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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RS/7100055/2022

Einstellung eines Säumnisbeschwerdeverfahrens in Ermangelung eines wirksamen Anbringens (Säumnisbeschwerde per E-Mail eingebracht)

geltende FassungSäumnisbeschwerde - Einzel - BeschlussRS/7100055/2022vom 02.08.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***R*** in der Beschwerdesache ***Bf***, ***Bf-Adr***, wegen behaupteter Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Finanzamt Österreich betreffend die unerledigte Beschwerde vom 12.12.2021 gegen den Bescheid vom 4.11.2021, Steuernummer ***BFStNr***, beschlossen: 1. Das Säumnisbeschwerdeverfahren wird eingestellt. 2. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Begründung 1. Verfahrensgang und Sachverhalt Am 9.7.2022 langte ein E-Mail des Beschwerdeführers mit dem Betreff "Lohnsteuer, Nachsicht" beim Bundesfinanzgericht ein. Demnach habe er mit Eingabe vom 12.12.2021, eingebracht per Telefax am 2.1.2022, Beschwerde gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 4.11.2021, zugestellt am 2.12.2021, erhoben. Da über diese Beschwerde innerhalb von sechs Monaten nicht entschieden worden sei, werde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht Säumnisbeschwerde erhoben. Mit E-Mail des Bundesfinanzgerichtes vom 13.7.2022 wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass einem E-Mail nach der BAO nicht die Eigenschaft einer Eingabe zukommt und die Säumnisbeschwerde daher nur behandelt werden kann, wenn sie auf eine zulässige Art (z.B. Fax, Post) eingebracht wird. Weiters wurde er darauf aufmerksam gemacht, dass eine Säumnisbeschwerde gemäß § 285 Abs. 1 lit. b BAO den Inhalt des unerledigten Antrages darzustellen hat und daher auch zu konkretisieren wäre, um welche Lohnsteuerzeiträume und Beträge es sich handelt. Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit eingeräumt, dies bis 29.7.2022 nachzuholen, ansonsten das Verfahren einzustellen wäre. Am 13.7.2022 langte ein weiteres E-Mail des Beschwerdeführers ein, in dem er mitteilte, dass es sich um sämtliche von seinem Dienstgeber bis dato einbehaltene sowie die zukünftige Lohnsteuer handle. Eine weitere Eingabe des Beschwerdeführers erfolgte nicht. 2. Rechtliche Beurteilung Gemäß § 85 Abs. 1 BAO sind Anbringen zur Geltendmachung von Rechten (u.a. Rechtsmittel, daher auch Säumnisbeschwerden) grundsätzlich schriftlich einzureichen. Gemäß § 86a Abs. 1 BAO können Anbringen, für die Abgabenvorschriften Schriftlichkeit vorsehen oder gestatten, auch telegrafisch, fernschriftlich oder - soweit es durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen zugelassen wird - im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingereicht werden. Bislang sind zwei derartige Verordnungen ergangen, welche die Einbringung von Anbringen im Wege automationsunterstützter Datenübertragung bzw. auf andere technisch mögliche Weise zulassen: Die Verordnung BGBl Nr. 494/1991 i.d.F. BGBl II Nr. 579/2020, welche die Einbringung mittels Telekopierer (Fax) gestattet, und die Verordnung BGBl II Nr. 97/2006 i.d.F. BGBl II Nr. 190/2022 (FinanzOnline-Verordnung 2006 - FOnV 2006), welche die Einbringung über das Portal FinanzOnline gestattet. Eine Verordnung, welche die Einbringung per E-Mail zulassen würde, ist bislang nicht ergangen. Einem E-Mail kommt daher im Anwendungsbereich der BAO nicht die Eigenschaft einer Eingabe zu. Ein mit E-Mail eingebrachtes Anbringen löst weder eine Entscheidungspflicht aus, noch berechtigt es die Behörde (bzw. hier: das Verwaltungsgericht), eine inhaltliche Entscheidung zu fällen. Da es sich bei einem E-Mail nicht um eine Eingabe handelt, ist die Behörde/das Verwaltungsgericht auch nicht befugt, das "Anbringen" als unzulässig zurückzuweisen. Da die gegenständliche "Säumnisbeschwerde" lediglich per E-Mail eingebracht wurde und trotz diesbezüglichen Hinweises keine Einbringung auf eine zulässige und wirksame Weise erfolgte, war das Verfahren in Ermangelung eines "Anbringens" einzustellen (BFG 15.5.2019, RS/5100008/2019; vgl. auch VwGH 27.4.2017, Ra 2015/15/0007). Zulässigkeit einer Revision Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Dass das Verwaltungsgericht berechtigt ist, ein Verfahren einzustellen, dem lediglich ein E-Mail und damit kein wirksames Anbringen zugrunde liegt, wurde durch die o.a. Entscheidung des VwGH geklärt. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung waren daher im vorliegenden Fall nicht zu lösen. Wien, am 2. August 2022

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Säumnisbeschwerde - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
RS/7100055/2022
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RS.7100055.2022
Stammnummer
137489
Gültig
02.08.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF

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