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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/4100260/2021

Kosten einer Operation nach der NanoKnife-Methode (Irreversible Elektroporation, IRE)

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/4100260/2021vom 13.04.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Dr.Baumgartner Wirtschaftstreuhand und Steuerberatungs GmbH, Kurandtplatz 1, 9020 Klagenfurt/Wörthersee, über die Beschwerde vom 29. Jänner 2021 gegen den Bescheid des ***FA*** vom 18. Jänner 2021 betreffend Einkommensteuer 2019 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt: Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben. Der bekämpfte Bescheid wird abgeändert. Die Bemessungsgrundlagen und die festgesetzte Einkommensteuer betragen: 4.995,31 €……Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (NSA) 33.359,28 €….Pension von der SVA -132 €…………..Werbungskosten-Pauschbetrag 38.222,59 €…..Gesamtbetrag der Einkünfte -678,26 €……...Sonderausgaben (60.000-38.222,59 €) x (730 - 60) / 23.600 + 60 -16.838,27 €…verbleibende a.g. Belastung vor Selbstbehalt +5.271,14 €……Selbstbehalt (§ 34 Abs 4 und 5 EStG 1988) 25.977,2 €……..Einkommen Einkommensteuer 2019 0 €………………….0% für die ersten 11.000 1.750 €…………..25% für die weiteren 7.000 2.792,02 €………35 % für die restlichen 7.977,2 € 4.542,02 €………Summe: Steuer vor Abzug der Absetzbeträge -400 €…………….Verkehrsabsetzbetrag 4.142,02 €……..Differenz: Steuer nach Abzug der Absetzbeträge +0 €……………….Steuer sonstige Bezüge (für die ersten 620 €) +345,71 €……...6% für die restlichen 5.761,81 € 4.487,73 €……...Einkommensteuer -7.562,04 €…….anrechenbare Lohnsteuer (Kennzahl 260) +0,31 €…………..Rundung gem. § 39 Abs 3 EStG 1988 -3.074,00 €…….Summe: festgesetzte Einkommensteuer -3.074,00 €…….festgesetzte Einkommensteuer -1.432,00 €…….bisher festgesetzte Einkommensteuer -4.506 €………...Abgabengutschrift Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art 133 Abs 4 B-VG gegen dieses Erkenntnis ist nicht zulässig (§ 25 a Abs 1 VwGG). Entscheidungsgründe Ablauf des Verfahrens: In seiner Steuererklärung 2019 begehrte der Bf den Ansatz einer außergewöhnlichen Belastung mit Selbstbehalt in Höhe von 21.838,27 € . Dabei geht es insbesondere um die Kosten einer Behandlung eines Prostatakarzinoms in einer deutschen Klinik. Diese Behandlung wurde nach der seit 2011 im Erprobungsstadium befindlichen NanoKnife-Methode (= Methode der irreversiblen Elektroporation= IRE ) durchgeführt. Im bekämpften ESt-Bescheid 2019 vom 18.1.2021 setzte das FA keine außergewöhnliche Belastung an. Es ergingen eine Beschwerdevorentscheidung und ein Vorlageantrag. Erwägungen des BFG: 1.)Diagnose Der Bf lebt in Kärnten. Es wurde bei ihm am 22.3. 2019 ein Prostatakarzinom diagnostiziert ( schriftlicher Befund eines Villacher Urologen vom 8.10.2020). 2.) Optionen des Bf Angesichts dieser Diagnose hatte der Bf im Wesentlichen die folgenden Optionen: a.) insbesondere radikale Prostatektomie: Bei dieser Methode wird die Prostata entfernt. Die Kontinenzraten nach der radikalen Prostatektomie liegen bei 60%; Die Potenz bleibt bei 20% der Patienten erhalten (Vorhalt vom 8.4.2022, insbesondere 1. Seite) b.) irreversible Elektroporation (IRE = Nanoknife - Behandlung), eine neue, im Streitzeitraum nicht in Kärnten angebotene Behandlungsmethode, die sich noch im Erprobungsstadium befindet. Bei dieser Methode wird karzinogenes Gewebe durch mehrere, äußerst kurze Hochspannungsimpulse zerstört. Diese Methode begünstigt im Vergleich zur klassischen Operation die Erhaltung der Kontinenz und der erektilen Funktion, sodass die Lebensqualität nicht verringert wird [ https://UVprostate.com/de/wissenschaft/behandlung/nanoknife/ ; https://UVprostate.com/de/ire-nanoknife-bei-prostatakrebs/ ]. 3.) Die Entscheidung des Bf Der Bf entschied sich nach eingehenden ärztlichen Untersuchungen nach Absprache mit Dr. med. et phil. HL HI (Rechnung Dris HI 664170719BD vom 3.7.2019; Rechnung der Dr. HI GmbH vom 3.7.2019, Nr. 664180719BD) am 3.7.2019 für die Nanoknife- Methode (IRE), und die Durchführung dieser Operation in der deutschen Klinik Dris HIs in D- Stadt (UV Prostata HS). Für diese Entscheidung des Bf gibt es nachvollziehbare medizinische Gründe: -Beim Bf wurde ein Prostatakarzinom im März 2019 diagnostiziert (Befund vom 8.10.2020 mit dem Hinweis auf den Befund vor der Operation). Der Bf strebte daher eine Zerstörung des Karzinoms und die Erhaltung der Prostata ohne die bei einer klassischen Operation häufigen Nebenwirkungen (Inkontinenz, Impotenz) an. Der von ihm konsultierte Arzt erklärte ihm wahrheitsgemäß (Vorhalt vom 8.4.2022, S. 5-9), dass dieses Ziel seiner Erfahrung nach mit der IRE erreichbar sei, und dass die onkologische Effizienz der IRE nach den Erfahrungen in seiner Klinik nicht geringer sei als die onkologische Effizienz der klassischen radikalen Prostatektomie, dass aber nach seinen klinischen Erfahrungen die Wahrscheinlichkeit, auf Grund der IRE Behandlung dauerhaft inkontinent oder impotent zu werden, wesentlich geringer sei[ https://UVprostate.com/de/ire-nanoknife-bei-prostatakrebs/ ]. -Der durch den Bf konsultierte Arzt erklärte dem Bf vor der Behandlung auch wahrheitsgemäß, dass er schon wesentlich länger mit der IRE -Technologie operiere (seit 2011) als österreichische und andere deutschsprachige Kliniken, und dass seine Klinik im deutschsprachigen Raum die weitaus höchsten Fallzahlen von Patienten, die mit dieser Technologie behandelt worden seien, aufweise (1000 Patienten seit 2011)(Vorhalt vom 8.4.2022, S 7-10). -Die Operation wurde durch zugelassene Ärzte in einer deutschen Klinik (UV Prostata HS, D- Stadt) durchgeführt (Rechnung Nr. 673390919BD des Prostata HSs vom 9.9.2019). All diese Gründe sprechen in nachvollziehbarer Weise sowohl für die Durchführung der IRE an sich, als auch für die Durchführung der IRE in dieser deutschen Klinik. Bei dem Krankheitsverlauf des Bf hätte eine österreichische Klinik diese Operationsmethode ohnedies nicht durchgeführt (Schreiben der deutschen Klinik vom 18.12.2020 , unbestritten). 4.) Durchführung der Operation: Die Operation nach der IRE-Methode wurde durch Ärzte in der deutschen Klinik Dris HIs am 15.8.2019 durchgeführt (Vorhalt vom 8.4.2022, S. 10, 11). 5.) Erfolg der Operation: Die Operation wurde am 15.8.2019 durchgeführt; Am 8.10.2020 erhob der durch den Bf in Villach konsultierte Urologe einen unauffälligen urologischen Befund mit einem wesentlich niedrigeren PSA-Wert (0,93) als vor der Behandlung (5,12). Die Operation ist somit kurzfristig gesehen erfolgreich verlaufen (Befund des Villacher Urologen vom 8.10.2020). Dies ändert nichts an der Notwendigkeit regelmäßiger Kontrolluntersuchungen, da sich auch nach den Erfahrungen mit klassischen Operationen nach erfolgreichen Eingriffen die Notwendigkeit einer neuerlichen Operation ergeben kann [https://www.hopkinsmedicine.org/brady-urology-institute/conditions_and_treatments/prostate_cancer/risk_assessment_tools/han-tables.html ; https://UVprostate.com/de/ire-nanoknife-bei-prostatakrebs/ ]. 6.) Rechtsfolgen: Die Kosten der medizinischen Behandlung sind als a.g. Belastung (§ 34 EstG ) abzugsfähig. a.) Höhe der a.g. Belastung: 2.100 €……….Zahnarzt lt. Honorarnote vom 21.10.2019 10.887,06 €…deutsche Klinik lt. ihrer Bestätigung vom 9.9.2019 ……………………Honorarnote des Leiters der deutschen Klinik Nr. 673400919BD 4.783,72 €……deutsche Klinik lt. ihrer Bestätigung vom 9.9.2019 ………………..... und lt .Rechnung vom 9.9.2019 Nr. 673390919BD 1.340,79 €……Honorar des Leiters der deutschen Klinik, Honorarnote vom 3.7.2019 …………………...Nr. 664180719BD 61,22 €………..Honorar des Leiters der deutschen Klinik, Honorarnote 3.7.2019 Nr. …………………….664170719BD 2.665,48 €……PET-CT Zentrum Praxis für Nuklearmedizin Rg vom 2.7.2019 Nr. ……………………26499/59280 21.838,27 €…...Summe -5.000 €……......Kulanzzahlung der privaten Krankenversicherung lt. Schreiben vom ………………………1.2.2021 (Peyerl in Jakom, ESTG 2019, § 34 TZ 24, 25) 16.838,27 €……verbleibende a.g. Belastung vor Selbstbehalt gem. § 34 Abs 4 EStG 1988 b.) außergewöhnlich Medizinische Behandlungskosten (Prostata-OP wegen eines Karzinoms und Zahnbehandlung) in Höhe von 16.838,27 € sind jedenfalls außergewöhnlich i S d § 34 Abs 2 EstG 1988. c.) zwangsläufig aa.)Zahnbehandlung Die Zwangsläufigkeit i S des § 34 Abs 3 ESTG 1988 der medizinischen Behandlungskosten wegen der Zahnbehandlung (2.100 €) ist nicht strittig. bb.) Krebsoperation Die Zwangsläufigkeit (§ 34 Abs 3 EStG 1988) der Kosten der Krebsoperation mit der IRE- Methode ergibt sich daraus, dass für die Behandlung in der deutschen Klinik nachvollziehbare medizinische Gründe (siehe oben Pkt 3) sprachen. In diesem Zusammenhang kommt auch dem Recht des Bf auf freie Wahl des behandelnden Arztes Bedeutung zu ( VwGH vom 15.12.2021, Ro 2020/15/0010). d.) Zur Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (§ 34 Abs 4 und 5 ESTG 1988): 38.222,59 € …..Einkünfte aus NSA -678,26 €………..Sonderausgaben +821,93 €……….KZ 220 sonstige Bezüge I +5.858,68 €…….KZ 220 sonstige Bezüge II -298,80 €………..KZ 225 sonstige Bezüge II 43.926,14€…….Summe Bemessungsgrundlage des Selbstbehaltes (§ 34 Abs 4 und 5 EStG ………………………1988), davon 12% 5.271,14 €……..Selbstbehalt = 12% von 43.926,14 € e.) Bemessungsgrundlagen ESt 2019 4.995,31 €……Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (NSA) 33.359,28 €….Pension von der SVA -132 €…………..Werbungskosten-Pauschbetrag 38.222,59 €…..Gesamtbetrag der Einkünfte -678,26 €……...Sonderausgaben (60.000-38.222,59 €) x (730 - 60) / 23.600 + 60 -16.838,27 €…verbleibende a.g. Belastung vor Selbstbehalt +5.271,14 €……Selbstbehalt (§ 34 Abs 4 und 5 EStG 1988) 25.977,2 €……..Einkommen Einkommensteuer 2019 0 €………………….0% für die ersten 11.000 1.750 €…………..25% für die weiteren 7.000 2.792,02 €………35 % für die restlichen 7.977,2 € 4.542,02 €………Summe: Steuer vor Abzug der Absetzbeträge -400 €…………….Verkehrsabsetzbetrag 4.142,02 €……..Differenz: Steuer nach Abzug der Absetzbeträge +0 €……………….Steuer sonstige Bezüge (für die ersten 620 €) +345,71 €……...6% für die restlichen 5.761,81 € 4.487,73 €……...Einkommensteuer -7.562,04 €…….anrechenbare Lohnsteuer (Kennzahl 260) +0,31 €…………..Rundung gem. § 39 Abs 3 EStG 1988 -3.074,00 €…….Summe: festgesetzte Einkommensteuer -3.074,00 €…….festgesetzte Einkommensteuer -1.432,00 €…….bisher festgesetzte Einkommensteuer -4.506 €………...Abgabengutschrift 8.) Begründung gemäß § 25 a Abs 1 VwGG: Der Bf hat sich in einer deutschen Klinik wegen eines Prostatakarzinoms nach einer neuen, sich noch im Erprobungsstadium befindlichen Behandlungsmethode (irreversible Elektroporation = NanoKnife-Methode) durch zugelassene Ärzte operieren lassen, um den Tumor entfernen zu lassen , und um eine wesentlich höhere Chance auf Vermeidung der Inkontinenz und der Impotenz zu haben. Die Kosten dieser Behandlung sind als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig (VwGH vom 15.12.2021, Ro 2020/15/0010). Es hat sich keine erhebliche Rechtsfrage i.S. von Art 133 Abs 4 B-VG ergeben. Daher ist eine ordentliche Revision nicht zulässig. Klagenfurt am Wörthersee, am 13. April 2022

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/4100260/2021
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.4100260.2021
Stammnummer
137527
Gültig
13.04.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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