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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/6100024/2021

Kein Alleinverdienerabsetzbetrag bei Einkünften des Partners über € 6.000,00

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/6100024/2021vom 08.08.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 15. Oktober 2020 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 1. Oktober 2020 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2019 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Im Antrag zur Arbeitnehmerveranlagung 2019 beantragte der BF unter anderem den Alleinverdienerabsetzbetrag und gab an, dass er für ein Kind für mindestens sieben Monate Familienbeihilfe bezogen habe. Weiters machte der BF Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen geltend. Mit Bescheid vom 01.10.2020 veranlagte das FA den BF zur Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2019. Dabei berücksichtigte das FA den vom BF beantragten Alleinverdienerabsetzbetrag nicht. Mit Anbringen via finanz-online vom 15.10.2020 erhob der BF Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2019 und führte darin aus, dass er nochmals alle Rechnungen bezüglich der Weiterbildung seiner Frau nachreichen werde, ebenso eine Bestätigung eines Brokers. Das FA erließ darauf eine Beschwerdevorentscheidung und berücksichtigte darin den Alleinverdienerabsetzbetrag und daraus resultierend die höheren Topf-Sonderausgaben, die dem BF aufgrund des Alleinverdienerabsetzbetrages zustehen würden. In den Akten des Verwaltungsverfahrens findet sich zudem die Arbeitnehmerveranlagung 2019 der Ehegattin des BF. Aus dieser ergibt sich, dass die Ehegattin bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit i.H.v. 10.127,69 € unter Berücksichtigung von Werbungskosten i.H.v. 4979,52 € einen Gesamtbetrag der Einkünfte von 5.148,17 € der tarifmäßigen Besteuerung zu unterziehen hatte. Aufgrund der sonstigen Bezüge i.H.v. 2.712,00 € ergab sich weiters eine Besteuerung für den 13. und 14. Bezug zum fixen Steuersatz unter Berücksichtigung der Einschleifregelung i.H.v. 98,72 €. In weiterer Folge hob das FA mit Datum 25.01.2021 die Beschwerdevorentscheidung vom 28.10.2020 mit Aufhebungsbescheid gemäß § 299 BAO auf, da sich der Spruch des Bescheides als nicht richtig erwiesen habe. Die Beschwerdevorentscheidung vom gleichen Tag berücksichtigte bei der Steuerberechnung für die Arbeitnehmerveranlagung 2019 für den BF wiederum keinen Alleinverdienerabsetzbetrag, die Topfsonderausgaben wurden wiederum für den BF allein berechnet. Begründet wurde dies damit, dass die Einkünfte der Partnerin des BF höher als 6.000,00 € seien. Darauf erhob der BF fristgerecht "Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid vom 25.01.2021", was als Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht zu werten war. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens dem BFG vor und stellte im Vorlagebericht nochmals detailliert dar, warum die Einkünfte der Ehegattin des BF höher als 6.000,00 € seien. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt und Beweiswürdigung: Das BFG legt den als erwiesen angenommenen, in Grundzügen bereits im Verfahrensgang beschriebenen, unstrittigen Sachverhalt seiner Entscheidung zugrunde, der sich aus den Verwaltungsakten und dabei im Wesentlichen aus dem dort aufliegenden Steuerbescheid der Ehegattin des BF für 2019 und der darin dargestellten Aufstellung der lohnsteuerpflichtigen Einkünfte ergibt. Der BF ist Arbeitnehmer und bezog im Jahr 2019 für ein Kind Familienbeihilfe. Die Ehegattin des BF ist ebenfalls Arbeitnehmerin bezog für ihre Tätigkeit im Jahr 2019 einen Bruttobezug von 18.984,00 €. Bei der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2019 ergaben sich zum Tarif steuerpflichtige Bezüge i.H.v. 10.127,69 €, von denen Werbungskosten, die der Arbeitgeber nicht berücksichtigen konnte (im wesentlichen Fortbildungskosten) i.H.v. 4.979,250 € abgezogen wurden. Daraus ergab sich ein Gesamtbetrag der (zum Tarif zu versteuernden) Einkünfte von 5.148,17 €. Die sonstigen Bezüge der BF betrugen 2.712,00 €, davon waren Sozialversicherungsbeiträge i.H.v. 382,94 € abzuziehen. Es verblieben somit Einkünfte i.H.v. 2.329,06 € zur Besteuerung als sonstige Bezüge. 2. Rechtliche Beurteilung 2.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung) Gemäß § 33 Abs. 4 Z. 1 EStG 1988 steht Alleinverdienenden ein Alleinverdienerabsetzbetrag zu. Dieser beträgt jährlich bei einem Kind 494,00 €. Alleinverdienende sind steuerpflichtige mit mindestens einem Kind, die mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragene Partner sind und von ihren unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten oder eingetragenen Partner nicht dauernd getrennt leben … Voraussetzung ist, dass der (Ehe-) Partner Einkünfte von höchstens 6.000,00 € jährlich erzielt. Die Einkünfte von 6.000,00 € berechnen sich gemäß § 2 Abs. 2 EStG 1988. Einkünfte im Sinne des § 67 EStG 1988 bleiben nur in Höhe bestehender Freibeträge oder wirksamer Freigrenzen (grundsätzlich 2100,00 € für sonstige Bezüge im Sinne des § 67 Abs. 1) außer Ansatz. (Herzog in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn § 33 TZ 44/2 mwN) Damit ist das gegenständliche Verfahren jedoch entschieden. Wie die belangte Behörde im Vorlagebericht zutreffend ausgeführt hat, hat die Gattin des BF die Freigrenze von 2.100,00 € für sonstige Bezüge im Sinne des § 67 Abs. 1 EStG 1988 überschritten, die sonstigen Bezüge sind somit den tarifsteuerpflichtigen Einkünften i.H.v. 5.148,17 Euro zuzurechnen. Damit überschreitet die Gattin des BF jedoch die Grenze von 6.000,00 €. Ein Alleinverdienerabsetzbetrag steht dem BF dementsprechend im Jahr 2019 nicht zu. Gemäß § 18 Abs. Abs. 3 Z. 2 EStG 1988 gilt für die vom BF geltend gemachten Sonderausgaben ein einheitlicher Höchstbetrag von 2.920,00 € jährlich. Dieser Betrag erhöht sich um 2.920,00 €, wenn dem Steuerpflichtigen der Alleinverdienerabsetzbetrag zusteht. Durch den Wegfall des Alleinverdienerabsetzbetrages kommt es somit zusätzlich zu einer Verminderung der möglichen geltend zu machenden Sonderausgaben. Im Ergebnis wurde die Besteuerung sowohl im Erstbescheid als auch in der nach § 299 BAO geänderten Beschwerdevorentscheidung richtig festgelegt. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. 2.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Frage, ob ein Alleinverdienerabsetzbetrag bei Einkünften von mehr als € 6.000,00 zusteht, ergibt sich aus dem EStG 1988. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor. Salzburg, am 8. August 2022

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/6100024/2021
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.6100024.2021
Stammnummer
137516
Gültig
08.08.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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