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BFG RV/3100226/2022
Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages im Zusammenhang mit einem SEPA-Lastschriftverfahren
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/3100226/2022vom 09.08.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 19. Dezember 2021 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 9. Dezember 2021 betreffend Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages, St.-Nr. ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 9. Dezember 2021 setzte das Finanzamt gemäß § 217 Abs. 1 und 2 BAO wegen verspäteter Entrichtung der Einkommensteuer 2020 einen ersten Säumniszuschlag in Höhe von € 71,66 fest.
Mit Eingabe vom 19. Dezember 2021 erhob der Beschwerdeführer dagegen das Rechtsmittel der Beschwerde. Da ein Lastschriftmandat erteilt worden sei, sei er davon ausgegangen, dass nichts weiter unternommen werden müsse. Durch die Abfrage des Steuerkontos habe er festgestellt, dass das Lastschriftmandat seit kurzem als ungültig gekennzeichnet sei. Eine Buchungsmitteilung habe er nicht erhalten. Eine solche finde sich auch nicht in FinanzOnline.
Das Finanzamt wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 21. März 2022 als unbegründet ab. Hierzu führte das Finanzamt aus, dass die Beschwerde auf die Bestimmung des § 217 Abs. 7 BAO abziele. Gemäß § 217 Abs. 7 der Bundesabgabenordnung seien auf Antrag des Abgabepflichtigen Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden treffe, insbesondere insoweit bei nach Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden Abgaben kein grobes Verschulden an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung vorliege. § 217 Abs. 7 BAO normiere einen Begünstigungstatbestand, welcher vom Antragsprinzip beherrscht werde. Das bedeute, dass der Grundsatz der Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht des Begünstigungswerbers in den Hintergrund trete. Dieser habe selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen all jener Umstände aufzuzeigen, auf welche die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden könne. Aus dieser erhöhten Behauptungs - und Beweislast des Antragstellers folge, dass es seine Sache sei, ein fehlendes grobes Verschulden an der Säumnis aufzuzeigen. Über das Vorbringen des Antragstellers hinausgehende Feststellungen für eine nicht grob verschuldete verspätete Entrichtung der in Rede stehenden Abgabe seien daher nicht amtswegig festzustellen. Den Ausführungen sei entgegenzuhalten, dass diesem vor Erteilung des SEPA-Lastschriftmandates die für die Nutzung des Lastschriftverfahrens geltenden Bedingungen zur Kenntnis gebracht worden seien.
Das Finanzamt wies in der Folge auf Teile der Bestimmungen hin, vor allem darauf, dass das SEPA-Lastschriftmandat nur für die Entrichtung der Einkommensteuer-Vorauszahlungen gemäß § 45 EStG verwendet werden könne. Bei der der Festsetzung des Säumniszuschlages zugrundeliegenden Abgabe handle es sich jedoch um eine Nachforderung aus der Einkommenssteuerveranlagung 2020. Diese könne aber nicht im Wege des Einzuges aufgrund eines erteilten Lastschriftmandates entrichtet werden. Darüber hinaus würde der Abgabenpflichtige vor jeder Einziehung mit separatem Schreiben durch die Abgabenbehörde verständigt werden. Da hinsichtlich der Einkommensteuernachforderung eine solche Verständigung nicht ergangen sei, hätte dem Beschwerdeführer auffallen müssen, dass der Einzug nicht vorgenommen werde.
Das Lastschriftmandat sei nunmehr ungültig, da aufgrund des Eintrittes der Vollstreckbarkeit der Einkommenssteuer 2020 durch Nichtentrichtung bis zur Fälligkeit am 22. November 2021, die Voraussetzungen für die Gültigkeit des Lastschriftmandates weggefallen seien (vgl. § 5 Abs. 1 Z. 1 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Entrichtung von Abgaben im Wege des SEPA-Lastschriftverfahrens).
Bei Buchungsmitteilungen handle es sich lediglich um eine zusätzliche Serviceleistung der Finanzbehörde. Das Leistungsgebot für die Einkommensteuer 2020 stelle der Einkommensteuerbescheid 2020 vom 15. Oktober 2021 dar, in dem die Fälligkeit der daraus resultierenden Nachzahlung angeführt sei.
Unter diesen Aspekten würden die Argumente des Beschwerdeführers nicht ausreichen, um ein nur leichtes Verschulden an der Säumnis bzw. ein Fehlverhalten der Behörde aufzuzeigen.
Dagegen wurde mit Schriftsatz vom 25. März 2022 der Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag) gestellt.
Der Beschwerdeführer führte unter Bezugnahme auf § 217 Abs. 7 BAO aus, dass er das erforderliche Fehlen eines groben Verschuldens in seiner Beschwerde aufgezeigt habe. Die Tatsache, dass er nicht erkannt habe, dass das Lastschriftmandat nur für Vorauszahlungen erteilt werden könne, sei maximal ein leichtes, nicht jedoch ein grobes Verschulden. Auch die fehlende Benachrichtigung über die Einziehung könne nicht zu seinen Lasten ausgelegt werden. Ihm sei aufgefallen, dass die Einziehung nicht fristgerecht erfolgt sei, so dass er immer wieder sein Steuerkonto abgefragt und die Gültigkeit des Lastschriftmandates überprüft habe. Ihm hier ein grobes Verschulden zu unterstellen, sei rechtlich sehr zweifelhaft. Darüber hinaus stelle sich die Frage, warum dann das Lastschriftmandat plötzlich auf ungültig gestellt worden sei, ohne ihn zu benachrichtigen, es wäre ja für künftige Vorauszahlungen weiter gültig gewesen.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Zu Spruchpunkt I.
Gemäß § 211 Abs. 1 Z 2 BAO gelten Abgaben bei Einziehung einer Abgabe durch die empfangsberechtigte Kasse am Tag der Gutschrift als entrichtet.
Gemäß § 211 Abs. 4 BAO hat der Bundesminister für Finanzen die näheren Regelungen für die Nutzung des SEPA-Lastschriftverfahrens für die Abgabenentrichtung durch Verordnung zu bestimmen; er kann die Zulässigkeit der Nutzung des SEPA-Lastschriftverfahrens auf bestimmte Abgaben oder auf Vorauszahlungen auf bestimmte Abgaben beschränken.
Gemäß § 2 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Entrichtung von Abgaben im Wege des SEPA-Lastschriftverfahrens können ausschließlich Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer gemäß § 45 des Einkommensteuergesetzes 1988 - EStG 1988, BGBl. II Nr. 179/219 in der Fassung des BGBl. II Nr. 531/2020, im Wege des SEPA-Lastschriftverfahrens entrichtet werden.
Wird eine Abgabe nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so ist gemäß § 217 Abs. 1 und 2 BAO ein erster Säumniszuschlag in Höhe von 2 % des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages zu entrichten.
Der Säumniszuschlag ist somit eine objektive Säumnisfolge. Die Gründe, die zum Zahlungsverzug geführt haben sind, grundsätzlich unbeachtlich (Ritz/Koran, BAO7, § 217 Rz 2f mwN).
Im Beschwerdefall ist der sich aus der Veranlagung zur Einkommensteuer 2020 zu entrichtende Nachforderungsbetrag mit der Fälligkeit 22.11.2021 unbestritten verspätet erst mit Wirkung 14.12.2021 entrichtet worden.
Der Beschwerdeführer begehrt nunmehr die Aufhebung der Festsetzung des Säumniszuschlages nach § 217 Abs. 7 BAO, weil ihm höchstens eine leichte Fahrlässigkeit zuzurechnen sei.
Gemäß § 217 Abs. 7 BAO sind auf Antrag des Abgabepflichtigen Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft, insbesondere insoweit bei nach Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden Abgaben kein grobes Verschulden an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung vorliegt.
Ein derartiger Antrag kann auch in einem Rechtsmittel gegen den Säumniszuschlagsbescheid gestellt werden, da Beschwerdeerledigungen grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt ihrer Erlassung Bedacht zu nehmen haben (Ritz/Koran, BAO7, § 217 Rz 65 mwN).
Voraussetzung für die Herabsetzung bzw. die Nichtfestsetzung eines Säumniszuschlages nach § 217 Abs. 7 BAO ist daher, dass auf Seiten des Beschwerdeführers bei der verspäteten Zahlung der Einkommensteuer für das Jahr 2020 kein grobes Verschulden vorliegt.
Grobes Verschulden fehlt, wenn überhaupt kein Verschulden oder nur leichte Fahrlässigkeit vorliegt. Eine (lediglich) leichte Fahrlässigkeit liegt vor, wenn ein Fehler unterläuft, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begeht (vgl. Ritz/Koran, BAO7, § 217 Rz 43f mwN).
Keine leichte Fahrlässigkeit liegt vor, wenn jemand auffallend sorglos handelt. Auffallend sorglos handelt, wer im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und nach den persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht lässt (vgl. VwGH 15.5.1997, 96/15/0101).
Im Beschwerdefall hat der Beschwerdeführer die gesetzliche Bestimmung und die Bedingungen, welche ihm anlässlich der Erteilung des Lastschriftmandates übermittelt worden sind, offensichtlich nicht mit der erforderlichen und ihm auch zumutbaren Sorgfalt gelesen und beachtet. Dem Punkt 1 der Bedingungen ist entsprechend der Verordnung klar zu entnehmen, dass ein SEPA-Lastschriftmandat (nur) für die Entrichtung von Einkommensteuer-Vorauszahlungen gemäß § 45 des Einkommensteuergesetzes 1988 verwendet werden kann. Schon deshalb konnte der Beschwerdeführer nicht davon ausgehen, dass der sich aus der Veranlagung ergebende Nachforderungsbetrag im Lastschriftverfahren eingezogen wird. Im Übrigen bringt der Beschwerdeführer selbst vor, dass ihm die fehlende Einziehung aufgefallen ist und er deshalb auch immer wieder sein Steuerkonto abgefragt habe. In Kenntnis der Nichteinziehung und auch der fehlenden üblichen Benachrichtigung wäre es geboten gewesen, die Entrichtung der fälligen Abgabe auf eine andere in § 211 Abs. 1 BAO genannte Art zu veranlassen bzw. zumindest die Gründe für die Nichteinziehung beim Finanzamt zu hinterfragen. Tatsächlich ist die Entrichtung erst nach Zustellung des angefochtenen Säumniszuschlagsbescheides erfolgt.
Es liegt somit ein über den minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden vor. Die Voraussetzungen für eine Herabsetzung des Säumniszuschlages nach § 217 Abs. 7 BAO liegen daher nicht vor.
Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die (ordentliche) Revision war als unzulässig zu erklären, weil keine Rechtsfrage zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Innsbruck, am 9. August 2022
Normen und Schlagworte
- § 217 Abs. 7 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 211 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 211 Abs. 1 Z 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/3100226/2022
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2022:RV.3100226.2022
- Stammnummer
- 137621
- Gültig
- 09.08.2022 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF