RIS AI

Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/6100259/2022

Zurückweisung der Beschwerde wegen Verspätung

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/6100259/2022vom 05.08.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin IBV in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Rechtsanwältin ***Vertr1***, ***Adr-Vertr1***, betreffend die Beschwerde vom 24. Februar 2022 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 28. Mai 2021 betreffend Rückforderung der Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbeträge für die Monate März 2016 bis Oktober 2019 hinsichtlich des Kindes K beschlossen: Die Beschwerde vom 24. Februar 2022 wird gemäß § 260 Abs 1 lit b iVm § 278 BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Begründung Mit Bescheid vom 28.05.2021 wurde von der Beschwerdeführerin (kurz: BF) die für K (kurz: S) bezogene Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag für die Monate März 2016 bis Oktober 2019 in der Gesamthöhe von 16.559,40 Euro rückgefordert und begründend dazu Folgendes ausgeführt: Die Bf sei aufgefordert worden Unterlagen zu senden. Da sie das nicht getan habe, komme sie ihrer Mitwirkungspflicht nach § 119 BAO nicht nach. Eine Familienleistung könne daher nicht ausgezahlt werden. Da die Bf nach mehrmaliger Aufforderung die erforderlichen Unterlagen nicht gebracht habe, werde angenommen, dass kein Anspruch auf die Familienbeihilfe und den Erhöhungsbetrag bestehe. Am 08.06.2021 erhielt die Bf die Buchungsmitteilung 1/2021 vom 31.05.2021, in welcher ein Rückstand von 16.559,40 Euro wegen Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für 2016, 2017, 2018 und 2019 ausgewiesen wurde. Die Bf brachte daraufhin durch ihre rechtsfreundliche Vertreterin mit Schriftsatz vom 06.07.2021 "EINSPRUCH/BESCHWERDE/ANTRAG AUF BERICHTIGUNG" wegen der Buchungsmitteilung vom 31.05.2021 ein. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 15.07.2021 wies das FA die Beschwerde vom 06.07.2021 als unzulässig zurück, weil die Buchungsmitteilung vom 31.05.2021 ein Informationsschreiben sei und damit keinen Bescheidcharakter aufweise. Mit Zahlungsaufforderung vom 17.08.2021 wurde die Bf darauf hingewiesen, dass sie offenbar übersehen habe, den auf dem Abgabenkonto aushaftenden vollstreckbaren Rückstand von 16.230,40 Euro zu entrichten. Mit Schriftsatz vom 23.08.2021 wurde daraufhin von Seiten der Bf ein "Antrag auf Zustellung eines vollstreckbaren Rückstandsausweises EINSPRUCH/BESCHWERDE/ANTRAG AUF BERICHTIGUNG" im Zusammenhang mit der Buchungsmitteilung vom 31.05.2021 und der Zahlungsaufforderung vom 17.08.2021 gestellt. Mit Auskunftsersuchen vom 07.12.2021 fragte das FA nach, ob die Rechtsanwältin als Zustellbevollmächtigte die Beschwerdevorentscheidung vom 15.07.2021 erhalten habe. Mit Auskunftsersuchen vom 28.01.2022 erfolgte eine zweite Nachfrage wegen der Zustellung der Beschwerdevorentscheidung vom 15.07.2021. Die Bf brachte sodann durch ihre rechtsfreundliche Vertreterin mit Schriftsatz vom 24.02.2022 Beschwerde gegen den Rückforderungsbescheid vom 28.05.2021 ein und verwies darauf, dass der Rückforderungsbescheid vom 28.05.2021 am 25.01.2022 zugestellt worden sei. Das FA wies mit Beschwerdevorentscheidung vom 01.04.2022 die Beschwerde gemäß § 260 BAO zurück: Laut Rückschein sei der Rückforderungsbescheid vom 28.05.2021 der Bf am 09.06.2021 zugestellt worden. Zudem hätten am Zustelltag die Bf und deren Lebensgefährte bei der zuständigen Sachbearbeiterin Frau XY angerufen und diese ua darüber informiert, dass eventuell eine Beschwerde eingebracht werde. Da die rechtsfreundliche Vertreterin der Abgabenbehörde mitgeteilt habe, dass sie den Rückforderungsbescheid nicht erhalten hätte, habe die Abgabenbehörde eine Zweitschrift am 19.01.2022 zugesendet. Die Zweitschrift sei am 25.01.2022 an die nunmehr zustellbevollmächtigte Rechtsanwältin Frau ***Vertr1*** zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 24.02.2022 habe die rechtsfreundliche Vertreterin die gegenständliche Beschwerde gegen den Rückforderungsbescheid vom 28.05.2021 eingebracht und die ersatzlose Aufhebung des Bescheides beantragt. Gemäß § 6 Zustellgesetz löse die neuerliche Zustellung des gleichen Dokuments keine Rechtswirkungen aus, wenn das Dokument bereits zugestellt ist. Die neuerliche Zustellung am 25.01.2022 löse daher nicht neuerlich den Lauf der Rechtsmittelfrist aus. Der gegenständliche Rückforderungsbescheid sei nachweislich am 09.06.2021 der Bf zugestellt worden. Die Beschwerdefrist habe daher am 09.07.2021 geendet. Die Beschwerde vom 24.02.2022 sei somit augenscheinlich nach Ablauf der gemäß § 245 Abs 1 BAO vorgesehenen Monatsfrist eingebracht worden. Die Beschwerde sei daher gemäß § 260 Abs 1 lit b BAO als verspätet zurückzuweisen. Mit Schriftsatz vom 06.05.2022 ersuchte die rechtsfreundliche Vertreterin der Bf um umgehende Übermittlung einer Kopie des Rückscheines samt Bescheid, welcher am 09.06.2021 der Bf zugestellt worden sei. Mit Schriftsatz vom 09.05.2022 wurde ein Vorlageantrag beim FA eingebrachte, welcher vom FA mit Bericht vom 23.06.2022 dem Bundesfinanzgericht (kurz: BFG) zur Entscheidung vorgelegt wurde. Das BFG lud das FA mit Vorhalt vom 28.06.2022 dazu ein, den Zustellnachweis hinsichtlich des Rückforderungsbescheides vom 28.05.2021 dem BFG vorzulegen. Mit eMail vom 07.07.2022 gab das FA dem BFG bekannt, dass es nunmehr den Rückschein von der Post erhalten habe und leitete die entsprechende eMail der Post mit dem Hybrid-Rückschein an das BFG weiter. Mit Vorhalt vom 12.07.2022 übermittelte das BFG seinen Vorhalt vom 28.06.2022 und die Vorhaltsbeantwortung des FA vom 07.07.2022 an die Bf zur Möglichkeit einer Stellungnahme, merkte an, dass die Frist zur rechtzeitigen Einbringung einer Beschwerde gegen den gegenständlichen Rückforderungsbescheid vom 28.05.2021 bei einer am 10.06.2021 erfolgten Zustellung und der Tatsache, dass der 10.07.2021 ein Samstag gewesen sei, am 12.07.2021 geendet hätte und verwies wegen der Zustellung der Zweitschrift auf § 6 ZuStG. Dieser Vorhalt blieb unbeantwortet. Dazu wird erwogen: 1 Sachverhalt Laut Beschluss des BG A vom 10.12.2018, 123, wurde die für die Bf mit Beschluss des BG A vom 12.03.2003, Zeichen 456, begründete gerichtliche Erwachsenenvertretung beendet. Dem Zentralen Melderegister ist zu entnehmen, dass die Bf seit 04.05.2021 in der Adr gemeldet ist. Der angefochtene Rückforderungsbescheid Einzahlung vom 28.05.2021 wurde als Hybrid Rückscheinbrief an die Bf als Empfängerin unter Angabe der Adr, als Adresse gerichtet. Die Sendungsnachforschung bei der Post ergab, dass die Zustellung am 10.06.2021 erfolgte. Am 25.01.2022 wurde eine Zweitschrift an die erstmals für die Bf mit Schriftsatz vom 06.07.2021 einschreitende Rechtsanwältin als Zustellbevollmächtigte zugestellt. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus den vorgelegten Aktenteilen und den weiteren Ermittlungen des BFG. Die durch die Sendungsnachforschung erwiesene Tatsache, dass die Zustellung des Rückforderungsbescheides Einzahlung vom 28.05.2021 am 10.06.2021 erfolgte, blieb von Seiten der Bf unbestritten. 2 gesetzliche Grundlagen Erledigungen werden nach § 97 Abs. 1 BAO dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Die Bekanntgabe erfolgt nach lit. a bei schriftlichen Erledigungen, wenn nicht in besonderen Vorschriften die öffentliche Bekanntmachung oder die Auflegung von Listen vorgesehen ist, durch Zustellung. Gemäß § 98 Abs 1 BAO sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, Zustellungen nach dem Zustellgesetz, BGBl 200/1982, vorzunehmen. Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden gemäß § 108 Abs. 2 BAO mit Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem für den Beginn der Frist maßgebenden Tag entspricht. Fehlt dieser Tag in dem letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monates. Beginn und Lauf einer Frist werden gemäß § 108 Abs. 3 BAO durch Samstage, Sonntage oder Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen. Die Tage des Postenlaufes werden gemäß § 108 Abs. 4 BAO in die Frist nicht eingerechnet. Wird der Lauf einer Frist durch eine behördliche Erledigung ausgelöst, so ist für den Beginn der Frist nach § 109 BAO der Tag maßgebend, an dem die Erledigung bekanntgegeben worden ist (§ 97 Abs. 1). Gemäß § 245 Abs 1 BAO beträgt die Beschwerdefrist einen Monat (Satz eins). Die Bescheidbeschwerde ist gemäß § 260 Abs 1 BAO mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie a) nicht zulässig ist oder b) nicht fristgerecht eingebracht wurde. Ist ein Dokument zugestellt, so löst die neuerliche Zustellung gemäß § 6 ZustG des gleichen Dokuments keine Rechtswirkungen aus. 3 rechtliche Beurteilung Für nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen regelt § 108 Abs 2 BAO deren Ende. Unter "Benennung" ist der Wochentag, unter "Zahl" das Monatsdatum oder die Jahreszahl gemeint (vgl Ritz/Koran, BAO7, § 108, Rz 5). Samstage, Sonntage und Feiertage sind für den Beginn und Lauf einer Frist bedeutungslos. Samstage, Sonntage und gesetzliche Feiertage (sowie Karfreitag und dem 24. Dezember) kommt allerdings nach § 108 Abs 3 Satz zwei BAO dann Bedeutung zu, wenn das Ende einer Frist auf einen dieser Tage fallen würde. Diesfalls endet die Frist am nächsten Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist. (vgl Ritz/Koran, BAO7, § 108, Rz 6). Die Frist zur rechtzeitigen Einbringung einer Beschwerde gegen den gegenständlichen Rückforderungsbescheid vom 28.05.2021 (eine nach Monaten bestimmte Frist) endet nach dem zuvor Gesagten aufgrund der am 10.06.2021 erfolgten Zustellung und der Tatsache, dass der 10.07.2021 ein Samstag war, am 12.07.2021. Die Beschwerde vom 24.02.2022 ist somit zweifellos verspätet eingebracht worden und dementsprechend gemäß § 260 Abs 1 lit b BAO zurückzuweisen. Zur Zustellung der Zweitschrift ist auf § 6 ZustG zu verweisen, wonach die neuerliche Zustellung des gleichen Dokuments keine Rechtswirkungen auslöst. Die erste Zustellung eines gleichen Dokuments, somit jene die dem Empfänger gegenüber zeitlich am frühesten wirksam geworden ist, ist für die Rechtsfolgen der Zustellung (zB für den Beginn der Rechtsmittelfrist) maßgebend. Eine zweite Zustellung löst daher nicht neuerlich den Lauf der Rechtsmittelfrist aus. (Vgl VwGH 17.11.2010, 2010/13/0118, Ritz/Koran, BAO7, § 6 Rz 2). 4 Revision Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gründe für eine Revision im vorgenannten Sinn liegen nicht vor. Eine Revision ist daher nicht zulässig. Salzburg, am 5. August 2022

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
RV/6100259/2022
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.6100259.2022
Stammnummer
137503
Gültig
05.08.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF