Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7101977/2019
1. Fragen iZm der Rechtzeitigkeit der persönlichen Einbringung einer an das FA f Gebühren und Verkehrsteuern gerichteten und unrichtig adressierten Eingabe (§ 13 Abs. 2 AVOG 2010) 2. Keine Rechtsgebühr für ein bereits nach dem GrEStG steuerbaren (einheitlichen) Rechtsgeschäft (15 Abs. 3 GebG)
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101977/2019vom 14.07.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die im Anbringen gewählte Bezeichnung „Finanzamt für Gebühren und Verkehrssteuern“ ist im Falle der direkten Übergabe an ein Finanzamt mit allgemeinem Aufgabenkreis als ausreichend im Sinne des § 13 Abs. 2 AVOG 2010 zu bezeichnen. Ein Abstellen auf die nicht notwendigerweise zusätzlich angeführte Anschrift erscheint nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes überschießend.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht erkennt durch den Richter Mag. Daniel Philip Pfau in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 20. November 2018 gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom 25. Oktober 2018, Steuernummer ***BF1StNr1***, betreffend Gebühren 2015 zu Recht:
Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird - ersatzlos - aufgehoben.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Bisheriger Verfahrensgang
Die Beschwerdeführerin (in der Folge kurz: Bf) war grundbücherliche Alleineigentümerin einer näher genannten Liegenschaft.
Am 14.12.2015 schlossen die Bf und ihr Sohn einen in Form eines Notariatsaktes gekleideten Übergabsvertrag ab. Darin übertrug die Bf ihrem Sohn die ihr gehörige Liegenschaft samt allen Baulichkeiten (VP. "Erstens"). In Vertragspunkt "Drittens" behielt sich die Übergeberin auf Lebenszeit ein Belastungs- und Veräußerungsverbot sowie ein Fruchtgenussrecht iSd ABGB mit nachstehendem Inhalt zurück:
"[…] Während der Ausübung dieses Dienstbarkeitsrechtes des Fruchtgenusses werden die Betriebskosten und öffentlichen Abgaben so wie bisher alleine und ausschließlich durch die Übergeberin getragen.
Diese ersetzt auch während der Ausübung des Dienstbarkeitsrechtes des Fruchtgenusses dem Übernehmer die AfA (Abschreibung für Aufwendungen). Auch allfällige im Zusammenhang mit dem Übergabsobjekt bestehende Verbindlichkeiten werden so wie bisher alleine und ausschließlich durch die Übergeberin während der Ausübung des Dienstbarkeitsrechtes des Fruchtgenusses getragen und diesbezüglich ebenfalls der Übernehmer vollkommen schad- und klaglos gehalten. […]"
Die Grunderwerbsteuer wurde vom Vertragserrichter - nach der damals bis 31.12.2015 geltenden Rechtslage - gemäß §7 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987 mit 2% vom Wert des Grundstückes (635.387,91 Euro) mit einem Betrga iHv 12.707,76 Euro selbstberechnet.
Die belangte Behörde forderte die Bf auf, die gemäß Pkt 3. des Übergabsvertrages von der Übergeberin zu tragenden Lasten der jährlich zu ersetzenden AfA, der jährlichen Betriebskosten und des aushaftenden Betrages der aushaftenden Verbindlichkeiten bekannt zu geben.
Aus den mit Schriftsatz vom 8. Oktober 2018 bekanntgegebenen Beträgen für AfA (38.780 Euro) und Betriebskosten (13.457,13 Euro), sohin einem Jahresbetrag iHv 52.237,13 Euro, errechnete das Finanzamt einen kapitalisierten Barwert gemäß § 16 BewG iHv 770.313,25 Euro.
Mit Bescheid vom 25. Oktober 2018 setzte die belangte Behörde die Gebühr für das zwischen der Bf und ihrem Sohn abgeschlossenen Rechtsgeschäft (Übergabsvertrag vom 14. Dezember 2015) gemäß § 33 TP 9 GebG 1957 mit 2% vom Wert des bedungenen Entgeltes iHv 770.313,25 Euro mit einem Betrag iHv 15.406,27 Euro fest. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass lt Punkt 3. des Vertrages vereinbart worden sei, dass die Übergeberin für das ausbedungene lebenslängliche Fruchtgenussrecht ein jährliches Entgelt in Höhe der geltend gemachten Abschreibung zu leisten habe. Somit liege ein gebührenpflichtiger Rechtsvorgang gem § 33 TP 9 GebG vor. Als Bemessungsgrundlage legte die belangte Behörde den kapitalisierten Barwert gem § 16 BewG iHv 770.313,25 Euro zugrunde.
Mit Schriftsatz vom 20. November 2018 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass es sich bei dem gesamten Geschäft um ein unentgeltliches Geschäft handle und dieses daher von der Gebührenpflicht ausgenommen sei. Es werde daher die Ansicht vertreten, dass der Gebührenbescheid zu Unrecht erlassen worden sei und dessen ersatzlose Aufhebung beantragt.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 30. November 2018 wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab. Begründend führte die belangte Behörde aus, werde eine Liegenschaft gegen Einräumung eines Fruchtgenussrechtes übergeben, und leiste der Übergeber zusätzlich-im Gegenzug zur Einräumung des Fruchtgenussrechtes-die Zahlung einer Substanzabgeltung in Höhe der AfA, liegen sowohl ein grunderwerbsteuerpflichtiger Vorgang (§ 1 Abs. 1 GrEStG 1987) als auch eine entgeltliche Einräumung einer Dienstbarkeit (§ 33 TP 9 GebG) vor. Die Einräumung des Fruchtgenussrechtes stelle die Gegenleistung für die Übertragung der Liegenschaft dar. Hinsichtlich der Höhe dieser Gegenleistung sei der Wert des Fruchtgenussrechtes um allfällige Leistungen der Fruchtgenussberechtigten zu vermindern. Dazu zählen vor allem die Substanzabgeltung, aber auch von der Fruchtgenussberechtigten aufgrund vertraglicher Verpflichtungen zu übernehmende Leistungen. § 33 TP 9 GebG erfordere die Entgeltlichkeit der eingeräumten Dienstbarkeit. Aufwendungen, die der Erleichterung der Ausübung des bestimmungsmäßigen Gebrauches dienen und die die Fruchtgenussberechtigte aufgrund vertraglicher Verpflichtungen zu tragen habe, stellen die Gegenleistung für die Einräumung des Fruchtgenussrechtes dar. Da es sich um zwei verschiedene Rechtsgeschäfte handle, komme die in der Beschwerde zitierte Randziffer 445 der Gebührenrichtlinie nicht zur Anwendung.
Mit Schriftsatz vom 28. Dezember 2018 gerichtet an das "Finanzamt für Gebühren und Verkehrssteuern, Marxergasse 4, 4810 Gmunden" beantragte die Beschwerdeführerin die Entscheidung über ihre Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht. Gleichzeitig beantragte sie die Entscheidung durch den Senat sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Ergänzend bringt die Beschwerdeführerin vor, dass ihrer Ansicht nach Liegenschaftsübergabe und Fruchtgenusseinräumung unmittelbar zusammenhängende Geschäfte darstellen und daher entsprechend § 19 Abs. 2 GebG eine Gebührenbefreiung zu gewähren sei. Selbst wenn man dieser Rechtsansicht nicht folge, so sei auf den Gesetzestext zu § 33 TP 9 GebG zu verweisen. Nach dieser Tarifpost unterliege nur die entgeltliche Einräumung einer Dienstbarkeit der Gebühr. Bei einer nur 37 % des Verkehrswertes entsprechenden Gegenleistung könne gerade unter nahen Angehörigen nie von einer Entgeltlichkeit gesprochen werden. Es liege vielmehr ein unentgeltlicher Vorgang vor, der seine Wurzel in eben dieser Angehörigeneigenschaft habe. Dementsprechend könne es mangels gesetzlicher Grundlage nie zu einer Gebührenvorschreibung kommen. Es werde daher der Antrag gestellt, den ursprünglichen Gebührenbescheid vom 25. Oktober 2018 ersatzlos aufzuheben.
Mit Vorlagebericht vom 9. April 2019 legte die belangte Behörde die gegenständliche Beschwerde dem Bundesfinanzgericht vor und beantragte die Beschwerde als nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen, in eventu die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Hinsichtlich ihres Zurückweisungsantrages führte die belangte Behörde aus, indem der an das "Finanzamt für Gebühren und Verkehrssteuern, Marxergasse 4, 4810 Gmunden" gerichtete Vorlageantrag am 28. Dezember 2018 beim Finanzamt Gmunden Vöcklabruck einlangte, dieses Finanzamt jedoch sachlich und örtlich unzuständig gewesen sei und infolge Weiterleitung an das zuständige Finanzamt (Finanzamt für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel, Marxergasse 4,1030 Wien) bei diesem am 18. Jänner 2019 einlangte, die Rechtsmittelfrist beim Einlangen bereits verstrichen sei und der Vorlage Antrag somit als nicht rechtzeitig eingebracht anzusehen sei.
In Beantwortung des hg Beschlusses vom 15. Juni 2022 teilte die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 5. Juli 2022 mit, der Vorlageantrag vom 28.12.2018 sei durch eine Angestellte des Beschwerdeführerinnenvertreters am 28.12.2018 zum Finanzamt Gmunden/Vöcklabruck - Dienststelle Gmunden, gebracht worden und in den dortigen Einlaufkasten nach Selbststempelung eingeworfen worden. Wie aus den Unterlagen ersichtlich sei, weise der Vorlageantrag einen Datumsstempel mit Datum 28.12.2018 aus.
Mit gleichem Schriftsatz vom 5. Juli 2022 zog die Beschwerdeführerin die Anträge auf Entscheidung durch den Senat und Anberaumung einer mündlichen Verhandlung zurück.
Die Stellungnahme der Beschwerdeführerin wurde der belangten Behörde im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht.
In ihrer Stellungnahme vom 12. Juli 2022 führte die belangte Behörde aus, dass sie den Ausführungen seitens der steuerlichen Vertretung betreffend die zeitlichen Abläufe zur Einbringung des Vorlageantrages nicht entgegentrete. Rechtlich hielt die belangte Behörde im Wesentlichen ihre Rechtsansicht aufrecht, dass der Vorlageantrag bei der unzuständigen Behörde eingebracht worden sei und somit in weiterer Folge als verspätet zurückzuweisen gewesen sei.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
1. Sachverhalt
Mit Übergabsvertrag vom 14. Dezember 2015 übergab die Beschwerdeführerin eine in ihrem Alleineigentum stehende, näher genannte Liegenschaft an ihren Sohn. Die Beschwerdeführerin behielt sich neben dem Belastungs- und Veräußerungsverbot noch ein Fruchtgenussrecht an der übergebenen Liegenschaft zurück. Das Fruchtgenussrecht hatte folgenden auszugsweise wiedergegebenen Inhalt:
"[…] Während der Ausübung dieses Dienstbarkeitsrechtes des Fruchtgenusses werden die Betriebskosten und öffentlichen Abgaben so wie bisher alleine und ausschließlich durch die Übergeberin getragen.
Diese ersetzt auch während der Ausübung des Dienstbarkeitsrechtes des Fruchtgenusses dem Übernehmer die AfA (Abschreibung für Aufwendungen). Auch allfällige im Zusammenhang mit dem Übergabsobjekt bestehende Verbindlichkeiten werden so wie bisher alleine und ausschließlich durch die Übergeberin während der Ausübung des Dienstbarkeitsrechtes des Fruchtgenusses getragen und diesbezüglich ebenfalls der Übernehmer vollkommen schad- und klaglos gehalten. […]"
Der Übergabsvertrag vom 14. Dezember 2015 unterlag gem § 1 Abs. 1 GrEStG der Grunderwerbsteuer, die ausgehend von einem Wert des übertragenen Grundstücks iHv 635.387,91 Euro mit einem Betrag iHv 12.707,76 Euro selbstberechnet wurde.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid setzte die belangte Behörde für den Übergabsvertrag die Rechtsgeschäftsgebühr mit 15.406,27 Euro fest. Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass die Beschwerdeführerin für das ausbedungene Fruchtgenussrecht ein jährliches Entgelt in Höhe der geltend gemachten Abschreibung zu leisten habe. Als Bemessungsgrundlage legte die belangte Behörde einen gemäß § 16 BewG kapitalisierten Barwert - ausgehend von einer jährlichen Substanzabgeltung iHv 38.780 Euro und jährlichen Betriebskosten iHv 13.457,13 Euro; sohin gesamt 52.237,13 Euro - iHv 770.313,25 Euro zugrunde.
Im Laufe des gegen diesen Bescheid geführten Beschwerdeverfahrens brachte die Beschwerdeführerin einen Vorlageantrag gegen die am 4. Dezember 2018 zugestellte Beschwerdevorentscheidung ein. Dieser Schriftsatz vom 28. Dezember 2018 war gerichtet an: "Finanzamt für Gebühren und Verkehrssteuern, Marxergasse 4, 4810 Gmunden" und wurde am selben Tag beim Finanzamt Gmunden Vöcklabruck in Gmunden persönlich durch Einwurf in die " Postbox" der belangten Behörde und Selbststempelung eingebracht. Auf dem Vorlageantrag findet sich ein Stempel "Finanzamt Gmunden 4810 Gmunden 28. Dez. 2018 Posteingang".
In der Folge wurde der Vorlageantrag - zuständigkeitshalber - durch das Finanzamt Gmunden Vöcklabruck an das "Finanzamt für Gebühren und Verkehrsst. Marxerg. 4 1030 Wien" weitergeleitet. Dort langte er am 18. Jänner 2019 ein.
2. Beweiswürdigung
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und den im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegten Unterlagen, die den Parteien des Verfahrens wechselseitig im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis übermittelt wurden.
Von den Parteien unbestritten ist, dass das gegenständliche Rechtsgeschäft (Übergabsvertrag vom 14. Dezember 2015) gemäß § 1 Abs. 1 GrEStG der Grunderwerbsteuer unterliegt.
Ebenfalls unbestritten ist das Datum des Einganges des Vorlageantrages bei der belangten Behörde.
Rechtzeitigkeit des Vorlageantrages
Dass die Beschwerdeführerinnenvertretung den Vorlageantrag persönlich in die "Postbox" des Finanzamtes Gmunden Vöcklabruck in Gmunden am 28. Dezember 2018 eingelegt hat, hat diese auf Vorhalt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren glaubhaft dargestellt und wurde von der belangten Behörde nicht bestritten.
Rechtsgeschäftsgebühr
Strittig ist, ob es sich bei der im Übergabsvertrag vom 14. Dezember 2015 vereinbarten Übergabe der Liegenschaft und Einräumung des Fruchtgenussrechtes um zwei selbständige Rechtsgeschäfte handelt, oder aber Identität des besteuerten (einheitlichen) Rechtsvorgangs und damit die Voraussetzung für eine Gebührenbefreiung gem § 15 Abs. 3 GebG gegeben ist. Bei der Beantwortung dieser Frage, kommt es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf den Parteiwillen an (vgl VwGH vom 3. September 2020, Ra 2020/16/0109 mwN). Dabei handelt es sich um eine Tatfrage, die durch das Bundesfinanzgericht in freier Beweiswürdigung gem § 167 AO zu beurteilen ist.
Die Frage, ob ein einheitlicher Vertrag oder zwei (oder mehr) selbständige Rechtsgeschäfte mit mehreren verschiedenen Leistungspflichten vorliegen, ist gemäß § 914 ABGB nach dem Willen der Vertragsparteien zu beurteilen (vgl erneut VwGH vom 3. September 2020, Ra 2020/16/0109, Rz 9 mwN).
Für das Vorliegen eines einheitlichen Vertrages spricht etwa die Zusammenfassung und gleichzeitige Annahme mehrerer Leistungen in einem Schriftstück. Selbst getrennt abgeschlossene Verträge sind dann als Einheit aufzufassen, wenn die Beteiligten trotz mehrerer (in ein oder mehreren Urkunden enthaltener) getrennter Verträge eine einheitliche Regelung beabsichtigen und wenn zwischen den mehreren Verträgen ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (vgl abermals VwGH vom 3. September 2020, Ra 2020/16/0109, Rz 9 mwN).
Enthält ein einheitlicher Vertrag verschiedenen Vertragstypen entnommene Elemente, ist er gebührenrechtlich nach seinem überwiegenden rechtlich und wirtschaftlichen Zweck zu beurteilen. Für die Rechtsnatur eines Vertrages ist die nach § 914 ABGB ermittelte Absicht der Parteien hinsichtlich der Wirkungen des Vertrages maßgebend. Dabei kommt es vor allem auf den von den Parteien bei Abschluss des Vertrages verfolgten, objektiv erkennbaren Zweck des Vertrages an (vgl nochmal VwGH vom 3. September 2020, Ra 2020/16/0109, Rz 9 mwN).
Legt man diesen Maßstab zugrunde, so ist allein anhand des Inhalts des nach § 17 Abs. 1 GebG maßgeblichen "Übergabsvertrages" von einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang der Begründung aller darin vorgesehenen Berechtigungen und Verpflichtungen und damit von einheitlichen Rechtsgeschäften auszugehen. Anhaltspunkte dafür, dass die Parteien des Übergabsvertrages etwa die Einräumung des Fruchtgenussrechtes nach Punkt "Drittens" auch losgelöst von der (unentgeltlichen) Übergabe in Betracht gezogen hätten, sind weder dem angefochtenen Bescheid noch dem Vorbringen der Beschwerdeführerin zu entnehmen.
Das Bundesfinanzgericht geht somit von einem einheitlichen Rechtsgeschäft, nämlich von einer unentgeltlichen Übergabe (Schenkung) gegen Vorbehalt des Fruchtgenussrechtes an der Liegenschaft - diese wiederum gegen Kostenübernahme (Betriebskosten und öffentliche Abgaben) und Ersatzleistungen in Höhe der AfA - aus.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Aufhebung)
3.1.1. Rechtzeitigkeit des Vorlageantrages
Strittig ist zunächst, ob der mit Schriftsatz vom 28. Dezember 2018 beim Finanzamt Gmunden überreichte Vorlageantrag als fristgerecht eingebracht zu werten ist.
Auf den am 28. Dezember 2018 eingebrachten Schriftsatz (Vorlageantrag) fand das Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010 (im Folgenden: AVOG 2010), das zwischenzeitig mit 31. Dezember 2020 (BGBl. I Nr. 23/2020; Art 34) außer Kraft getreten ist, noch Anwendung.
§ 13 Abs. 2 AVOG 2010 lautete:
"Den Finanzämtern mit allgemeinem Aufgabenkreis obliegt für das gesamte Bundesgebiet die Entgegennahme von Anbringen in den von Finanzämtern zu vollziehenden Abgabenangelegenheiten zur Weiterleitung an das im Anbringen bezeichnete Finanzamt. Ausgenommen davon sind Angelegenheiten der Abgabenvollstreckung. Die Weiterleitung ist nur in jenen Fällen fristwahrend, in denen das für das Anbringen zuständige Finanzamt bezeichnet ist."
Die Materialien (477 BlgNR XXIV. GP, 6f) zur zitierten Bestimmung führen dazu wörtlich aus:
"Abs. 2 wird neu normiert und führt im Sinne einer bürgerorientierten Verwaltung zu einer erheblichen Vereinfachung für die BürgerInnen. Die BürgerInnen als KundInnen der Finanzverwaltung sollen nunmehr bei jedem Finanzamt mit allgemeinem Aufgabenkreis im gesamten Bundesgebiet ihre Anbringen fristwahrend abgeben können. Die Bezeichnung des zuständigen Finanzamtes muss allerdings weiterhin durch den/die Abgabepflichtige erfolgen. […] Dem Finanzamt, das das Anbringen entgegengenommen hat, obliegt es sodann, dieses an das von den Abgabepflichtigen als jeweils zuständig bezeichnete Finanzamt weiterzuleiten.
Beispiel:
Ein Tagespendler aus Oberwart, der tagsüber in Wien arbeitet und abends heimkehrt, konnte nach der Rechtslage vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes beispielsweise seine Steuererklärung persönlich nur bei seinem sachlich und örtlich zuständigen Finanzamt (in dem Fall Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart) fristwahrend abgeben. Soweit ihm Finanzonline nicht zur Verfügung stand, konnte er daher das Anbringen nur per Post übermitteln oder musste sich einen Tag für seine Finanzamtsgeschäfte frei nehmen.
In Zukunft soll der Tagespendler auch sein Anbringen bei jedem allgemeinen Wiener Finanzamt abgeben können. Im Sinne einer serviceorientierten Finanzverwaltung wird dieses Finanzamt das Anbringen dann für ihn an das von ihm bezeichnete Finanzamt weiterleiten."
Sofern die belangte Behörde nunmehr im Vorlagebericht die Zurückweisung des Vorlageantrages wegen Verspätung beantragt und dies mit der unrichtigen Adressierung des Anbringens rechtfertigt, kann diese Rechtsansicht vom Bundesfinanzgericht nicht geteilt werden. Wie bereits im erwähnten Parallelverfahren (RV/7101972/2019) einen sachlich und rechtlich nahezu identen Sachverhalt betreffend ergangenen und unbekämpft gebliebenen Erkenntnis ausgeführt, bestand kein Zweifel an welches Finanzamt das Anbringen gerichtet war.
Wie den dortigen Ausführungen bereits zu entnehmen war, unterscheidet sich der gegenständliche Sachverhalt von den den zitierten Entscheidungen zugrundeliegenden Sachverhalten dadurch, dass keine postalische Einbringung erfolgt ist, sondern der Vorlageantrag direkt bei der Abgabenbehörde übergeben wurde. Damit hat sich die Beschwerdeführerin gerade der durch die Novelle des AVOG 2010 eröffneten Möglichkeit der fristgerechten Einbringung eines an die zuständige Behörde gerichteten Anbringens bei jedem Finanzamt mit allgemeinem Aufgabenkreis gem § 13 Abs. 2 AVOG 2010 bedient. Dass sie dabei die Anschrift des "Finanzamtes für Gebühren und Verkehrssteuern" teilweise - nämlich hinsichtlich der Ortsangabe - unrichtig bezeichnet hat, steht nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts der richtigen Behördenbezeichnung nicht entgegen. Dies umso weniger, als das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel im relevanten Zeitpunkt nur eine bundesweite Zuständigkeit hatte.
Da bereits die im Anbringen gewählte Bezeichnung "Finanzamt für Gebühren und Verkehrssteuern" im Falle der direkten Übergabe an ein Finanzamt mit allgemeinem Aufgabenkreis als ausreichend im Sinne des § 13 Abs. 2 AVOG 2010 zu bezeichnen ist, erscheint nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes ein Abstellen auf die nicht notwendigerweise zusätzlich angeführte Anschrift überschießend.
Sofern die belangte Behörde in ihrer Stellungnahme vom 12. Juli 2022 ergänzend ausführt, im Vorlageantrag vom 28. Dezember 2018 sei durch die Bezeichnung "Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern" ein nicht existentes Finanzamt genannt worden, da die Behördenbezeichnung "Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel" laute, ist sie auf die im Akt befindliche Kopie jenes Kuverts mit dem der Vorlageantrag an die zuständige Abgabenbehörde (Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel) weitergeleitet zu verweisen. Hier wird die Behörde im Adressfeld durch das weiterleitende Amt (Finanzamt Gmunden Vöcklabruck) selbst mit "Finanzamt für Gebühren u Verkehrsst" bezeichnet. Aus Sicht des Bundesfinanzgerichts erscheint insbesondere vor dem Umstand, dass die Abgabenbehörde selbst die Behördenbezeichnung nicht entsprechend der gesetzlichen Bezeichnung (vgl § 19 Abs. 1 AVOG 2010) verwendet, die Rechtsansicht der belangten Behörde, dass die Beschwerdeführerin ein nicht existentes Finanzamt angesprochen habe, als übertriebener Formalismus.
Das Bundesfinanzgericht erachtet somit den an das "Finanzamt für Gebühren und Verkehrssteuern" gerichteten und am 28. Dezember 2018 beim Finanzamt Gmunden übergebenen Vorlageantrag gegen die am 4. Dezember 2018 zugestellte Beschwerdevorentscheidung als fristgerecht eingebracht.
3.1.2. Rechtsgeschäftsgebühr
Nach § 15 Abs. 3 GebG sind Rechtsgeschäfte, die unter das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz, Grunderwerbsteuergesetz, Kapitalverkehrsteuergesetz (I. Teil Gesellschaftsteuer und II. Teil Wertpapiersteuer) oder Versicherungssteuergesetz fallen, von der Gebührenpflicht ausgenommen; dies gilt auch für Rechtsgeschäfte, sofern und insoweit diese unter das Stiftungseingangssteuergesetz fallen.
Gemäß § 17 Abs. 1 erster Satz GebG ist für die Festsetzung der Gebühren der Inhalt der über das Rechtsgeschäft errichteten Schrift (Urkunde) maßgebend.
Zweck des § 15 Abs. 3 GebG ist es, zu vermeiden, dass ein Rechtsgeschäft, das nach einem der erschöpfend angeführten Abgabengesetze steuerbar ist, nicht überdies noch mit einer Rechtsgebühr belegt wird (vgl. erneut VwGH vom 3. September 2020, Ra 2020/16/0109, Rz 8 mwN).
Im Beschwerdefall ist neben dem sich aus der obigen Beweiswürdigung ergebenden Umstand, dass es sich beim gegenständlichen Übergabsvertrag um ein einheitliches Rechtsgeschäft handelte, rechtlich entscheidend, dass für diesen Übergabsvertrag das Grunderwerbsteuergesetz maßgebend ist und damit der Tatbestand der Befreiungsbestimmung des § 15 Abs. 3 GebG "Rechtsgeschäfte, die unter das ... Grunderwerbsteuergesetz ... fallen" eingreift.
Indem die belangte Behörde von zwei "verschiedenen" Rechtsgeschäften ausging und somit die Gebührenbefreiung gem § 15 Abs. 3 GebG versagte, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit und wird dieser nunmehr ersatzlos behoben.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Rechtsfrage, ob ein Rechtsgeschäft, das nach einem der in § 15 Abs. 3 GebG erschöpfend angeführten Abgabengesetze steuerbar ist, nicht überdies noch mit einer Rechtsgebühr belegt werden kann, ist bereits durch die zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (Ra 2020/16/0109) hinreichend geklärt. Im Übrigen handelte es sich um Fragen (hinreichende Behördenbezeichnung bei einem der Abgabenbehörde persönlich übergebenen Anbringen; Einheitlichkeit des Rechtsgeschäftes), die im Rahmen einer einzelfallbezogenen Gesamtabwägung zu beurteilen waren und damit entscheidend von den Umständen des Einzelfalles abhängen. Eine solche einzelfallbezogene Beurteilung ist nicht revisibel (vgl bspw VwGH vom 21.04.2020 Ro 2017/13/0014, mwN).
Wien, am 14. Juli 2022
Normen und Schlagworte
- AVOG 2010, Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010, BGBl. I Nr. 9/2010
- § 17 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 13 Abs. 2 AVOG 2010, Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010, BGBl. I Nr. 9/2010
- § 19 Abs. 1 AVOG 2010, Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010, BGBl. I Nr. 9/2010
- § 15 Abs. 3 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7101977/2019
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2022:RV.7101977.2019
- Stammnummer
- 137593
- Gültig
- 14.07.2022 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF