Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7103785/2016
Antrag auf Bescheidaufhebung gemäß § 299 BAO nach einer Schätzung
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7103785/2016vom 20.07.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Senatsvorsitzenden Dr. Hans Blasina, die Richterin Mag. Monika Ahorn sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Gertraud Lunzer und Mag. Franz Josef Gross in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 28. März 2014 gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 1/23 vom 27. Jänner 2014 betreffend Abweisung der Anträge auf Aufhebung gemäß § 299 BAO betreffend Einkommensteuer und Umsatzsteuer 2007 bis 2012 (Steuernummer ***BF1StNr1***) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28. Juni 2022 in Anwesenheit des Schriftführers Dietmar Gratz zu Recht erkannt:
I. Die angefochtenen Bescheide betreffend die Jahre 2007 bis 2012 werden abgeändert und lauten: Die Einkommen- und Umsatzsteuerbescheide jeweils vom 19.06.2013 werden gemäß § 299 Abs. 1 BAO aufgehoben.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
Für die Jahre 2007 bis 2010 erfolgte eine erklärungsgemäße Veranlagung. Mangels eingereichter Abgabenerklärungen für die Jahre 2011 und 2012 und aufgrund der unglaubwürdig geringen erklärten Umsätze der Vorjahre führte die Abgabenbehörde eine Außenprüfung für die Jahre 2007 bis 2011 sowie eine Nachschau für den Zeitraum Jänner 2012 bis Februar 2013 durch.
Im Verlauf der Außenprüfung war es der Abgabenbehörde nicht möglich, Kontakt mit dem Bf. aufzunehmen, weshalb die Umsätze und Einkünfte im Schätzungswege ermittelt wurden. Gegen diese Bescheide wurde keine Bescheidbeschwerde erhoben.
Mit Anträgen vom 30.09.2013 und 04.11.2013 begehrte der Bf. die Aufhebung der Bescheide gemäß § 299 BAO betreffend Einkommen- und Umsatzsteuer für die Jahre 2007 bis 2011, sowie für das Jahr 2012.
Die Anträge wurden damit begründet, dass einerseits die Wiederaufnahmen der Jahre 2007 bis 2011 und andererseits bezüglich 2012 die Feststellungen im Rahmen des zugrundeliegenden Prüfberichtes so stark von den tatsächlichen Gegebenheiten abweichen, dass der Grundsatz amtswegiger Wahrheitsermittlung iSd § 115 BAO nicht erfüllt sei. Weiters seien die Auswirkungen einer Bescheidaufhebung und -änderung nicht geringfügig und bei der Ermessensübung seien auch die Auswirkungen des Bescheides auf andere Behörden und Ämter zu beachten.
Im Antrag vom 30.09.2013 wurde zusätzlich angeführt, dass die tatsächlichen Gegebenheiten den dem Finanzamt vorliegenden Unterlagen entsprechen. Diese seien durch die Steuerberatungskanzlei ***1*** erstellt und dem Finanzamt übermittelt worden. Die Verlustvorträge, die sich aus den Bescheidkorrekturen ergeben, seien anzuerkennen und gemäß § 2 Abs. 2b EStG vorzutragen und abzuziehen.
Konkrete Angaben, inwiefern die Bescheide von den tatsächlichen Gegebenheiten abweichen oder weshalb der Grundsatz amtswegiger Wahrheitsermittlung iSd § 115 BAO verletzt sei, wurden nicht angeführt. Auch wurden keinerlei Unterlagen vorgelegt, die die erklärten Beträge untermauern.
Die Aufhebungsanträge wurden mit Bescheiden vom 27.01.2014 abgewiesen. Die gesonderte Begründung vom 28.01.2014 führte im Wesentlichen folgendes aus:
Im Zuge der durchgeführten Außenprüfung sei keinerlei Kontaktaufnahme mit dem Bf. möglich gewesen und seien seitens des Antragstellers keinerlei Unterlagen zur Verfügung gestellt worden, die eine Überprüfung der Bemessungsgrundlagen der betreffenden Jahre ermöglicht hätten. Auch in den beiden Anträgen auf Bescheidaufhebung seien keinerlei konkrete Angaben gemacht worden, in welcher Weise die von der Außenprüfung ermittelten Werte unzutreffend seien. Der bloße Hinweis auf die eingereichten Erklärungen könne nicht als ausreichend betrachtet werden. Da nicht erkennbar sei, ob die Bemessungsgrundlagen tatsächlich unrichtig seien, liegen die Voraussetzungen für eine Aufhebung gemäß § 299 BAO nicht vor.
In der dagegen erhobenen Beschwerde vom 28.03.2014 wurden erstmals konkrete Gründe für die (mögliche) Rechtswidrigkeit der Bescheide genannt. Im Wesentlichen wurde folgendes vorgebracht:
Im Zuge der durchgeführten Außenprüfung seien infolge Abwesenheit des Bf. und Zustellungsfehlern durch die Post (die Hinterlegungsanzeige sei nicht im Hausbriefkasten hinterlassen worden) keine Bücher und Aufzeichnungen vorgelegt worden.
Die Schätzung sei nicht gerechtfertigt, weil der Bf. die im geprüften Zeitraum hinzugeschätzten Einnahmen keinesfalls am Markt erzielt habe. Er habe seine Lebenshaltungskosten und Betriebsausgaben aus seinen Ersparnissen und mittels Zuwendungen seiner Eltern finanziert.
Als Beweis dafür wurde ein Liegenschaftskaufvertrag vom 21.07.2003 samt Zahlungsbestätigung des Käufers vom 21.03.2014 der Beschwerde beigelegt. Dieser Verkaufserlös (552.650,- Euro) sei jedenfalls geeignet, die Bestreitung der Lebenshaltungskosten und Betriebsausgaben zu erklären.
Als weiterer Punkt wurde angeführt, dass bei der Berücksichtigung der Lebenshaltungskosten im Rahmen der Schätzung für den Zeitraum 2007 bis 2010 ein Fehler unterlaufen sei: Die Wohnungskosten seien bei der Schätzung mit 16.000,- Euro netto pro Jahr einnahmenerhöhend berücksichtigt worden. Gleichzeitig sei dieser Posten auch in den Betriebsausgaben enthalten. Die Betriebskosten, mit Ausnahme der tatsächlichen Kfz-Kosten, seien bei der Schätzung ebenfalls einnahmenerhöhend berücksichtigt worden.
Das Büro des Bf. liege in der ***Adr***. Die Widmung des Bestandsobjektes als Büro sei durch die Vorschreibung der monatlichen Mieten inkl. 20 % Umsatzsteuer bewiesen. Ein Teil des Objektes werde für private Zwecke genutzt. Als Beweis legte der Bf. Mietvorschreibungen iHv monatlich brutto 1.549,64 Euro für den Zeitraum 01/2011 bis 08/2011 vor. Entsprechend den betrieblichen Nutzungsverhältnissen seien 47,50 % der gesamten Mietausgaben als Betriebsausgabe berücksichtigt worden.
Die Mietausgaben seien bei der Schätzung daher doppelt berücksichtigt worden - einmal als geschätzte Lebenshaltungskosten und ein weiteres Mal bei den Betriebsausgaben, die im Rahmen der Schätzung als Einnahmen hinzugerechnet wurden.
Weiters wurde in der Beschwerde angeführt, dass für das Jahr 2010 die geschätzten Einnahmen (ohne Berücksichtigung der Doppelerfassung der Wohnungskosten) um 8.849,- Euro zu hoch seien, weil die in die Schätzung miteinbezogenen "Ausgaben lt. Erklärung" falsch angesetzt worden seien.
Betreffend Vorsteuer wurde in der Beschwerde im Wesentlichen vorgebracht, dass bei der Schätzung mangels vorgelegter Belege für die Jahre 2007 bis 2012 keine Vorsteuerbeträge berücksichtigt worden seien. Vorsteuern seien jedoch Teil der Besteuerungsgrundlage, für die eine Schätzung iSd. § 184 BAO grundsätzlich in Betracht komme. Da der Gesetzgeber in § 14 UStG auch einen Vorsteuerabzug nach Durchschnittssätzen zulasse, räume er damit selbst ein, dass die Rechnung keine von der Sache her unverzichtbare Voraussetzung des Vorsteuerabzuges sei. […]
Wenn das FA für den Zeitraum 2007 bis 2012 davon ausgehe, der Bf. habe steuerpflichtige Umsätze von insgesamt 345.258,- Euro erzielt, sei es nicht mit der allgemeinen Lebenserfahrung in Einklang zu bringen, dass keinerlei vorsteuerabzugsfähige Vorleistungen angefallen sein sollen. Schon allein das nicht berücksichtigte Vorsteuerpauschale hätte für diesen Zeitraum 6.215,- Euro betragen. Dass dem Bf. überhaupt betriebliche Ausgaben erwachsen seien, habe das FA nie in Zweifel gezogen.
Die Bescheide seien rechtswidrig, weil bei der Schätzung wesentliche entscheidungsrelevante Sachverhalte nicht berücksichtigt worden und Fehler bei der Durchführung der Schätzung passiert seien.
Abschließend werde aufgrund der aufgezählten Argumente beantragt, den Aufhebungsanträgen stattzugeben, die Bescheide aufzuheben und die eingereichten Steuererklärungen 2007 bis 2012 entsprechend zu veranlagen. Dies allenfalls nach Vorlage und nochmaliger Prüfung der dazugehörigen Bücher und Aufzeichnungen.
Als Nachweis der Zuwendungen der Eltern des Bf. zur teilweisen Finanzierung seiner Lebenshaltungskosten wurden mit Ergänzung zur Bescheidbeschwerde vom 03.04.2014 zwei saldierte Sparbücher vorgelegt.
Sparbuch der Bank Austria mit der Nr. ***2***; Eröffnung/Einzahlung iHv 14.000,- Euro am 06.04.2009 und Saldierung am 22.04.2009
Sparbuch der Bawag-PSK mit der Nr. ***3***; Eröffnung/Einzahlung iHv 6.000,- Euro am 08.05.2008 und Saldierung am 18.06.2009
Mit einer weiteren Ergänzung zur Bescheidbeschwerde vom 16.07.2015 wurden folgende Nachweise vorgelegt:
Kontoauszüge, die die laufenden Transaktionen (Überweisungen/Barbehebungen) iZm dem Grundstücksverkaufserlös belegen sollen. Die behobenen Beträge seien zur Deckung des Lebensunterhaltes und zur Wiederveranlagung (zB in Sparbücher) verwendet worden. Die Wiederveranlagungen dienten in der Zeit nach 2007 zur Bestreitung des Lebensunterhaltes. Als Nachweis wurden drei noch erhaltene Sparbücher vorgelegt. Weitere Sparbücher seien nach Saldierung nicht aufbewahrt worden.
Ausgeführt wird weiters, dass der Bf. Organisator von ***4***-Turnieren und Herausgeber eines ***5***magazines sei. Dies schon länger nicht mehr erfolgreich. Eine andere Tätigkeit sei nicht aktenkundig. Da die Organisation von ***5***-Turnieren im Wesentlichen auch die Akquirierung von Sponsorgeldern beinhalte, bleibe kein Raum für den Erhalt von "Schwarzgeld". Da die Sponsoren für jeden Geldbetrag eine konkrete Leistung mit Rechnung benötigen, um die Aufwendungen selbst steuerlich geltend machen zu können, sei es nicht wahrscheinlich, dass der Bf. im Rahmen dieser Tätigkeit nicht deklarierte Einnahmen (va dieser Größenordnung) haben solle.
Die Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom 29.10.2015 abgewiesen und im Wesentlichen wie folgt begründet:
Der Bf. habe mit den vorgelegten Unterlagen dargelegt, dass er im Zeitraum Ende 2003 bis erstes Quartal 2009 gut eine halbe Million Euro an nicht-betrieblichen Mitteln zur Verfügung hatte. Dies sage aber nichts über die tatsächliche Verwendung dieser Mittel aus. Aus der Verwendung außerbetrieblicher Mittel in diesem Zeitraum könne auch keine Aussage über die Höhe der Einkünfte aus gewerblicher Tätigkeit für den Zeitraum 2007 bis einschließlich 2012 getroffen werden.
Das Hauptargument der Schätzung der Besteuerungsgrundlagen liege in der Unglaubwürdigkeit der Behauptungen des Bf. seit vielen Jahren eine wirtschaftliche Tätigkeit auszuüben, die beinahe ohne Umsätze auskomme und durchwegs zu Verlusten führe (Verlustvorträge seit 1991). Daran mögen auch reine Vermögensumschichtungen (teilweise) im Vor-Prüfungs-Zeitraum nichts ändern. Es lasse sich somit keine Unrichtigkeit der verfahrensgegenständlichen Bescheide erkennen.
Weiters sei die Argumentation auch unschlüssig, weil die Einkommensteuerbescheide nach der Prüfung, ebenso wie die voran ergangenen Bescheide im Spruch jeweils 0,- Euro an festgesetzter Einkommensteuer auswiesen.
Im Vorlageantrag vom 02.12.2015 wurde auf die Ausführungen in der Beschwerde verwiesen und eine mündliche Verhandlung vor dem gesamten Senat beantragt.
Das Bundesfinanzgericht forderte die belangte Behörde mit Beschluss vom 21. April 2022 auf, zu den in der Beschwerde angeführten Punkten, wonach die Schätzung fehlerhaft sei, Stellung zu nehmen. Mit Stellungnahme vom 04. Mai 2022 stimmte die belangte Behörde der Ansicht des Bf. zu, dass diese Einnahmen doppelt durch die Hinzuschätzung der Ausgaben sowie der Schätzung der Lebenshaltungskosten angesetzt worden seien. Diese Doppelerfassung sei daher zu korrigieren. Allerdings seien diese Ausgaben ohne Nachweise der betrieblichen Nutzung von Wohnung und Kfz nicht abzugsfähig (Vorlage eines Fahrtenbuches, Nachweis der betrieblichen Nutzung der Räumlichkeiten etc.).
Der Bf. beantragte Akteneinsicht und übernahm am 18.05.2022 eine Kopie des Aktes.
Mit Ersuchen vom 24.05.2022 beantragte der Bf die Vertagung der Verhandlung, weil er bis dahin keinen geeigneten steuerlichen Vertreter finden könne. Der Antrag wurde mit Beschluss vom 31.05.2022 abgewiesen, weil das Gericht eine zweimonatige Vorbereitungszeit für ausreichend erachtete und der organisatorische Aufwand, eine Senatsverhandlung zu vertagen, unverhältnismäßig hoch ist.
Im Zuge eines Finanzstrafverfahrens gegen den Bf. wurde die Abgabenbehörde im Jahr 2015 vom Spruchsenat beauftragt zu prüfen, ob eine unternehmerische Tätigkeit iSd UStG vorlag. In diesem Zusammenhang hat der Bf. der Betriebsprüfung Unterlagen als Beweis seiner unternehmerischen Tätigkeit vorgelegt, die der Betriebsprüfer in seiner Stellungnahme vom 21. Oktober 2015 an den Spruchsenat einzeln darstellt und zum Ergebnis kommt, dass es sich bei den übergebenen Belegen großteils (ca 95 %) um Aufwendungen handle, die auch der privaten Lebensführung zuzurechnen seien bzw mit dem Adresszusatz "***6***" ausgestellt wurden, was den Prüfer vermuten lasse, dass diese Aufwendungen allenfalls der GmbH zuzurechnen wären, deren Alleingesellschafter der Bf ist. Eine unternehmerische Tätigkeit des Bf. als Einzelunternehmer sei anhand der vorgelegten Unterlagen nicht ersichtlich.
Anhand der übergebenen Buchhaltungskonten 2007 bis 2010 könne festgestellt werden, dass 2007 lediglich Einnahmen iHv 35,28 Euro (netto) erwirtschaftet worden seien. 2008 sei lediglich der Verkauf eines Fahrzeuges in Höhe von 1.083,33 Euro (netto) auf dem Konto Anlagenverkauf erfasst. Dies stelle jedoch keine unternehmerische Tätigkeit dar.
2009 bis 2012 seien keine Erlöskonten vorhanden und es seien auch keine Unterlagen übermittelt worden, aus denen etwaige Einnahmen hervorgehen, weshalb aus Sicht der Betriebsprüfung davon auszugehen ist, dass keinerlei Einnahmen erzielt worden seien.
Der Bf. blieb der mündlichen Verhandlung, die am 28.06.2022 abgehalten wurde, fern. Er brachte aber eine am Vortag postalisch aufgegebene ärztliche Bestätigung von Sonntag, 26.6.2022 vor, wonach er durch einen seit diesem Sonntag bestehenden fieberhaften Infekt "für mehrere Tage nicht ausgehfähig" sei. Da dem Schreiben kein neuerlicher Vertagungsantrag beigefügt war, wurde es als bloße Entschuldigung gewertet und in Abwesenheit des Bf verhandelt (§ 274 Abs 4 BAO). Der Senatsvorsitzende verkündete das Erkenntnis.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
Der Bf. hat im gesamten streitgegenständlichen Zeitraum keine Tätigkeit entfaltet und auch keine Einnahmen erzielt.
Beweiswürdigung
Die im Zuge des Finanzstrafverfahrens zum Nachweis des Vorliegens einer unternehmerischen Tätigkeit vorgelegten 25 Schriftstücke wurden vom Betriebsprüfer in seiner Stellungnahme detailliert beschrieben.
Es handelt sich dabei um E-Mails bzw Schriftstücke der Jahre 2007 bis 2010, in denen
der Bf. teilweise als Empfänger aufscheint, jeweils allerdings kein Hinweis auf ein Projekt bzw eine unternehmerische Tätigkeit des Bf. ersichtlich ist [vgl die Urkunden Nummern 2,5/1,7,8,12,13,14,16,19,20,22,25 aus der Stellungnahme des Betriebsprüfers];
als Adressat oder Absender "***6*** - ***Bf1***" aufscheint [vgl Nr 3,4,15,18,24];
als Absender oder Vertragspartner "***6*** (GmbH)" aufscheint [6,9,10,11,17,21,23].
Im streitgegenständlichen Zeitraum war der Bf. Gesellschafter-Geschäftsführer der ***6*** ***GmbH***. Etwaige Umsätze aus Tätigkeiten, auf die in den E-Mails und Schriftstücken Bezug genommen wird und die in Zusammenhang mit "***6***" stehen, können keinen Nachweis einer unternehmerischen Tätigkeit des Bf. selbst darstellen, sondern allenfalls auf eine Tätigkeit für die GmbH hinweisen.
Unterlagen, die keinerlei Hinweise auf eine Tätigkeit des Bf. enthalten, sind nicht geeignet einen Nachweis über seine unternehmerische Tätigkeit darzustellen.
Zu den im Zuge des Finanzstrafverfahrens vorgelegten Konten, Saldenlisten sowie Belegen für den Zeitraum 2007 bis 2012 lässt sich einnahmenseitig lediglich feststellen, dass
- die gesamten angeführten Einnahmen des Jahres 2007 (35,28 Euro) aufgrund einer Eingangsrechnung, die an die ***6*** ausgestellt wurde, nicht als Erlös des Bf. anzusehen sind;
- der im Jahr 2008 gebuchte Anlagenverkauf, der aus dem Verkauf eines Fahrzeuges um 1.083,33 Euro resultiert, die gesamte Jahreseinnahme darstellt;
- für die Jahre 2009 bis 2012 in der Buchhaltung keine Erlöskonten existieren.
Mit den vorgelegten Unterlagen konnte ein Nachweis der unternehmerischen Tätigkeit im streitgegenständlichen Zeitraum nicht erbracht werden.
Betreffend der als Grundlage für die geltend gemachten Vorsteuerbeträge vorgelegten Belege der Jahre 2007 bis 2012, stellte der Betriebsprüfer in seiner Stellungnahme fest, dass es sich bei ca 95 % um Aufwendungen handelt, die auch der privaten Lebensführung zuzurechnen sind bzw. mit dem Adresszusatz "***6***" ausgestellt wurden.
Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I.
Gemäß § 299 Abs. 1 BAO (idF BGBl I Nr. 124/2003 sowie 20/2009) kann die Abgabenbehörde auf Antrag der Partei […] einen Bescheid der Abgabenbehörde erster Instanz aufheben, wenn der Spruch des Bescheides sich als nicht richtig erweist. Dabei ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Aufhebung maßgebend (Ritz, BAO6, § 299, Tz 13).
Die Aufhebung setzt die Gewissheit der Rechtswidrigkeit voraus; die bloße Möglichkeit reicht nicht. Dies hat zur Folge, dass daher grundsätzlich die (vorherige) Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes erfolgten muss. (VwGH 20.01.2016, 2012/13/0059)
Gemäß § 198 Abs 2 BAO haben Abgabenbescheide im Spruch ua die Grundlagen der Abgabenfestsetzung (Bemessungsgrundlagen) zu enthalten. Bemessungsgrundlagen sind bei der veranlagten Einkommensteuer das Einkommen (§ 2 Abs. 2 EStG 1988) und für den Verlustvortrag die Höhe des Verlustes; bei der Umsatzsteuer die Umsätze und die Vorsteuern (Ritz, BAO6, § 198, Tz 17f mwV).
Wie in der Beschwerdevorentscheidung angeführt wurde, kam es durch die Bescheide betreffend Einkommensteuer nach der Betriebsprüfung zu keinen Nachforderungen - die Steuer war und blieb Null. Allerdings änderte sich der jeweilige Betrag des Einkommens, der einen Spruchbestandteil darstellt. Kommt man zum Ergebnis, dass dieser Betrag unrichtig ist, erweist sich somit der Spruch des Bescheides als unrichtig und es liegt ein Fall des § 299 Abs. 1 BAO vor.
Für eine mögliche Aufhebung der Bescheide ist daher zu prüfen, ob sich der Spruch des jeweiligen Bescheides, dessen Aufhebung gemäß § 299 BAO beantragt wurde, als gewiss rechtswidrig erweist.
Gemäß § 2 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz 1994 (UStG 1994) ist Unternehmer, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Das Unternehmen erfasst die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt.
Für das Vorliegen einer unternehmerischen Tätigkeit ist es daher grundsätzlich erforderlich, dass überhaupt eine Tätigkeit ausgeübt wird.
Wer keine wirtschaftliche Tätigkeit (Lieferungen oder sonstige Leistungen) ausführt, kann somit auch nicht Unternehmer sein (Bürgler in Berger/Bürgler/Kanduth-Kristen/Wakounig, UStG-ON3.02 § 2, Tz 49 mwV).
Der Einkommensteuer unterliegen nur Einkünfte bestimmter Einkunftsarten (§ 2 Abs. 3 EStG 1988). Als Einkünfte gemäß § 2 Abs. 4 EStG 1988 bezeichnet man den Gewinn bzw. den Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten - somit jene steuerlichen Ergebnisse, die durch Erbringung einer Marktleistung gekennzeichnet sind und entsprechend ermittelt werden. Somit ist auch für die Einkommensteuer erforderlich, dass überhaupt eine Tätigkeit ausgeübt wird.
Wenn über Jahre kein Nachweis einer Tätigkeit erbracht werden kann und auch keine (relevanten) Einnahmen bzw Umsätze erklärt werden, ist weder eine Einkunftsquelle gegeben, noch liegt eine unternehmerische Tätigkeit vor, die zum Vorsteuerabzug berechtigen würde.
Die Zurechnung von Einkünften bzw Umsätzen war daher nicht zulässig, weshalb sich der Spruch der Bescheide, deren Aufhebung beantragt wurde, als nicht richtig erweist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehltoder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da im vorliegenden Fall entscheidungswesentlich nur die in freier Beweiswürdigung vorgenommene Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes war, liegen die Voraussetzungen für eine Revisionszulassung nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vor.
Wien, am 20. Juli 2022
Normen und Schlagworte
- § 299 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7103785/2016
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2022:RV.7103785.2016
- Stammnummer
- 137490
- Gültig
- 20.07.2022 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF