Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RS/7100047/2022
Einstellung eines Säumnisbeschwerdeverfahrens in Ermangelung eines wirksamen Anbringens (Säumnisbeschwerde per E-Mail eingebracht)
geltende FassungSäumnisbeschwerde - Einzel - BeschlussRS/7100047/2022vom 02.08.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***R*** in der Beschwerdesache ***Bf***, ***Bf-Adr***, wegen behaupteter Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Finanzamt Österreich betreffend den unerledigten Antrag vom 29.8.2021 auf Nachsicht von Lohnsteuer, Steuernummer ***Bf-StNr***, beschlossen:
1. Das Säumnisbeschwerdeverfahren wird eingestellt.
2. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Begründung
1. Verfahrensgang und Sachverhalt
Am 18.6.2022 langte ein E-Mail des Beschwerdeführers mit dem Betreff "Lohnsteuer, Nachsicht" beim Bundesfinanzgericht ein. Demnach habe er mit Eingabe vom 29.8.2021, eingebracht am 13.9.2021 per Telefax beim Finanzamt Österreich, beantragt, fällige, vom Dienstgeber einzubehaltende Lohnsteuer i.H.v. monatlich ca. € 1.600,00 nachzusehen. Da über diesen Antrag innerhalb von sechs Monaten nicht entschieden worden sei, werde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht Säumnisbeschwerde erhoben. Das E-Mail vom 18.6.2022 enthielt zudem den Vermerk "vorab per Mail, folgt per Fax an 050-250-597-7100".
Mit E-Mail des Bundesfinanzgerichtes vom 7.7.2022 wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass das angekündigte Fax nicht eingelangt ist, sowie dass einem E-Mail nach der BAO nicht die Eigenschaft einer Eingabe zukommt und die Säumnisbeschwerde daher nur behandelt werden kann, wenn sie auf eine zulässige Art (z.B. Fax, Post) eingebracht wird. Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit eingeräumt, dies bis 20.10.2022 nachzuholen, ansonsten das Verfahren einzustellen wäre.
Am 9.7.2022 langte ein weiteres E-Mail des Beschwerdeführers ein, in dem er mitteilte, dass er "den Anhang nicht ausdrucken" könne. Er ersuchte daher, "diesen nochmals als normalen Schriftsatz zu mailen".
Mit E-Mail des Bundesfinanzgerichtes vom 11.7.2022 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass es nicht ausreicht, dass das Bundesfinanzgericht sein E-Mail vom 18.6.2022 ausdruckt und zum Akt nimmt, sondern dass er selbst die Säumnisbeschwerde auf eine zulässige Art (z.B. Fax, Post) einbringen muss. Gleichzeitig wurde ein Schreibfehler im E-Mail vom 7.7.2022 dahingehend korrigiert, dass die dem Beschwerdeführer eingeräumte Möglichkeit zur (wirksamen) Einbringung der Säumnisbeschwerde bis 22.7.2022 (anstatt 22.10.2022) besteht.
Eine weitere Reaktion des Beschwerdeführers erfolgte nicht.
2. Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 85 Abs. 1 BAO sind Anbringen zur Geltendmachung von Rechten (u.a. Rechtsmittel, daher auch Säumnisbeschwerden) grundsätzlich schriftlich einzureichen. Gemäß § 86a Abs. 1 BAO können Anbringen, für die Abgabenvorschriften Schriftlichkeit vorsehen oder gestatten, auch telegrafisch, fernschriftlich oder - soweit es durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen zugelassen wird - im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingereicht werden.
Bislang sind zwei derartige Verordnungen ergangen, welche die Einbringung von Anbringen im Wege automationsunterstützter Datenübertragung bzw. auf andere technisch mögliche Weise zulassen: Die Verordnung BGBl Nr. 494/1991 i.d.F. BGBl II Nr. 579/2020, welche die Einbringung mittels Telekopierer (Fax) gestattet, und die Verordnung BGBl II Nr. 97/2006 i.d.F. BGBl II Nr. 190/2022 (FinanzOnline-Verordnung 2006 - FOnV 2006), welche die Einbringung über das Portal FinanzOnline gestattet. Eine Verordnung, welche die Einbringung per E-Mail zulassen würde, ist bislang nicht ergangen.
Einem E-Mail kommt daher im Anwendungsbereich der BAO nicht die Eigenschaft einer Eingabe zu. Ein mit E-Mail eingebrachtes Anbringen löst weder eine Entscheidungspflicht aus, noch berechtigt es die Behörde (bzw. hier: das Verwaltungsgericht), eine inhaltliche Entscheidung zu fällen. Da es sich bei einem E-Mail nicht um eine Eingabe handelt, ist die Behörde/das Verwaltungsgericht auch nicht befugt, das "Anbringen" als unzulässig zurückzuweisen.
Da die gegenständliche "Säumnisbeschwerde" lediglich per E-Mail eingebracht wurde und trotz diesbezüglichen Hinweises weder das angekündigte Fax eingelangt ist noch eine sonstige wirksame Einbringung erfolgte, war das Verfahren in Ermangelung eines "Anbringens" einzustellen (BFG 15.5.2019, RS/5100008/2019; vgl. auch VwGH 27.4.2017, Ra 2015/15/0007).
Zulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Dass das Verwaltungsgericht berechtigt ist, ein Verfahren einzustellen, dem lediglich ein E-Mail und damit kein wirksames Anbringen zugrunde liegt, wurde durch die o.a. Entscheidung des VwGH geklärt. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung waren daher im vorliegenden Fall nicht zu lösen.
Wien, am 2. August 2022
Normen und Schlagworte
- § 85 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Säumnisbeschwerde - Einzel - Beschluss
- Geschäftszahl
- RS/7100047/2022
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2022:RS.7100047.2022
- Stammnummer
- 137548
- Gültig
- 02.08.2022 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF