Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2500-W/02
Werbungskosten iZm einer unentgeltlich ausgeübten Tätigkeit
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2500-W/02vom 25.01.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Aufwendungen für eine unentgeltlich ausgeübte Tätigkeit stellen keine im Rahmen der Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit zu berücksichtigende Werbungskosten dar, wenn nicht nachgewiesen werden kann, dass die Ausübung dieser Tätigkeit für die Erzielung der nichtselbständigen Einkünfte erforderlich bzw. dieser auch nur förderlich war.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen die
Bescheide des Finanzamtes für den 4., 5. und 10. Bezirk betreffend
Einkommensteuer für die Jahre 1998 und 1999 vom 2. Februar 2001 und
25. September 2001 und den gemäß
§ 200 Abs 1 BAO
vorläufigen Bescheid des Finanzamtes für den 4., 5. und 10. Bezirk
betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2000 vom 15. März 2002
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Die
angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind den als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Die
Fälligkeit des mit dieser Entscheidung festgesetzten Mehrbetrages der
Abgaben ist aus der Buchungsmitteilung zu ersehen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Entscheidungsgründe
Der
Berufungswerber (Bw) erzielte in den Streitjahren 1998, 1999 und 2000
Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit als Laborleiter einer
GmbH. Daneben hielt er an einer Universität Vorlesungen, wofür er aber
seit 1994 keine Vergütung erhielt.
In den Erklärungen zur
Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung der Jahre 1998, 1999 und 2000
machte er - neben hier nicht strittigen Aufwendungen -
Personalkosten, anteilige Energie- und Mietaufwendungen für ein
Arbeitszimmer, freiwilligen Sozialaufwand, Ausgaben für Fachliteratur und
- nur im Streitjahr 1999 - Ausgaben für die Fortbildung seiner
Dienstnehmerin als Werbungskosten geltend.
In den Einkommensteurbescheiden
der Jahre 1998 bis 2000 wurden die Personalkosten, die anteiligen Energie- und
Mietaufwendungen für ein Arbeitszimmer und die Hälfte der Ausgaben
für Fachliteratur, zusätzlich in den Jahren 1999 und 2000 der
freiwillige Sozialaufwand und im Jahr 1999 Ausgaben für die Fortbildung
einer Dienstnehmerin ua mit der Begründung nicht anerkannt, dass
Aufwendungen für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer
gemäß
§ 20 EStG 1988 nicht abzugsfähig seien,
hinsichtlich der Personalkosten kein Zusammenhang mit den
nichtselbständigen Einkünften hergestellt werden könne und
Einkünfte aus seiner Tätigkeit als Dozent an der Universität laut
Erklärung nicht erzielt würden.
In der gegen diese Bescheide erhobenen Berufung führte
der Bw aus, dass er eine Dienstnehmerin beschäftige, weil er seinen
Büroverpflichtungen aus Zeitgründen nicht selbst nachkommen könne
und von seinem Dienstgeber keine Sekretärin zur Verfügung gestellt
bekomme. Die Sekretärin erledige die gesamte Büroorganisation samt
Schriftverkehr, Telefondienst und Terminvereinbarungen und sei somit für
den Erhalt der Einkunftsquelle unabdingbar. Überdies ergebe sich aus dem
Erlass des Bundesministers für Finanzen vom 28. Februar 1997, dass ein
im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer dann nicht vom Abzugsverbot erfasst
werde, wenn es von familienfremden Personen im Rahmen einer Beschäftigung
genutzt werde.
Über Auskunftsersuchen des Finanzamtes erklärte
der Dienstgeber des Bw, dass das Unternehmen grundsätzlich die
Zusammenarbeit und Kontakte mit Universitäten im In- und Ausland
unterstütze. Da der Bw Dozent an einer Universität sei, erhalte er
eine jährliche Dienstfreistellung von 14 Tagen (unter Weiterzahlung
des Entgelts). Die Tätigkeit der Sekretärin stehe in Zusammenhang mit
der wissenschaftlichen Tätigkeit des Bw als
Universitätsdozent.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 13. März 2001
wies das Finanzamt die Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid für das
Jahr 1998 als unbegründet ab und führte aus, dass es einem
Dienstnehmer grundsätzlich verwehrt sei, sich zur Erfüllung der ihm
obliegenden Aufgaben einer dritten Person zu bedienen. Der vom Bw in diesem
Zusammenhang in Abzug gebrachte Aufwand (Personalkosten, anteilige Energie- und
Mietaufwendungen für ein Arbeitszimmer) sei nicht abzugsfähig, weil
ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang mit der Erzielung von Einnahmen
aus nichtselbständiger Arbeit fehle. Mit der selben Begründung
änderte das Finanzamt die Einkommensteuerfestsetzung für das Jahr 1998
insoweit zu Lasten des Bw ab, als nunmehr auch der "freiwillige Sozialaufwand"
in Höhe von 3.840,55 S nicht mehr als Werbungskosten anerkannt
wurde.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 13. November 2001
wies das Finanzamt die Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid für das
Jahr 1999 mit der selben Begründung wie im Vorjahr als unbegründet ab.
Die Berufung betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2000 wurde ohne
Erlassung einer Berufungsvorentscheidung der Abgabenbehörde zweiter Instanz
vorgelegt.
Im Vorlageantrag erklärte der Bw, dass er die
Dienstnehmerin benötige, um seinen Arbeitsplatz als Dozent behalten zu
können.
In einem Vorhalt vom 27. September 2004 wurde der Bw
ersucht, ganz konkret, ausführlich und nachvollziehbar nachzuweisen bzw
glaubhaft zu machen, in welchem Zusammenhang die strittigen Aufwendungen
(Personalkosten, freiwilliger Sozialaufwand, anteilige Energie- und
Mietaufwendungen sowie Fortbildung Dienstnehmer 1999) mit seinen Einkünften
als Laborleiter stünden. Es wurde darauf hingewiesen, dass entgegen dem
Vorbringen des Bw selbst der Auskunft der Dienstgeberin - sie
unterstütze Kontakte mit Universitäten und habe dem Bw deshalb eine
jährliche Dienstfreistellung gewährt - nicht entnommen werden
könne, dass die unstrittig unentgeltlich ausgeübte
Vorlesungstätigkeit eine "notwendige Voraussetzung" für die Erzielung
seiner Einkünfte als Laborleiter darstelle oder dieser Einnahmenerzielung
auch nur förderlich sei. Abschließend wurde noch gebeten, die
Aufwendungen für Fachliteratur in Höhe von 6.291,14 S (1998),
8.567,90 S (1999) bzw 5.301,63 S (2000) belegmäßig
nachzuweisen, da nur jene Aufwendungen berücksichtigt werden könnten,
für die Belege übermittelt würden. Dieser Vorhalt blieb -
trotz wiederholter telefonischer Urgenzen - bislang
unbeantwortet.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Folgender Sachverhalt wurde als erwiesen angenommen und der
Entscheidung zu Grunde gelegt:
Der
Auskunft der Dienstgeberin des Bw ist nicht zu entnehmen, dass die
Vorlesungstätigkeit eine notwendige Voraussetzung für die Erzielung
seiner Einkünfte als Laborleiter darstellt oder dieser Einnahmenerzielung
auch nur förderlich ist.
Die
Tätigkeit einer Kanzleikraft, die durch den Bw entlohnt wird steht im
Zusammenhang mit der wissenschaftlichen Tätigkeit des Bw an der
Universität und nicht mit seiner nichtselbständigen
Tätigkeit.
Die
Vorlesungstätigkeit wurde vom Bw unstrittig unentgeltlich
ausgeübt.
Diese Feststellungen ergeben sich
aus dem Schreiben vom 23. September 1999 der Dienstgeberin des Bw an das
Finanzamt und dem Schreiben der Universität (eingegangen am
19. Oktober 1999).
Dieser Sachverhalt war rechtlich folgendermaßen zu
würdigen:
Gemäß
§ 16 Abs 1 EStG 1988
sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder
Erhaltung der Einnahmen.
Der Bw ist dem schriftllichen Ersuchen (27. September
2004) nicht nachgekommen, nachzuweisen bzw glaubhaft zu machen, in welchem
Zusammenhang die strittigen Aufwendungen (Personalkosten, freilwilliger
Sozialaufwand, anteilige Energie- und Mietaufwendungen sowie Fortbildung
Dienstnehmer 1999) mit seinen Einkünften als Laborleiter stehen.
Da der Bw zu dem selben Sachverhalt eine Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof eingebracht hat, wird auf die Ausführungen im
Erkenntnis vom 26. Mai 2004, Zl. 2001/14/0040 betreffend
Einkommensteuer für die Jahre 1996 und 1997 verwiesen, wo der
Verwaltungsgerichtshof zum Ausdruck gebracht hat, dass "der belangten
Behörde nicht entgegengetreten werden kann, wenn sie die mit der
Tätigkeit als Universitätsdozent verbundenen Aufwendungen nicht als
Werbungkosten im Zusammenhang mit der Tätigkeit als Laborleiter anerkannt,
sondern die Dozententätigkeit als eine eigenständige, von der
Tätigkeit als Laborleiter getrennt zu beurteilende Tätigkeit angesehen
hat".
Da es sich aber bei der Dozententätigkeit um eine
- unstrittig - unentgeltlich ausgeübte Tätigkeit handelt,
Werbungskosten aber Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder
Erhaltung der Einnahmen sind, dienen die vom Bw unter dem Begriff
"Werbungskosten" in Ansatz gebrachten Ausgaben nicht der im Gesetz
(§ 16 Abs 1 EStG 1988) geforderten Erwerbung, Sicherung oder
Erhaltung der Einnahmen und waren daher als Werbungkosten im Sinne des
§ 16 Abs 1 EStG 1988 nicht anzuerkennen.
Da der Bw, dem Ersuchen im Vorhalt vom 27. September
nicht nachgekommen ist, die Aufwendungen für Fachliteratur in Höhe von
6.281,14 S (1998), 8.567,90 S (1999) bzw 5.301,63 S (2000)
belegmäßig nachzuweisen, waren die in Rede stehenden Aufwendungen zu
Gänze als Werbungskosten nicht anzuerkennen.
Die Werbungskosten errechnen sich daher
folgendermaßen:
|
|
1998
|
1999
|
2000
|
Werbungskosten lt Erklärung
|
174.050,04 S
|
162.017,41 S
|
157.598,86 S
|
- Personalkosten
|
104.094,90 S
|
106.452,90 S
|
106.452,90 S
|
- anteilige Energie- und Mietaufwendungen
|
17.644,95 S
|
16.887,48 S
|
16.565,69 S
|
- freiwilliger Sozialaufwand
|
|
2.556,71 S
|
5.200,00 S
|
- 50 % Ausgaben für Fachliteratur
|
3.140,57 S
|
4.283,95 S
|
2.650,82 S
|
- Fortbildung Dienstnehmer
|
|
1.720,00 S
|
|
Werbungskosten lt Erstbescheid
|
49.169,62 S
|
30.116,37 S
|
26.729,45 S
|
- freiwilliger Sozialaufwand
|
3.840,55 S
|
|
|
Werbungskosten lt BVE
|
45.329,07 S
|
30.116,37 S
|
|
- 50 % Ausgaben für Fachliteratur
|
3.140,57 S
|
4.283,95 S
|
2.650,82 S
|
Werbungskosten lt BE
|
42.188,88 S
|
25.832,42 S
|
24.078,63 S
Abschließend wird darauf hingewiesen, dass die
Einkommensteuer für das Jahr 2000 gemäß
§ 200
Abs 1 BAO vorläufig festgesetzt wird, da das in Zusammenhang mit den
Einkünften aus Vermietung und Verpachtung bis dato vorliegende
Zahlenmaterial (2000 bis 2003) hinter den prognostizierten Erwartungen
zurückbleibt und eine abschließende Beurteilung, ob die
Vermietungstätigkeit eine Einkunftsquelle darstellt, noch nicht getroffen
werden kann.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Beilagen:
6 Berechnungsblätter
Wien,
25. Jänner 2005
Der
Referent:
Mag. Wolfgang
Tiwald
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
WerbungskostenPersonalkostenanteilige Energie- und Mietaufwendungenfreiwilliger SozialaufwandFachliteratur
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2500-W/02
- Stammnummer
- 13765
- Gültig
- 25.01.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF