Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7102655/2021
Zwangsstrafe infolge verspäteter Meldung nach WiEReG
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7102655/2021vom 07.06.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela Fischer in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Mag. Milorad Erdelean, Heinrichsgasse 4/6, 1010 Wien, über die Beschwerde vom 28. Oktober 2020 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 1. Oktober 2020 betreffend Zwangsstrafen 2020 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Erinnerungsschreiben vom 5. Juli 2020 forderte die Behörde die Beschwerdeführerin (Bf.) auf, die Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer gemäß § 5 Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG) vorzunehmen. Eine Nachfrist bis zum 26. August 2020 wurde gesetzt. Sollte diesem Ersuchen nicht Folge geleistet werden, werde gemäß § 111 BAO eine Zwangsstrafe in Höhe von 1.000,00 Euro festgesetzt werden. Das Schreiben wurde der Bf. am 10. Juli 2020 zugestellt.
Am 1. Oktober 2020 erließ die Behörde einen Bescheid über die Festsetzung einer Zwangsstrafe iHv Euro 1.000,00. Gleichzeitig wurde die Bf. aufgefordert, die unterlassene Handlung bis 23. November 2020 nachzuholen, andernfalls eine weitere Zwangsstrafe iHv Euro 4.000,00 festgesetzt werde. Der Bescheid wurde am 12. Oktober 2020 zugestellt.
In der Begründunge des Bescheides war angeführt: "Zwangsstrafen bezwecken, bei einem objektiven Verstoß gegen gesetzliche oder behördliche Anordnungen den Abgabenpflichten zur Befolgung selbiger zu verhalten und die durch Gesetz oder Behörde auferlegte Verpflichtung zu erfüllen.
Die Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer iSd § 5 WiEReG dient dem Zweck der Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung. § 16 WiEReG sieht vor, dass die Abgabenbehörde die Vornahme der Meldung nach § 5 WiEReG durch Verhängung einer Zwangsstrafe gemäß § 111 BAO erzwingen kann, wenn diese nicht oder nicht vollständig erstattet wird.
Da diese Meldung von Ihnen nicht in der vom Gesetz geforderten Weise erstattet wurde, wird die Zwangsstrafe iHv Euro 1.000,00 festgesetzt."
Durch den rechtsfreundlichen Vertreter der Bf. wurde am 28. Oktober 2020 Beschwerde gegen den Bescheid über die Festsetzung der Zwangsstrafe erhoben.
In der Begründung wurde u.a. die Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts wegen mangelhafter Sachverhaltsfeststellung sowie Rechtswidrigkeit angeführt.
Es wurde die Aufhebung des Bescheides, in eventu die Herabsetzung der Strafe, beantragt.
Zum Sachverhalt wurde angeführt, dass der Geschäftsführer der Bf. viel auf Reisen sei. Bei Erhalt der Erinnerung vom 5. Juli 2020 habe er das Schriftstück sofort an die Buchhalterin zwecks Erledigung übermittelt. Als Beweis werde dazu das E-Mail vom 10. Juli 2020 vorgelegt.
Der Geschäftsführer der Bf. sei davon ausgegangen, dass die Angelegenheit erledigt sei. Erst bei Erhalt des angefochtenen Bescheides sei dem Geschäftsführer zur Kenntnis gelangt, dass die Steuerberatungskanzlei die Meldung nicht vorgenommen hatte. Die Kanzlei habe mitgeteilt, dass es "Schwierigkeiten mit der elektronischen Anmeldung" gegeben habe. Der Geschäftsführer sei darüber bzw. über die unterlassene Meldung vorher nie informiert worden.
Die Behörde habe diesen Sachverhalt nicht ermittelt. Hätte sie diese Feststellungen getroffen, hätte sie zum Schluss kommen müssen, dass bei der Bf. nur geringes Verschulden vorgelegen sei (nur ein Versehen), da die erforderlichen Schritte zur Erledigung vorgenommen worden seien.
Der Geschäftsführer der Bf. habe nicht erwartet, dass die Kanzlei die Aufgabe nicht erfüllen und ihn nicht darüber informieren werde. Das Verhalten der Bf. sei weder absichtlich noch fahrlässig gewesen und sei daher mangels Verschulden keine Strafe vorzuschreiben.
Zur Höhe der verhängten Strafe wurde vorgebracht, dass diese überhöht und nicht angemessen sei. Bei einem Strafrahmen von maximal Euro 5.000,00 sei eine Strafe iHv Euro 1.000,00 überhöht. Insbesondere bei Berücksichtigung, dass die Bf. unbescholten sei.
Es wurden die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung und die ersatzlose Aufhebung des Bescheides beantragt.
In eventu wurde die Herabsetzung der Strafe bzw. die Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides beantragt.
Die Meldung im Register der wirtschaftlichen Eigentümer erfolgte am 17. November 2020.
Die abweisende Beschwerdevorentscheidung (BVE) wurde am 22. Februar 2021 durch das nunmehr zuständige Finanzamt Österreich erlassen und am 26. Februar 2021 zugestellt.
In der Begründung wurden der Verfahrensgang sowie das Beschwerdevorbringen der Bf. dargestellt.
Es wurde u.a. auf die Bestimmungen des WiEReG verwiesen. Insbesondere auf die in § 5 Abs. 1 WiEReG enthaltene Verpflichtung der Rechtsträger, die Daten gem. § 5 Abs. 1 WiEReG über ihre wirtschaftlichen Eigentümer binnen vier Wochen nach erstmaliger Eintragung in das jeweilige Stammregister zu melden.
Die Meldung hätte daher bis spätestens 11. Juni 2020 erfolgen müssen.
Ebenso wurde auf die Folgen bei mangelhafter oder fehlender Meldung hingewiesen. Die Abgabenbehörde kann deren Vornahme durch Verhängung einer Zwangsstrafe gemäß § 111 BAO erzwingen (§ 16 WiEReG).
Die Festsetzung der Zwangsstrafe sei dem Grunde nach angemessen gewesen. Die Bf. habe weder innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Frist, noch innerhalb der mit Erinnerungsschreiben gesetzten Frist die erforderliche Meldung abgegeben. Die Bf. habe nach Ablauf der gesetzlichen Frist noch mehr als drei Monate Zeit gehabt, die Meldung zu erstatten.
Aufgrund der klaren gesetzlichen Regelung des § 5 Abs. 1 WiEReG sei es nicht darauf angekommen, ob hinsichtlich der Nichtmeldung ein Verschulden der Bf. gegeben gewesen sei. Der Zweck der Zwangsstrafe liege nicht in der Bestrafung einer Person, sondern darin die Abgabenbehörde bei Erreichung ihrer Verfahrensziele zu unterstützen und die Partei zur Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten zu verhalten.
Zur Höhe der Zwangsstrafe war angeführt, dass das Gesetz für die Ermessensübung hinsichtlich der Höhe der Zwangsstrafe keine verbindlichen Vorgaben vorsieht. Die festgesetzte Höhe von Euro 1.000,00 sei mit 20% des möglichen Betrages nicht unangemessen. Die Höhe sei gerechtfertigt, da erst nach Festsetzung der Strafe unter Androhung einer weiteren Zwangsstrafe iHv Euro 4.000,00 die notwendigen Schritte zur Meldung vorgenommen worden seien. Mit der Festsetzung der Zwangsstrafe im unteren Ausmaß sei berücksichtigt worden, dass sich die Bf. einer Buchhalterin bzw. eines Steuerberaters bediente.
Die Beschwerde sei daher abzuweisen gewesen.
Am 1. März 2021 wurde rechtzeitig ein Vorlageantrag eingebracht. Es wurde die Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht (BFG) beantragt.
Die Beschwerde wurde dem Bundesfinanzgericht (BFG) am 14. Oktober 2021 mit Vorlagebericht übermittelt.
In ihrer Stellungnahme verwies die Behörde nochmals auf die rechtlichen Bestimmungen des WiEReG und die darin enthaltene Verpflichtung der Rechtsträger zur Abgabe der Meldung ihrer wirtschaftlichen Eigentümer.
Zum Vorbringen der Bf., dass die Festsetzung der Zwangsstrafe aufgrund des minderen Verschuldensgrades und der bisherigen Unbescholtenheit der Bf. überhöht gewesen sei, hielt die Behörde u.a. fest.
Die Bf. habe weder innerhalb der gesetzlichen Frist, noch innerhalb der behördlich gesetzten Nachfrist die erforderliche Meldung abgegeben. Zur Ursache der Unterlassung der Meldung sei lediglich die Weiterleitung an die steuerliche Vertretung nachgewiesen worden. Zum Vorbringen, dass die steuerliche Vertretung Schwierigkeiten mit der elektronischen Anmeldung gehabt habe, sei es für die Behörde nicht nachvollziehbar gewesen, dass der Meldung monatelang technische Schwierigkeiten entgegengestanden wären.
Die Behörde ging von keinem bloßen Versehen hinsichtlich der unterlassenen Meldung aus. Die Festsetzung der Zwangsstrafe iHv Euro 1.000,00 sei im unteren Ausmaß erfolgt und sei dies im Hinblick auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der Bf. auch nicht unbillig gewesen.
Mit Schreiben vom 16. Mai 2022 an das BFG zog der Vertreter der Bf. den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurück.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin (Bf.) ist eine am 6. März 2020 gegründete GmbH. Die Eintragung ins Firmenbuch erfolgte am 14. Mai 2020.
Als alleinige Gesellschafterin war die ***1***, eingetragen.
Verfahrensgegenständlich ist die Frage, ob die Festsetzung einer Zwangsstrafe gegenüber der Bf. infolge der verspäteten Meldung gem. WiEReG zu Recht erfolgt war.
Das Bundesgesetz über die Einrichtung eines Registers der wirtschaftlichen Eigentümer von Gesellschaften, anderen juristischen Personen und Trusts (Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz - WiEReG) BGBl I 2017/136 ist auf die in § 1 Abs. 2 WiEReG genannten Rechtsträger anzuwenden.
Abs. 2 lautet auszugsweise - Rechtsträger im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die folgenden Gesellschaften und sonstigen juristischen Personen mit Sitz im Inland sowie Trusts und trustähnliche Vereinbarungen nach Maßgabe von Z 17 und 18:
1. ….
4. Gesellschaften mit beschränkter Haftung ...
Nach § 2 WiEReG sind Wirtschaftliche Eigentümer alle natürlichen Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle ein Rechtsträger letztlich steht; hierzu gehört zumindest folgender Personenkreis:
1. Bei Gesellschaften insbesondere bei Rechtsträgern gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 bis 11, 13 und 14
a) alle natürlichen Personen, die direkt oder indirekt einen ausreichenden Anteil von Aktien oder Stimmrechten (einschließlich in Form von Inhaberaktien) halten, ausreichend an der Gesellschaft beteiligt sind (einschließlich in Form eines Geschäfts- oder Kapitalanteils) oder die Kontrolle auf die Geschäftsführung der Gesellschaft ausüben. ….
Gemäß § 5 Abs. 1 WiEReG haben die Rechtsträger die konkret angeführten Daten über ihre wirtschaftlichen Eigentümer an die Bundesanstalt Statistik Österreich, als Auftragsverarbeiterin der Registerbehörde, zu melden. …
Der Rechtsträger hat die Daten binnen vier Wochen nach der erstmaligen Eintragung in das jeweilige Stammregister zu übermitteln.
Gemäß § 5 Abs. 2 WiEReG hat die Meldung der in Abs. 1 genannten Daten von den Rechtsträgern im elektronischen Wege über das Unternehmensserviceportal (§ 1 USPG) an die Bundesanstalt Statistik Österreich zu erfolgen. Eine Übermittlung der Daten durch berufsmäßige Parteienvertreter gem. § 5 Abs. 1 Z 2 USPG ist zulässig. Es dürfen nur Geräte zum Einsatz kommen, die über ein nach Maßgabe des jeweiligen Standes der Technik anerkanntes Protokoll kommunizieren. …
Gemäß § 16 Abs. 1 WiEReG kann die Abgabenbehörde, wenn die Meldung nach § 5 WiEReG nicht oder nicht vollständig erstattet wird, die Vornahme durch Verhängung einer Zwangsstrafe gemäß § 111 BAO erzwingen.
Nach § 111 Abs. 1 BAO sind die Abgabenbehörden berechtigt, die Befolgung ihrer auf Grund gesetzlicher Befugnisse getroffenen Anordnungen zur Erbringung von Leistungen, die sich wegen ihrer besonderen Beschaffenheit durch einen Dritten nicht bewerkstelligen lassen, durch Verhängung einer Zwangsstrafe zu erzwingen. Zu solchen Leistungen gehört auch die elektronische Übermittlung von Anbringen und Unterlagen, wenn eine diesbezügliche Verpflichtung besteht.
Abs. 2 - Bevor eine Zwangsstrafe festgesetzt wird, muss der Verpflichtete unter Androhung der Zwangsstrafe mit Setzung einer angemessenen Frist zur Erbringung der von ihm verlangten Leistung aufgefordert werden. Die Aufforderung und die Androhung müssen schriftlich erfolgen, außer wenn Gefahr im Verzug ist.
Die Festsetzung einer Zwangsstrafe liegt im Ermessen der Behörde und hat daher unter Beachtung der Kriterien der Billigkeit und Zweckmäßigkeit zu erfolgen.
Wie den, dem BFG vorliegenden Unterlagen zu entnehmen war, wurde die Bf. mit Erinnerungsschreiben der Behörde vom 5. Juli 2020 über das Fehlen der Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer gem. § 5 WiEReG informiert. Für das Nachholen der Meldung wurde eine Frist bis längstens 26. August 2020 gewährt. Im Falle der Nichtmeldung wurde die Festsetzung einer Zwangsstrafe gem. § 111 BAO iHv Euro 1.000,00 angedroht.
Es erfolgte seitens der Bf. auf das Erinnerungsschreiben keine Meldung. Daher wurde der nunmehr angefochtene Bescheid über die Festsetzung einer Zwangsstrafe iHv Euro 1.000,00 am 1. Oktober 2020 erlassen. Für den Fall der Nichtbefolgung der Aufforderung zur Meldung bis 23. November 2020 wurde die Festsetzung einer weiteren Zwangsstrafe iHv Euro 4.000,00 angedroht.
In der gegen den angeführten Bescheid am 28. Oktober 2020 eingebrachten Beschwerde wurde, wie in den Entscheidungsgründen angeführt, u.a. argumentiert, dass die verspätete Meldung auf einem Versehen beruhte. Wie einem der Beschwerde beiliegenden E-Mail zu entnehmen war, hatte der Geschäftsführer der Bf. das Erinnerungsschreiben am 10. Juli 2020 an die steuerliche Vertretung mit der Bitte um Erledigung weitergeleitet.
Es wurde vorgebracht, dass dem Geschäftsführer der Bf. erst durch das Ergehen des angefochtenen Bescheides vom 1. Oktober 2020 zur Kenntnis gelangt war, dass die erforderliche Meldung bisher nicht erfolgt war. Grund dafür wären technische Probleme bei der steuerlichen Vertretung gewesen.
Das Vorbringen, dass die Bf. bzw. der Geschäftsführer das Erinnerungsschreiben im Juli 2020 weitergeleitet hatten, war durch ein der Beschwerde beiliegendes E-Mail als nachgewiesen zu beurteilen. Dem Argument, dass die Meldung wegen technischer Probleme der steuerlichen Vertretung nicht erfolgen konnte, war nicht zu folgen, da im Jahr 2020 nicht von vorliegenden monatelangen technischen Schwierigkeiten bei der Anmeldung im Meldesystem auszugehen war.
Tatsache war, dass die Bf. der gesetzlichen Verpflichtung gem. § 5 WiEReG nicht nachgekommen war und die geforderte Meldung nicht dem Gesetz entsprechend, binnen vier Wochen nach erstmaliger Eintragung in das Firmenbuch, somit bis längstens 11. Juni 2020, erstattet hatte.
Die Bf. war bis zum Erhalt des Erinnerungsschreibens der Behörde bereits hinsichtlich der Meldung säumig gewesen. Die Säumnis betrug in der Folge bis zum Ergehen des angefochtenen Bescheides mehr als vier Monate und bis zur Durchführung der Meldung zuletzt sechs Monate.
Erschwerdend war, dass trotz Kenntnis der Säumnis aufgrund Erhalt des Bescheides über die Festsetzung der Zwangsstrafe vom 1. Oktober 2020 und der folgenden Einbringung der Beschwerde vom 28. Oktober 2020 die fehlende Meldung auch in der Zwischenzeit nicht nachgeholt worden war.
Die Meldung erfolgte schließlich erst am 17. November 2020.
In § 5 Abs. 1 WiEReG ist enthalten, dass die Rechtsträger die angeführten Daten an die Bundesanstalt Statistik Österreich zu melden haben.
Wenn, wie hier festzustellen war, diese Meldung an eine steuerliche Vertretung übertragen wurde, so befreite dies die Bf. bzw. deren gesetzliche Vertreter nicht davon, entsprechend den obliegenden Sorgfaltspflichten, die Ausführung dieser Beauftragung zu kontrollieren. Dafür waren der Bf. mehrere Monate zur Verfügung gestanden.
Es war daher dem Argument der Bf., dass der Unterlassung der Meldung lediglich ein Versehen der Bf. zugrunde gelegen war, nicht zu folgen. Auch wurde weder nach dem Ergehen des Bescheides über die Zwangsstrafe, noch mit der Einbringung einer Beschwerde, die Meldung erstattet. Dies erfolgte erst eineinhalb Monate nach dem Ergehen des angefochtenen Bescheids vom 1. Oktober 2020.
Die Verhängung einer Zwangsstrafe liegt, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, dem Grunde und der Höhe nach im Ermessen.
Ermessensentscheidungen (§ 20 BAO) sind nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen.
Der verlangten Meldung kam angesichts des Zwecks der Meldung, nämlich der Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung, hohe Bedeutung zu.
Für das BFG war nicht erkennbar, dass das von der Abgabenbehörde angewandte Zwangsmittel mit dem angestrebten Ziel der Meldungsabgabe unvereinbar gewesen wäre. Nach erfolgter Erinnerung und Setzung einer Nachfrist waren keine gelinderen Mittel gegeben gewesen, mit denen die Bf. zur Erfüllung ihrer Meldeverpflichtung bewegt hätte werden können. Zudem begründete sich hier die Zweckmäßigkeit der Verfügung einer Zwangsstrafe auch darin, als in § 16 WiEReG selbst darauf verwiesen wird, im Falle keiner oder einer unvollständigen Meldung die Meldung durch Verhängung einer Zwangsstrafe iSd § 111 BAO zu erzwingen.
Da die erforderlichen Daten, wie oben ausgeführt, erst Monate nach dem Ablauf der Fristen erstattet worden waren, war die Verhängung der Zwangsstrafe iSd § 16 WiEReG iVm § 111 BAO dem Grunde nach rechtens erfolgt.
Die Festsetzung der Zwangsstrafe war aber auch nicht als unbillig zu beurteilen, denn die Bf. hatte nach Ablauf der gesetzlichen Meldefrist bis zum Ergehen des Bescheides über die Zwangsstrafe über fünf Monate Zeit, die Meldung nachzuholen.
Was die Höhe der verhängten Zwangsstrafe anbelangte, war darauf hinzuweisen, dass das Gesetz für die Ermessensübung hinsichtlich der Höhe der Zwangsstrafe keine verbindlichen Vorgaben vorsieht.
Bei Beurteilung des Sachverhalts erschien dem BFG die Höhe der festgesetzten Zwangsstrafe mit Euro 1.000,00 nicht als unangemessen.
Die Bf. hatte erst Wochen nach der Erhebung der Beschwerde gegen den Bescheid über die Festsetzung der Zwangsstrafe, die notwendigen Schritte zur Meldung vorgenommen. Die verpflichtet vorzunehmende Meldung war demnach erst fünf Monate nach Ablauf der gesetzlichen Frist erfolgt.
Die Festsetzung der Zwangsstrafe erfolgte daher sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach zu Recht.
Über die Beschwerde war wie im Spruch angeführt zu entscheiden.
Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Festsetzung der Zwangsstrafe ergibt sich aus dem klaren Wortlaut des Gesetzes (§ 16 WiEReG). Tatsachenfragen sind einer Revision im Allgemeinen nicht zugänglich. Eine über den Einzelfall hinausgehenden Rechtsfrage war im gegenständlichen Fall nicht zu lösen. Die ordentliche Revision war deshalb als nicht zulässig zu erklären.
Wien, am 7. Juni 2022
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 2 WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017
- § 2 WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017
- § 16 Abs. 1 WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7102655/2021
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2022:RV.7102655.2021
- Stammnummer
- 137438
- Gültig
- 07.06.2022 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF