Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7100404/2022
Entfall der Indexierung des Alleinerzieherabsetzbetrags und des Familienbonus Plus ab dem Veranlagungsjahr 2019
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100404/2022vom 03.08.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht erkennt durch die Richterin Mag. Corinna Engenhart in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch 1A Steuerberatungs GmbH, Münchner Straße 26, 6130 Schwaz, über die Beschwerde vom 14. März 2020 gegen den Bescheid des Finanzamtes St. Johann Tamsweg Zell am See(nunmehr: Finanzamt Österreich) vom 12. März 2020 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2019 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht:
I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
Die Beschwerdeführerin, eine tschechische Staatsbürgerin, beantragte im Rahmen ihrer Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2019 den Alleinerzieherabsetzbetrag sowie den Familienbonus Plus hinsichtlich ihrer beiden in Tschechien lebenden Söhne.
Mit Bescheid vom 12. März 2020 sprach die belangte Behörde den Alleinerzieherabsetzbetrag sowie den Familienbonus Plus nur in gemäß § 33 Abs. 3a Z 2 EStG 1988 idF vor dem BGBl. I Nr. 135/2022 iVm der Familienbonus Plus- Absetzbeträge-EU-Anpassungsverordnung, BGBl. II Nr. 257/2018, für Tschechien indexierter Höhe zu.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 6. April 2020 wies die belangte Behörde die gegen die Höhe des Familienbonus Plus gerichtete Beschwerde mit der Begründung, der Familienbonus Plus für beide Kinder sei in voller Höhe berücksichtigt worden, als unbegründet ab.
Mit Vorlageantrag vom 30. Mai 2020 beantragte die Beschwerdeführerin die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zu Entscheidung vorzulegen und führte ergänzend aus, dass sie den "ganzen FABO, AVAB und MKZ [gemeint wohl: Familienbonus Plus, Alleinerzieherabsetzbetrag und Mehrkindzuschlag] wie für die in AUT wohnenden Kinder" beantrage. Die Kürzung dieser Beträge verstoße gegen das Unionsrecht und sei diskriminierend.
Im Vorlagebericht wies die belangte Behörde darauf hin, dass der Vorlageantrag verspätet sei. Die Beschwerdevorentscheidung sei am 6. April 2020 erlassen worden und dem zustellbevollmächtigten steuerlichen Vertreter der Beschwerdeführerin in die FinanzOnline-Databox zugestellt worden. Der Vorlageantrag sei erst am 30. Mai 2020 und somit nach Ablauf der Monatsfrist eingebracht worden. Ein Fristverlängerungsantrag sei nicht gestellt worden.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin ist eine tschechische Staatsbürgerin, die im streitgegenständlichen Zeitraum einen Wohnsitz in Österreich hatte. Die Beschwerdeführerin hat zwei Söhne (geboren am ***xx. August 2001*** sowie am ***yy. Juli 2005***), die sich im Jahr 2019 ständig in Tschechien aufhielten, für die sie in den Monaten Jänner bis April sowie in den Monaten Juni bis November 2019 (somit insgesamt in zehn Monaten) Familienbeihilfe (bzw. Differenzzahlungen iSd § 4 FLAG 1967) bezog. Am ***xx. August 2019*** vollendete der ältere Sohn der Beschwerdeführerin das 18. Lebensjahr.
Beweiswürdigung
Die Feststellungen ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten und sind - abgesehen von der Frage der Indexierung des Alleinerzieherabsetzbetrages und des Familienbonus Plus - unbestritten. Ein Nachweis für den Eingang der Beschwerdevorentscheidung in die Databox am 6. April 2020 wurde von der belangten Behörde vorgelegt.
Rechtliche Beurteilung
Zu Spruchpunkt I. (Stattgabe)
Zunächst ist zur Frage der Rechtzeitigkeit des Vorlageantrags Folgendes auszuführen:
Gemäß § 264 Abs. 1 BAO kann gegen eine Beschwerdevorentscheidung innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Bundesfinanzgericht gestellt werden (Vorlageantrag).
Gemäß § 97 Abs 1 lit a BAO erfolgt die Bekanntgabe bei schriftlichen Erledigungen, wenn nicht in besonderen Vorschriften die öffentliche Bekanntmachung oder die Auflegung von Listen vorgesehen ist, durch Zustellung.
Gemäß § 98 Abs 2 Satz 1 BAO gelten elektronisch zugestellte Dokumente als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind. Bei FinanzOnline ist der Zeitpunkt der Einbringung der Daten in die Databox, zu welcher der Empfänger Zugang hat, entscheidend (vgl. VwGH vom 31. Juli 2013, 2009/13/0105).
Die Beschwerdevorentscheidung über die gegenständliche Beschwerde gilt mit ihrer Einbringung in die FinanzOnline-Databox am 6. April 2020 als der Beschwerdeführerin zugestellt. Somit ist dieser Tag grundsätzlich für den Beginn der einmonatigen Frist zur Erhebung des Vorlageantrags maßgeblich.
Zu beachten ist in diesem Zeitraum jedoch der mit dem 2. COVID-19-Gesetz, BGBl. I Nr. 16/2020 geschaffene Fristenunterbrechungs-Tatbestand des § 323c Abs. 1 BAO, der wie folgt lautet: "In anhängigen behördlichen Verfahren der Abgabenbehörden werden alle im ordentlichen Rechtsmittelverfahren (7. Abschnitt Unterabschnitt A) vorgesehenen Fristen, deren fristauslösendes Ereignis in die Zeit nach dem 16. März 2020 fällt, sowie Fristen, die bis zum 16. März noch nicht abgelaufen sind, bis zum Ablauf des 30. April 2020 unterbrochen. Sie beginnen mit 1. Mai 2020 neu zu laufen."
Im gegenständlichen Fall fällt das fristenauslösende Ereignis - die Zustellung der Beschwerdevorentscheidung durch das Einlangen in die Databox - in die Zeit nach dem 16. März 2020, sodass der Fristenlauf zur Einbringung des Vorlageantrags gemäß § 323c Abs. 1 BAO bis zum Ablauf des 30. Aprils 2020 unterbrochen war. Die einmonatige Frist, die erst mit 1. Mai 2020 neu zu laufen begann, war daher bei Einbringung des Vorlageantrags noch nicht abgelaufen. Der Vorlageantrag wurde daher rechtzeitig eingebracht.
Der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass aus den vorgelegten Verwaltungsakten nicht hervorgeht, dass die belangte Behörde von der gemäß § 323c Abs. 2 BAO eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht hätte, auszusprechen, dass eine Unterbrechung der Frist iSd Abs. 1 leg cit unterbleibt.
Im gegenständlichen Fall ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für die Gewährung des Alleinerzieherabsetzbetrages und des Familienbonus Plus dem Grunde nach erfüllt. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Indexierung des Alleinerzieherabsetzbetrags und des Familienbonus Plus und begehrt die Berücksichtigung dieser Beträge in voller Höhe.
Der Europäische Gerichtshof hat mit seinem Urteil vom 16. Juni 2022, C-328/20, Kommission/Österreich, ausgesprochen, dass ein Anpassungsmechanismus in Form der Indexierung nach der Kaufkraft in den einzelnen Mitgliedstaaten bzw. Vertragsstaaten in Bezug auf die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag für Erwerbstätige, deren Kinder ständig in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, nicht mit dem Unionsrecht vereinbar ist.
Anlässlich dieses Urteils ist mit BGBl. I Nr. 135/2022 ua die bisher in § 33 Abs. 4 Z 4 EStG 1988 für den Alleinerzieherabsetzbetrag sowie in § 33 Abs. 3a Z 2 EStG 1988 für den Familienbonus Plus normierte Indexierung entfallen. Gemäß § 124b Z 410 lit a EStG 1988 idF BGBl. I Nr. 135/2022 ist diese geänderte Rechtslage für Kinder, die sich ständig in Tschechien aufhalten bzw. aufgehalten haben, erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2019 anzuwenden. Sie ist somit auch für den streitgegenständlichen Zeitraum maßgeblich. Der Beschwerdeführerin ist daher der Alleinerzieherabsetzbetrag und der Familienbonus Plus (für die Monate, in denen die Beschwerdeführerin Familienbeihilfe bezog) ohne Indexierung in voller Höhe zu gewähren.
Soweit die Beschwerdeführerin den "MKZ" [gemeint wohl: Mehrkindzuschlag iSd § 9 FLAG 1967] begehrt, ist ihr zu entgegnen, dass nur für Bezieherinnen und Bezieher von Familienbeihilfe für mindestens drei Kinder ein Anspruch auf diesen besteht. Da die Beschwerdeführerin zwei Kinder hat, ist ihr der Mehrkindzuschlag somit nicht zu gewähren. Ein Kindermehrbetrag iSd § 33 Abs. 7 EStG 1988 ist im gegenständlichen Fall ebenfalls nicht zu berücksichtigen, da - wie dem beigefügten Berechnungsblatt zu entnehmen ist - die Einkommensteuer vor Abzug der Absetzbeträge den maßgeblichen Betrag von 500 € (für zwei Kinder ohne Anwendung der Indexierung) übersteigt.
Aus den dargelegten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da sich sowohl die Frage des Fristenlaufs hinsichtlich der Einbringung eines Vorlageantrags als auch die Frage der Indexierung des Alleinerzieherabsetzbetrags und des Familienbonus Plus eindeutig aus dem Gesetzeswortlaut beantworten lassen, stellen sie keine Rechtsfragen dar, denen grundsätzliche Bedeutung iSd Art 133 Abs. 4 B-VG zukommt. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher nicht zulässig.
Wien, am 3. August 2022
Normen und Schlagworte
- § 124b Z 410 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 323c Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7100404/2022
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2022:RV.7100404.2022
- Stammnummer
- 137550
- Gültig
- 03.08.2022 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF