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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RS/2100038/2020

Säumnisbeschwerde: Abweisung bei bereits erledigtem Antrag

geltende FassungSäumnisbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRS/2100038/2020vom 27.07.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den ***Einzelrichter*** über die Beschwerde der ***Bf*** als Masseverwalterin im Insolvenzverfahren der ***A-GmbH*** als Rechtsnachfolgerin der ***B-GmbH***, ***Bf-Adr***, vertreten durch die N&N Steuerberatungsgesellschaft m.b.H., Schubertstraße 68, 8010 Graz, vom 21.09.2020 wegen Verletzung der Entscheidungspflicht betreffend den Antrag vom 30.01.2018 auf Abrechnung (§ 216 BAO) zu Recht erkannt: Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Wegen Verletzung der Entscheidungspflicht kann die Partei Beschwerde (Säumnisbeschwerde) beim Verwaltungsgericht erheben, wenn ihr Bescheide der Abgabenbehörden nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen der Anbringen oder nach dem Eintritt zur Verpflichtung zu ihrer amtswegigen Erlassung bekanntgegeben (§ 97) werden (§ 284 Abs. 1 BAO). Da die Abgabenbehörde den Antrag mit Zurückweisungsbescheid vom 06.08.2019 an den Einschreiter erledigt hat, war die Säumnisbeschwerde als unbegründet abzuweisen. Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da diese Voraussetzung nicht vorliegt, war auszusprechen, dass die Revision nicht zulässig ist. Graz, am 27. Juli 2022

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Säumnisbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RS/2100038/2020
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RS.2100038.2020
Stammnummer
137443
Gültig
27.07.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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