Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7500142/2022
Parkometerabgabe
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7500142/2022vom 14.04.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***R*** über die Beschwerde des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vom 27. Februar 2021, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 23. Februar 2021, Zl. Zahl, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005 idF ABl. der Stadt Wien Nr. 46/2016, iVm § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006 idF LGBl. für Wien Nr. 71/2018, zu Recht erkannt:
Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 12,00 Euro zu entrichten.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens (12,00 Euro) sind gemeinsam mit der Geldstrafe (60,00 Euro) und dem Beitrag zu den Kosten der belangten Behörde (10,00 Euro), insgesamt 82,00 Euro, binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.
Der Magistrat der Stadt Wien wird gemäß § 25 Abs. 2 BFGG als Vollstreckungsbehörde bestimmt.
Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang:
Das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna, zugelassen auf die X. AG, wurde vom Kontrollorgan KO der Parkraumüberwachung der Landespolizeidirektion Wien am 4. Dezember 2020 um 20:48 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in ***1***, beanstandet, da zur Beanstandungszeit ein gültiger Parkschein fehlte.
Im Zuge der Beanstandung vermerkte das Kontrollorgan auf dem Überprüfungsgerät (Personal Digital Asisstent) Folgendes: "welcher Betriebs Einsatz fzg Schnee bedeckt von gestern?"
Die mit Organstrafverfügung verhängte Geldstrafe von € 36,00 wurde binnen der zweiwöchigen Zahlungsfrist nicht entrichtet und wurde somit gemäß § 50 Abs. 6 VStG gegenstandslos.
Mit Anonymverfügung vom 9. Dezember 2020 wurde der Zulassungsbesitzerin wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe von € 48,00 vorgeschrieben.
Mit E-Mail vom 16. Dezember 2020 teilte ***Bf1*** (Beschwerdeführer, kurz: Bf.) der Magistratsabteilung 67 mit, dass er für sein Dienstfahrzeug Vienna der X. AG eine Anonymverfügung erhalten habe, da er in einer Kurzparkzone gestanden sei. Im Auto sei immer die Bescheinigung mit der Ausnahmegenehmigung im Parkometergesetz für die Erhaltung der kritischen Infrastruktur eingelegt. Da er im Bereitschaftsdienst gewesen sei und in der ***Bf1-Adr*** wohne, sei das Auto in der [...] gestanden.
Mit Schreiben vom 17. Dezember 2020 wurde der Bf. von der Magistratsabteilung 67 unter näheren Ausführungen informiert, dass erst gegen eine Strafverfügung ein Rechtsmittel möglich sei.
Nach Nichtentrichtung der mit der Anonymverfügung vom 9. Dezember 2020 verhängten Geldstrafe binnen der vierwöchigen Zahlungsfrist wurde die Anonymverfügung gemäß § 49a Abs. 6 VStG gegenstandslos.
In der Folge wurde dem Bf. vom Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, nach einer bei der Zulassungsbesitzerin eingeholten Lenkerauskunft mit Strafverfügung vom 18. Jänner 2021 angelastet, er habe das bereits näher bezeichnete Kraftfahrzeug am 4. Dezember 2020 in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in ***1***, ohne einen für den Beanstandungszeitpunkt 20:48 Uhr gültigen Parkschein abgestellt und demnach die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.
Wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. eine Geldstrafe iHv € 60,00 und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt.
In seinem Einspruch vom 21. Jänner 2021 (E-Mail) brachte der Bf. vor wie in der E-Mail vom 16. Dezember 2020.
Mit Schreiben vom 3. Februar 2021 teilte die Magistratsabteilung 67 dem Bf. mit, dass gemäß § 6 Abs. 1 Parkometerabgabeverordnung die Abgabe für Einsatzfahrzeuge gemäß § 26 StVO 1960 und Fahrzeuge im öffentlichen Dienst gemäß § 26a StVO nicht zu entrichten sei. Nach § 26a Abs. 4 StVO 1960 seien die Lenker von Fahrzeugen der Österreichischen Post Aktiengesellschaft und der Telekom Austria Aktiengesellschaft, von Fahrzeugen sonstiger Post-, Paket-, Telekommunikations- oder Fernmeldedienstanbieter, von Fahrzeugen der Fernmeldebüros oder von Fahrzeugen, die im Auftrag eines der unter Z. 1 oder 2 genannten Dienstanbieters fahren, bei der Zustellung und Abholung von Postsendungen, bei der Instandhaltung von Telekommunikations- oder Fernmeldeeinrichtungen sowie bei Einsätzen der Funküberwachung an Halte- und Parkverbote nicht gebunden, sofern dies der Betriebseinsatz erfordere und der übrige Verkehr dadurch nicht wesentlich beeinträchtigt werde. Der Bf. könne sich innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung schriftlich rechtfertigen. Gleichzeitig werde er aufgefordert, die Instandhaltungsarbeiten an Telekommunikations- oder Fernmeldeeinrichtungen durch geeignete Beweismittel (zB Arbeitsauftrag, Bestätigung der Telekom etc.) glaubhaft zu machen.
Der Bf. gab weder eine Stellungnahme ab noch legte er der Behörde die abverlangten Unterlagen vor.
Mit Straferkenntnis vom 23. Februar 2021 befand der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, den Bf. wegen der bereits näher angeführten Verwaltungsübertretung für schuldig und verhängte wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe iHv € 60,00 und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden. Zudem wurde gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG 1991) ein Betrag von € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt.
Nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und des Einspruchsvorbringens sowie nach Hinweis auf die maßgeblichen Bestimmungen (§ 1 und § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, § 26a Abs. 4 StVO 1960 und § 6 lit. b Parkometerabgabeverordnung) stellte die Behörde fest, dass der Bf. die Abstellung des Fahrzeuges zwecks Instandhaltung von Telekommunikations- oder Fernmeldeeinrichtungen an der in der Strafverfügung genannten Örtlichkeit nicht glaubhaft gemacht habe. Er habe daher die Ausnahme nach § 6 lit. b Wiener Parkometerabgabeverordnung nicht für sich in Anspruch nehmen dürfen.
Es seien somit sowohl die objektiven als auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben gewesen.
Im Zuge des Verfahrens seien keine Tatsachen hervorgekommen, die zu dessen Einstellung führen hätten können. Die Behörde habe deshalb ihrem Straferkenntnis den Akteninhalt zu Grunde gelegt.
Weiters enthält das Straferkenntnis die maßgeblichen Bestimmungen für die Strafbemessung (§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, § 19 Abs. 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991) und erläutert die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Strafzumessungsgründe näher.
In seiner Beschwerde vom 27. Februar 2021 (E-Mail) brachte der Bf. erneut vor, dass er am 4. Dezember 2020 Bereitschaftsdienst gehabt habe und deswegen sein Dienstfahrzeug bei seiner Wohnadresse abgestellt habe. Er bitte um entsprechende Berücksichtigung, da er in der Bereitschaft jederzeit abrufbereit sein müsse und er somit sein Dienstfahrzeug nicht am Dienstort in ***2*** abstellen habe können.
Die Magistratsabteilung 67 legte die Beschwerde samt Verwaltungsstrafakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (Datum des Einlangens: 6. April 2022).
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Rechtsgrundlagen:
Nach § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraft-fahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO) eine Abgabe zu entrichten.
Gemäß § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.
Nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung hat jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten.
Nach § 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung sind als Hilfsmittel zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Ab-stellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), Parkscheine nach dem Muster der Anlagen oder elektronische Parkscheine zu verwenden.
§ 6 Wiener Parkometerabgabeverordnung normiert in lit. b, dass Einsatzfahrzeuge gemäß § 26 StVO 1960 und Fahrzeuge im öffentlichen Dienst gemäß § 26a StVO 1960 von der Entrichtung der Parkometerabgabe ausgenommen sind.
§ 26a Abs. 4 StVO 1960 lautet:
"1. von Fahrzeugen der Österreichischen Post Aktiengesellschaft und der Telekom Austria Aktiengesellschaft,
2. von Fahrzeugen sonstiger Post-, Paket-, Telekommunikations- oder Fernmeldedienstanbieter,
3. von Fahrzeugen von Werttransportanbietern,
4. von Fahrzeugen der Fernmeldebüros oder
5. von Fahrzeugen, die im Auftrag eines der unter Z 1 bis 3 genannten Dienstanbieter fahren,
sind bei der Zustellung und Abholung von Postsendungen, bei der Instandhaltung von Telekommunikations- oder Fernmeldeeinrichtungen, bei der Zustellung und Abholung von Bargeld oder Edelmetallen sowie bei Einsätzen der Funküberwachung an Halte- und Parkverbote nicht gebunden, sofern dies der Betriebseinsatz erfordert und der übrige Verkehr dadurch nicht wesentlich beeinträchtigt wird."
Unstrittiger Sachverhalt:
Der Bf. hat das auf die X. AG zugelassene und ihm als Dienstfahrzeug zur Verfügung gestellte mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna unstrittig am 4. Dezember 2020 in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in [...], ohne einen für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein abgestellt und begründet dies damit, dass er das Fahrzeug am Beanstandungstag wegen Bereitschaftsdienst in der Nähe der Wohnung abgestellt und im Dienstfahrzeug stets die "Bescheinigung mit der Ausnahmegenehmigung im Parkometergesetz für Erhaltung der kritischen Infrastruktur" eingelegt sei.
Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:
Gemäß den Bestimmungen des § 26a Abs. 4 StVO 1960 sind die in den Z. 1 bis 5 angeführten Fahrzeuge bei der Zustellung und Abholung von Postsendungen, bei der Instandhaltung von Telekommunikations- oder Fernmeldeeinrichtungen, bei der Zustellung und Abholung von Bargeld oder Edelmetallen sowie bei Einsätzen der Funküberwachung an Halte- und Parkverbote nicht gebunden, sofern dies der Betriebseinsatz erfordert und der übrige Verkehr dadurch nicht wesentlich beeinträchtigt wird.
Erfolgt die Abstellung eines Fahrzeuges des öffentlichen Dienstes entsprechend den angeführten Bestimmungen des § 26 Abs. 4 StVO 1960, so ist gemäß § 6 lit. b Wiener Parkometerabgabeverordnung keine Parkometerabgabe zu entrichten.
Wird jedoch ein Fahrzeug des öffentlichen Dienstes nur zum Zweck eines Bereitschaftsdienstes in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt, so gilt die Ausnahmebestimmung der Abgabenbefreiung von der Parkometerabgabe nicht.
Der Ausnahmetatbestand des § 6 lit. b Wiener Parkometerabgabeverordnung (keine Entrichtung der Parkometerabgabe) kommt auch nur zum Tragen, wenn der Beschuldigte der Behörde den erforderlichen Nachweis erbringt, dass er das Fahrzeug wegen einer Dienstverrichtung an einer Örtlichkeit abgestellt hat.
Im vorliegenden Fall ist der Bf. der Aufforderung der Magistratsabteilung 67, einen Nachweis für die Instandhaltungsarbeiten an Telekommunikations- oder Fernmeldeeinrichtungen durch geeignete Beweismittel (zB Arbeitsauftrag, Bestätigung der Telekom etc.) glaubhaft zu machen, nicht nachgekommen.
Zufolge der vorstehenden Ausführungen können daher die Einwendungen des Bf. der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen.
Angemerkt wird noch, dass für das Kontrollorgan der Parkraumüberwachung die vom Bf. angeführte "Bescheinigung mit der Ausnahmegenehmigung im Parkometergesetz für Erhaltung der kritischen Infrastruktur" wegen der mit Schnee bedeckten Windschutzscheibe nicht bzw. nur teilweise sichtbar war.
Es waren somit die objektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben.
Das Verwaltungsstrafgesetz normiert in § 5 Abs 1 VStG 1991 den Tatbestand der Schuld. Gemäß dieser Bestimmung genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten.
Die den Straftatbestand normierende relevante Verwaltungsvorschrift findet sich in § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. 2006/09 idF LGBl. 2012/45, die keine besonderen Schuldvoraussetzungen fordert. Es genügt für die Strafbarkeit daher fahrlässiges Verhalten.
Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet, nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbestand entspricht (§ 6 Abs 1 StGB).
Die Unkenntnis ua. von straßenpolizeilichen Bestimmungen oder Parkgebührenvorschriften stellt zufolge der Judikatur des VwGH zu § 5 Abs. 2 VStG keinen entschuldigenden Rechtsirrtum dar, da von einem Kfz-Lenker verlangt werden muss und ihm auch zumutbar ist, dass er sich hierzu ausreichend informiert (VwGH 04.08.2005, 2005/17/0056, VwGH 26.02.2015, 2012/11/0243).
Der Bf. hat sich offensichtlich nicht erkundigt, unter welchen Voraussetzungen ein Dienstfahrzeug ohne Entrichtung der Parkometerabgabe in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt werden darf.
Weiters hat er auch keine Sorge dafür getragen, dass die von ihm erwähnte Bescheinigung für die Dauer der Abstellung sichtbar hinter der Windschutzscheibe liegt.
Der Akteninhalt und das Vorbringen des Bf. bieten keinen Anhaltspunkt dafür, dass ihm nach seinen persönlichen Verhältnissen zum verfahrensgegenständlichen Zeitpunkt ein rechtskonformes Verhalten nicht möglich war.
Damit waren auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben.
Strafbemessung:
Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.
Gemäß § 19 Abs. 1 VStG 1991 ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Gemäß § 19 Abs. 2 VStG 1991 sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Die Bemessung der Strafe ist eine Ermessensentscheidung der Behörde, die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG 1991 festgelegten Kriterien vorzunehmen ist (VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0188, VwGH 29.04.2019, Ra 2019/17/0024) und unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheinen muss (vgl. VwGH 06.04.2005, 2003/04/0031, VwGH 17.02.2015, Ra 2015/09/0008).
Bei der Strafbemessung war gemäß § 19 VStG 1991 zu berücksichtigen, dass ein öffentliches Interesse an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Abgabenentrichtung besteht. Werden die hiefür vorgesehenen Kontrolleinrichtungen nicht richtig entwertet, entgehen der Gemeinde Wien unter Umständen die entsprechenden Abgaben.
Der Bf. hat das öffentliche Interesse dadurch geschädigt, dass er das Fahrzeug nicht ordnungsgemäß in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt hat.
Milderungs- und Erschwernisgründe wurden von der belangten Behörde, soweit bekannt, berücksichtigt.
Das Bundesfinanzgericht erachtet die von der belangten Behörde nach den Regeln der Strafbemessung mit € 60,00 verhängte Geldstrafe und die für den Fall der Uneinbringlichkeit mit 14 Stunden festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe als schuld- und tatangemessen.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs. 3 Z 3 VwGVG abgesehen werden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Kostenentscheidung
Gemäß § 64 VStG sind die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens in Höhe von 10% der Strafe, mindestens jedoch mit € 10,00, festzusetzen. Sie wurden somit in Höhe von € 10,00 korrekt festgesetzt.
Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro, zu bemessen.
Die beschwerdeführende Partei hat daher gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG weitere € 12,00 als Kostenbeitrag zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu leisten.
Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.
Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.
Hier erweist sich der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich BFG 13.05.2014, RV/7500356/2014, sowie Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6).
Zur Unzulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung nicht fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine solche Rechtsfrage lag verfahrensgegenständlich nicht vor. Der Sachverhalt war in freier Beweiswürdigung zu klären.
Wien, am 14. April 2022
Normen und Schlagworte
- § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
- § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
- § 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008
- § 6 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
- § 26a StVO 1960, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960
- § 26a Abs. 4 StVO 1960, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960
- § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7500142/2022
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2022:RV.7500142.2022
- Stammnummer
- 137530
- Gültig
- 14.04.2022 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF