Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7105143/2019
Säumniszuschläge
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7105143/2019vom 22.07.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***11***, vertreten durch ***1***, ***5***, über die Beschwerde vom 25. Februar 2019 gegen die Bescheide des ***12*** (nunmehr Finanzamt Österreich) betreffend ersten Säumniszuschlag 2014 betreffend Haftung für Kapitalertragsteuer, ersten Säumniszuschlag 2015 betreffend Haftung für Kapitalertragsteuer, ersten Säumniszuschlag 2016 betreffend Haftung für Kapitalertragsteuer sowie ersten Säumniszuschlag 2017 betreffend Haftung für Kapitalertragsteuer alle vom 10. Dezember 2018 zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
[...]
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
Im Beschwerdefall wurden die den Säumniszuschlagsbescheiden zu Grunde gelegten Stammabgaben für die Jahre 2014 bis 2017 mit Bescheid vom 28.11.2018 festgesetzt und nicht bis zum gesetzlich festgelegten Fälligkeitstag entrichtet.
Die streitgegegenständlichen ersten Säumniszuschläge wurde in folgender Höhe festgesetzt:
Säumniszuschlag 2014 in der Höhe von 245,49 Euro
Säumniszuschlag 2015 in der Höhe von 696,22 Euro
Säumniszuschlag 2016 in der Höhe von 452,44 Euro
Säumniszuschlag 2016 in der Höhe von 448,04 Euro
In der gegen die Festsetzung der gegenständlichen Säumniszuschläge gerichteten Beschwerde sowie im eingebrachten Vorlageantrag findet sich ausschließlich ein Vorbringen gegen die rechtliche Richtigkeit der Festsetzung der Stammabgaben.
Beweiswürdigung
Der festgestellte entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich aus den seitens der belangten Behörde im Rahmen der Vorlage übermittelten Unterlagen.
In der Beschwerdevorentscheidung hat die belangte Behörde im Übrigen auch vorgehalten: "Da die Kapitalertragsteuer 2014 - 2017 nicht am Fälligkeitstag entrichtet wurde, wurde zu Recht ein Säumniszuschlag in Höhe von 2 % berechnet." Dem wurde seitens der Beschwerdeführerin nicht widersprochen.
Rechtliche Beurteilung
Zu Spruchpunkt I. (Abweisung/Abänderung/Stattgabe)
Strittig ist die Festsetzung von ersten Säumniszuschlägen iZm der Haftung für Kapitalertragsteuer gegenüber der Beschwerdeführerin.
Gemäß § 217 Abs 1 BAO sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten, wenn eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d leg. cit.), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet wird.
Gemäß § 217 Abs 2 BAO beträgt der erste Säumniszuschlag 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.
Gemäß § 217 Abs 4 BAO sind Säumniszuschläge für Abgabenschuldigkeiten insoweit nicht zu entrichten, als
a) ihre Einhebung gemäß § 212a BAO ausgesetzt ist,
b) ihre Einbringung gemäß § 230 Abs. 2, 3, 5 oder 6 BAO gehemmt ist,
c) ein Zahlungsaufschub im Sinn des § 212 Abs. 2 zweiter Satz BAO nicht durch Ausstellung eines Rückstandsausweises (§ 229 BAO) als beendet gilt,
d) ihre Einbringung gemäß § 231 BAO ausgesetzt ist.
Gemäß § 217 Abs 5 BAO entsteht die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages gemäß Abs. 2 leg. cit. nicht, soweit die Säumnis nicht mehr als fünf Tage beträgt und der Abgabepflichtige innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eintritt der Säumnis alle Abgabenschuldigkeiten, hinsichtlich derer die Gebarung (§ 213 leg. cit.) mit jener der nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenschuldigkeit zusammengefasst verbucht wird, zeitgerecht entrichtet hat. In den Lauf der fünftägigen Frist sind Samstage, Sonntage, gesetzliche Feiertage, der Karfreitag und der 24. Dezember nicht einzurechnen; sie beginnt in den Fällen des § 211 Abs. 2 leg. cit. erst mit dem Ablauf der dort genannten Frist.
Gemäß § 217 Abs 8 BAO hat im Fall der nachträglichen Herabsetzung der Abgabenschuld die Berechnung der Säumniszuschläge unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen; dies gilt sinngemäß
a) für bei Veranlagung durch Anrechnung von Vorauszahlungen entstehende Gutschriften und
b) für Nachforderungszinsen (§ 205), soweit nachträglich dieselbe Abgabe betreffende Gutschriftszinsen festgesetzt werden.
Der Säumniszuschlag iSd § 217 BAO ist eine objektive Rechtsfolge der verspäteten Entrichtung einer Abgabe. Die Gründe, die zum Zahlungsverzug geführt haben, sind grundsätzlich unbeachtlich (Ritz/Koran, BAO7, § 217 Rz 3 mit Hinweis auf VwGH 26.5.1999, 99/13/0054; VwGH 24.3.2015, 2012/15/0206; BFG 5.4.2018, RV/2101095/2017; BFG 28.3.2019, RV/4100092/2019; 13.10.2020, RV/7100645/2015). Insbesondere erfordert die Verwirkung des Säumniszuschlages kein Verschulden des Abgabepflichtigen (Ritz/Koran, BAO7, § 217 Rz 3 mit Hinweis auf VwGH 25.5.2005, 2003/17/0256; VwGH 26.7.2011, 2009/17/0125; VwGH 20.7.2011, 2009/17/0132; VwGH 14.12.2011, 2009/17/0125; VwGH 14.11.2013, 2011/17/0140 bis 0141; BFG 19.2.2018, RV/7100800/2016).
Die Bemessungsgrundlage des Säumniszuschlages ist die nicht entrichtete (bzw nicht rechtzeitig entrichtete) Abgabenschuldigkeit; und zwar unabhängig davon,
• ob die Festsetzung der Stammabgabe rechtmäßig ist (Ritz/Koran, BAO7, § 217 Rz 4 mit Hinweis auf VwGH 26.5.1999, 99/13/0054; VwGH 18.9.2003, 2002/16/0072; UFS 28.7.2011, RV/0530-G/11; BFG 28.3.2019, RV/4100092/2019; BFG 14.12.2020, RV/5101196/2017),
• ob die Festsetzung rechtskräftig ist (Ritz/Koran, BAO7, § 217 Rz 4 mit Hinweis auf VwGH 30.5.1995, 95/13/0130; VwGH 26.1.2006, 2005/16/0240; BFG 18.12.2014, RV/7 10 1944/2012; BFG 7.2.2017, RV/7 100 164/2017; BFG 28.3.2019, RV/4100092/2019; BFG 14.12.2020, RV/5101196/2017),
• ob die Festsetzung mit Bescheidbeschwerde angefochten ist (Ritz/Koran, BAO7, § 217 Rz 4 mit Hinweis auf VwGH 23.3.2000; 99/15/0145, 0146; BFG 28.3.2019, RV/4100092/2019; BFG 14.12.2020, RV/5101196/2017),
• ob die maßgebliche Selbstberechnung der Stammabgabe richtig ist (Ritz/Koran, BAO7, § 217 Rz 4 mit Hinweis auf Ritz, SWK 2001, S 313; Unger in Althuber/Tanzer/Unger, BAO-HB, § 217, 644; Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3, § 217 Anm 7; BFG 14.12.2020, RV/5101196/2017).
Säumniszuschläge sind mit Abgabenbescheid geltend zu machen (VwGH 17.9.2014, 2012/17/0552; Ritz/Koran, BAO7, § 217 Rz 5 mit Hinweis auf VwGH 21.1.1971, 749/70).
Der Säumniszuschlag iSd § 217 BAO setzt eine formelle Abgabenzahlungsschuld voraus; ein Bescheid über einen Säumniszuschlag ist aber auch dann rechtmäßig, wenn die zugrundeliegende Abgabenfestsetzung (Stammabgabe) sachlich unrichtig ist (VwGH 26.5.1999, 99/13/0054 mit Hinweis auf VwGH 8.3.1991, 90/17/0503).
Ebenso zB VwGH 18.9.2003, 2002/16/0256: Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Nebengebühren (Säumniszuschlag, Stundungs- und Aussetzungszinsen) setzt die Pflicht zur Erhebung dieser Nebengebühren nicht den Bestand einer sachlich richtigen oder gar rechtskräftigen, sondern einer formellen Abgabenschuld voraus (Hinweis E 30. Mai 1995, 95/13/0130). Im Fall der Abänderung der formellen Abgabenschuld sind nach den ausdrücklichen Regelungen in der BAO die genannten Nebengebühren abzuändern (§§ 212 Abs 2 ,212a Abs 9 und 221a Abs 2 BAO).
Da nach § 254 BAO der Berufung (Beschwerde) keine aufschiebende Wirkung zukommt, steht der Umstand, dass gegen eine Abgabenfestsetzung - wie im vorliegenden Fall - Beschwerde erhoben worden ist, der Entstehung der Säumniszuschlagsverpflichtung nicht entgegen (VwGH 23.3.2000, 99/15/0145). Wird gegen eine vermeintlich unrichtige Abgabenfestsetzung berufen, kann dies im Hinblick darauf, daß dem Rechtsmittel gemäß § 254 BAO keine aufschiebende Wirkung zukommt, die Säumniszuschlagspflicht nicht verhindern (VwGH 30.5.1995, 95/13/0130).
Die Abgabenbehörde hat daher im Bereich des Säumniszuschlages lediglich die objektive Voraussetzung der Säumnis, nicht aber die Richtigkeit des zu Grunde liegenden Abgabenbescheides zu prüfen (vgl. VwGH 17.9.1990, 90/15/0028).
Da Bemessungsgrundlage des Säumniszuschlages die nicht entrichtete Abgabenschuldigkeit, unabhängig davon ist, ob die Festsetzung der Stammabgabe rechtmäßig, rechtskräftig, mit Beschwerde angefochten oder richtig selbst berechnet wurde, stößt es im Allgemeinen auf keine vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifenden Bedenken, wenn über Beschwerden gegen die Säumniszuschlagsbescheide entschieden wird, obwohl über die gegen die Stammabgabenbescheide gerichteten Beschwerden noch nicht abgesprochen wurde (VwGH 24.1.2018, Ra 2017/13/0023 mit Hinweis auf VwGH 17.9.2014, 2012/17/0552 sowie VwGH 24.3.2015, 2012/15/0206).
Daher sieht der Verwaltungsgerichtshof einzig gegen die Vorschreibung der Stammabgabe gerichtete Vorbringen als ungeeignet zur erfolgreichen Bekämpfung der Festsetzung von Säumniszuschlägen an: Die Ausführungen der Beschwerden, welche sich gegen die dem Säumniszuschlag zu Grunde gelegten Abgaben richten, gehen ins Leere. Die belangte Behörde hatte insofern nicht auf die monierten Abgabenrückstände einzugehen, weil die angefochtenen Bescheide bloß über den Säumniszuschlag abzusprechen hatten, der lediglich den Bestand einer formellen Zahlungsverpflichtung voraussetzt (VwGH 17.9.2014, 2012/17/0552 mit Hinweis auf VwGH 27.8.2008, 2008/15/0202).
Die Einwendungen betreffend die Richtigkeit der zu Grunde liegenden Abgabenvorschreibung betrachtet auch das Bundesfinanzgericht als nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit der diesbezüglichen Säumniszuschlagsbescheide aufzuzeigen (zB BFG 29.03.2018, RV/7102328/2013; BFG 19.04.2018, RV/7400089/2018; BFG 19.04.2018, RV/7400098/2018; BFG 18.10.2018, RV/7400152/2018; BFG 22.11.2018, RV/7103464/2018; BFG 18.12.2018, RV/7104709/2018; BFG 29.01.2019, RV/5100900/2017; BFG 29.01.2019, RV/7105130/2018; BFG 14.03.2019, RV/7100504/2019; BFG 20.05.2019, RV/1100403/2018; BFG 06.05.2020, RV/7101744/2020; BFG 12.11.2020, RV/7103156/2020; BFG 10.05.2021, RV/7102267/2018; BFG 15.07.2021, RV/5101547/2018).
Da im Beschwerdeverfahren lediglich Einwendungen gegen die Richtigkeit der zu Grunde liegenden Abgabenvorschreibungen, nämlich (Haftung für) Kapitalertragsteuer, vorgebracht wurden, aber im Übrigen keine Gründe releviert wurden, die geeignet wären, eine Rechtswidrigkeit der wegen der nicht rechtzeitigen Abstattung dieser Abgabenvorschreibenden erfolgten Festsetzung der gegenständlichen Säumniszuschläge aufzuzeigen, war die Beschwerde unbegründet.
Somit war spruchgemäß zu entscheiden.
Im Fall einer nachträglichen Abänderung oder Aufhebung des zugrundeliegenden Abgabenbescheides ist jedoch von Amts wegen insoweit auch der Säumniszuschlag herabzusetzen oder aufzuheben (§ 217 Abs 8 BAO).
Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im Beschwerdefall fußt die Entscheidung auf der angegebenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, sodass eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht vorliegt und somit eine Revision nicht zulässig ist.
Wien, am 22. Juli 2022
Normen und Schlagworte
- § 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7105143/2019
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2022:RV.7105143.2019
- Stammnummer
- 137643
- Gültig
- 22.07.2022 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF