Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7100231/2021
Indexierung Familienbonus Plus, Alleinverdienerabsetzbetrag
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100231/2021vom 26.07.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht erkennt durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 6. August 2020 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 8. Juli 2020 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2019 zu Recht:
I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem Ende der Entscheidungsgründe dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
Strittig ist die Indexierung des Alleinverdienerabsetzbetrages und des Familienbonus Plus.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
Die beschwerdeführende Partei (in der Folge der Bf.) ist verheiratet und hat zwei Kinder.
Seine Ehefrau und seine zwei Kinder wohnen in der Tschechischen Republik.
Die Ehefrau des Bf. bezieht im Streitjahr ganzjährig die Familienbeihilfe für die beiden Kinder.
Die Ehefrau des Bf. hat im Streitjahr kein Einkommen.
Beweiswürdigung
Der Sachverhalt ist aktenkundig und ergibt sich überdies aus der Erklärung des Bf. vom 18.07.2022. Das Bundesfinanzgericht geht in freier Beweiswürdigung von den obigen Feststellungen aus.
Rechtliche Beurteilung
Zu Spruchpunkt I. (Stattgabe und Abänderung)
Der Bf. hat den vollen Familienbonus Plus im Rahmen der Beschwerde sowie den Alleinverdienerabsetzbetrag im Rahmen der Steuererklärung beantragt. Die gesetzlichen Tatbestandsmerkmale dafür liegen allesamt vor. Gemäß § 33 Abs. 3a Z 2 EStG 1988 ist der Familienbonus Plus, zusammengefasst, indexiert, d.h. an das Preisniveau am Wohnort des Kindes außerhalb Österreichs und innerhalb EU/EWR/Schweiz angepasst. Ebenso sieht auch § 33 Abs. 4 Z 4 iVm § 33 Abs. 3a Z 2 EStG 1988 eine derartige Indexierung für den Alleinverdienerabsetzbetrag vor.
Nach der Rechtsprechung des EuGH sind derartige Indexierungen jedoch mit dem Unionsrecht nicht vereinbar (vgl. hierzu EuGH 16.06.2022, Rs C-328/20, Kommission/Österreich). Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH sind die Wirkungen des Grundsatzes des Vorrangs des Unionsrechts für alle Einrichtungen eines Mitgliedstaats verbindlich, ohne dass dem insbesondere die innerstaatlichen Bestimmungen, auch wenn sie - was hier nicht der Fall ist - Verfassungsrang haben, entgegenstehen könnten (vgl. zB. EuGH 21.12.2021, Rs C-357/19, C-379/19, C-547/19, C-811/19 und C-840/19, Euro Box Promotion u. a., Rn 251; 22.02.2022, Rs C-430/21, RS, Rn 50).
Der Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts besagt, dass das Unionsrecht dem Recht der Mitgliedstaaten vorgeht. Dieser Grundsatz verpflichtet daher alle mitgliedstaatlichen Stellen, den verschiedenen Bestimmungen des Unionsrechts volle Wirksamkeit zu verschaffen, wobei das Recht der Mitgliedstaaten die diesen Bestimmungen zuerkannte Wirkung im Hoheitsgebiet dieser Staaten nicht beeinträchtigen darf. Nach diesem Grundsatz ist ein nationales Gericht, das im Rahmen seiner Zuständigkeit die Bestimmungen des Unionsrechts anzuwenden hat und nationale Rechtsvorschriften nicht im Einklang mit den Anforderungen des Unionsrechts auslegen kann, verpflichtet, für die volle Wirksamkeit dieser Bestimmungen Sorge zu tragen, indem es erforderlichenfalls jede - auch spätere - entgegenstehende Bestimmung des nationalen Rechts aus eigener Entscheidungsbefugnis unangewendet lässt, ohne dass es die vorherige Beseitigung dieser Bestimmung auf gesetzgeberischem Weg oder durch irgendein anderes verfassungsrechtliches Verfahren beantragen oder abwarten müsste (vgl. bspw. EuGH 06.10.2020, Rs C-511/18, C-512/18 und C-520/18, La Quadrature du Net u. a., Rn 214 und 215; 05.04.2022, Rs C-140/20, G. D., Rn 118).
Die Indexierung des Familienbonus Plus sowie des Alleinverdienerabsetzbetrages ist im Lichte des Unionsrechts unangewendet zu lassen.
Gemäß § 33 Abs. 2 Z 1 EStG 1988 ist der Familienbonus Plus als erster Absetzbetrag insoweit abzuziehen, als er jene Steuer übersteigt, die auf das gemäß § 33 Abs. 1 EStG 1988 zu versteuernde Einkommen entfällt. Im vorliegenden Fall beträgt die Steuer vor Absetzbeträgen des Bf. lediglich 650,46 Euro, weswegen sich der Familienbonus Plus auch unter Nichtanwendung der Indexierung für die beiden Kinder des Bf. nur in dieser Höhe auswirken kann.
Der Alleinverdienerabsetzbetrag steht jedoch ungekürzt zu.
Der Bescheid ist daher zu Gunsten des Bf. abzuändern.
Beilage: 1 Berechnungsblatt
Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Der EuGH hat die Rechtsfrage, ob ein Anpassungsmechanismus in Form der Indexierung nach der Kaufkraft in den einzelnen Mitgliedsstaaten bzw. Vertragsstaaten in Bezug auf die Familienleistungen, deren Kinder ständig in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, mit dem Unionsrecht vereinbar ist, eindeutig beantwortet. Es liegt daher nunmehr keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor.
Die Revision ist daher nicht zuzulassen.
Wien, am 26. Juli 2022
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 3a Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 33 Abs. 2 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 33 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7100231/2021
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2022:RV.7100231.2021
- Stammnummer
- 137495
- Gültig
- 26.07.2022 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF