Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7100618/2010
Nichtbescheid mangels Anspruch über alle Beteiligten laut Feststellungserklärung
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7100618/2010vom 14.07.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Andrea Ebner in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Trust Treuhand und Steuerberatungsgesellschaft mbH, Praterstraße 38, 1020 Wien, über die Beschwerde vom 28. Oktober 2009 gegen die Erledigung des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom 30. Juli 2009 betreffend die Feststellung der Einkünfte für das Jahr 2005 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13. Juli 2022 zu Recht beschlossen:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 260 Abs 1 lit a BAO als unzulässig zurückgewiesen.
II. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist gemäß Art 133 Abs 4 und 9 B-VG nicht zulässig (B-VG).
Begründung
Gemäß § 260 Abs 1 BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss zurückzuweisen, wenn sie nicht zulässig ist.
Im Beschwerdefall strittig ist der in mehreren Schritten erfolgte Veräußerungsvorgang der Beschwerdeführerin im Jahr 2005 und ob der im Zuge dessen erzielte Veräußerungserlös in wirtschaftlicher Betrachtungsweisen den vormaligen Gesellschaftern direkt zuzurechnen sei.
In der Beilage zur Erklärung der Einkünfte von Personengesellschaften (Gemeinschaften) für das Jahr 2005 vom 20. März 2007 wurden die Anteile an Einkünften für folgende natürliche und juristische Personen erklärt:
Mag. ***X*** (50%; Austritt laut Erklärung 30. Dezember 2005)
Mag. ***Y*** (50%; Austritt laut Erklärung 30. Dezember 2005)
Mag. ***A GmbH*** (50%; Neueintritt laut Erklärung 30. Dezember 2005)
Mag. ***B GmbH*** (50%; Neueintritt laut Erklärung 30. Dezember 2005)
Bei der Beschwerdeführerin fand in den Jahren 2007 bis 2009 eine Außenprüfung betreffend die Umsatzsteuer sowie die einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung für die Jahre 2003 bis 2005 statt.
In der Folge erließ die belangte Behörde am 30. Juli 2009 die als Bescheid bezeichnete Erledigung, mit der sie über die Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO für das Jahr 2005 absprach. Im Adressfeld ist die Erledigung an die beschwerdeführende "***C KG***" zH der steuerlichen Vertretung gerichtet. Neben Datum, Bezeichnung jener Behörde, der die Erledigung zuzurechnen ist sowie dem Hinweis auf die Wirkung und Folgen der §§ 191 Abs 3 lit b, 81 und 101 Abs 3 und 4 BAO enthält die als Bescheid bezeichnete Erledigung eine Rechtsmittelbelehrung. Die Einkünfte der Beschwerdeführerin für das Jahr 2005 werden mit EUR 2.557.190,46 festgestellt. Dabei ordnete die belangte Behörde Mag. ***Y*** gewerbliche Einkünfte iHv EUR 1.285.627,61 und Mag. ***X*** gewerbliche Einkünfte iHv EUR 1.271.562,85 zu. Feststellungen oder allenfalls Nichtfeststellungen zu von der Mag. ***A GmbH*** und von der Mag. ***B GmbH*** erklärten Anteilen an Einkünften sind der Erledigung nicht zu entnehmen.
Die dagegen gerichtete Berufung vom 28. Oktober 2009 (nunmehr als Beschwerde zu bezeichnen) legte die belangte Behörde legte am 1. März 2010 dem vormals zuständigen unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vor.
Die Parteien wurden in der am 13. Juli 2022 vor dem Bundesfinanzgericht stattgefundenen mündlichen Verhandlung über diese Divergenz informiert. Beide Parteien waren nunmehr der Rechtsansicht, dass der Erledigung vom 30. Juli 2009, in welcher die belangte Behörde über die Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO der Beschwerdeführerin für das Jahr 2005 absprechen wollte, kein Bescheidcharakter zukomme und beantragten die Zurückweisung der Beschwerde (Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 13. Juli 2022).
Die steuerliche Vertretung von Mag. ***Y*** stellte mit Schreiben vom 21. Juli 2015 einen Antrag auf Zustellung sämtlicher Schriftstücke gemäß § 81 BAO. Die steuerliche Vertretung von Mag. ***X*** stellte mit Schreiben vom 27. Juli 2015 einen Antrag auf Zustellung sämtlicher Schriftstücke gemäß § 81 BAO.
Die getroffenen Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt. Vor diesem Hintergrund nahm das Bundesfinanzgericht den obig festgestellten Sacherhalt gemäß § 167 Abs 2 BAO als erwiesen an.
Gemäß § 188 Abs 1 lit b BAO werden Einkünfte aus Gewerbebetrieb einheitlich und gesondert festgestellt, wenn an den Einkünften mehrere Personen beteiligt sind. Gegenstand der Feststellung ist gemäß Abs 3 leg cit auch die Verteilung des festgestellten Betrages auf die Teilhaber. Gemäß § 23 Z 2 EStG 1988 sind Einkünfte aus Gewerbebetrieb Gewinnanteile der Gesellschafter von Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind (wie insbesondere offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften).
Gemäß § 191 Abs 1 lit c BAO hat der Feststellungsbescheid in den Fällen des § 188 leg cit an die Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit, deren Gesellschaftern (Mitgliedern) gemeinschaftliche Einkünfte zugeflossen sind, zu ergehen. Nach § 191 Abs 3 lit b BAO wirken Feststellungsbescheide im Sinne des § 188 leg cit gegen alle, denen gemeinschaftliche Einkünfte zufließen.
Bei einem Gesellschafterwechsel während des Wirtschaftsjahres ist die einheitliche und gesonderte Feststellung für die Einkünfte aller in dem Wirtschaftsjahr noch, wenn auch nur teilweise beteiligten Gesellschafter vorzunehmen. In die einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind daher auch die positiven und negativen Einkünfte der im Laufe des Wirtschaftsjahres ausgeschiedenen Gesellschafter einzubeziehen. Dies gilt auch für den bei der Veräußerung des Anteiles durch den ausscheidenden Gesellschafter erzielten Veräußerungsgewinn bzw -verlust. Somit ist auch für die Gewinnfeststellung gemäß § 188 BAO zu unterstellen, dass die Gesellschaftsidentität trotz Gesellschafterwechsels nicht verloren geht. Es ist daher nur ein einziger Gewinnfeststellungsbescheid für das gesamte Wirtschaftsjahr zu erlassen, in dem sowohl der laufende Gewinn unter Berücksichtigung des Anteils, der auf den ausscheidenden oder eintretenden Gesellschafter entfällt, als auch allfällige Veräußerungsgewinne erfasst werden (vgl etwa VwGH 11. Juni 1991, 90/14/0048).
Es entspricht dem Wesen einer einheitlichen Feststellung von Einkünften, dass sie gegenüber allen an der Feststellung Beteiligten wirkt. Eine solche Wirkung kann aber eine Feststellung, die nur gegenüber einer Gruppe von Gesellschaftern getroffen wird, nicht entfalten. Es liegt daher im Beschwerdefall noch keine rechtsgültige einheitliche und gesonderte Feststellung der fraglichen Einkünfte vor. Mangels rechtswirksamen Feststellungsbescheides des Finanzamtes konnte gegen einen solche auch nicht rechtswirksame Beschwerde erhoben werden (vgl etwa VwGH 11. Juni 1991, 90/14/0048; vgl auch VwGH: Einheitliche Entscheidung über Erklärungen der Einkünfte von Personengesellschaften, RdW 2012/721).
Die Beschwerde war daher mangels Bescheidqualität der angefochtenen Erledigung zurückzuwiesen.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Das Bundesfinanzgericht ist in seiner Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur mangelnden Bescheidqualität im Feststellungsverfahren abgewichen (vgl insbesondere VwGH 11. Juni 1991, 90/14/0048).
Hinweis
Dieser Beschluss wirkt gegen alle Beteiligten (bzw deren Gesamtrechtsnachfolger), denen Einkünfte zugerechnet werden (§ 191 Abs. 3 BAO). Mit der Zustellung dieses Beschlusses an die nach § 81 BAO vertretungsbefugte Person (den steuerlichen Vertreter) gilt die Zustellung an alle Beteiligten als vollzogen (§ 101 Abs. 3 und 4 BAO).
Wien, am 14. Juli 2022
Normen und Schlagworte
- § 191 Abs. 3 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 188 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 191 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 188 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 191 Abs. 1 lit. c BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
- Geschäftszahl
- RV/7100618/2010
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2022:RV.7100618.2010
- Stammnummer
- 137468
- Gültig
- 14.07.2022 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF