebensjahres nach § 2 Abs 1 lit h FLAG 1967 wegen erheblicher Behinderung (§ 8 Abs 5) liegen nicht vor - Voraussetzung ist ein Behinderungsgrad von zumindest 50%). Im gegenständlichen Fall liegt ein fachärztliches Gutachten vom 29.09.2017 von Dr. ***16*** ***17***, Facharzt für Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten vor, in dem die Diagnose "Eagle-Syndrom" bescheinigt wird und dass aufgrund der heftigen Beschwerden im Wintersemester 2016/17 und Sommersemester 2017 im Studium pausiert werden musste. Auch aus dem vorgelegten Sammelzeugnis vom 03.12.2019 ist erkennbar, dass in diesem Zeitraum keine Studientätigkeit stattfand. Es kann somit eine Verlängerung wegen Krankheit gewährt werden. Daher besteht der Anspruch auf Familienbeihilfe (Grundbetrag) für Ihre Tochter bis 06/2018 (= Vollendung des 24. Lebensjahres). Auf den Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe gem. § 8 FLAG 1967 idgF besteht allerdings kein Anspruch, da It. dem Sachverständigengutachten 16.01.2020 keine erhebliche Behinderung (§ 8 Abs 5 FLAG 1967 - Grad der Behinderung von mind. 50% bzw Vorliegen einer dauernden Erwerbsunfähigkeit) vorliegt. Im Gutachten vom 16.01.2020 wurde der Grad der Behinderung mit 30% diagnostiziert und keine dauernde Erwerbsunfähigkeit festgestellt. Damit wurde das Gutachten vom 09.05.2019 bestätigt. Der Beschwerde konnte sohin in Bezug auf den Grundbetrag Familienbeihilfe für den Zeitraum 03/2018 bis 06/2018 stattgegeben werden. In Bezug auf die erhöhte Familienbeihilfe war die Beschwerde abzuweisen." Im Vorlageantrag vom 26.4.2020 führte die Bf aus wie folgt: "Bezugnehmend auf Ihr Schreiben vom 1.4.2020 (gemeint: die gegenständlichen o.a. beiden Beschwerdevorentscheidungen) möchte ich zum wiederholten Male auf die Problematik der seltenen Erkrankung namens Eagle Syndrom (ICD-10 -Nummer M77.9) und deren Folgen bzw. Folgen der intraoralen OP-Narben unserer Tochter hinweisen, die ein normales Leben unmöglich machen. Aufgrund der Schmerzen und neuromuskulären Dysfunktionen sowie vieler daraus resultierenden Probleme und Beschwerden sind ständig Arztbesuche und schmerzhafte Therapien ( 4 /Woche) nötig, um die unerträglichen Zustände ein wenig zu mildern. Zahlreiche teure Therapie-Aufenthalte im Ausland fanden außerdem seit Jänner 2017 laufend bei Prof. ***6*** (Vorsitzender der ***7***-***18*** - spezialisiert auf chronische Gesichts-, Hals-, Nackenschmerzen) statt, der sich um den besonderen Fall der Tochter der Bf annahm. Bis heute reist sie zu ihm, die Liste der Reisen liegt bei (leider musste der geplante Therapie-Aufenthalt im März 2020 aufgrund von Corona abgesagt werden). Die Tochter der Bf bekommt keinen Cent vom Staat und ist somit völlig auf unsere Unterstützung angewiesen, was eine große finanzielle Belastung darstellt, da ein hoher Anteil unserer Pension für spezielle Therapien, Ärzte und Medikamente aufgeht, die nicht bzw. nur zu einem geringen Teil von der Krankenkasse übernommen werden. Auch ein Spezial-Laser-Gerät (Kaufpreis 30.000 €) haben wir seit kurzem aus Deutschland angemietet, um auch zuhause und vor allem am Wochenende und an Feiertagen Therapien durchführen zu können bzw. auch in den derzeit besonders schwierigen Zeiten, wo viele Therapien aufgrund von Corona leider nicht stattfinden. Unsere äußerst tüchtige Tochter konnte trotz der schweren Erkrankung und der permanenten Schmerzen das länger unterbrochene Studium wieder aufnehmen und neben den zahlreichen Therapien und Auslandsaufenthalten mit Auszeichnung abschließen. Ihr Wunsch ist es, eines Tages auf eigenen Beinen stehen zu können. Wir ersuchen um Auszahlung der erhöhten Familienbeihilfe ab Krankheitsbeginn im September 2015." Im Bericht zur Vorlage der Beschwerden an das Bundesfinanzgericht (Vorlagebericht) führte das Finanzamt (FA) aus wie folgt: "§ 2 Abs 1 lit c FLAG 1967, § 8 Abs 5 FLAG 1967 Sachverhalt: Die Bf. beantragte mit Antrag vom 13.03.2018 erhöhte Familienbeihilfe ab Oktober 2015 für ihre Tochter, geb. ***8***. Für die Tochter der Bf. wurden bisher zwei Sachverständigengutachten vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen eingeholt. Im Gutachten vom 09.05.2019 wurde ein Gesamtgrad der Behinderung von 30% ab 06/2018, voraussichtlich mehr als 3 Jahre anhaltend, diagnostiziert und keine dauernde Erwerbsunfähigkeit festgestellt. Der Antrag auf erhöhte Familienbeihilfe wurde daher abgewiesen. Anlässlich der gegenständlichen Beschwerde wurde vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ein weiteres Sachverständigengutachten erstellt, in welchem keine Änderungen zum Vorgutachten erfolgten (Bescheinigung vom 16.01.2020). Beweismittel: Sachverständigengutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom 09.05.2019 und 16.01.2020; im Übrigen wird auf den gesamten Akteninhalt verwiesen. Stellungnahme: Die vom Sozialministeriumservice erstellten Sachverständigengutachten vom 09.05.2019 und 16.01.2020 wurden als Grundlage für die Abweisung des Antrages auf erhöhte Familienbeihilfe herangezogen. In beiden Gutachten, beinhaltend Einzelgutachten aus den Gebieten HNO, Psychiatrie und Allgemeinmedizin, wurde ein Grad der Behinderung von 30 % diagnostiziert und keine dauernde Erwerbsunfähigkeit festgestellt. Damit sind die gesetzlichen Voraussetzungen für den Bezug der erhöhten Familienbeihilfe nicht erfüllt. Dem Letztgutachten vom 16.01.2020 wurde seitens der Behörde der höchste Grad an Schlüssigkeit beigemessen, weil bei diesem Gutachten alle bisher vorgelegten Befunde berücksichtigt wurden. Eine allfällige Unschlüssigkeit wurde von der Bf. auch nicht aufgezeigt. Es wird beantragt die Beschwerden als unbegründet abzuweisen." Sachverständigengutachten (SVGA) des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (BASB) der zuständigen Landesstelle vom 25.4.2022: "Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): siehe auch FLAG vom 15.1.2020 [Anmerkung des Bundesfinanzgerichts: bzw. vidiert am 16.1.2020] - chronisches Schmerzsyndrom GdB 30% Siehe Gutachten nach dem BBG vom 29.03.2021 Beschwerden: Anamnese bei hochgradiger Sprecheinschränkung der AW kaum möglich; AW Dys und hypophon. Schmerzen im Bereich Hals, Nacken, Gesicht, Kopf, Zunge und Schultergürtel. Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe). Dr ***9***/FA für Neurologie und Psychiatrie 04/2020: Zusammenfassende Diagnosen. Eagle-Syndrom. Sehr beschränkte Sprachkapazität durch chronische Entzündungen, Schmerzhafte Schluckprobleme, Herzarrhythmien wahrscheinlich latrogen im Bereich der Neuraltherapie, intraoral mit Procain, Krämpfe im Bereich der Hals-, Schulter-, Brust-, Nacken- und Atemmuskulatur, Gesichts-, Hals- und Kopfschmerzen, Krämpfe im Bereich der Zungengrund-, Zungenbein-, Gaumen-, Mundboden und Kehlkopfmuskulatur, Chronische und fast ununterbrochene Entzündungen im Rachenbereich, Chronische Mundtrockenheit (Xerostomie) durch Speicheldrüsenfehlfunktion, Chronischer Müdigkeits- und Erschöpfungszustand, Konzentrationsstörung, Gelenksschmerzen, Somatoforme Schmerzstörung, Anovulation durch stressbedingte hormonelle Störung, Massive Schlafstörung, Rezidivierende Kieferklemmen, Anosmie, Geschmacksverlust, Appetitlosigkeit, Chronische Gastritis, Chronischer Eisenmangel, Dysbalance des vegetativen Nervensystems, Neuropathie der unteren Hirnnervengruppe, Immunschwäche, Infektanfälligkeit, Schmerzbedingte Schlafstörung, Neuromuskuläre Dysfunktion, Myofasziales Schmerzsyndrom. Dr. ***10***/Arzt für AM 01/2021: Sie hat eine Östradioldominanz und eine leichte Schilddrüsen - Unterfunktion. Diese hormonellen Störungen haben nicht direkt etwas mit der Hauptdiagnose (Eagle-Syndrom) zu tun, aber solche Hormonstörungen können die Beschwerden der Hauptdiagnose noch verstärken. LK ***11*** 01/2021: Diagnosen: 1) Eagle Syndrom - Z.n operativer Extraktion des Proc styloideus bds und TE (2016). 2) Postoperative (narbenbedingte?) Defektheilung und neuromuskuläre Defizite mit Dyshagie (motorisch und schmerzbedingt), oro-faziale Spasmen (Hirnnerv V, VII, XI, IX). 3) funktionelle Dysphonie (N.vagus)- jahrelanger kompletter Stimmverlust (prä -/peri- und postoperativ), bis dato 90% Sprecheinschränkung (Aphonie) aufgrund persistierender schmerzhafter Laryngitis (mechanisch/motorisch/entzündlich-trockene Schleimhäute), 4) Xerostomie und Folgeschäden (s.u) bei geschädigter nervaler Versorgung der Speicheldrüsen bds (Hirnnerv XIIX) 5) Fehlen bzw Dysfunktion der Speichelsekretion (rein viskoses Sekret), 6) rez Parotitiden durch zähes Sekret, 7) chron rezidivierende Laryngitis, 8) Pharyngitis Aphten Mucositis, Glossitis etc, 9) Z.n. EBV Infektion und Herpes zoster Infektion, 10) Verlust des Geschmacks- und Geruchssinn (fehlender Speichel und HN- Schädigung), 11) chronisches Schmerzsyndrom (24/7) -therapieresistent Dr. ***12***/FA für Neurologie und Psychiatrie 02/2021: Die Tochter der Bf ist von dem kongenitalen Eagle-Syndrom (stylo-Kerato-hyoidales Syndrom) betroffen. Zwei operative Eingriffe am verfangenen Processus styloideus konnten den progredienten Prozess , von Kiefer-/Gesichtsschmerzen, Dysarthrie, Dysphagie und Xerostomie, nicht aufhalten. Aufgrund der chron. Schmerzkrankheit und der funktionellen Defizite, kam es zu einer psychovegetativen Instabilität und zu stark reduzierten Belastbarkeit (1.21 KH ***19***, siehe Arztbrief 25.01.21). Sie ist oft schlafgestört, erschöpft und depressiv. Es kam zu einer beträchtlichen Panikneigung, die Reiztoleranz ist deutlich gemindert. Sie benötigt Medikation (Saroten, Deanxit, Xanor) und physikalische Behandlungen. Eine Neurorehabilitation am ***13*** brachte nur eine mäßige und passagere Entlastung. Aufgrund der ernsthaften Multimorbiditäten ersuche ich Sie um eine entsprechende Einstufung des GdB, auch für die Befristung entsprechender, entlastender Parkmöglichkeiten. Dr ***14***/FA für physikalische Medizin 03/2021: Bei Zustand nach Operation im Rahmen eines "Eagle-Syndroms" bestehen chronische, zum Teil sehr intensive Schmerzen im Kopf und Gesichtsbereich. Zusätzlich sehr belastend sind Schluckschwierigkelten und eine Dysphonie/Aponie. Letztere behindert die Kommunikation mit der soziale Umgebung massiv. Laufend werden Therapien durchgeführt, deren Kosten durch die Gesundheitskasse nur teilweise gedeckt werden. Dr. ***15***/FA für Psychiatrie 01/2021: Diagnosen: Dysmorphophobie. FA-Therapie: Aedon Sonographie der Schilddrüse 03/2021: Struma nodosa. Rechts kommen mindestens 3 Zysten zur Darstellung. Die größte Zyste zeigt randständig solide Anteile und zarte Binnenstrukturen im Zystenlumen. HNO fachärztliche Vorstellung erforderlich, Status Psychicus wach, Sprache kaum verständlich, Kommunikation teilweise schriftlich, orientiert, Konzentration Aufmerksamkeit unauffällig, Mnestik altersentsprechend unauffällig, Antrieb erhalten, Stimmung gedrückt, anman. Dysmorphophobie, Affekt tendenziell flach, Affizierbarkeit v.a. im neg. Skalenbereich gegeben, Ductus soweit beurteilbar kohärent und zielführend, keine produktive Symptomatik, Ein- und Durchschlafstörung. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Bekanntes Eagle Syndrom 40% Dysmorphophobie, depressive Störung, somatoforme Schmerzstörung 30% [Grafik]   [Grafik]   GdB 50 liegt vor seit: 03/2021, GdB 30 liegt vor seit: 06/2018 Begründung - GdB liegt rückwirkend vor: Rückdatierung ab BBG-GA möglich; die Tochter der Bf ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: JA; dies besteht seit: 03/2021." Über die Beschwerden wurde erwogen: Sachverhalt: Das Gericht sieht das oben wiedergegebene Verwaltungsgeschehen mangels widerstreitender Punkte als gegeben an. Laut Aktenlage wurde der Familienbeihilfen-Grundbetrag für die gegenständliche Tochter der Bf bis Februar 2018 gewährt. Das Bundesfinanzgericht (BFG) gab ein neuerliches Sachverständigengutachten beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, BASB Landesstelle Wien, unter Vorlage des kompletten beim Finanzamt sowie beim BFG aufliegenden Akteninhalts in Auftrag (Beschluss des BFG an das FA vom 12. April 2022). In dem auf Grund der aktuellen Aktenlage neu zu erstellenden SVGA sollte festgestellt werden, ab welchem Zeitpunkt der im neuen SVGA auf Grund der aktuellen Aktenlage festzustellende Gesamtgrad der Behinderung besteht und ab welchem Zeitpunkt eine allfällige voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit eingetreten ist. Aufgrund der Anforderung durch das Bundesfinanzgericht zwecks Einarbeitung aller aktenkundigen Unterlagen einschließlich der von der Bf seit Ergehen der o.a. Beschwerdevorentscheidungen vorgelegten (weiteren) Befunde, Unterlagen, Bestätigungen usw wie bspw Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt über den Anspruch auf Berufsunfähigkeitspension ab 1. März 2021 für die weitere Dauer der Berufsunfähigkeit sowie Schreiben vom 27. 1. 2021 des Dr. ***10*** unter anderem betreffend eine Empfehlung zur Einstufung mit einem Gesamtgrad der Behinderung iHv 50% (vgl. Eingaben der Bf beim Bundesfinanzgericht eingelangt am 8.6.2021 sowie am 9.9.2021) wurde das oben im Detail angeführte Sachverständigengutachten des Bundesamts für Soziales und Behindertenwesen, BASB Landesstelle Wien, vom 25.4.2022 erstellt. In diesem nunmehr relevanten Sachverständigengutachten vom 25.4.2022 wurden ein Grad der Behinderung (GdB) von 50% (gegenüber dem GdB von 30% laut Vorgutachten [VGA]), der seit 03/2021 vorliegt, sowie eine dauernde Erwerbsunfähigkeit, ebenfalls seit 03/2021, festgestellt. Rechtliche Beurteilung/Erwägungen: Zu Spruchpunkt I. § 2 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 id im Beschwerdezeitraum geltenden Fassung (idgF): (1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, a) für minderjährige Kinder, b) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. ... c) für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ... § 8 FLAG 1967 idgF lautet: ... [Anmerkung des Bundesfinanzgerichts: zu Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe] (3) Die Familienbeihilfe erhöht sich monatlich für jedes Kind ... (4) Die Familienbeihilfe erhöht sich monatlich für jedes Kind, das erheblich behindert ist, ... | 3. | ab 1. Jänner 2018 um 155,9 €. (5) Als erheblich behindert gilt ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muß mindestens 50 vH betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind § 14 Abs. 3 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung, und die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) vom 18. August 2010, BGBl. II Nr. 261/2010, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine Änderung ausschließen. ... Ad Nachweis einer Behinderung iSd FLAG 1967 idgF: § 8 Abs 6 FLAG 1967 id im Beschwerdezeitraum geltenden Fassung (idgF) lautet folgendermaßen: Der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen. Die diesbezüglichen Kosten sind aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu ersetzen. Laut letztem vom Bundesfinanzgericht (BFG) in Auftrag gegebenem Sachverständigengutachten (SVGA) vom 25.4.2022 wurde die voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit der Tochter der Bf seit 03/2021 attestiert. Weiters liegt ein Gesamtgrad der Behinderung (GdB) iHv 50% seit 03/2021 vor (davor war der Gesamtgrad der Behinderung seit 06/2018 mit 30% festgestellt worden). Da die im ***20*** geb. Tochter der Bf in 03/2021 26 Jahr 9 Monate alt war, sind die gesetzl. geforderten Voraussetzungen für den Anspruch auf den Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe in gegenständlichen oben im Spruch angeführten Beschwerdefällen gem. o.a. § 8 FLAG 1967 idgF (erhöhte Familienbeihilfe) iVm o.a. § 2 Abs 1 lit c FLAG 1967 idgF nicht erfüllt. Darüber hinaus wird auf die ausführlichen Begründungen des Finanzamtes in den o.a. Beschwerdevorentscheidungen sowie auf die Begründung im Vorlagebericht im Zuge der Vorlage der Beschwerden an das Bundesfinanzgericht (BFG) betreffend Nichterfüllen der Anspruchsvoraussetzungen auf Familienbeihilfe (Grundbetrag) und Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe im gegenständlichen Fall hingewiesen, und diese Begründungen sind auch ausdrücklich Teil der Begründung des beschwerdegegenständlichen Erkenntnisses des Bundesfinanzgerichts. In der Beschwerde vom 13.6.2019 werden auch inhaltliche Mängel zu den Gutachten angeführt, so beispielsweise das Nichteingehen auf das Eagle Syndrom an sich sowie auf die (zeitweise) Sprechunfähigkeit der Tochter der Bf. Dem wird entgegnet, dass danach ein SVGA vom 6.5.2021 des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (BASB) der zuständigen Landesstelle für die Tochter der Bf nach Untersuchung durch eine sachverständige Ärztin erstellt wurde, in welchem bereits beispielsweise unter anderem auf das Eagle-Syndrom sowie auf die gravierenden krankheitsbedingten Sprechprobleme der Tochter der Bf und die intensiven krankheitsbedingten Schmerzen dezidiert eingegangen wurde. Der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass das Gericht wie auch die Verwaltungsbehörden aufgrund des Legalitätsprinzips zwingend an die geltenden Gesetze bzw. Rechtsnormen gebunden sind. Ad oben im Spruch näher bezeichnete Beschwerde betreffend den Zeitraum ab März 2018 (zu Familienbeihilfen-Grundbetrag): Betreffend die Weitergewährung des Familienbeihilfengrundbetrages bis zur Vollendung des 24. Lj. der Tochter der Bf wegen krankheitsbedingter Verlängerung der Studiendauer wird auf die diesbezügl. Begründung in der oben detailliert angeführten BVE betreffend den Beschwerdezeitraum ab März 2018 hingewiesen und diese Begründung ist ausdrücklich auch Begründungsteil dieses Erkenntnisses des Bundesfinanzgerichts, und der Beschwerde wird diesbezüglich - wie bereits im Zuge der o.a. BVE vom 2020-04-01 betreffend den Abweisungsbescheid für den Zeitraum ab März 2018 - hinsichtlich Familienbeihilfe (Grundbetrag) für den Zeitraum 03/2018 bis 06/2018 (Anmerkung: die im ***20*** geb. Tochter ist 06/2008 24 Jahre alt) spruchgemäß stattgegeben (vgl. o.a. § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 idgF; analog zu oben angeführter teilweise stattgebender BVE vom 2020-04-01 zum Abweisungsbescheid für den Zeitraum ab März 2018). Die Voraussetzungen für eine Verlängerung der Gewährung des Familienbeihilfen-Grundbetrages bis max. zur Vollendung des 25. Lebensjahres nach § 2 Abs 1 lit h FLAG 1967 wegen erheblicher Behinderung (§ 8 Abs 5) liegen mangels Erfüllens der Voraussetzung des Vorliegens eines GdB von zumindest 50% nicht vor (vgl. o.a. SVGA des BASB der zuständigen Landesstelle vom 25.4.2022, wonach ein GdB von 50% sowie auch eine voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit der Tochter der Bf erst seit März 2021 festgestellt wird, als die ***2*** geb. Tochter der Bf bereits 26 Jahre 9 Monate alt war). Über den Zeitraum 03/2018 bis 06/2018 hinausgehend, das heißt ab 07/2018, wird daher die oben im Spruch angeführte Beschwerde betreffend den Zeitraum ab März 2018 auch bezüglich den Familienbeihilfen-Grundbetrag mangels des Erfüllens der gesetzl. Anspruchsvoraussetzungen abgewiesen. Ad beide oben im Spruch angeführte Beschwerden betreffend Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe (erhöhte Familienbeihilfe): Der Anspruch auf Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe liegt nur dann vor, wenn auch der Familienbeihilfen-Grundbetrag iSd FLAG 1967 idgF zusteht. Daher ist die Beschwerde betreffend den Zeitraum ab März 2018 für den Zeitraum ab Juli 2018 bereits mangels Anspruchs auf den Familienbeihilfe-Grundbetrag, wie oben ausführlich rechtlich gewürdigt wurde, abzuweisen. Darüber hinaus sind beide Beschwerden betreffend Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe bzw. erhöhte Familienbeihilfe (überdies) mangels Erfüllens der unabdingbaren gesetzlichen Voraussetzungen iSd o.a. § 2 Abs 1 lit c iVm § 8 Abs 4 und Abs 5 sowie iVm § 8 Abs 6 FLAG 1967 idgF für den Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe vollinhaltlich - beide im Spruch angeführte Beschwerden betreffend (für den jeweiligen Beschwerdezeitraum) - für die gesamten oben im Spruch angeführten Beschwerdezeiträume abzuweisen. Begründend wird zusammengefasst, dass wie oben detailliert ausgeführt wurde, von der sachverständigen Gutachterin/Ärztin sowohl die voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit als auch der Gesamtgrad der Behinderung iHv 50% im o.a. gegenständlich relevanten SVGA vom 25.4.2022 erst seit März 2021 festgestellt wurde, zu einem Zeitpunkt als die Tochter der Bf bereits 26 Jahre 9 Monate alt war. Das dieser Entscheidung des Bundesfinanzgerichts zugrunde zu legende letzte aktenkundige SVGA des BASB vom 25.4.2022 ist iVm den Vorgutachten sowie iVm der gesamten Aktenlage schlüssig und vom Bundesfinanzgericht daher nicht zu widerlegen. In diesem Zusammenhang sei angemerkt, dass das Bundesfinanzgericht (wie grundsätzlich auch die Behörden) aufgrund des Legalitätsprinzips im Sinne des § 8 Abs 6 FLAG 1967 idgF an das schlüssige nicht zu widerlegende Sachverständigengutachten vom 25.4.2022 gebunden ist. Insgesamt ist daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchpunkt II. (Nichtzulassen der Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da das gegenständliche Erkenntnis der Gesetzeslage sowie der hL und hRspr folgt, ist die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Eine über den Individualfall hinaus relevante Rechtsfrage liegt nicht vor. Beilage: SVGA vom 25.4.2022 Wien, am 24. Juni 2022

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Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7102149/2020
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.7102149.2020
Stammnummer
137653
Gültig
24.06.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF