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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7101961/2017

Einwendungen gegen im Grundlagenbescheid getroffene Feststellungen

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101961/2017vom 14.04.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die RichterinRi in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 21. November 2016 gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vom 25. Oktober 2016 betreffend Einkommensteuer 2012 bis 2015, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt: Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Verfahrensgang Das Finanzamt erließ mit 25.10.2016 betreffend den Beschwerdeführer (Bf.) aufgrund der bescheidmäßigen Feststellungen des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 zu Steuernummer ***StNr2*** vom 20.10.2016 gemäß § 295 Abs. 1 BAO geänderte Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2012 bis 2015. Gegen diese Bescheide richtet sich die gegenständliche Beschwerde, die sich auch gegen die Umsatzsteuerbescheide und die Einkommensteuerbescheide des Mitbeteiligten richtete. Aus der Begründung ist in Bezug auf die im gegenständlichen Verfahren angefochtenen Bescheide sinngemäß zu entnehmen, dass die in den Grundlagenbescheiden getroffenen Feststellungen unzutreffend seien. Das Finanzamt erließ betreffend die Streitjahre abweisende Beschwerdevorentscheidungen mit der Begründung, dass die Beschwerde nur über die Beteiligung erledigt werden könne. Dagegen brachte der Rechtsvertreter des Bf. einen Vorlageantrag ein, der sich auch auf die Umsatzsteuerbescheide und die Einkommensteuerbescheide der Mitbeteiligten richtete. Aus der Begründung ist in Bezug auf die angefochtenen Bescheide sinngemäß zu entnehmen, dass die in den Grundlagenbescheiden getroffenen Feststellungen unzutreffend seien. Mit Schreiben (Mail) vom 19. März 2021 brachte der Bf. noch Folgendes vor: "Ich möchte darauf hinweisen, dass schon bei der Beschwerde im Jahr 2016 einiges vorgebracht wurde und ich wollte nochmals auf folgende Punkte hinweisen: Ich war in der Firma "***1***" nur als Kommanditist mit einer Hafteinlage in der Höhe von 500,-Euro beteiligt. (siehe Kontobeleg Beilage 2). Weiters geht aus den Jahresabschlüssen (2012, 2013, 2014 und 2015) der Firma "***1***" klar hervor, dass ich keine Gewinne aus der Firma "***1***" erhalten habe. Ich habe im Jahr 2014 lediglich ein Gewinnvorab in Höhe von 6000,- Euro erhalten. (siehe Beilage 1) Auch der Geschäftsführer der "***1***" bestätigte dies schriftlich, dass ich keine Gewinne erhalten habe (siehe Beilage 3). Daher ist nicht nachvollziehbar und unklar wie das Finanzamt die geschätzten Beträge zu einem Drittel mir zuweist. Ich habe keine Gewinne aus der "***1***" erwirtschaftet und wird dies auch durch Mitglieder und Geschäftsführer der Firma bestätigt. Weiters möchte ich auf folgende neue Punkte hinweisen: Erkenntnis Spruchsenat Finanzamt, SpS198/17- I Akte Oberlandesgericht Wien, AZ: 131 Bs 95/17h Hier geht auch das Finanzamt davon aus, dass Hr. ***2*** der Geschäftsführer der Firma "***1***" war und dass ich keine Gewinne erhalten habe. Die Finanzbehörde hat hier in zwei verschiedene Richtungen gehandelt, die einander widersprechen. Einerseits geht die Behörde davon aus, dass der GF der Firma "***1***" die Gewinne erhalten hat und dies auch zu verantworten hätte. Auf der anderen Seite wird diese Verantwortung zu 1/3 mir zugewiesen. Weiters wurde seitens des Finanzamtes von der Firma "***1***" auch mehr als 150.000 Euro sichergestellt." Beigelegt waren 3 Beilagen: Beilage 1: Aufstellungen Gewinnverteilung 2012 und 2013 (Bf.: 0 %), Mitteilung der Firma an das Finanzamt betreffend Gewinvorab an die Bf. (2014: Euro 6.000,--) Beilage 2: Kontoauszug über die Kommanditeinlage der Bf. in Höhe von Euro 500,-- Beilage 3: Vereinbarung vom 10.4.2014 zwischen ***1*** und den Beteiligten und Bestätigung vom 19.2.2017 Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: Sachverhalt Der Beschwerdeführer (Bf.) hält eine Beteiligung an der ***1***, Adr.. Bei der ***1*** wurde eine Außenprüfung betreffend die Jahre 2012-2015 durchgeführt. Die dabei festgestellten Mängel resultierten in einer Änderung der Feststellungsbescheide der ***1*** für die geprüften Jahre und die geänderten Feststellungsbescheide führten in Folge gemäß § 295 (1) BAO beim Bf. zu Änderungen bei den Einkommensteuerbescheiden 2012-2015. Die ***1*** und der Bf. brachten am 22.11.2016 gemeinsam gegen alle ergangenen Bescheide Beschwerden ein, wobei alle eingebrachten Beschwerden abgewiesen wurden. Beweiswürdigung Die Sachverhaltsfeststellungen entsprechen dem von der Behörde festgestellten Sachverhalt und wurden vom Beschwerdeführerin nicht bestritten. Darüber hinaus ergeben sich keinerlei Hinweise aus dem Verwaltungsakt, die an der Richtigkeit des festgestellten Sachverhaltes zweifeln lassen. Rechtliche Beurteilung Zu Spruchpunkt I. (Abweisung) Gemäß § 252 Abs. 1 BAO kann ein Bescheid, der von einem Feststellungsbescheid abgeleitet ist, nicht mit der Begründung angefochten werden, dass die im Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind. Die genannte Bestimmung schränkt somit das Beschwerderecht gegen abgeleitete Bescheide ein. Einwendungen gegen im Grundlagenbescheid getroffene Entscheidungen sollen nur im Verfahren betreffend den Grundlagenbescheid vorgebracht werden können. Werden sie im Rechtsmittel gegen den abgeleiteten Bescheid vorgebracht, so ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Berufung (Bescheidbeschwerde) diesbezüglich als unbegründet abzuweisen (Ritz, BAO5, § 252 BAO Rz 3; VwGH 7.7.2004, 2004/13/0069). Im Beschwerdeverfahren bringt der Beschwerdeführer keine Argumente vor, warum die angefochtenen Bescheide nicht den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen würden. Vielmehr weist er nur darauf hin, dass die den gegenständlichen Bescheiden zugrunde liegenden Feststellungsbescheide unrichtig seien. Da im Falle einer Abänderung des entsprechenden Feststellungsbescheides die angefochtenen Einkommensteuerbescheide für den Beschwerdeführer gemäß § 295 Abs. 1 BAO als abgeleitete Bescheide von Gesetzes wegen abzuändern wären und keine anderen Beschwerdepunkte betreffend die angefochtenen Bescheide vorgebracht wurden, ist die vorliegende Beschwerde gemäß § 252 Abs. 1 BAO abzuweisen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Rechtsfolge der Abweisung ergibt sich unmittelbar aus § 252 Abs. 1 BAO. Es liegt somit keine Rechtsfrage vor, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Wien, am 14. April 2022

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7101961/2017
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.7101961.2017
Stammnummer
137529
Gültig
14.04.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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