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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/2100590/2022

Verspätete Beschwerdeeinbringung

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/2100590/2022vom 11.08.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Beschluss Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, betreffend Beschwerde vom 22.6.2021, eingegangen beim FAÖ am 1.7.2021, gegen den Bescheid des ***FA*** vom 25. Mai 2021 betreffend Abweisung des Antrages vom 18.6.2020 auf den Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung ab 6/2020, Steuernummer ***BF1StNr1***, SVNR ***1***, beschlossen: Die Beschwerde wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO iVm § 278 Abs. 1 lit. a BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Strittig ist, ob die Beschwerde gegen den Abweisungsbescheid vom 25.5.2021 (hinterlegt am 28.5.2021) rechtzeitig innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist eingebracht wurde, wobei das Einlangen beim Finanzamt am 1.7.2021 dokumentiert ist. Verfahrensverlauf: Am 29.6.2020 beantragte die Beschwerdeführerin (BF) für sich selbst die Familienbeihilfe, und zwar den Grundbetrag und den Erhöhungsbetrag. Beilagen waren der Behindertenpass mit der Eintragung einer Behinderung von 50%, ein Schreiben des Bundessozialamtes (nunmehr: Sozialministeriumservice) zu Mitteln der Berufsförderung von 19.1.2009 und ein Sozialversicherungs-Datenauszug des Dachverbandes der SV-Träger vom 30.6.2020. Am 17.9.2020 erging ein Vorhalt mit der Bitte, Verfahrensunterlagen für den Krankheitsverlauf vor 1.11.2015 vorzulegen, die noch nicht dem Sozialministeriumservice für das Gutachten von 2016 vorgelegt worden waren. Am 6.10.2020 langte die Vorhaltsbeantwortung ein. Vorgelegt wurde ein ärztlicher Befund vom 9.10.1998 von Dr. ***2***, Bescheide der BH ***3*** zu einer Trainingswohnung und ein undatierter Auszug aus den Stammdaten beim Bundessozialamt (erste Seite fehlt), vermutlich von 2007, da bis 2006 Auflistungen in den Stammdaten enthalten sind. 2016 gab es ein Gutachten des Bundessozialamtes, in dem eine Behinderung festgestellt wurde von 50% ab 1.11.2015 und eine dauernde Erwerbsunfähigkeit, die jedoch nicht vor dem 18. bzw. 21. Lebensjahr eingetreten sei. 2021 wurde ein neuerliches Gutachten des Bundessozialamtes / Sozialministeriumsservice erstellt, in dem ein Grad der Behinderung festgestellt wurde von 50% ab 1.11.2004 und eine dauernde Erwerbsunfähigkeit, die jedoch nicht vor dem 18. bzw. 21. Lebensjahr eingetreten sei. Am 25.5.2021 erging ein Abweisungsbescheid mit der Begründung, dass die erhöhte Familienbeihilfe nur zustehe, wenn die dauernde Erwerbsunfähigkeit, vor dem 21.Lebensjahr eingetreten sei, bzw. bei Berufsausbildung vor dem 25. Lebensjahr, was nicht der Fall gewesen sei. Der Abweisungsbescheid wurde laut Auszug aus dem elektronischen Akt am 28.5.2021 hinterlegt. Am 1.7.2021 (laut Eingangsstempel) wurde die Beschwerde, die mit 22.6.2021 datiert worden war, beim ***FA*** eingebracht. Am 12.11.2021 erging die zurückweisende Beschwerdevorentscheidung wegen verspätet eingebrachter Beschwerde. Am 10.12.2021 (laut Kuvert und Eingangstempel) langte per Post der mit 2.12.2021 datierte Vorlageantrag ein. Darin schreibt die Beschwerdeführerin ua:".... Die mit 22.06.2021 datierte Beschwerde wurde von mir am 23.06.2021 am Postamt in ***3***, ***4*** eingeschrieben und per express aufgegeben, um die am 28.06.2021 endende Frist einzuhalten. Zu diesem Zeitpunkt war mir klar, dass die Beschwerdefrist einen Monat beträgt. Leider kann ich die Aufgabe als Einschreiben nach dieser langen Zeit nicht mehr nachweisen, auch ein entsprechendes Nachfragen bei der Post hatte keinen Erfolg. Als Beweis kann ich eine Sprachnachricht auf WhatsApp am 23.06.2021 an meine Betreuerin ***5*** anführen, in der ich mitteilte, dass ich die Beschwerde eingeschrieben und per express aufgegeben habe, damit diese rechtzeitig am nächsten Tag um 13 Uhr einlangt. Diese Sprachnachricht existiert noch und kann abgehört werden. Zur Angabe in der Beschwerdevorentscheidung vom 12.11.2021, die Beschwerde wäre bei der "Dienststelle Wien am 1. Juli 2021 persönlich abgegeben worden" halte ich fest, dass ich am 01.07.2021 im Rahmen der Beschäftigungsmaßnahme bei der ***6*** in ***7*** am sekundären Arbeitsmarkt gearbeitet habe. Dies kann von mir auch nachgewiesen werden. Weder ich noch eine andere Person in meinem Auftrag war zu diesem Zeitpunkt in Wien, um die Beschwerde persönlich abzugeben. Ich hätte gar nicht wissen können, dass sich die für mich zuständige Dienststelle in Wien befindet, da zuletzt das Finanzamt in Graz für mich zuständig war. Die tatsächliche Zuständigkeit konnte erst über Nachfrage im November eruiert werden. Es ist für mich nicht nachvollziehbar, wie es zu der Behauptung gekommen ist, dass meine Beschwerde persönlich am 01.07.2021 abgegeben wurde.....". Die BF führt weiter aus, § 108 Abs 4 BAO, dass die Tage des Postenlaufs in die Frist nicht eingerechnet werden, werde ignoriert. Stellungnahme des Finanzamtes im Vorlagebericht: "Zum Vorbringen im Vorlageantrag wir ausgeführt, dass die Beschwerde am 1.7.2021 laut Eingangsstempel beim Finanzamt eingelangt ist. Auf dem Eingangsstempel mit dem Datum 1.7.2021 ist automatisch abgedruckt "persönlich abgegeben". Dieser Eingangsstempel wird im Finanzservice-Center von den Mitarbeitern/innen für einlangende Schriftstücke verwendet, die persönlich von den Bürger/innen dort abgegeben werden. Wer und ob die Beschwerde dort persönlich abgegeben wurde, lässt sich nicht mehr feststellen. Jedoch hat die Beschwerdeführerin selbst, wie sie im Vorlagentrag schreibt, für die Aufgabe der Beschwerde beim Postamt am 23.6.2021 keinen Nachweis (zB Aufgabeschein). Falls die Beschwerde per Post ans Finanzamt gesendet worden wäre, wäre sie von der Scannstelle samt Kuvert eingescannt worden und wäre darauf der Postaufgabestempel ersichtlich, so wie beim Vorlageantrag. Dies ist jedoch bei der Beschwerde nicht der Fall. Tatsache ist, dass der abweisende Bescheid mit 28.5.2021 hinterlegt wurde. Nach § 17 Abs 3 ZustellG gilt der erste Tag der Hinterlegung als erster Tag der Frist. Die 1-Monatsfrist endete nach § 108 Abs 2 BAO am 28.6.2021, einem Montag. Die Beschwerde langte aber erst mit 1.7.2021 - außerhalb der Frist - beim Finanzamt ein. Das Finanzamt beantragt daher die Beschwerde wegen Verspätung zurückzuweisen." Sachverhalt Die BF hat im Juni 2020 einen Antrag auf Zuerkennung der erhöhten Familienbeihilfe beim FA eingebracht. Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 25.5.2021 ab 6/2020 abgewiesen, weil das Sachverständigengutachten des Sozialministeriumservice kein Vorliegen einer dauernden Erwerbsunfähigkeit vor dem 21. Lebensjahr bestätigte. Der Abweisungsbescheid wurde durch Hinterlegung am 28.5.2021 zugestellt, am 31.5.2021 ausgefolgt. Am 1.7.2021 wurde die mit 22.6.2021 datierte Beschwerde, adressiert im Schreiben an das "Finanzamt Österreich, Postfach 260, 1000 Wien", direkt beim FAÖ, Finanzämter Wien, gemeinsame Einlaufstelle, abgegeben und dieser Umstand mit einem eigenen Stempelabdruck (Eing. 1.JULI 2021, "persönlich überreicht", Finanzämter Wien, gemeinsame Einlaufstelle; Stempel mit der Nummer 99) dokumentiert. Ebenso wurde die Beschwerde mit 1.7.2021 zum Familienbeihilfenakt eingescannt, versehen mit einem QR-Code, der SVNR der BF und einer weiteren Nummer und der Bezeichnung "Beschwerde FABIAN" (FABIAN steht für Familienbeihilfeninformation) . Ein postalischer Eingang einer Beschwerde ist nicht ersichtlich. Beweiswürdigung Dass der Abweisungsbescheid am 28.5.2021 durch Hinterlegung zugestellt wurde, wird im Vorlageantrag nicht bestritten. Vielmehr wird darin zum Ausdruck gebracht, dass die BF um das Ende der Beschwerdefrist am 28.6.2021 wusste. Ob die Beschwerdeeinbringung rechtzeitig innerhalb der Einmonatsfrist erfolgte, ist eine in freier Beweiswürdigung zu beurteilende Sachverhaltsfrage. Das Bundesfinanzgericht hat unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht (§ 167 Abs. 2 BAO iVm § 2a BAO). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. für viele VwGH 09.09.2004, 99/15/0250) ist von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt. Das Vorbringen, dass die Beschwerde am 23.6.2021 von der BF eingeschrieben und express aufgegeben worden sei, ist nicht belegt. Der Aufgabeschein kann nicht vorgelegt werden. Wichtige Briefsendungen werden gerade deshalb per Einschreiben versandt, um einen Nachweis der (rechtzeitigen) Postaufgabe vorweisen zu können. Die (relativ hohe) Zusatzgebühr für eingeschriebene Briefe macht daher nur Sinn, wenn man den Aufgabebeleg zu Beweiszwecken auch aufbewahrt. Dieses durch nichts bewiesene Vorbringen ist durch die vorliegende im Akt befindliche Beschwerde widerlegt. Ein Schreiben erhält nur dann den Eingangsstempel mit dem Zusatz "persönlich abgegeben", wenn dieses Schreiben nicht postalisch einlangt (dafür gibt es eigene Eingangsstempel). Außerdem würde bei einem postalischen Eingang jedenfalls auch das Kuvert mit dem Postaufgabestempel vom generalisierten Einscanvorgan erfasst werden, weil man in der Finanzverwaltung um die Beweiskraft eines solchen Kuverts und die Wichtigkeit für das weitere Verfahren weiß. So ist der Vorlageantrag postalisch eingelangt, dokumentiert mit dem Eingangsstempel mit der Nr. 16, mit dem Text: "FAÖ-Postfach 260, P.A. 10. Dez. 2021" und wurde auch das Kuvert mit dem Einschreibestempelabdruck miteingescannt, weil beim Einscannen vorhanden. Auch wenn die BF das Beschwerdeschreiben nicht persönlich in Wien abgegeben hat, weil sie ihrer geschützten Beschäftigung nachging, schließt das nicht aus, dass dies eine andere Person für sie getan hat. Zudem muss im Rahmen der freien Beweiswürdigung festgestellt werden, dass die BF nicht die Verfasserin der Beschwerde und des Vorlageantrages gewesen sein kann. Aufgrund der aktenkundigen Behinderungen (wie leichte ***8*** und ***9***) kann sie die sehr professionell abgefassten Schreiben nicht selbständig verfasst haben und wird dabei jedenfalls der Hilfe von Dritten bedurft haben. Warum aber diese Dritte dann die BF mit der Postaufgabe beauftragt haben und nicht auch das Schreiben beim Finanzamt eingereicht haben können sollen, erschließt sich dem BFG nicht. Es erscheint nach den Erfahrungen des täglichen Lebens sogar jedenfalls wahrscheinlicher, dass die Einreichung der Beschwerde auch unter Mitwirkung verständiger Dritter und für die auf Unterstützung angewiesene BF erfolgte, noch dazu, wenn es sich um eine wichtige Terminsache gehandelt hat. Die angebotene Whats-App-Nachricht zur vermeintlich rechtzeitigen Postaufgabe könnte an der Beweiswürdigung auch nichts ändern, weil damit der Widerspruch zu den eindeutigen Stempelaufdrucken auf der Beschwerde und das fehlende Kuvert nicht aufgelöst werden könnte. In freier Beweiswürdigung ist mangels des Aufgabebeleges und der Aktenlage davon auszugehen, dass die Beschwerde erst am 1.7.2021 (und damit verspätet) persönlich beim FAÖ abgegeben wurde. Außerdem ist das Vorbringen der BF, sie habe nicht einmal gewusst, "dass sich die zuständige Dienststelle in Wien befinde" durch die Adressierung im Briefkopf des Beschwerdeschreibens widerlegt, das an das "Finanzamt Österreich, Postfach 260, 1000 Wien" gerichtet ist. Rechtslage und Erwägungen Gemäß § 243 BAO sind gegen Bescheide, die Abgabenbehörden erlassen, Beschwerden (Bescheidbeschwerden) an die Verwaltungsgerichte zulässig, soweit in Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmt ist. Gemäß § 245 Abs. 1 BAO beträgt die Beschwerdefrist einen Monat. Nach § 245 Abs. 3 BAO ist die Beschwerdefrist auf Antrag von der Abgabenbehörde aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erforderlichenfalls auch wiederholt, zu verlängern. Durch einen Antrag auf Fristverlängerung wird der Lauf der Beschwerdefrist gehemmt. Gemäß § 264 Abs. 1 Satz 1 BAO kann gegen eine Beschwerdevorentscheidung innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag). Wird ein Vorlageantrag rechtzeitig eingebracht, so gilt die Bescheidbeschwerde von der Einbringung des Antrages an wiederum als unerledigt. Die Wirksamkeit der Beschwerdevorentscheidung wird durch den Vorlageantrag nicht berührt. Gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO ist eine Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie nicht fristgerecht eingebracht wurde. Gemäß § 108 Abs. 2 BAO enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem für den Beginn der Frist maßgebenden Tag entspricht. Fehlt dieser Tag in dem letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monates. Gemäß § 108 Abs. 3 BAO werden Beginn und Lauf einer Frist durch Samstage, Sonntage oder Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen. Gemäß § 108 Abs. 4 BAO werden die Tage des Postenlaufes in die Frist nicht eingerechnet. Erledigungen werden gemäß § 97 Abs. 1 BAO dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Die Bekanntgabe erfolgt gemäß § 97 Abs. 1 lit. a BAO bei schriftlichen Erledigungen,wenn nicht in besonderen Vorschriften die öffentliche Bekanntmachung oder die Auflegung von Listen vorgesehen ist, durch Zustellung. Nach § 13 Abs. 1 ZustellG ist das Dokument dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen. § 17 ZustellG (Hinterlegung) § 17. (1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen. (2) Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen. (3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte. (4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde. Nach dem beschwerdegegenständlichen Sachverhalt wurde der Abweisungsbescheid vom 25.5.2021 mit 28.5.2021 beim Wohnsitzpostamt der BF hinterlegt und gilt damit gemäß § 17 Abs. 3 3. Satz ZustellG mit diesem Tag als zugestellt, und damit der BF rechtswirksam bekanntgegeben. Dieser Umstand wurde seitens der BF nicht in Frage gestellt. Die Beschwerdefrist von einem Monat endete damit gemäß § 245 Abs. 1 BAO am 28.6.2021, einem Montag. Beschwerden sind rechtzeitig, wenn sie spätestens am letzten Tag der Beschwerdefrist eingebracht werden. Die am 1.7.2021 beim Finanzamt Österreich, Finanzämter Wien, gemeinsame Einlaufstelle, direkt eingebrachte Beschwerde wurde damit außerhalb der zulässigen Rechtsmittelfrist eingereicht. Tage des Postenlaufes sind dabei nicht zu berücksichtigen, weil die Beschwerde nicht postalisch versandt wurde. Nach § 260 Abs. 1 lit b BAO ist eine nicht fristgerecht eingebrachte Bescheidbeschwerde zurückzuweisen . Ein Fristverlängerungsantrag nach § 245 Abs. 3 BAO wäre möglich gewesen, ist jedoch nicht aktenkundig oder auch nur behauptet worden. Das Finanzamt hat seine Entscheidung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen rechtsrichtig getroffen, es bestand keinerlei Ermessen in der Gesetzesanwendung. Da die Beschwerde auch in Erledigung des Vorlageantrages als verspätet zurückzuweisen war, ist auf das inhaltliche Vorbringen im gegenständlichen Verfahren nicht mehr einzugehen und war spruchgemäß zu entscheiden. Zur Zulässigkeit einer Revision Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Frage, ob ein Rechtsmittel rechtzeitig erhoben wurde, ist eine Sachverhaltsfrage, die nach den Grundsätzen der freien Beweiswürdigung zu lösen ist. Sachverhaltsfragen sind einer Revision nicht zugänglich. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde und die Rechtsfolgen bei Versäumung dieser Frist ergeben sich unmittelbar aus den gesetzlichen Bestimmungen, daher liegt auch keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor. Im Übrigen wurde der Rechtsprechung des VwGH gefolgt.   Graz, am 11. August 2022

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
RV/2100590/2022
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.2100590.2022
Stammnummer
137471
Gültig
11.08.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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