Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7101371/2020
Indexierung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages;
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101371/2020vom 28.06.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Edith Stefan über die Beschwerde des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vom 25. Juli 2019, gegen den Bescheid des Finanzamtes Hollabrunn Korneuburg Tulln vom 18. Juli 2019, betreffend Abweisung des Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe (KG) ohne Vornahme einer Indexierung, SozVersNr. ***1***, zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang:
Der Bf. stellte mit Schriftsatz vom 11. Februar 2019 (eingelangt am 14. Februar 2019) einen Antrag auf Gewährung der vollen nicht indexierten Ausgleichszahlung der Familienbeihilfe:
"Wie ich auf meinen Kontoauszügen feststellen konnte, ergibt sich bei der Auszahlung der Familienbeihilfe bei mir eine Kürzung durch die Indexierung der Ausgleichszahlung. Da ich damit nicht einverstanden bin, stelle ich hiermit den Antrag auf Gewährung der Differenz und bitte Sie um einen entsprechenden Bescheid."
Der Antrag wurde vom Finanzamt mit Bescheid vom 18. Juli 2019 mit der Begründung abgewiesen, dass gemäß § 8a Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) die Beträge an Familienbeihilfe und gemäß § 33 Abs. 3 Z. 2 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG) der Kinderabsetzbetrag für Kinder, die sich ständig in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder dem Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhalten, an das Preisniveau des Wohnortstaates anzupassen seien. Die Beträge an Familienbeihilfe nach § 8a FLG 1967 und des Kinderabsetzbetrages nach § 33 Abs. 3 Z. 2 EStG seien mit der Familienbeihilfe-Kinderabsetzbetrag-EU-Anpassungsverordung (BGBl. II Nr. 318/2018) kundgemacht worden und würden ab 1. Jänner 2019 gelten.
Da sich das Kind ständig in der Tschechischen Republik aufhalte, bestehe nur ein Anspruch auf die Familienbeihilfe nach § 8a FLAG 1967 sowie auf den Kinderabsetzbetrag nach § 33 Abs. 3 Z. 2 EStG. Der Antrag werde daher abgewiesen.
Der Bf. brachte am 23. Juli 2019 beim Finanzamt folgende Beschwerde ein:
"Die Kürzung der Familienbeihilfe für mein Kind ist rechtswidrig da sie in eklatanter Weise gegen geltendes EU-Recht verstößt. Eine Indexierung von Familienleistungen sieht das EU-Recht nicht vor.
Ich verweise hierzu auf nachfolgende Verordnungen/Rechtsprechungen:
(EG) Nr. 883/2004, Art. 48 AEUV, VO (EU) 492/2011, Art. 67 der VO 883/2004, Art. 4 der VO 883/2004 und Art. 45 AEUV wie auch die Rechtssache "Pinna 41/84" - Urteil des EuGH vom 15.01.1986, ECLI-Identifikator: ECLI:EU:C:1986:1, Verbot von Diskriminierungen aufgrund der Staatsangehörigkeit - Generalklausel in Art. 12 EGV, die aussagen, dass alle EU-Bürger in gleicher Weise zu behandeln sind.
Vergl. hierzu "Österreichische Gesellschaft für Europapolitik - Prof. Dr. Franz Leidenmühler" und die Stellungnahme der Volksanwaltschaft - MR Dr. Heidi Pacher vom 15.01.2018 an Frau Mag. Dr. Juliane Bogner Strauß.
Durch die Indexierung werde ich zweifelsfrei gegenüber Ihren Landsleuten diskriminiert und zwar nur deshalb, dass meine Kinder im Ausland wohnen.
Anmerkung:
Die Grundlage für das Gesetz zur Indexierung von Familienleistungen basiert auf einem "Rechtsgutachten zur Neugestaltung der Familienbeihilfe für Kinder, die im EU-Ausland leben für das BM für Finanzen, erstattet von Univ.-Prof. ***6*** Wien, den 20. Februar 2017". Weitere Gutachten wurden hier nicht zu Rate gezogen.
Dieses Gutachten vernachlässigt die Tatsache, dass für eine Indexierung der Familienleistungen zuerst die EU-Verordnung 883/2004 zu ändern ist. Hierzu wäre eine 2/3. Mehrheit der noch verbliebenen EU-Staaten erforderlich. Eine derartige Abstimmung im EU-Parlament diesbezüglich ist derzeit weder geplant, noch absehbar.
Entsprechende Mehrheiten werden kaum zu erreichen sein.
Daher gilt folgendes festzustellen:
Die Abgaben entrichte ich in der gleichen Höhe wie ein österreichischer Staatsbürger. Der EuGH bereitet zwischenzeitlich ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Österreich vor. Die zuständige EU-Sozialkommissarin Marianne Thyssen hatte Österreichs Pläne in der Vergangenheit wiederholt kritisch beurteilt und vor einer Diskriminierung gewarnt. So hatte Frau Thyssen erst vor wenigen Wochen in der Antwort auf eine parlamentarische Anfrage daran erinnert, dass der EU-Vertrag jegliche Diskriminierung - direkt oder indirekt- von Arbeitnehmern auf Grundlage der Nationalität verbiete.
Nach geltendem EU-Recht haben mobile Arbeiter denselben Anspruch auf Familienleistungen wie lokale Arbeitnehmer, "unabhängig vom Wohnort der betroffenen Kinder". Für dieselben gezahlten Beiträge in einem Arbeitskontext haben dieselben Leistungen anzufallen und zu gelten. Das EU-Parlament hat sich gegen eine Indexierung ausgesprochen."
Das Finanzamt wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 24. Jänner 2020 unter Anführung des Beschwerdevorbringens mit folgender Begründung ab:
"Nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des § 8a FLAG 1967 und § 33 Abs. 3 Z 2 des EStG 1988 sind die Beträge an Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag für Kinder, die sich ständig in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhalten, an das Preisniveau des Wohnortstaates anzupassen. Die Beträge an Familienbeihilfe nach § 8a des FLAG 1967 und des Kinderabsetzbetrages nach § 33 Abs. 3 Z 2 des EStG 1988 wurden mit der Familienbeihilfe-Kinderabsetzbetrag-EU-Anpassungsverordnung (BGBl. II Nr. 318/2018) kundgemacht und gelten ab 1.1.2019.
Da sich Ihr/Ihre Kinder ständig in der Tschechischen Republik aufhalten, besteht nur ein Anspruch auf die Familienbeihilfe nach § 8a FLAG 1967 sowie den Kinderabsetzbetrag nach § 33 Abs. 3 Z 2 EStG 1988 (= indexierte Beträge)."
Die Bf. stellte am 13. Februar 2020 einen Vorlageantrag und führte wie in ihrer Beschwerde aus.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Rechtsgrundlagen:
Nationales Recht:
§ 8a Familienlastenausgleichsgesetz 1967 idF BGBl I 2018/83 lautet:
(1) Die Beträge an Familienbeihilfe (§ 8 ) für Kinder, die sich ständig in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhalten, sind auf Basis der vom Statistischen Amt der Europäischen Union veröffentlichten vergleichenden Preisniveaus für jeden einzelnen Mitgliedstaat der EU, jede Vertragspartei des Europäischen Wirtschaftsraumes und die Schweiz im Verhältnis zu Österreich zu bestimmen.
(2) Die Beträge an Familienbeihilfe nach Abs. 1 gelten erstmals ab 1. Jänner 2019 auf Basis der zum Stichtag 1. Juni 2018 zuletzt veröffentlichten Werte nach Abs. 1. Die Beträge sind in der Folge jedes zweite Jahr auf Basis der zum Stichtag 1. Juni des Vorjahres zuletzt veröffentlichten Werte anzupassen.
(3) Das Bundesministerium für Frauen, Familie und Jugend oder der Bundesminister für Frauen, Familie und Jugend hat gemeinsam mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen die Berechnungsgrundlagen und die Beträge nach Abs. 1 und 2 sowie die Beträge nach § 33 Abs. 3 Z 2 EStG 1988 mit Verordnung kundzumachen.
§ 33 Abs.3 ESTG idF BGBl. I 83/2018 lautet:
Steuerpflichtigen, denen aufgrund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, steht im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 58,40 Euro für jedes Kind zu. Abweichend davon gilt:
1. Für Kinder, die sich ständig außerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz aufhalten, steht kein Kinderabsetzbetrag zu.
2. Für Kinder, die sich ständig in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhalten, ist die Höhe des Kinderabsetzbetrages auf Basis des vom Statistischen Amt der Europäischen Union veröffentlichten vergleichenden Preisniveaus für jeden einzelnen Mitgliedstaat der EU, jede Vertragspartei des Europäischen Wirtschaftsraumes und die Schweiz im Verhältnis zu Österreich zu bestimmen:
a) Die Höhe der Kinderabsetzbeträge ist erstmals ab 1. Jänner 2019 auf Basis der zum Stichtag 1. Juni 2018 zuletzt veröffentlichten Werte anzupassen. Die Höhe der Kinderabsetzbeträge ist in der Folge jedes zweite Jahr auf Basis der zum Stichtag 1. Juni des Vorjahres zuletzt veröffentlichten Werte anzupassen.
b) Die Höhe der Kinderabsetzbeträge ist gemäß § 8a Abs. 3 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 kundzumachen.
Die Verordnung der Bundesministerin für Frauen, Familien und Jugend und des Bundesministers für Finanzen über die Anpassung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages in Bezug auf Kinder, die sich ständig in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder einer Vertragspartei des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz aufhalten (Familienbeihilfe-Kinderabsetzbetrag-EU-Anpassungsverordnung) - kundgemacht am 10.12.2018 lautet:
"Aufgrund des § 8a des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, in der Fassung BGBl. I Nr. 83/2018, und des § 33 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, in der Fassung BGBl. I Nr. 83/2018, wird verordnet:
§ 1. Diese Verordnung bestimmt die Beträge an Familienbeihilfe gemäß § 8 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 sowie des Kindesabsetzbetrages gemäß § 33 Abs. 3 EStG 1988 in Bezug auf Kinder, die sich ständig in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhalten.
§ 2. (1) Zur Bestimmung der Beträge nach §1 wird ein Anpassungsfaktor festgelegt, der auf den vom Statistischen Amt der Europäischen Union am 1. Juni 2018 veröffentlichten Indikatoren im Rahmen der "Vergleichenden Preisniveaus des Endverbrauchs der privaten Haushalte einschließlich indirekter Steuern (EU-28=100)" basiert.
(2) Das Statistische Amt der Europäischen Union hat den Indikator für Österreich mit 106 festgelegt. Um den Anpassungsfaktor zu ermitteln, wird das Verhältnis der Indikatoren der einzelnen Staaten zum Indikator Österreichs in Verhältnis gesetzt. Die Berechnung des Anpassungsfaktors erfolgt auf drei Nachkommastellen, ohne Anwendung einer Rundung. Der Anpassungsfaktor wird demnach wie folgt festgelegt: … (Anm. § 8 Abs. 2 FLAG je nach Altersstufen gestaffelt).
Unionsrecht:
Artikel 67 erster Satz der Verordnung (EG) Nr. 883/2004:
Eine Person hat auch für Familienangehörige, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats, als ob die Familienangehörigen in diesem Mitgliedstaat wohnen würden.
Artikel 68 VO (EG) Nr. 883/2004:
(1) Sind für denselben Zeitraum und für dieselben Familienangehörigen Leistungen nach den Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten zu gewähren, so gelten folgende Prioritätsregeln:
a) Sind Leistungen von mehreren Mitgliedstaaten aus unterschiedlichen Gründen zu gewähren, so gilt folgende Rangfolge: an erster Stelle stehen die durch eine Beschäftigung oder eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgelösten Ansprüche und schließlich die durch den Wohnort ausgelösten Ansprüche.
b) Sind Leistungen von mehreren Mitgliedstaaten aus denselben Gründen zu gewähren, so richtet sich die Rangfolge nach den folgenden subsidiären Kriterien:
i) bei Ansprüchen, die durch eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgelöst werden: der Wohnort der Kinder, unter der Voraussetzung, dass dort eine solche Tätigkeit ausgeübt wird, und subsidiär gegebenenfalls die nach den widerstreitenden Rechtsvorschriften zu gewährende höchste Leistung. Im letztgenannten Fall werden die Kosten für die Leistungen nach in der Durchführungsverordnung festgelegten Kriterien aufgeteilt;
ii) bei Ansprüchen, die durch den Bezug einer Rente ausgelöst werden: der Wohnort der Kinder, unter der Voraussetzung, dass nach diesen Rechtsvorschriften eine Rente geschuldet wird, und subsidiär gegebenenfalls die längste Dauer der nach den widerstreitenden Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungs- oder Wohnzeiten;
iii) bei Ansprüchen, die durch den Wohnort ausgelöst werden: der Wohnort der Kinder.
(2) Bei Zusammentreffen von Ansprüchen werden die Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften gewährt, die nach Absatz 1 Vorrang haben. Ansprüche auf Familienleistungen nach anderen widerstreitenden Rechtsvorschriften werden bis zur Höhe des nach den vorrangig geltenden Rechtsvorschriften vorgesehenen Betrages ausgesetzt; erforderlichenfalls ist ein Unterschiedsbetrag in Höhe des darüber hinausgehenden Betrags der Leistungen zu gewähren. Ein derartiger Unterschiedsbetrag muss jedoch nicht für Kinder gewährt werden, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, wenn der entsprechende Leistungsanspruch ausschließlich durch den Wohnort ausgelöst wird.
(3) Wird nach Artikel 67 beim zuständigen Träger eines Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften gelten, aber nach den Prioritätsregeln der Absätze 1 und 2 des vorliegenden Artikels nachrangig sind, ein Antrag auf Familienleistungen gestellt, so gilt Folgendes:
a) Dieser Träger leitet den Antrag unverzüglich an den zuständigen Träger des Mitgliedstaats weiter, dessen Rechtsvorschriften vorrangig gelten, teilt dies der betroffenen Person mit und zahlt unbeschadet der Bestimmungen der Durchführungsverordnung über die vorläufige Gewährung von Leistungen erforderlichenfalls den in Absatz 2 genannten Unterschiedsbetrag;
b) der zuständige Träger des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften vorrangig gelten, bearbeitet den Antrag als ob er direkt bei ihm gestellt worden wäre; der Tag der Einreichung des Antrags beim ersten Träger gilt als der Tag der Einreichung bei dem Träger, der vorrangig zuständig ist.
Artikel 4 VO (EG) Nr. 883/2004:
Sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, haben Personen, für die diese Verordnung gilt, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie die Staatsangehörigen dieses Staates.
Artikel 7 VO (EG) Nr. 883/2004:
Sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, dürfen Geldleistungen, die nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten oder nach dieser Verordnung zu zahlen sind, nicht aufgrund der Tatsache gekürzt, geändert, zum Ruhen gebracht, entzogen oder beschlagnahmt werden, dass der Berechtigte oder seine Familienangehörigen in einem anderen als dem Mitgliedstaat wohnt bzw wohnen, in dem der zur Zahlung verpflichtete Träger seinen Sitz hat.
Art. 7 VO (EU) Nr. 492/2011 über die Ausübung der Beschäftigung und Gleichbehandlung von Arbeitnehmern:
(1) Ein Arbeitnehmer, der Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats ist, darf aufgrund seiner Staatsangehörigkeit im Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedstaaten hinsichtlich der Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, insbesondere im Hinblick auf Entlohnung, Kündigung und, falls er arbeitslos geworden ist, im Hinblick auf die Wiedereingliederung oder Wiedereinstellung, nicht anders behandelt werden als die inländischen Arbeitnehmer.
(2) Er genießt dort die gleichen sozialen und steuerlichen Vergünstigungen wie die inländischen Arbeitnehmer.
Festgestellter Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer (Bf.) ist tschechischer Staatsbürger und wohnt im Zeitraum ab März 2018 mit seiner Lebensgefährtin und einem gemeinsamen Kind (***2***), geb. am ***7***, in Tschechien.
Der Bf. übt seit 2016 durchgehend eine Beschäftigung in Österreich aus (außer im April 2020). Ua in dem im Spruch angeführten Zeitraum war er bei der Fa. ***4*** in ***5*** als Arbeiter beschäftigt (lt. Sozialversicherungsdaten ab März 2012 bis einschließlich März 2020 bzw ab Mai 2020; vgl. lt AIS-DB7 Einstellung der Zahlung für den April 2020).
Seine Lebensgefährtin (Kindesmutter), Frau ***3***, übt keine Beschäftigung aus und bezieht in Tschechien keine Familienleistungen (lt. AIS-DB7-Abfrage: in Tschechien lfd kein Anspruch, weil nicht der zuständige Staat).
Die Bf bezog im oben angeführten Zeitraum bis zum 31.12.2018 Familienleistungen in Österreich gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und DVO (EG) Nr. 987/2009.
Auf Grund der ab 01. Jänner 2019 geltenden Gesetzeslage zahlte das Finanzamt die Familienbeihilfe (als Differenzzahlung) gemäß § 8a Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) und die Kinderabsetzbeträge gemäß § 33 Abs. 3 Z. 2 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988) indexiert aus.
Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung:
Mit Wirksamkeit ab 01. Jänner 2019 wurden die mit Familienbeihilfe-Kinderabsetzbetrag-EU-Anpassungsverordnungen, BGBl II Nr. 318/2018 ab 01.01.2019 sowie BGBl. Nr. 482/2020 ab 17.11.2020, gemäß § 8a Abs. 2 FLAG 1967 idF BGBl. 318/2018 kundgemachten Beträge an Familienbeihilfe nach § 8 Abs. Abs. 2 Z 3 lit. b FLAG 1967 und des Kinderabsetzbetrages nach § 33 Abs. 3 Z 2 EStG an das Preisniveau des Mitgliedstaates, in dem das Kind/die Kinder wohnen, angepasst.
Mit Urteil des EuGH vom 16. Juni 2022, C-328/20, Kommission gegen Österreich, ECLI:EU:C:2022:468, wurde ausgesprochen (hier nach dem Tenor wiedergegeben):
Die Republik Österreich hat durch die - auf die Änderung von § 8a des Bundesgesetzes betreffend den Familienlastenausgleich durch Beihilfen vom 24. Oktober 1967 in der durch das Bundesgesetz, mit dem das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, das Einkommensteuergesetz 1988 und das Entwicklungshelfergesetz geändert werden, vom 04. Dezember 2018 geänderten Fassung und von § 33 des Bundesgesetzes über die Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen vom 07. Juli 1988 in der durch das Jahressteuergesetz 2018 vom 14. August 2018 und das Bundesgesetz, mit dem das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, das Einkommensteuergesetz 1988 und das Entwicklungshelfergesetz geändert werden, vom 4. Dezember 2018 geänderten Fassung zurückgehende - Einführung eines Anpassungsmechanismus in Bezug auf die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag für Erwerbstätige, deren Kinder ständig in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 4 und 67 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit sowie aus Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union verstoßen.
Nationales Recht, das im Widerspruch zu unmittelbar anwendbarem Unionsrecht steht, ist verdrängt. Die Verdrängungswirkung des Unionsrechts hat zur Folge, dass die nationale Regelung in jener Gestalt anwendbar bleibt, in der sie nicht mehr im Widerspruch zum Unionsrecht steht. Nationales Recht bleibt insoweit unangewendet, als ein Verstoß gegen unmittelbar anwendbares Unionsrecht gegeben ist. Die Verdrängung darf also bloß jenes Ausmaß umfassen, das gerade noch hinreicht, um einen unionsrechtskonformen Zustand herbeizuführen (vgl. VwGH vom 15.10.2019, Ra 2019/11/0033).
Die Indexierungsbestimmungen des § 8a FLAG und des § 33 Abs. 3 Z 2 EStG widersprechen den im Urteil des EuGH angeführten unionsrechtlichen Bestimmungen. Zur Herstellung des unionsrechtskonformen Zustandes sind diese Bestimmungen auf die im Bescheid angeführten Ansprüche auf Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag nicht anzuwenden.
Die Gewährung der Familienleistungen erfolgt durch Auszahlung.
Ein Bescheid nach § 13 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 hat durch das Finanzamt nur dann zu ergehen, wenn einem Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe nicht oder nicht vollinhaltlich stattgegeben wird.
Die im Spruch dieses Erkenntnisses angeordnete Rechtsfolge gilt bis zur Änderung der Sach- und Rechtslage, jedenfalls bis einschließlich Juli 2019 (Erlassung des vorliegend angefochtenen Bescheides vom 18. Juli 2019).
Die Beträge an Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag standen für den Zeitraum ab Jänner 2019 jedenfalls bis einschließlich Juli 2019 gemäß § 8 Abs. 2 Z 3 lit. a und b FLAG und § 33 Abs. 3 EStG 1988 in nicht indexierter Höhe zu (€ 114,00 vorbehaltlich Erhöhungsbeträge (FB) und € 58,40 (KG) für Jänner 2019; ab Februar monatlich € 121,90 vorbehaltlich Erhöhungsbeträge (FB) und € 58,40 (KG); lt AIS-DB7 Einstellung der Zahlung für April 2020).
Zur Unzulässigkeit einer Revision:
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Gründe für eine Revision im angeführten Sinn sind vorliegend nicht gegeben.
Wien, am 28. Juni 2022
Normen und Schlagworte
- § 8 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8a FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- Art. 4 VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom 30.04.2004 S. 1
- Art. 7 VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom 30.04.2004 S. 1
- Art. 67 VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom 30.04.2004 S. 1
- Art. 68 VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom 30.04.2004 S. 1
- Art. 11 VO 987/2009, ABl. Nr. L 284 vom 30.10.2009 S. 1
- § 3 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7101371/2020
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2022:RV.7101371.2020
- Stammnummer
- 137491
- Gültig
- 28.06.2022 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF