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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7101513/2021

Indexierung von Familienleistungen (Alleinverdienerabsetzbetrag) unionsrechtswidrig

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101513/2021vom 28.07.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Hans Blasina in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 28. April 2021 gegen die Bescheide des Finanzamtes Österreich vom 19. April 2021 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2019 und 2020 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt: I. Die angefochtenen Bescheide werden gemäß § 279 BAO abgeändert. Das Einkommen beträgt im Jahr 2019 18.192,67 Euro und im Jahr 2020 20.846,14 Euro. Die Einkommensteuer beträgt nach Berücksichtigung des Alleinverdienerabsetzbetrages und der Erstattungsgrenze von 500 Euro (§ 33 Abs. 8 EStG), anrechenbarer Lohnsteuer und Rundung im Jahr 2019 -3.119 Euro (Gutschrift) und im Jahr 2020 -3.641 Euro (Gutschrift). II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Verfahrensgang Der Beschwerdeführer (Bf) beantragt unter Berufung auf von ihm nicht näher bezeichnete unionsrechtliche Vorschriften, den Alleinverdienerabsetzbetrag für seine drei Kinder, in voller Höhe und nicht indexangepasst zu berücksichtigen. Im Vorlagebericht weist die belangte Behörde u.a. darauf hin, dass die als Sonderausgabe geltend gemachte Versicherungsprämie einer Lebensversicherung eines tschechischen Versicherungsunternehmens einen Vertrag betrifft, der erst am 1.6.2018 abgeschlossen wurde und daher nicht unter den Tatbestand des § 18 Abs. 1 Z 2 EStG fällt. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: Sachverhalt Der Bf wohnt mit seiner Familie in Tschechien und bezieht in Österreich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Seine drei minderjährigen Kinder vermitteln dem Bf den Anspruch auf den "Familienbonus plus" (§ 33 Abs. 3a EStG), den er jeweils zur Gänze beantragt hat und in Anbetracht der Höhe des Einkommens seiner Frau auf den Alleinverdienerabsetzbetrag, der in den angefochtenen Bescheiden nur in indexierter Höhe (§ 33 Abs. 4 Z 4 EStG) berücksichtigt worden ist. Eine in der Steuererklärung 2020 als Sonderausgabe geltend gemachte Lebensversicherung wurde am 1.6.2018 abgeschlossen. Beweiswürdigung Der Sachverhalt ist unstrittig und ergibt sich aus dem Akt. Rechtliche Beurteilung Zu Spruchpunkt I. (Abänderung) Zu den Sonderausgaben: Gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 EStG können Versicherungsprämien nach der Art, wie sie der Bf leistet, nur abgezogen werden, wenn der zugrundeliegende Vertrag vor dem 1.1.2016 abgeschlossen worden ist. Die Sonderausgaben des Jahres 2020 sind daher in diesem Ausmaß zu kürzen und stehen nur zu einem Viertel der geltend gemachten Ausgaben für Wohnraumschaffung (3.616,37 / 4 = 904,09 Euro) zu (§ 18 Abs. 3 Z 2 EStG). Zu den indexierten Familienleistungen: Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat mit Urteil vom 16. Juni 2022 in der Rechtssache C-328/20 über eine Vertragsverletzungsklage der Europäischen Kommission nach Art. 258 AEUV gegen die Republik Österreich in Ziffer 2 seines Urteilstenores bezughabend ausgesprochen: "Die Republik Österreich hat durch die … Einführung eines Anpassungsmechanismus in Bezug auf den Familienbonus Plus, den Alleinverdienerabsetzbetrag … und den Unterhaltsabsetzbetrag für Wanderarbeitnehmer, deren Kinder ständig in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 492/2011 verstoßen." Deshalb ist aus folgenden Gründen die in § 33 Abs. 3a Z 2 EStG vorgesehene Indexierung/Anpassung des Familienbonus Plus und des Alleinverdienerabsetzbetrages bei der Entscheidung über die Beschwerde des Bf. mit dem vorliegenden Erkenntnis des BFG nicht anzuwenden: Das Urteil des EuGH vom 16.6.2022, C-328/20 gibt der Vertragsverletzungsklage der Europäischen Kommission statt. Ein solches Urteil ist ein Feststellungsurteil (Borchardt in Lenz/Borchardt, EU-Verträge5, Art. 260 Rn. 1). Die Rechtskraft des Urteiles erstreckt sich (nur) auf den im Urteil konkret bezeichneten Vorwurf und wirkt nur gegenüber den Parteien (aaO Rn. 2). Die Republik Österreich ist eine der Parteien des Urteiles. Es enthält den konkreten Vorwurf der Vertragsverletzung u.a. hinsichtlich Familienbonus Plus und Alleinverdienerabsetzbetrag. Auch der Verstoß u.a. gegen Verordnungen der EU ist eine Vertragsverletzung (vgl. aaO, § 258 Rn. 4 f.). Art. 260 Abs. 1 AEUV bestimmt: "Stellt der Gerichtshof der Europäischen Union fest, dass ein Mitgliedstaat gegen eine Verpflichtung aus den Verträgen verstoßen hat, so hat dieser Staat die Maßnahmen zu ergreifen, die sich aus dem Urteil des Gerichtshofs ergeben." Verpflichtungen aus den Verträgen sind nicht nur Verpflichtungen, die sich aus den Vorschriften des EUV und AEUV selbst ergeben, sondern auch solche, die den Mitgliedstaaten durch die verbindlichen Rechtshandlungen der EU-Organe (Verordnungen, Richtlinien, Beschlüsse) und internationalen Verträge der EU auferlegt werden (Borchardt in Lenz/Borchardt, EU-Verträge5, Art. 258 Rn. 5). Die dem Mitgliedstaat durch Art. 260 Abs. 1 AEUV auferlegte Abänderungspflicht und Ausführungspflicht richtet sich nicht nur an die Regierung, sondern an alle Organe des Mitgliedstaates, also auch an die Gerichte, welche verpflichtet sind, zugunsten einzelner Rechtsunterworfener die notwendigen Schlussfolgerungen aus dem Urteil zu ziehen. Dies kann im Falle unmittelbar anwendbarer EU-Rechtsnormen bedeuten, dass die Gerichte eine Gesetzesvorschrift noch vor ihrer Änderung durch den Gesetzgeber außer Anwendung zu lassen haben. (Borchardt in Lenz/Borchardt, EU-Verträge5, Art. 258 Rn. 4 f.). Verordnungen der EU sind unmittelbar anwendbar, so auch die Verpflichtung aus Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union ("Er genießt dort die gleichen sozialen und steuerlichen Vergünstigungen wie die inländischen Arbeitnehmer.") Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Anpassung u.a. des Familienbonus Plus, BGBl. II 257/2018, welche ein gesetzlich vorgesehenes Hilfsmittel zur Umsetzung der in § 33 Abs. 3a Z 2 EStG vorgesehenen Indexierung/Anpassung des Familienbonus Plus und der in § 33 Abs. 4 Z 4 EStG vorgesehenen Indexierung/Anpassung des Alleinverdienerabsetzbetrages war, verstößt genauso wie die zugrundeliegenden Gesetzesstellen gegen Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union. Dies stellt einen Fall von "Acte-claire" dar, denn es kann nach dem Urteil des EuGH zu den zugrundeliegenden Gesetzesstellen vernünftigerweise kein Zweifel an diesem Verstoß bestehen. Somit ist auch die VO BGBl. II 257/2018 bei der Entscheidung über die Beschwerde des Bf. nicht anzuwenden. Bei der Ermittlung der Einkommensteuer 2019 und 2020 ändert sich den Abzug des Familienbonus plus betreffend nichts, weil er in jedem Fall jene Steuer übersteigt, die auf das gemäß § 33 Abs. 1 EStG zu versteuernde Einkommen entfällt (§ 33 Abs. 2 Z 2 EStG); daher war die Beschwerde auch nicht gegen den Familienbonus plus gerichtet. Der Alleinverdienerabsetzbetrag wird gemäß § 33 Abs. 4 Z 1 EStG jährlich im Ausmaß von 889 Euro berücksichtigt. Da bereits durch den Abzug des Familienbonus plus die Steuer Null beträgt, führen der Verkehrsabsetzbetrag und der Pendlereuro zu einer Negativsteuer von 444,04 Euro jährlich, die im Rahmen der Verrechnungsgrenze des § 33 Abs. 8 Z 2 EStG liegt; der Alleinverdienerabsetzbetrag ist zusätzlich zu erstatten (§ 33 Abs. 8 Z 1 EStG). Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Wien, am 28. Juli 2022

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7101513/2021
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.7101513.2021
Stammnummer
137506
Gültig
28.07.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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