Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RS/2100038/2020
Säumnisbeschwerde: Abweisung bei bereits erledigtem Antrag
geltende FassungSäumnisbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRS/2100038/2020vom 27.07.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den ***Einzelrichter*** über die Beschwerde der ***Bf*** als Masseverwalterin im Insolvenzverfahren der ***A-GmbH*** als Rechtsnachfolgerin der ***B-GmbH***, ***Bf-Adr***, vertreten durch die N&N Steuerberatungsgesellschaft m.b.H., Schubertstraße 68, 8010 Graz, vom 21.09.2020 wegen Verletzung der Entscheidungspflicht betreffend den Antrag vom 30.01.2018 auf Abrechnung (§ 216 BAO) zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Wegen Verletzung der Entscheidungspflicht kann die Partei Beschwerde (Säumnisbeschwerde) beim Verwaltungsgericht erheben, wenn ihr Bescheide der Abgabenbehörden nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen der Anbringen oder nach dem Eintritt zur Verpflichtung zu ihrer amtswegigen Erlassung bekanntgegeben (§ 97) werden (§ 284 Abs. 1 BAO).
Da die Abgabenbehörde den Antrag mit Zurückweisungsbescheid vom 06.08.2019 an den Einschreiter erledigt hat, war die Säumnisbeschwerde als unbegründet abzuweisen.
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da diese Voraussetzung nicht vorliegt, war auszusprechen, dass die Revision nicht zulässig ist.
Graz, am 27. Juli 2022
Normen und Schlagworte
- § 284 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Säumnisbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RS/2100038/2020
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2022:RS.2100038.2020
- Stammnummer
- 137443
- Gültig
- 27.07.2022 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF