Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7101736/2022
Aussetzung der Einhebung zunächst abgewiesen, spätere Bewilligung desselben Antrages führt mangels Beschwer zur Gegenstandsloserklärung der gegen den Abweisungsbescheid gerichteten Beschwerde
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7101736/2022vom 28.06.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. in der Beschwerdesache Bf., A-1, vertreten durch Dax Wutzlhofer und Partner Rechtsanwälte GmbH, Wiener Straße 8a, 7400 Oberwart, betreffend Beschwerde vom 17. Mai 2022 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 21. April 2022, Steuernummer N-1, betreffend Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO beschlossen:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 261 BAO als gegenstandslos erklärt und das verwaltungsgerichtliche Verfahren eingestellt.
II. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Begründung
Sachverhalt
In den Beschwerden gegen die Festsetzung der Einkommensteuern 2017 und 2018 vom 10.09.2021 beantragte der Beschwerdeführer (Bf.) gemäß § 212a BAO die Aussetzung der Einhebung der genannten Abgaben im Betrag von € 61.114,00 (Einkommensteuer 2017) und € 38.844,70 (Einkommensteuer 2018).
Begründend wurde vorgebracht, dass sich die Beträge aus der Herabsetzung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb und die damit einhergehende Reduktion der Einkommensteuern ergäben.
Die Voraussetzungen für die Aussetzung der Einhebung lägen vor, da die Beschwerden erstens nicht nach Lage des Falles wenig erfolgversprechend erschienen. Dass die belangte Behörde die Rechtslage verkannt habe, gehe nämlich aus den Beschwerden deutlich hervor. Zweitens sei das Verhalten des Abgabepflichtigen nicht auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgabe gerichtet. Für eine solche Gefährdung gebe es keinerlei Anhaltspunkte. Im Übrigen verfüge der Bf. über ausreichende Vermögenswerte (insbesondere Liegenschaftsvermögen).
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Mit Bescheid vom 04.10.2021 gab das Finanzamt dem Ansuchen statt und bewilligte die Aussetzung der Einhebung antragsgemäß.
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Mit Beschwerdevorentscheidungen vom 14.03.2022 wurden die Beschwerden gegen die Festsetzung der Einkommensteuern 2017 und 2018 als unbegründet abgewiesen, woraufhin das Finanzamt ebenfalls am 14.03.2022 den Ablauf der Aussetzung der Einhebung verfügte.
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Mit Schreiben vom 05.04.2022 beantragte der Bf. die Vorlage seiner Beschwerden gegen die bescheidmäßigen Festsetzungen der Einkommensteuern 2017 und 2018 an das Bundesfinanzgericht sowie erneut die Aussetzung der Einhebung der bereits genannten Beträge.
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Mit dem hier gegenständlichen Bescheid vom 21.04.2022 wies das Finanzamt den Aussetzungsantrag ab, da die dem Antrag zugrundeliegende Beschwerde bereits erledigt worden sei.
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In der dagegen am 17.05.2022 rechtzeitig eingebrachten Beschwerde führte der Bf. nach Schilderung des aktenkundigen Sachverhaltes aus:
Die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhänge, sei auf Antrag des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweiche, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liege, zurückzuführen sei, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Beschwerdeerledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gelte sinngemäß, wenn mit einer Bescheidbeschwerde die Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten werde (§ 212a Abs. 1 BAO). Der Ablauf der Aussetzung sei anlässlich einer über die Beschwerde ergehenden Beschwerdevorentscheidung zu verfügen. Die Verfügung des Ablaufes anlässlich des Ergehens einer Beschwerdevorentscheidung schließe eine neuerliche Antragstellung im Fall der Einbringung eines Vorlageantrages nicht aus. (§ 212a Abs. 5 lit. a BAO).
Die Aussetzung der Einhebung sei nicht zu bewilligen, a) soweit die Beschwerde nach Lage des Falles wenig erfolgversprechend erscheine, oder b) soweit mit der Bescheidbeschwerde ein Bescheid in Punkten angefochten werde, in denen er nicht von einem Anbringen des Abgabepflichtigen abweiche, oder c) wenn das Verhalten des Abgabepflichtigen auf eine Gefährdung der Eindringlichkeit der Abgabe gerichtet sei (§ 212a Abs. 2 BAO).
Die belangte Behörde habe keinen der oben aufgelisteten Abweisungsgründe des § 212a Abs. 2 lit. a-c BAO nachvollziehbar dargelegt, sondern lediglich ausgeführt, dass die zugrundeliegende Beschwerde bereits erledigt worden sei. In diesem Fall hätte die belangte Behörde jedoch keine abweisende Entscheidung erlassen dürfen.
Die belangte Behörde lege in der Bescheidbegründung der Beschwerdevorentscheidung nicht dar, weshalb die Beschwerde nach Lage des Falles wenig erfolgversprechend sein sollte (§ 212a Abs. 2 lit. a BAO). Der Bf. habe zudem eine zur Abgabenbehörde konträre, jedoch nach der Lage des Falles erfolgversprechende Gegenposition eingenommen.
Evident sei, dass die Erledigung vom Begehren abweiche, insofern auch § 212a Abs. 2 lit. b BAO als Abweisungsgrund nicht in Frage komme.
Zu guter Letzt liege überhaupt kein Hinweis dazu vor, dass das Verhalten des Bf. auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit iSd § 212a Abs. 2 lit. c BAO gerichtet sei; dies sei auch tatsächlich nicht der Fall, da er über ausreichend (Liegenschafts-)Vermögen verfüge. Im Ergebnis habe die belangte Behörde die Abweisung der Aussetzung der Einhebung unzureichend begründet und diese zu Unrecht nicht bewilligt.
Der Bf. stelle sohin nachstehende Anträge:
Die belangte Behörde möge die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung unterlassen (§ 262 Abs. 2 lit. a BAO) und die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht vorlegen.
Das Bundesfinanzgericht möge
1. eine mündliche Verhandlung durchführen,
2. der Beschwerde Folge geben, in der Sache selbst entscheiden und die Aussetzung der Einhebung der Einkommensteuer für das Jahr 2017 im Ausmaß von € 61.114,00 und für das Jahr 2018 im Ausmaß von € 38.844,70 und für die Aussetzungszinsen iHv € 609,35 bewilligen,
in eventu
3. den angefochtenen Bescheid aufheben und der belangten Behörde die neuerliche Entscheidung auftragen.
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Mit Bescheid vom 07.06.2022 bewilligte das Finanzamt die beantragte Aussetzung der Einhebung der Einkommensteuern 2017 und 2018.
Darüber wurde erwogen
Gemäß § 212a Abs. 1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zu Grunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Beschwerdeerledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld.
Die Aussetzung der Einhebung ist gemäß § 212a Abs. 2 BAO nicht zu bewilligen, a) soweit die Beschwerde nach Lage des Falles wenig erfolgversprechend erscheint, oder b) soweit mit der Bescheidbeschwerde ein Bescheid in Punkten angefochten wird, in denen er nicht von einem Anbringen des Abgabepflichtigen abweicht, oder c) wenn das Verhalten des Abgabepflichtigen auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgabe gerichtet ist.
Die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung besteht gemäß § 212a Abs. 5 BAO in einem Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf (§ 294). Der Ablauf der Aussetzung ist anlässlich einer (eines) über die Beschwerde (Abs. 1) ergehenden a) Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder b) Erkenntnisses (§ 279) oder c) anderen das Beschwerdeverfahren abschließenden Erledigung zu verfügen. Die Verfügung des Ablaufes anlässlich des Ergehens einer Beschwerdevorentscheidung schließt eine neuerliche Antragstellung im Fall der Einbringung eines Vorlageantrages nicht aus.
Nach überwiegender Lehre und Rechtsprechung setzt die Aussetzung von streitverfangenen Abgaben gemäß § 212a BAO voraus, dass eine Beschwerde, von deren Erledigung die Höhe einer Abgabe abhängig ist, noch anhängig ist (vgl. Stoll, BAO-Kommentar, 2267; VwGH 29.6.1995, 95/15/0220; VwGH 27.3.1996, 93/15/0235; VwGH 3.10.1996, 96/16/0200; VwGH 4.12.2003, 2003/16/0496). Dies ergibt sich in Analogie zu § 212a Abs. 5 BAO, wonach ein Ablauf einer bewilligten Aussetzung der Einhebung im Falle des Ergehens einer das Beschwerdeverfahren (wenn auch nicht notwendigerweise rechtskräftig) abschließenden Erledigung zu verfügen ist.
So judiziert der Verwaltungsgerichtshof, dass die Wirkung der Aussetzung nach § 212a Abs. 5 BAO in einem Zahlungsaufschub besteht, welcher mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf endet. Der Ablauf der Aussetzung ist gemäß § 212a Abs. 5 BAO anlässlich einer über die Beschwerde ergehenden Beschwerdevorentscheidung, eines Erkenntnisses oder einer anderen das Beschwerdeverfahren abschließenden Erledigung zu verfügen. Die Verfügung des Ablaufes anlässlich des Ergehens einer Beschwerdevorentscheidung schließt somit eine neuerliche Antragstellung im Fall der Einbringung eines Antrages auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht nicht aus (vgl. VwGH 6.7.2006, 2003/15/0126).
Im vorliegenden Fall übersieht das Finanzamt mit dem angefochtenen Bescheid vom 21.04.2022, dass dem in der Beschwerde vom 10.09.2021 gestellten Aussetzungsantrag bereits am 04.10.2021 stattgegeben und nach Ergehen der Beschwerdevorentscheidung auch schon am 14.03.2022 der Ablauf verfügt wurde.
Der gegenständliche Antrag auf Aussetzung der Einhebung wurde erst danach im Vorlageantrag vom 05.04.2022 gestellt und konnte daher nicht mit der Begründung, dass die dem Antrag zugrundeliegende Beschwerde bereits erledigt worden sei, abgewiesen werden, da das vor dem Bundesfinanzgericht anhängige Beschwerdeverfahren hinsichtlich der Einkommensteuern 2017 und 2018 noch nicht abgeschlossen ist.
Es hätte der Antrag somit entweder aufgrund des Vorliegens eines Ausschließungsgrundes des § 212a Abs. 2 lit. a-c BAO abgewiesen oder ansonsten bewilligt werden müssen.
Allerdings ist mittlerweile am 07.06.2022 ein zwar wegen res iudicata (entschiedener Sache) rechtswidriger, aber dennoch im Rechtsbestand befindlicher Bewilligungsbescheid ergangen, weshalb im gegenständlichen Beschwerdeverfahren die Beschwerde aus Formalgründen abzuweisen war, da die beantragte Aussetzung der Einhebung nicht doppelt bewilligt werden durfte.
Die Bescheidbeschwerde ist gemäß § 261 Abs. 1 BAO mit Beschwerdevorentscheidung oder mit Beschluss als gegenstandslos zu erklären, wenn dem Beschwerdebegehren Rechnung getragen wird.
Die Beschwer einer Beschwerde gegen einen Aussetzungsbescheid fällt weg, sobald dem Antrag auf Aussetzung der Einhebung entsprochen wird. Dies führt bei einer vor einer derartigen Erledigung erhobenen Beschwerde zur Gegenstandsloserklärung der Beschwerde und zur Einstellung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. VwGH 27.6.1997, 95/19/1329).
Gemäß § 274 Abs. 3 Z 2 BAO kann ungeachtet eines Antrages von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Beschwerde als gegenstandslos zu erklären ist.
Es wurde von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen, da kein ergänzendes Vorbringen vorstellbar ist, das zu einem anderen Ergebnis in der Sache führen hätte können.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt hier nicht vor. Die Entscheidung folgt vielmehr der dargestellten Judikatur des VwGH.
Wien, am 28. Juni 2022
Normen und Schlagworte
- § 212a Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 261 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 274 Abs. 3 Z 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 212a Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 212a Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
- Geschäftszahl
- RV/7101736/2022
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2022:RV.7101736.2022
- Stammnummer
- 137547
- Gültig
- 28.06.2022 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF