Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7101141/2020
Anspruch auf Ausgleichszahlung bei überwiegender Tätigkeit im Ausland
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101141/2020vom 28.04.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die RichterinRi in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, Slowakei, über die Beschwerde vom 19. Februar 2019 gegen den Bescheid des Finanzamtes Waldviertel vom 6. Februar 2019 betreffend Abweisung des Antrags vom 2.11.2018 auf Ausgleichszahlung ab Juli 2017 (Familienbeihilfe) zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer (Bf.) beantragte mit Antrag vom 02.11.2018 Familienbeihilfe für seine Kinder ***2*** (geb. tt.mm.2004), ***3*** (geb. tt.mm.1999) und ***4*** (geb. tt.mm.1995).
Der Familienwohnsitz der gesamten Familie befindet sich in der Slowakei (Bratislava). Die Kinder besuchen in Bratislava die Schule. Die Kindesmutter übt eine berufliche Tätigkeit in der Slowakei aus.
Der Bf. war sowohl in Österreich als auch in der Slowakei unselbständig erwerbstätig.
Das Finanzamt wies den Antrag mit Bescheid vom 6.2.2019 mit folgender Begründung ab:
"Die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 in der ab 1. Mai 2010 gültigen Fassung regelt, welcher Mitgliedstaat für ein und denselben Zeitraum für ein und denselben Familienangehörigen vorrangig zur Gewährung der im jeweiligen Hoheitsgebiet vorgesehenen Familienleistungen verpflichtet ist.
Vorrangig muss grundsätzlich jener Mitgliedstaat die Familienleistungen gewähren, in dem eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird.
Sind die Elternteile in verschiedenen Mitgliedstaaten erwerbstätig, trifft die vorrangige Verpflichtung zur Gewährung der Familienleistungen jenen Mitgliedsstaat, in dessen Gebiet die Familienangehörigen wohnen.
Sind die Familienleistungen im anderen Mitgliedsstaat höher, besteht dort gegebenenfalls ein Anspruch auf Gewährung des Unterschiedsbetrages (Artikel 68 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004).
Wird in jenem Mitgliedstaat, der vorrangig zur Gewährung von Familienleistungen verpflichtet ist, kein Antrag gestellt, so kann der andere Mitgliedsstaat dennoch jene Leistungen, die bei Antragstellung gewährt worden wären, bei der Berechnung des Unterschiedsbetrages berücksichtigen.
Da im Heimatland ein wesentlicher Teil der Tätigkeit ausgeübt wird, ist der Wohnsitzstaat für die Gewährung der Familienleistungen zuständig."
Die abweisende Beschwerdevorentscheidung wurde wie folgt begründet:
"Sie haben mit Antrag vom 02.11.2018 Familienbeihilfe für Ihre Kinder ***2***, ***3*** und ***4*** beantragt.
Der Familienwohnsitz der gesamten Familie befindet sich in der Slowakei. Die Kindesmutter übt eine berufliche Tätigkeit in der Slowakei aus. Lt. den vorgelegten Unterlagen sind Sie sowohl in Österreich als auch in der Slowakei unselbständig erwerbstätig. In Österreich sind Sie bei der Firma ***5***. mit Dienstort in 3550 Langenlois seit 12.06.2017 laufend beschäftigt, zu Beginn der Tätigkeit mit 15,40 Wochenstunden und ab 01.08.2017 mit 19,25 Wochenstunden. In der Slowakei stehen Sie seit 01.04.2016 in einem Dienstverhältnis mit einem Beschäftigungsausmaß von 37,5 Stunden wöchentlich. Der Dienstort ist Bratislava.
Zur Beurteilung der Frage, ob bzw. nach welchen Rechtsvorschriften Familienleistungen für ein Kind zu gewähren sind, ist neben dem innerstaatlichen Recht die Verordnung (EG) 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 zur Koordinierung
des Systems der sozialen Sicherheit sowie die Verordnung (EG) 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.09.2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) 883/2004 über die Koordinierung des Systems der sozialen Sicherheit heranzuziehen. Die Verordnung regelt bei grenzüberschreitenden Sachverhalten, welcher Staat zur Zahlung der Familienleistungen zuständig ist. Für die Feststellung der Zuständigkeit ist zunächst für jeden Elternteil festzustellen, welchen Rechtsvorschriften er unterliegt. Dabei richtet sich die Staatenzuständigkeit primär nach dem Beschäftigungsstaat. Die Zuständigkeit eines Mitgliedstaates für die Mutter/den Vater richtet sich grundsätzlich nach den Art. 11 bis 16 der VO.
Eine Person, für die die Verordnung gilt, unterliegt immer nur den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates. Auch bei Personen, die in mehreren Mitgliedstaaten tätig werden, sind immer nur die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates anzuwenden. Im gegenständlichen Fall unterliegt die Kindesmutter aufgrund ihrer Beschäftigung in der Slowakei unzweifelhaft den slowakischen Rechtsvorschriften. Sie üben eine unselbständige Tätigkeit sowohl in Österreich als auch in der Slowakei aus. Da im Wohnortstaat ein wesentlicher Teil der Beschäftigung ausgeübt wird (Beschäftigungsausmaß von 37,5 Stunden wöchentlich) unterliegen Sie aufgrund des Art 14 Abs. 8 der VO 987/2009 ebenfalls den slowakischen Rechtsvorschriften.
Da sowohl für Sie als auch für die Kindesmutter die slowakischen Rechtsvorschriften zur Anwendung gelangen, ergibt sich eine ausschließliche Zuständigkeit der Slowakei zur Zahlung der Familienleistungen, in Österreich besteht kein Anspruch (auch nicht auf Ausgleichszahlung)."
Dagegen brachte der Bf. einen Vorlageantrag mit folgender Begründung ein:
"Ich, der Unterzeichnete Bf. bittet Sie hiermit zum dritten Mal, die Differenz /Ausgleichzahlung/ zu den Familienzulagen zu zahlen, die ich in meiner ersten Bewerbung beantragt habe./19.2.2019/
Leider, kann ich nicht mit Ihre zweite Entscheidung in Ihre Antwort einverstanden!
Unter diesem Gesichtspunkt werde ich noch einmal die wesentlichen Tatsachen darlegen, die mich als Selbständiger, der in Österreich arbeitet, dazu berechtigen, die Differenz bei den Familienzulagen nach dem EG-Recht 883/2004, Artikel 68 und nach dem EG 987/2009, zu zahlen.
1. Bf. hat ab Juni 2016 regelmäßig Beiträge an die österreichische Sozialversicherungsangebungsgesellschaft gezahlt / Lohn Zettel /
2. Artikel 68 ist nach dem Europäischen Verordnung EG Nr. 883/2004 berechtigt, die Differenz in den Familienzulagen zu zahlen.
3. Durchführungsverordnung EG Nr. 987/2009, Ausgleichszahlung
Gleichzeitig schließe ich mich dem Schreiben an, - Zitat aus Ihrer Antwort und dem EG-Dekret 883/2004, Artikel 68, enthält.
Sind die Familienleistungen im anderen Mitgliedsstaat höher, besteht dort gegebenenfalls ein Anspruch auf Gewährung des Unterschiedsbetrages (Artikel 68 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004)
In Anbetracht des Vorstehenden fordere ich die österreichische Sozialversicherungsanstalt in diesem Schreiben zum dritten Mal auf, die Differenz / Ausgleichzahlung /der Familienzulagen zu zahlen.
Gleichzeitig stelle ich fest, wenn ich die Differenz der Familienzulagen / Ausgleichzahlung / nicht innerhalb von 30 Tagen nach Eingang bei Ihnen erhalte, bin ich verpflichtet, die zuständigen Behörden in Österreich / Ministerium, Finanz Polizei / sowie die zuständige Behörde in der Europäischen Union / Europäischer Gerichtshof/, die den Erlass ausgestellt hat, zu informieren.
Diese Verordnung ist für alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union, einschließlich Österreich, verbindlich.
Ihr Finanz-Amt hat meinem Kollegen, der wie ich für US pro Firma arbeitet, bereits die Differenz der Familienzulagen schon bezahlt.
Ich füge Ihren positiven und negativen Entscheidungen beide Anhänge bei. / Herr Bf. und Herr ***1*** /. Gleichzeitig haben wir auch zusammen in der Slowakei und in Österreich gearbeitet und dort waren keine Unterschiede, nur Kindern Nummer.
Das sind wirklich interessante und wesentliche Argumente für den Europäischen Gerichtshof sowie die österreichischen Behörden und die Öffentlichkeit und für Ihre Vorgesetzten !!!
Auf der Grundlage der oben genannten, bitte ich die Sozialversicherung dritten Mal, die Differenz / Ausgleichzahlung / auf Familienzulagen zu zahlen…"
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
Der Bf. beantragte mit Antrag vom 02.11.2018 Familienbeihilfe für seine Kinder ***2*** (geb. tt.mm.2004), ***3*** (geb. tt.mm.1999) und ***4*** (geb. tt.mm.1995).
Der Familienwohnsitz der gesamten Familie befindet sich in der Slowakei (Bratislava). Die Kinder besuchen in Bratislava die Schule. Die Kindesmutter übt eine berufliche Tätigkeit in der Slowakei aus.
Der Bf. ist sowohl in Österreich als auch in der Slowakei unselbständig erwerbstätig. In Österreich lag in der Zeit von 12.06.2017 bis 31.12.2019 ein Dienstverhältnis vor, zu Beginn der Tätigkeit mit 15,40 Wochenstunden und ab 01.08.2017 mit 19,25 Wochenstunden mit Dienstort in Langenlois.
In der Slowakei steht der Bf. seit 01.04.2016 in einem Dienstverhältnis mit einem Beschäftigungsausmaß von 37,5 Stunden wöchentlich. Der Dienstort ist Bratislava.
Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt ist unstrittig und ergibt sich aus den zitierten Aktenteilen und dem Vorbringen des Bf.
Rechtliche Beurteilung
Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
Strittig ist im vorliegenden Fall, ob ein Anspruch auf Ausgleichszahlung bzw. Differenzzahlung (Familienbeihilfe) besteht.
Rechtsgrundlagen:
Österreichisches Recht:
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. a FLAG 1967 haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für minderjährige Kinder Anspruch auf Familienbeihilfe.
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 in den im Beschwerdefall maßgeblichen Fassungen hatten Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26. bzw 24. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet wurden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich war.
Gemäß § 2 Abs. 3 lit. a FLAG 1967 sind die Nachkommen einer Personen Kinder im Sinne dieses Abschnittes.
§ 2 Abs. 2 FLAG 1967 sieht vor, dass jene Person Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im Abs. 1 genanntes Kind hat, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten überwiegend für das Kind trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.
Gemäß § 2 Abs. 5 FLAG 1967 gehört ein Kind dann zum Haushalt einer Person, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt.
Gehört ein Kind zum gemeinsamen Haushalt der Eltern, so geht gemäß § 2a Abs. 1 FLAG 1967 der Anspruch des Elternteiles, der den Haushalt überwiegend führt, dem Anspruch des anderen Elternteiles vor. Bis zum Nachweis des Gegenteils wird vermutet, dass die Mutter den Haushalt überwiegend führt.
Gemäß § 5 Abs. 4 FLAG 1967 besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder, für die Anspruch auf eine gleichartige ausländische Beihilfe besteht. Die Gewährung einer Ausgleichszahlung (§ 4 Abs. 2) wird dadurch nicht ausgeschlossen.
Gemäß § 4 Abs. 1 FLAG 1967 haben Personen, die Anspruch auf eine gleichartige ausländische Beihilfe haben, keinen Anspruch auf Familienbeihilfe.
Gemäß § 4 Abs. 2 FLAG 1967 erhalten österreichische Staatsbürger, die gemäß Abs. 1 oder gemäß § 5 Abs. 5 (nunmehr § 5 Abs. 4) vom Anspruch auf die Familienbeihilfe ausgeschlossen sind, eine Ausgleichszahlung, wenn die Höhe der gleichartigen ausländischen Beihilfe, auf die sie oder eine andere Person (§ 5 Abs. 5, nunmehr § 5 Abs. 4) Anspruch haben, geringer ist als die Familienbeihilfe, die ihnen nach diesem Bundesgesetz ansonsten zu gewähren wäre.
Gemäß § 4 Abs. 3 FLAG 1967 wird die Ausgleichszahlung in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der gleichartigen ausländischen Beihilfe und der Familienbeihilfe, die nach diesem Bundesgesetz zu gewähren wäre, geleistet.
§ 53 Abs. 1 FLAG 1967 ordnet an, dass Staatsbürger von Vertragsparteien des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR), soweit es sich aus dem genannten Übereinkommen ergibt, in diesem Bundesgesetz österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt sind. Hiebei ist der ständige Aufenthalt eines Kindes in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums nach Maßgabe der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen dem ständigen Aufenthalt eines Kindes in Österreich gleichzuhalten.
Unionsrecht:
Die Slowakei ist seit Mai 2004 Mitglied der Europäischen Union.
Der Streitzeitraum umfasst die Jahre 2017 bis 2019. Für den Zeitraum ab Mai 2010 ist grundsätzlich die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, ABlEU Nr. L 166 vom 30. April 2004, Berichtigung ABlEU Nr. L 200 vom 7. Juni 2004, (kurz: VO 883/2004) maßgebend.
Mit der VO(EG) 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und der hiezu ergangenen Durchführungsverordnung VO(EG) 987/2009 hat das Europäische Parlament und der Rat grundlegende Bestimmungen zur Arbeitnehmerfreizügigkeit geschaffen.
Nach Art 2 Abs.1 VO 883/2004 gilt diese Verordnung u.a. für Staatsangehörige mit Wohnort in einem Mitgliedstaat, für die die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten oder galten, sowie für ihre Familienangehörigen und Hinterbliebenen.
Im vorliegenden Fall kann auf Grund des festgestellten Sachverhaltes kein Zweifel bestehen, dass der Beschwerdeführer und seine Familienangehörigen unter den Anwendungsbereich der Verordnung fallen.
Gemäß Art 3 Abs. 1 lit. j VO 883/2004 gilt die Verordnung für alle Rechtsvorschriften, die Familienleistungen betreffen.
Dass es sich bei der österreichischen Familienbeihilfe um eine solche Familienleistung handelt, kann nicht bestritten werden.
Art 11 Abs. 1 VO 883/2004 bestimmt, dass Personen, für die diese Verordnung gilt, den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaates unterliegen. Welche Rechtsvorschriften dies sind, bestimmt sich nach den Ausführungen dieses Titels.
Art 11 Abs. 3 lit. a VO 883/2004 normiert dazu, dass eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder selbständige Erwerbstätigkeit ausübt, vorbehaltlich der Art 12 bis 16 der Verordnung den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaates unterliegt.
Rechtliche Beurteilung:
Auch bei Personen, die in mehreren Mitgliedstaaten tätig werden, sind immer nur die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates anzuwenden.
Die Kindesmutter unterliegt aufgrund ihrer Beschäftigung in der Slowakei unzweifelhaft den slowakischen Rechtsvorschriften.
Der Bf. übte im Streitzeitraum eine unselbständige Tätigkeit sowohl in Österreich als auch in der Slowakei aus. Da im Wohnortstaat ein wesentlicher Teil der Beschäftigung ausgeübt wird (Beschäftigungsausmaß von 37,5 Stunden wöchentlich) unterliegt er aufgrund des Art 14 Abs. 8 der VO 987/2009 ebenfalls den slowakischen Rechtsvorschriften.
Gegenständlich steht fest, dass der Beschwerdeführer auf Grund seines Dienstverhältnisses zu einer slowakischen Firma seine Arbeitsleistung überwiegend in der Slowakei erbracht hat. Es kommt bei der Ausübung "eines wesentlichen Teils der Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit" in einem Mitgliedstaat darauf an, dass der Arbeitnehmer oder Selbständige dort einen quantitativ erheblichen Teil seiner Tätigkeit ausübt. Somit ist im vorliegenden Fall die Slowakei der vorrangige Beschäftigungsstaat. Daran kann auch die in Österreich ausgeübte Beschäftigung nichts ändern, da diese im Streitzeitraum im zeitlich untergeordneten Ausmaß erfolgte, wie das Finanzamt festgestellt hat.
Aus obigen Ausführungen folgt, dass unionsrechtlich die Slowakei (wo die Familienangehörigen des Bf. wohnen und die Kindesmutter eine Beschäftigung ausübt) der für die Familienleistungen zuständiger Staat ist. Österreich kann hingegen unionsrechtlich jedenfalls nicht "zuständiger Mitgliedstaat" sein.
Wie der Europäische Gerichtshof (vgl. EuGH 20.8.2008, C-352/06) ausführte, bestand nach der VO(EG) 1408/72 keine Verpflichtung eines Mitgliedstaates zur Gewährung von Familienleistungen, wenn der/die nach der Verordnung zuständige/n Mitgliedstaat/en keine (oder nur geringere) Familienleistungen erbringen (vgl. ausdrücklich Rn 27 des Urteils). Diese Rechtsprechung ist auch auf die Regelungen der VO(EG) 883/2004 übertragbar. Im genannten Urteil äußert der Gerichtshof aber auch die Ansicht, dass es einem nach der Verordnung nicht zuständigen Mitgliedstaat auferlegt sein kann, Familienleistungen allein auf Grund der innerstaatlichen Vorschriften (trotz unionsrechtlicher Unzuständigkeit) zu gewähren (vgl. Rn 28 des Urteils), wenn ein diesbezüglicher Anspruch alleine nach rein innerstaatlichen Vorschriften besteht. In diesem Sinne vgl. auch das Urteil EuGH 12.6.2012, C-611/10 und C-612/10, Rz 44.
Da sowohl für den Bf. als auch für die Kindesmutter die slowakischen Rechtsvorschriften zur Anwendung gelangen, ergibt sich nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts eine ausschließliche Zuständigkeit der Slowakei zur Zahlung der Familienleistungen, in Österreich besteht kein Anspruch (auch nicht auf Differenz- bzw. Ausgleichszahlung).
Zusammengefasst ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer weder auf Grund der Bestimmungender VO(EG) 883/2004 noch auf Basis rein innerstaatlichen Rechts ein Anspruch auf Familienbeihilfe bzw. Ausgleichs- oder Differenzzahlung erwachsen ist, weshalb dem in Beschwerde gezogenen Bescheid keine Rechtswidrigkeit anhaftet.
Daran vermag auch eine behauptete andere Vorgangsweise der Abgabenbehörde in einem vielleicht vergleichbaren Fall nichts zu ändern.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall hat sich das Bundesfinanzgericht an der Rechtsprechung des EuGH und des Verwaltungsgerichtshofes orientiert und ist von dieser nicht abgewichen. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung war daher nicht zu beantworten, weshalb die (ordentliche) Revision nicht zuzulassen war.
Wien, am 28. April 2022
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. a FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 53 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7101141/2020
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2022:RV.7101141.2020
- Stammnummer
- 137549
- Gültig
- 28.04.2022 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF