Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7101992/2022
Verspätete Beschwerde
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7101992/2022vom 12.07.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht fasst durch seine Richterin MMag. Elisabeth Brunner in der Beschwerdesache des A***B***, betreffend die Zurückweisung der Beschwerde vom 19. Mai 2022 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 25. Jänner 2021 betreffend einen Antrag auf Aufhebung des Einkommensteuerbescheides (Arbeitnehmerveranlagung) 2020 den Beschluss:
Die Beschwerde wird als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.
Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig.
Begründung
Der Beschwerdeführer reichte den Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2020 am 25.1.2021 ein.
Mit Datum vom 15.2.2021 erließ das Finanzamt antragsgemäß den Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2020.
Am 16.4.2021 beantragte der Beschwerdeführer eine Aufhebung des Einkommensteuerbescheides gemäß § 299 BAO und beantragte sinngemäß die Berücksichtigung des Pendlerpauschales sowie des Familienbonus plus.
Mit Ersuchen um Ergänzung (Vorhalt) vom 5.8.2021 forderte das Finanzamt den Beschwerdeführer auf, betreffend des beantragten Familienbonus plus die Beilage Lik für jedes Kind auszufüllen und zu übersenden. Betreffend das Pendlerpauschale/den Pendlereuro wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, je Arbeitgeber einen Ausdruck aus dem Pendlerrechner zu übermitteln.
Für die Beantwortung setzte das Finanzamt eine Frist bis zum 16.09.2021.
Der Vorhalt blieb unbeantwortet.
Mit Datum vom 21.10.2021 wurde der Antrag auf Aufhebung des Einkommensteuerbescheides vom Finanzamt abgewiesen (angefochtener Bescheid).
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde mit Datum vom 19.5.2022.
Das Finanzamt erließ mit Datum vom 20.5.2022 eine Beschwerdevorentscheidung, mit welcher die Beschwerde als verspätet zurückgewiesen wurde.
Der Beschwerdeführer beantragte die Vorlage der Beschwerde andas Bundesfinanzgericht.
Alle Bescheide wurden ordnungsgemäß in die FinanzOnline-Databox zugestellt (kein Verzicht auf die elektronische Zustellung).
Gemäß § 245 BAO beträgt die Frist zur Einbringung einer Beschwerde einen Monat ab Zustellung des Bescheides.
Gemäß § 260 Abs 1 BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262 BAO) oder mit Beschluss (§ 278 BAO) zurückzuweisen, wenn sie a) nicht zulässig ist oder b) nicht fristgerecht eingebracht wurde.
Bezogen auf den Beschwerdefall bedeutet dies:
Da der angefochtene Bescheid nachweislich am 21.10.2021 zugestellt wurde, endete die Frist zur Erhebung einer Beschwerde am 21.11.2021 (Montag).
Tatsächlich wurde die Beschwerde allerdings erst am 19.5.2022, damit mehr als sechs Monate nach Ablauf der Rechtsmittelfrist und somit verspätet eingebracht.
Die Beschwerde vom 19.5.2022 ist somit verspätet und ist daher vom Bundesfinanzgericht gemäß § 260 Abs 1 lit b BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückzuweisen.
Zur Unzulässigkeit der Revision:
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Rechtsfolgen der Fristversäumnis ergeben sich unmittelbar aus dem Gesetz. Es liegt daher keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor.
Wien, am 12. Juli 2022
Normen und Schlagworte
- § 260 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
- Geschäftszahl
- RV/7101992/2022
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2022:RV.7101992.2022
- Stammnummer
- 137543
- Gültig
- 12.07.2022 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF