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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7103123/2018

Alleinverdienerabsetzbetrag - Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft iSd § 55a EheG bedeutet nicht zwingend, dass die Ehegatten iSd § 33 Abs 4 EStG auch dauernd getrennt gelebt haben

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7103123/2018vom 23.05.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht erkennt durch seine Richterin MMag. Elisabeth Brunner über die Beschwerde des A***B***, vom 30. Jänner 2018 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 4/5/10 vom 10. Jänner 2018 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2012 zu Recht: Der Beschwerde wird Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert. Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig. Entscheidungsgründe Verfahrensgang: Mit dem Einkommensteuerbescheid 2012 versagte das Finanzamt dem Beschwerdeführer die Berücksichtigung des Alleinverdienerabsetzbetrages mit der Begründung, dieser stünde nur Personen zu, die in einer eheähnlichen Gemeinschaft leben, wenn diese Partnerschaft im Kalenderjahr mehr als sechs Monate bestünde. Seine dagegen erhobene Beschwerde begründete der Beschwerdeführer im Wesentlichen damit, dass der Bescheid insofern unrichtig sei, als im Jahr 2012 eine Ehe bestanden habe. Die Scheidung sei erst im Jahr 2013 erfolgt. Das Finanzamt wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung als unbegründet ab. Die eheliche Gemeinschaft des Beschwerdeführers sei seit Juni 2012 aufgelöst. Dies sei dem Beschluss des Bezirksgerichts Favoriten über die Scheidung im Einvernehmen vom tt.3.2013 zu entnehmen. Daher sei die Voraussetzung für die Gewährung des Alleinverdienerabsetzbetrages weggefallen. Der Beschwerdeführer stellte den Antrag, die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorzulegen. Er führte ergänzend aus, dass in der Begründung des Bescheides suggeriert werde, er habe seit Juni 2012 von seiner Ehegattin getrennt gelebt. Er habe aber sehr wohl bis über den Scheidungstermin hinaus und zwar bis August 2013 mit seiner Ehegattin in derselben Wohnung gelebt - wenn sie auch nicht dasselbe Bett geteilt hätten. Weder er noch seine Ehegattin hätten in dieser Zeit neue Lebenspartner oder andere Wohnadressen gehabt. Sie hätten vielmehr die ganze Zeit ohne Unterbrechung gemeinsam mit ihren Kindern in einem Haushalt zusammengewohnt. In dieser Zeit hätten sie sich gemeinsam dazu entschieden, sich einvernehmlich scheiden zu lassen. Der Alleinverdienerabsetzbetrag stünde ihm daher für das Kalenderjahr 2012 zu. Über die Beschwerde wurde erwogen: Im Beschwerdefall steht zwischen den Parteien in Streit, ob der Beschwerdeführer im Streitjahr 2012 von seiner Ehegattin bereits mehr als sechs Monate dauernd getrennt lebte und daher die Voraussetzungen für den Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag nicht mehr allesamt vorlagen. Einsicht genommen wurde in den Verwaltungsakt des Finanzamtes, insbesondere in den darin enthaltenen Beschluss des Bezirksgerichts Favoriten vom tt.3.2013 über die Scheidung im Einvernehmen, sowie in das Zentrale Melderegister. Danach steht folgender, entscheidungswesentlicher Sachverhalt steht fest: Der Beschwerdeführer hat im (Streit)Jahr 2012 mit seiner Ehegattin und den drei gemeinsamen Kindern ununterbrochen in einem gemeinsamen Haushalt gelebt. Der Beschwerdeführer hat mit seiner Ehegattin im Streitjahr in einer Wohnungs- und Wirtschaftsgemeinschaft zusammengelebt. Die Ehegattin des Beschwerdeführers verfügte als Hausfrau im Streitjahr über keine eigenen Einkünfte. Im Juli 2013 bezog die Ehegattin eine eigene Wohnung. Mit Beschluss des Bezirksgerichts Favoriten vom tt.3.2013 wurde die (am tt.8.2001 geschlossene) Ehe des Beschwerdeführers gemäß § 55a Ehegesetz (EheG) im Einvernehmen geschieden. Im Beschluss ist begründend festgehalten: "Die eheliche Lebensgemeinschaft ist seit Juni 2012 aufgehoben." Beweiswürdigung: Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2012 ununterbrochen mit seiner Ehegattin in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hat, gründet sich auf die glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers. Diese finden sich auch in den Meldedaten im Zentralen Melderegister bestätigt und werden in dieser Hinsicht auch vom Finanzamt nicht bestritten. Für die festgestellte Wohnungsgemeinschaft spricht die noch bis August 2013 gemeinsam bewohnte Wohnung. Für getrennte Wohnbereiche, die gegen die Wohnungsgemeinschaft sprechen würden, gibt es keine Anhaltspunkte. Aufgrund der Umstände, dass die Ehegattin im Jahr 2012 keine eigenen Einkünfte hatte und die gemeinsamen, minderjährigen Kinder ebenfalls im Wohnungsverband lebten, kann von einer Wirtschaftsgemeinschaft ausgegangen werden. Im Übrigen sind die Feststellungen unstrittig. Rechtlich folgt daraus: § 33 Abs 4 EStG 1988 in der für das Streitjahr geltenden Fassung, BGBl I Nr 112/2011 lautet auszugsweise: "(4) Darüber hinaus stehen folgende Absetzbeträge zu: 1.Alleinverdienenden steht ein Alleinverdienerabsetzbetrag zu. Dieser beträgt jährlich - bei einem Kind (§ 106 Abs 1) 494 Euro, - bei zwei Kindern (§ 106 Abs 1) 669 Euro. Dieser Betrag erhöht sich für das dritte und jedes weitere Kind (§ 106 Abs 1) um jeweils 220 Euro jährlich. Alleinverdienende sind Steuerpflichtige mit mindestens einem Kind (§ 106 Abs 1), die mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragene Partner sind und von ihren unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten oder eingetragenen Partnern nicht dauernd getrennt leben …" Ein dauerndes Getrenntleben über einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten schließt somit den Alleinverdienerabsetzbetrag aus. Im vorliegenden Fall ist lediglich strittig, ob der Beschwerdeführer im Streitjahr 2012 von seiner Ehegattin mehr als sechs Monate dauernd getrennt lebte oder nicht. Die anderen Anspruchsvoraussetzungen (Kinder, Einkünfte und unbeschränkte Steuerpflicht der Ehegattin) des § 33 Abs 4 EStG liegen unstrittig vor. Die Abgabenbehörde begründet die Nichtgewährung des Alleinverdienerabsetzbetrages sinngemäß damit, dass die Ehegatten im Rahmen der Scheidungstagsatzung vom tt.3.2013 zum Ausdruck gebracht hätten, dass deren eheliche Lebensgemeinschaft, im zivilrechtlichen Sinn betrachtet, seit Juni 2012 aufgehoben gewesen sei. Dabei handelt es sich aber um eine formal notwendige Protokollierung in Entsprechung des Gesetzeswortlautes, welche in jedes Scheidungsprotokoll aufgenommen wird. Es ist nicht unüblich, dass auf gemeinsamen Antrag der Ehegatten auch Ehen, in welchen der Eintritt der unheilbaren Zerrüttung erst kürzer als sechs Monate zurückliegt, geschieden werden sollen. In zivilgerichtlichen Verfahren, wie im vorliegenden außerstreitigen Scheidungsverfahren sind nach stRspr ausdrücklich zugestandene Tatsachen grundsätzlich als wahr anzunehmen und der Entscheidung ungeprüft zugrunde zu legen (Parteienmaxime). In diesem Sinne hat auch der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen (VwGH 20.11.2005, 2005/01/0050), dass ein Ehescheidungsbeschluss nach § 55a EheG bzw die in diesem Zusammenhang abgegebene Erklärung, die eheliche Lebensgemeinschaft sei seit mindestens einem halben Jahr aufgelöst, Ermittlungen darüber, ob der Beschwerdeführer mit seiner Ehegattin im gemeinsamen Haushalt lebte, nicht schlechterdings entbehrlich macht. Im vorliegenden Fall kann daher die Begründung des Beschlusses über die einvernehmliche Scheidung nach § 55a EheG nicht als alleiniger Nachweis dafür dienen, dass die eheliche Lebensgemeinschaft des Beschwerdeführers mit seiner Ehegattin bereits seit Juni 2012 aufgehoben war. Grundsätzlich wird bei einer aufrechten Ehe von einem Zusammenleben der Ehegatten und daher nicht von einer dauernd getrennten Lebensführung auszugehen sein (Herzog in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG14, § 33 Tz 42; VwGH 21. 12. 1992, 89/13/0135). Die einvernehmliche Scheidung nach § 55a EheG setzt die Aufhebung der "ehelichen Lebensgemeinschaft" voraus, also insbesondere einen (auch einseitigen) Mangel an jeder Ehegesinnung, welcher durch äußere Momente, wie Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft kundgetan sein kann, aber nicht muss. Die eheliche Lebensgemeinschaft kann daher trotz gemeinsamen Wohnens und Wirtschaftens, zB aus Gründen der Wohnungsnot oder im Interesse der Kinder, bereits aufgehoben sein. Umgekehrt kann die eheliche Lebensgemeinschaft auch bei getrenntem Wohnen noch aufrecht sein. Entscheidend ist allein der Verlust ehelicher Gesinnung (Erläuterungen in AB 916 BlgNR XIV GP, 8). Das Gesetz stellt mit dem Tatbestandsmerkmal der eheähnlichen Gemeinschaft auf das Zusammenleben in einer Lebensgemeinschaft ab, wozu im Allgemeinen eine Geschlechts-, Wohnungs- und Wirtschaftsgemeinschaft gehört. Dabei kann aber das eine oder andere dieser aufgezählten Merkmale weniger ausgeprägt sein oder fehlen. Es kommt immer auf die Umstände des Einzelfalles an (VwGH 30.6.1994, 92/15/0212). Für den vorliegenden Fall bedeutet das: Der Beschwerdeführer und seine Ehegattin haben im Scheidungsverfahren nicht behauptet, dass sie seit sechs Monaten nicht mehr im gemeinsamen Haushalt lebten. Richtig ist vielmehr, dass der gemeinsame Haushalt bis Juli 2013 bestanden hat. Eine Wohnungsgemeinschaft liegt ebenso wie eine Wirtschaftsgemeinschaft jedenfalls auch noch im Juni 2012 vor. Von einer Geschlechtsgemeinschaft kann, wie auch der Beschwerdeführer im Vorlageantrag zum Ausdruck bringt ("nicht dasselbe Bett geteilt"), nicht ausgegangen werden. Da somit die überwiegenden Merkmale dafür sprechen, dass der Beschwerdeführer und seine Ehegattin, im Jahr 2012 zumindest für sechs Monate noch nicht dauernd getrennt lebten. Der Alleinverdienerabsetzbetrag wird daher bei der Berechnung der Einkommensteuer für das Jahr 2012 berücksichtigt. Zur Unzulässigkeit der Revision Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall wird nicht von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen. Um Übrigen ist lediglich die unstrittige Rechtslage auf den festgestellten Sachverhalt anzuwenden. Bei dieser schlichten Rechtsanwendung ist daher keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die ordentliche Revision ist daher nicht zuzulassen. Die Beschwerde erweist sich somit als berechtigt. Ihr ist daher gemäß § 279 BAO Folge zu geben und der angefochtene Bescheid abzuändern. Beilage: 1 Berechnungsblatt Wien, am 23. Mai 2022

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7103123/2018
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.7103123.2018
Stammnummer
137604
Gültig
23.05.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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