Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5100104/2022
Kein Familienbonus Plus für den neuen Lebensgefährten der Kindesmutter, wenn der leibliche Vater für das gesamte Jahr Unterhalt in vollem Ausmaß leistet
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100104/2022vom 09.05.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht erkennt durch den Richter Mag. Günter Narat über die Beschwerde vom 29. November 2021 des Beschwerdeführers ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** Steuernummer: ***BF1StNr1***, gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 26. November 2021 betreffend Einkommensteuer 2020 zu Recht:
I)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
II)
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist gem. Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz BF) beantragte in seiner am 04.03.2021 elektronisch beim Finanzamt eingereichten Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2020 den Familienbonus Plus für seinen leiblichen Sohn MK und den halben Familienbonus Plus für die Kinder seiner Lebensgefährtin MEK, nämlich für LK und TK. Im Einkommensteuerbescheid 2020 vom 26.04.2021 wurde ein Familienbonus Plus in Höhe von € 2.250,00 berücksichtigt. Am 26.11.2021 wurde vom Finanzamt eine Änderung des Einkommensteuerbescheides 2020 gem. § 295a BAO durchgeführt und der halbe Familienbonus Plus für die Kinder der Lebensgefährtin des BF, LK und TK, aberkannt, da für diese Kinder der gesetzliche Unterhalt (Alimente) für das gesamte Kalenderjahr im vollen Umfang geleistet worden und anspruchsberechtigt neben dem Unterhaltszahler nur die Familienbeihilfenbezieherin sei.
Der BF brachte am 29.11.2021 Beschwerde gegen den gem. § 295a BAO geänderten Einkommensteuerbescheid 2020 ein und brachte vor, dass er der Lebenspartner von MEK sei. MEK beantrage den Familienbonus Plus nicht. Der Kindesvater habe den halben Familienbonus Plus beantragt.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 11.01.2022 wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab, da anspruchsberechtigt für den Familienbonus Plus neben dem Unterhaltszahler (Kindesvater) nur die Familienbeihilfenbezieherin sei.
Am 02.02.2022 brachte der BF eine Beschwerde (=Vorlageantrag) gegen die abweisende Beschwerdevorentscheidung vom 11.01.2022 betreffend Einkommensteuer 2020 ein. Da MEK kein steuerpflichtiges Einkommen (Wochengeld/Karenz) beziehe, habe sie auch keinen Anspruch auf den Familienbonus Plus. Als der neue Partner von MEK beantrage er an ihrer Stelle den Familienbonus Plus für die beiden Stiefkinder.
Am 15.02.2022 legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
Die Entscheidung des Bundesfinanzgerichts basiert auf folgendem Sachverhalt, der in den Akten der Abgabenbehörde sowie des Gerichtes abgebildet und soweit nicht gesondert angeführt unbestritten ist.
Der BF ist der Lebensgefährte von MEK. MEK und ihre Kinder LK, TK und MK haben ab 27.06.2020 mit dem BF im gemeinsamen Haushalt gelebt. MK ist der gemeinsame Sohn von MEK und dem BF.
MEK bezieht die Familienbeihilfe für die Kinder LK und TK.
Der Kindesvater von LK und TK, JW hat im Jahr 2020 für beide Kinder im gesamten Jahr den Unterhalt im vollen Umfang geleistet und den halben Familienbonus Plus beantragt.
Beweiswürdigung
Gem. § 167 Abs 2 BAO haben die Abgabenbehörde und das Bundesfinanzgericht unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.
Dass der gemeinsame Haushalt vom BF und MEK und den Kindern LK, TK und MK seit 27.06.2020 besteht, ist den glaubwürdigen Angaben des BF in der Vorhaltsbeantwortung vom 09.04.2021 zu entnehmen. Die getroffenen Feststellungen betreffend Bezug der Familienbeihilfe durch MEK, Leistung des Unterhaltes und Beantragung des halben Familienbonus Plus durch den Kindesvater von LK und TK, JW sind unstrittig und ergeben sich aus dem Vorbringen der Parteien bzw. den Steuerakten der Beteiligten.
Vor diesem Hintergrund können die unter Punkt 2 getroffenen Sachverhaltsfeststellungen gem. § 167 Abs 2 BAO als erwiesen angenommen werden.
Rechtliche Beurteilung
Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
Außer in den Fällen des § 278 BAO hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen (§ 279 Abs 1 BAO).
§ 33 Abs 3a EStG 1988 idF BGBl. I Nr. 96/2020 normiert (soweit für den Beschwerdefall maßgeblich) wie folgt:
"Für ein Kind, für das Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 gewährt wird und das sich ständig in einem Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhält, steht auf Antrag ein Familienbonus Plus nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu:
1. Der Familienbonus Plus beträgt
a) bis zum Ablauf des Monats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, für jeden Kalendermonat 125 Euro,
b) nach Ablauf des Monats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, für jeden Kalendermonat 41,68 Euro.
(…)
3. Der Familienbonus Plus ist in der Veranlagung entsprechend der Antragstellung durch den Steuerpflichtigen wie folgt zu berücksichtigen:
a) Für ein Kind, für das im jeweiligen Monat kein Unterhaltsabsetzbetrag nach Abs. 4 Z 3 zusteht:
- Beim Familienbeihilfenberechtigten oder dessen (Ehe-)Partner der nach Z 1 oder Z 2 zustehende Betrag oder
- beim Familienbeihilfenberechtigten und dessen (Ehe-)Partner jeweils die Hälfte des nach Z 1 oder Z 2 zustehenden Betrages.
b) Für ein Kind, für das im jeweiligen Monat ein Unterhaltsabsetzbetrag nach Abs. 4 Z 3 zusteht:
- Beim Familienbeihilfenberechtigten oder vom Steuerpflichtigen, dem für das Kind der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, der nach Z 1 oder Z 2 zustehende Betrag oder
- beim Familienbeihilfenberechtigten und dem Steuerpflichtigen, dem für das Kind der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, jeweils die Hälfte des nach Z 1 oder Z 2 zustehenden Betrages.
Für einen Monat, für den kein Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, steht dem Unterhaltsverpflichteten kein Familienbonus Plus zu.
(…)
4. (Ehe-)Partner im Sinne der Z 3 ist eine Person, mit der der Familienbeihilfenberechtigte verheiratet ist, eine eingetragene Partnerschaft nach dem Eingetragene Partnerschaft-Gesetz - EPG begründet hat oder für mehr als sechs Monate im Kalenderjahr in einer Lebensgemeinschaft lebt. Die Frist von sechs Monaten im Kalenderjahr gilt nicht, wenn dem nicht die Familienbeihilfe beziehenden Partner in den restlichen Monaten des Kalenderjahres, in denen die Lebensgemeinschaft nicht besteht, der Unterhaltsabsetzbetrag für dieses Kind zusteht."
Nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 33 Abs 3a Z 3 lit a EStG 1988 besteht ein Anspruch des (Ehe-)Partners auf den Familienbonus Plus nur für ein Kind, für das im jeweiligen Monat kein Unterhaltsabsetzbetrag zusteht.
Im Beschwerdefall wurde vom Kindesvater JW der Unterhalt für beide Kinder für das gesamte Jahr in vollem Umfang geleistet, sodass ihm der Unterhaltsabsetzbetrag für alle Monate des Jahres 2020 zusteht. Das bedeutet, dass iSd § 33 Abs 3a Z 3 lit b EStG 1988 die Partnerin des BF als Familienbeihilfenberechtigte und der leibliche Vater von LK und TK als Unterhaltsleister anspruchsberechtigt für die Geltendmachung des Familienbonus Plus sind.
Das Gesetz sieht auch keine Möglichkeit vor, den Anspruch des Familienbeihilfenberechtigten auf den Familienbonus Plus etwa in jenen Fällen, in denen dieser beim Familienbeihilfenberechtigten steuerlich keine Auswirkung hat, an den (Ehe-)Partner "abzutreten".
Nur für Monate in denen kein Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, kann der Familienbonus Plus vom Familienbeihilfenberechtigten oder dessen (Ehe)Partner zur Gänze oder alternativ von beiden je zur Hälfte beantragt werden (siehe Kanduth-Kristen in JAKOM EStG14, 2021, § 33 Tz 36).
Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (§ 25a Abs 1 VwGG).
Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist eine Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Art. 133 Abs 4 B-VG).
Dies trifft nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht zu, wenn die in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig sind (vgl. VwGH vom 6.4.2016, Ro 2016/16/0006 mit vielen weiteren Nachweisen).
Aufgrund des klaren Wortlautes des § 33 Abs 3a EStG 1988 ergibt sich die Lösung der Rechtsfrage aus dem Gesetzestext. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor, weshalb gemäß § 25a Abs 1 VwGG spruchgemäß zu entscheiden ist.
Linz, am 9. Mai 2022
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 3a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 33 Abs. 3a Z 3 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 33 Abs. 3a Z 3 lit. b EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 278 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 279 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/5100104/2022
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2022:RV.5100104.2022
- Stammnummer
- 137578
- Gültig
- 09.05.2022 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF