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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7103366/2020

Verspätet eingebrachter Vorlageantrag

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7103366/2020vom 12.07.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Ilse Maria Bereuter-Hauser, Ofnerstraße 25, 2232 Deutsch-Wagram, betreffend Beschwerde vom 6. März 2020 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22, nunmehr Finanzamt Österreich, vom 8. Jänner 2020 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2017 Steuernummer ***BF1StNr1*** beschlossen: Der Vorlageantrag wird gemäß § 264 Abs. 4 lit. e BAO i.V.m. § 260 Abs. 1 lit. b BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Begründung Das Finanzamt erließ den Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2017 betreffend die Beschwerdeführerin, in der Folge als Bf. bezeichnet, am 8.1.2020. Gegen diesen Bescheid erhob die steuerliche Vertreterin der Bf. mittels e-mails vom 6.3.2020 rechtzeitig - einem Antrag vom 10.2.2020 um Verlängerung der Rechtsmittelfrist bis zum 15.3.2020 wurde seitens des Finanzamtes mit Bescheid vom 11.2.2020 stattgegeben - Beschwerde in der u.a. Kosten für Heimhilfe, Apotheke, Arztkosten und Betreuung geltend gemacht wurden. Mittels Ersuchens um Ergänzung vom 9.3.2020 erging an die Bf. unter Hinweis auf die Bestimmung des § 115 BAO unter Setzung einer Frist bis zum 20.4.2020 die Aufforderung um Vorlage einer detaillierten Aufstellung der in der Beschwerde beantragten zusätzlichen Kosten sowie um Vorlage der Bezug habenden Belege. Einem weiteren Ersuchen um Fristverlängerung zur Beantwortung des im vorigen Absatz erwähnten Vorhaltes bis zum 15.5.2020 wurde seitens des Finanzamtes wiederum Folge gegeben. Das Finanzamt erließ am 18.6.2020 eine abweisende Beschwerdevorentscheidung und führte in dieser begründend aus, dass gemäß § 115 BAO eine erhöhte Mitwirkungs-, sowie Beweismittelbeschaffungspflicht des Steuerpflichtigen bestehe. Da die Abgabenbehörde auf die Mithilfe der Bf. zur Klärung des Sachverhaltes angewiesen sei, sei am 10.3.2020 ein detailliertes Ergänzungsersuchen an diese ergangen. Da die Bf. diesem Vorhalt bis zur Beantwortungsfrist (ursprüngl. Frist: 10.3.2020/1.Fristverlängerung: 15.5.2020/nochmalige amtswegige Fristverlängerung: 12.6.2020) nicht entsprochen habe, sei die Beschwerde wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht abzuweisen gewesen. Innerhalb der Rechtsmittelfrist zur Stellung des Vorlageantrages von einem Monat brachte die steuerliche Vertreterin der Bf. am 17.7.2020 einen Antrag auf Verlängerung der Frist zur Einbringung eines Vorlageantrages bis zum 30.7.2020 hinsichtlich der Beschwerdevorentscheidung vom 18.6.2020 beim Finanzamt ein und begründete diesen damit, dass sie gesundheitliche Probleme habe. Diesem Antrag wurde seitens des Finanzamtes mit Bescheid vom 17.7.2020 stattgegeben und die Vorlageantragsfrist bis zum 30.7.2021 verlängert. Am 31.7.2020 brachte die steuerliche Vertreterin der Bf. den Antrag auf Vorlage der Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2017 samt Unterlagen über FinanzOnline beim Finanzamt ein. Anzumerken ist, dass im Bezug habenden FinanzOnline-Protokoll hinsichtlich der Erstellung sowie der Einbringung dieses Vorlageantrages wörtlich wie folgt ausgeführt wurde: "Typ: Anbringen erstellt: 31.07.2020 00:36:51 Status: erledigt Subtyp: SONST eing. (ADB) 31.07.2020 06:05:07 Ursprung: FINANZOnline" Anlässlich der Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht führte das Finanzamt aus, dass der Vorlageantrag seiner Ansicht nach verspätet eingebracht worden sei und regte an, diesen durch das Bundesfinanzgericht zurückzuweisen. Über die Beschwerde wurde erwogen: Gem. § 264 Abs. 1 BAO kann gegen eine Beschwerdevorentscheidung innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97 BAO) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag). Gemäß § 264 Abs 4 lit. e BAO idF BGBl. I 2013/14 ist § 260 Abs 1 BAO idF BGBl. I 2013/14 sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 260 Abs 1 lit. b BAO idF BGBl. I 2013/14 ist eine Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie nicht fristgerecht eingebracht wurde. Bezogen auf den vorliegenden Beschwerdefall bedeutet dies: Der von der Bf. am 17.7.2020 gestellte Antrag auf Fristverlängerung zur Stellung des Vorlageantrages bis zum 30.7.2020 wurde fristgerecht innerhalb der Rechtsmittelfrist zur Stellung eines Vorlageantrages gestellt. Diesem Antrag wurde seitens des Finanzamtes mit Bescheid vom 17.7.2020 stattgegeben und die Vorlageantragsfrist bis zum 30.7.2021 verlängert. Tatsächlich wurde der Vorlageantrag unbestritten erst am 31.7.2020 - nach Ablauf der erstreckten Frist und daher verspätet - eingebracht. Gemäß § 260 Abs. 1 lit b. BAO iVm § 264 Abs. 4 lit e BAO ist der gegenständliche Vorlageantrag vom 31.7.2020 mit Beschluss (§ 278 BAO) zurückzuweisen, weil er nicht fristgerecht eingebracht wurde. Schlussendlich ist darauf zu verweisen, dass es im Falle der verspäteten Einbringung einer Beschwerde dem Bundesfinanzgericht verwehrt ist, auf das materielle Beschwerdevorbringen einzugehen und eine Sachentscheidung zu treffen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zulässigkeit einer Revision Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Rechtsfolgen der Fristversäumnis ergeben sich aus dem Gesetz, es liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, weshalb die Revision nicht zuzulassen war. Wien, am 12. Juli 2022

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
RV/7103366/2020
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.7103366.2020
Stammnummer
137558
Gültig
12.07.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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