Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5100858/2020
Rückwirkender Entfall des Anpassungsmechanismus in Bezug auf die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag für Erwerbstätige, deren Kinder ständig in einem anderen Mitgliedstaat wohnen (Indexierung)
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100858/2020vom 09.08.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht erkennt durch den Richter Mag.Dr. Thomas Leitner in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Dr. Josef Lindlbauer, Bräuergasse 3, 4470 Enns, über die Beschwerde vom 4. September 2019 gegen den Bescheid des Finanzamtes Braunau Ried Schärding vom 8. August 2019, mit dem der Antrag des Beschwerdeführers vom 15.2.2019 betreffend Gewährung der Familienbeihilfe in Höhe der in § 8 Abs 3 und 4 FLAG 1967 festgelegten Beträge und auf Gewährung des Kinderabsetzbetrages in Höhe des in § 33 Abs 3 erster Satz EStG 1988 festgelegten Betrages für das Kind ***Bf1-Tochter***, geb ***tt.mm.***1998 (Zeitraum 1.1.-31.8.2019) abgewiesen wurde, zu Recht:
Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird - ersatzlos - aufgehoben.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Mit Anbringen vom 12. Februar 2019, bei der belangten Behörde eingelangt am 15. Februar 2019, ersuchte der Beschwerdeführer um "Überprüfung der Indexierung der Familienbeihilfe" betreffend seine Tochter und um Auszahlung des vollen Betrages, da seine Tochter seit Oktober 2018 in Österreich studiere und sich überwiegend am Studienort in Österreich aufhalte. Es könne daher nicht davon ausgegangen werden, dass die vom Beschwerdeführer zu tragenden Lebenshaltungskosten geringer seien.
Mit Bescheid des Finanzamtes Braunau Ried Schärding (nunmehr Finanzamt Österreich; im Folgenden bezeichnet als "belangte Behörde") vom 8. August 2019, wurde der vom Beschwerdeführer eingebrachte Antrag auf "Gewährung der Familienbeihilfe in Höhe der in § 8 Abs. 3 und 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 festgelegten Beträge und auf Gewährung des Kinderabsetzbetrages in Höhe des in § 33 Abs. 3 erster Satz des Einkommensteuergesetzes 1988 festgelegten Betrages" für das Kind ***Bf1-Tochter***, geb ***tt.mm.***.1998 (Zeitraum 1.1.-31.8.2019) abgewiesen. In der Bescheidbegründung wurde - nach einer zusammenfassenden Wiedergabe der von der belangten Behörde herangezogenen Rechtsgrundlagen (§ 8a FLAG 1967 und § 33 Abs 3 Z 2 EStG 1988, jeweils idF vor BGBl I 2022/135) ausgeführt, dass sich der Lebensmittelpunkt der ganzen Familie in der Tschechei befinde und daher auch von einem ständigen Aufenthalt der Tochter des Beschwerdeführers in der Tschechei auszugehen sei. Daran ändere auch ein Aufenthalt in Österreich für Ausbildungszwecke bzw ein zeitweiser Aufenthalt an einem weiteren Wohnsitz in Österreich nichts.
In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Beschwerde vom 4. September 2019 wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Tochter des Beschwerdeführers seit Oktober 2018 in Österreich studiere und aus diesem Grund ihren Lebensmittelpunkt/Wohnsitz nach Österreich verlagert habe. In Tschechien sei sie nur unregelmäßig und jeweils nur kurz auf Besuch. Der Beschwerdeführer sei seit Oktober 2018 nicht mehr mit den Lebenserhaltungskosten (Miete, Lebensmittel, Handykosten, Internetkosten, Kleidung, ...) für seine Tochter auf tschechischem, sondern auf österreichischem Preisniveau belastet und seien die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag aufgrund des ständigen Aufenthaltes der Tochter des Beschwerdeführers in Österreich an das Preisniveau von Österreich als Wohnortstaat anzupassen.
Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 11. Mai 2020 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. In der Begründung wurde wiederum nach einer einleitenden Wiedergabe der bereits im angefochtenen Bescheid angeführten Rechtsgrundlagen sowie darüber hinaus des § 5 Abs 3 FLAG ausgeführt, dass - auch wenn der Auslandsaufenthalt zu Ausbildungszwecken erfolge - dies nichts daran ändere, dass sich das Kind während der Auslandsausbildung ständig iSd § 5 Abs 3 FLAG 1967 in der Tschechei aufhalte. Die Tochter des Beschwerdeführers sei nur zu Ausbildungszwecken - also vorübergehend - in Österreich.
Mit Schreiben vom 2. Juni 2020 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht.
Am 30. Juni 2020 erfolgte die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht und wurde von der belangten Behörde die Abweisung der Beschwerde beantragt.
Mit Beschluss des BFG vom 7. August 2020 wurde die Entscheidung über die vorliegende Beschwerde gemäß § 271 BAO bis zur Beendigung des beim EuGH unter C-163/20 anhängigen Vorabentscheidungsverfahrens (Vorabentscheidungsersuchen des BFG vom 16.04.2020, RE/7100001/2020) ausgesetzt.
Mit Beschluss des BFG vom 18.6.2022, RE/7100001/2022, wurde das vorgenannte Vorabentscheidungsersuchen infolge des Urteils des EuGH vom 16.6.2022, C-328/20, zurückgenommen.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsbürger und wohnt mit seiner Ehegattin und der gemeinsamen Tochter ***Bf1-Tochter***, geb ***tt.mm.***.1998, in der Tschechischen Republik an der Adresse ***Bf1-Adr2***. Der Beschwerdeführer erzielt in Österreich Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit und ist in Österreich sozialversichert. Die Mutter ist in der Tschechischen Republik beschäftigt und sozialversichert.
Die Tochter, ***Bf1-Tochter***, studierte ua im Streitzeitraum 1.1.-31.8.2019 an der ***Fachhochschule1*** (Studium: ***Studium1***) und hatte die Tochter des Beschwerdeführers in diesem Zeitraum einen gemeldeten Nebenwohnsitz im Studentenwohnheim "***Studentenwohnheim1***", ***Studentenwohnheim1-Adr***.
Die belangte Behörde leistete an den Beschwerdeführer im Streitzeitraum Differenzzahlungen nach Art 68 Abs 2 der Verordnung (EG) Nr 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen dem Anspruch auf Familienleistungen in der Tschechischen Republik und jenem in Österreich.
Dieser Unterschiedsbetrag sowie der gemeinsam mit dem Unterschiedsbetrag an den Beschwerdeführer ausbezahlte Kinderabsetzbetrag wurden von der belangten Behörde im Streitzeitraum auf Grund der mit 1. Jänner 2019 in Kraft getretenen Bestimmungen von § 8a FLAG 1967 und § 33 Abs 3 Z 2 EStG 1988, jeweils idF vor BGBl I 2022/135, an jenen Wert angepasst, der sich aus dem vom Statistischen Amt der Europäischen Union zum Stichtag 1. Juni 2018 veröffentlichten vergleichenden Preisniveau in Bezug auf das Verhältnis der Kaufkraft in der Tschechischen Republik im Verhältnis zu Österreich ergibt.
2. Beweiswürdigung
Die obigen Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus den nicht der Aktenlage widersprechenden und auch vom Beschwerdeführer nicht bestrittenen Feststellungen der belangten Behörde, dem glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers sowie den in der Beihilfendatenbank und im Abgabeninformationssystem gespeicherten Daten.
Vor diesem Hintergrund können die obigen Sachverhaltsfeststellungen gemäß § 167 Abs 2 BAO als erwiesen angenommen werden.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Stattgabe)
§ 8 FLAG 1967 lautet auszugsweise - soweit für den Beschwerdefall relevant - wie folgt:
"(1) Der einer Person zustehende Betrag an Familienbeihilfe bestimmt sich nach der Anzahl und dem Alter der Kinder, für die ihr Familienbeihilfe gewährt wird.
(2) Die Familienbeihilfe beträgt monatlich
…
3. ab 1. Jänner 2018:
a) 114 € für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats der Geburt,
b) 121,9 € für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats, in dem es das 3. Lebensjahr vollendet,
c) 141,5 € für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats, in dem es das 10. Lebensjahr vollendet,
d) 165,1 € für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats, in dem es das 19. Lebensjahr vollendet.
..."
§ 8a FLAG 1967 in der Fassung vor BGBl I 2022/135 lautete wie folgt:
"(1) Die Beträge an Familienbeihilfe (§ 8) für Kinder, die sich ständig in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum [vom 2. Mai 1992 (ABl. 1994, L 1, S. 3, im Folgenden EWR-Abkommen)] oder der Schweiz aufhalten, sind auf Basis der vom Statistischen Amt der Europäischen Union [(Eurostat)] veröffentlichten vergleichenden Preisniveaus für jeden einzelnen Mitgliedstaat der EU, jede Vertragspartei des [EWR] und die Schweiz im Verhältnis zu Österreich zu bestimmen.
(2) Die Beträge an Familienbeihilfe nach Abs. 1 gelten erstmals ab 1. Jänner 2019 auf Basis der zum Stichtag 1. Juni 2018 zuletzt veröffentlichten Werte nach Abs. 1. Die Beträge sind in der Folge jedes zweite Jahr auf Basis der zum Stichtag 1. Juni des Vorjahres zuletzt veröffentlichten Werte anzupassen.
(3) Die Bundesministerin für Frauen, Familien und Jugend oder der Bundesminister für Frauen, Familien und Jugend hat gemeinsam mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen die Berechnungsgrundlagen und die Beträge nach Abs. 1 und 2 sowie die Beträge nach § 33 Abs. 3 Z 2 [des Bundesgesetzes über die Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen vom 7. Juli 1988 (BGBl. 400/1988) in der durch das Jahressteuergesetz 2018 vom 14. August 2018 (BGBl. I 62/2018) und das Bundesgesetz, mit dem das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, das Einkommensteuergesetz 1988 und das Entwicklungshelfergesetz geändert werden, vom 4. Dezember 2018 geänderten Fassung (im Folgenden: EStG)] mit Verordnung kundzumachen."
§ 33 Abs 3 EStG 1988 in der Fassung vor BGBl I 2022/135 lautete wie folgt:
"Steuerpflichtigen, denen auf Grund des [FLAG] Familienbeihilfe gewährt wird, steht im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 58,40 Euro für jedes Kind zu. Abweichend davon gilt:
1. Für Kinder, die sich ständig außerhalb eines Mitgliedstaates der … Union, eines Staates des [EWR] oder der Schweiz aufhalten, steht kein Kinderabsetzbetrag zu.
2. Für Kinder, die sich ständig in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des [EWR-Abkommens] oder der Schweiz aufhalten, ist die Höhe des Kinderabsetzbetrages auf Basis der [von Eurostat] veröffentlichten vergleichenden Preisniveaus für jeden einzelnen Mitgliedstaat der EU, jede Vertragspartei des [EWR] und die Schweiz im Verhältnis zu Österreich zu bestimmen:
a) Die Höhe der Kinderabsetzbeträge ist erstmals ab 1. Jänner 2019 auf Basis der zum Stichtag 1. Juni 2018 zuletzt veröffentlichten Werte anzupassen. Die Höhe der Kinderabsetzbeträge ist in der Folge jedes zweite Jahr auf Basis der zum Stichtag 1. Juni des Vorjahres zuletzt veröffentlichten Werte anzupassen.
…"
Mit Urteil vom 22.6.2022 in der Rs C-328/20 hat der EuGH ua für Recht erkannt und entschieden, die Republik Österreich habe durch die - auf die Änderung von § 8a FLAG 1967 in der durch das Bundesgesetz, mit dem das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, das Einkommensteuergesetz 1988 und das Entwicklungshelfergesetz geändert werden, vom 4. Dezember 2018 geänderten Fassung und von § 33 EStG 1988 in der durch das Jahressteuergesetz 2018 vom 14. August 2018 und das Bundesgesetz, mit dem das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, das Einkommensteuergesetz 1988 und das Entwicklungshelfergesetz geändert werden, vom 4. Dezember 2018 geänderten Fassung zurückgehende - Einführung eines Anpassungsmechanismus in Bezug auf die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag für Erwerbstätige, deren Kinder ständig in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, gegen ihre Verpflichtungen aus den Art 4 und 67 der Verordnung (EG) Nr 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit sowie aus Art 7 Abs 2 der Verordnung (EU) Nr 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union verstoßen.
Als Reaktion auf dieses Urteil des EuGH (vgl AB 1633 BlgNR XXVII. GP 3f) wurde § 8a in der oa Fassung mit Bundesgesetz betreffend Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 und des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl I 2022/135, ersatzlos aufgehoben; dies gemäß § 55 Abs 56 FLAG 1967 idF BGBl I 2022/135 rückwirkend ab 1. Jänner 2019.
Weiters wurde mit Bundesgesetz betreffend Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 und des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl I 2022/135, § 33 Abs 3 EStG 1988 wie folgt geändert:
"Steuerpflichtigen, denen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, steht im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 58,40 Euro für jedes Kind zu. Für Kinder, die sich ständig außerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz aufhalten, steht kein Kinderabsetzbetrag zu. Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 anzuwenden."
Gemäß § 124b Z 409 EStG 1988 ist § 33 Abs 3 in der Fassung vor BGBl I Nr 135/2022 rückwirkend ab 1. Jänner 2019 entfallen und ist § 33 Abs 3 in der Fassung BGBl I Nr 135/2022 (ebenfalls rückwirkend) mit 1. Jänner 2019 in Kraft getreten.
Die zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens strittige Frage, ob sich die Tochter des Beschwerdeführers im Streitzeitraum zu Ausbildungszwecken entweder "ständig" oder "bloß vorübergehend" in Österreich aufhielt (vgl zu dieser Frage zB VwGH 26.1.2012, 2012/16/0008, mwH), kann somit dahingestellt bleiben, da eine Indexierung nach der Maßgabe der hier dargelegten (nunmehr) maßgeblichen Rechtslage davon unabhängig von vorneherein nicht in Betracht kommt.
Da die von der belangten Behörde im gegenständlichen Beschwerdefall zur Anwendung gebrachten Rechtsgrundlagen, auf die die belangte Behörde die von ihr vorgenommene Anpassung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages an das Preisniveau der Tschechischen Republik stützte, rückwirkend entfallen sind, erweist sich der angefochtene Bescheid als rechtswidrig und ist dieser ersatzlos aufzuheben.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Unzulässigkeit der Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht vor, wenn die vom erkennenden Verwaltungsgericht anzuwendenden Normen klar und eindeutig sind (vgl VwGH 6.4.2016, Ro 2016/16/0006 mwN). Da sich die Nichtanwendbarkeit des § 8a FLAG 1967 in der Fassung vor BGBl I 2022/135 sowie des § 33 Abs 3 EStG 1988 in der Fassung vor BGBl I 2022/135 im Beschwerdefall unmittelbar aus den im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zitierten Übergangsbestimmungen ergibt, ist somit gemäß § 25a Abs 1 VwGG spruchgemäß zu entscheiden.
Salzburg, am 9. August 2022
Normen und Schlagworte
- § 8a FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 124b Z 409 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 55 Abs. 56 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 33 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 8 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/5100858/2020
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2022:RV.5100858.2020
- Stammnummer
- 137483
- Gültig
- 09.08.2022 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF