Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7400118/2017
Haftung eines ehemaligen Geschäftsführers einer GmbH für Abgabenschulden der GmbH mangels Nachweises der Wahrung des Gleichbehandlungsgebots für alle Gläubiger der GmbH im Sanierungsverfahren.
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7400118/2017vom 25.07.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 13. Juni 2016 gegen den Haftungsbescheid des ***MA*** vom 02. Juni 2016 über die Haftung als Geschäftsführer der ***1*** ***2*** Gesellschaft m.b.H. (nunmehr ***3*** GmbH) für den entstandenen Rückstand an Gebrauchsabgabe im Betrag von insgesamt 1.286,21 EUR, MA 6/***4***, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
Im beschwerdegegenständlichen im Spruch näher bezeichnete Haftungsbescheid führte die Behörde im Wesentlichen aus wie folgt:
"Haftung für die ***6*** Gesellschaft m.b.H. (nunmehr ***3*** GmbH)
Gebrauchsabgabe
Konto Nr.: ***18***, Konto Nr.: ***19***
Konto Nr.: ***20***, Konto Nr.: ***21***, Konto Nr.: ***22***
Der Beschwerdeführer (Bf) wird gemäß der §§ 9 Abs. 1 und 80 Abs. 1 in Verbindung mit den §§ 3 und 7 der Bundesabgabenordnung - BAO, und § 9 Abs. 5 des Gebrauchsabgabegesetzes 1966, in der jeweils geltenden Fassung, als Geschäftsführer der ***1*** ***2*** Gesellschaft m.b.H. (nunmehr ***3*** GmbH) für den entstandenen Rückstand an Gebrauchsabgabe im Betrag von insgesamt 1.286,21 EUR zur Haftung herangezogen und gemäß § 224 BAO aufgefordert, diesen Betrag binnen einem Monat nach Zustellung dieses Bescheides zu entrichten.
Der Haftungsbetrag gliedert sich wie folgt:
ad Konto Nr.: ***17***):
Abgabe: Gebrauchsabgabe Fälligkeit 31.01.2014 EUR 378,32
Quote von 20 % aus dem Sanierungsverfahren EUR 75,66
ergibt Haftungsbetrag EUR 302,66
ad Konto Nr.: ***16***):
Abgabe: Gebrauchsabgabe Fälligkeit 31.01.2014 EUR 141,50
Quote von 20 % aus dem Sanierungsverfahren EUR 28,30
ergibt Haftungsbetrag EUR 113,20
ad Konto Nr.: ***15***):
Abgabe: Gebrauchsabgabe Fälligkeit 31.01.2014 EUR 332,38
Quote von 20 % aus dem Sanierungsverfahren EUR 66,48
ergibt Haftungsbetrag EUR 265,90
ad Konto Nr.: ***14***):
Abgabe: Gebrauchsabgabe Fälligkeit 31.01.2014 EUR 407,29
Quote von 20 % aus dem Sanierungsverfahren EUR 81,46
ergibt Haftungsbetrag EUR 325,83
ad Konto Nr.: ***13***):
Abgabe: Gebrauchsabgabe Fälligkeit 31.01.2014 EUR 348,27
Quote von 20 % aus dem Sanierungsverfahren EUR 69,66
ergibt Haftungsbetrag EUR 278,61
Begründung:
Gemäß § 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden. Nach § 9 Abs. 5 Gebrauchsabgabegesetz haften die im § 80 bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der ihnen auferlegten abgabenrechtlichen oder sonstigen Pflichten nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden können, insbesondere im Fall der Konkurseröffnung. Dass die im angefochtenen Bescheid angeführten Abgabenforderungen entstanden sind, steht nach der Aktenlage fest und wird in der Stellungnahme vom 02. Jänner 2015 anlässlich des Parteiengehörs auch nicht bestritten.
Ebenso, dass der Beschwerdeführer (Bf) bis zur Eröffnung des Sanierungsverfahrens per 28. März 2014 im Firmenbuch als Geschäftsführer der ***6*** Gesellschaft m.b.H. (nunmehr ***3*** GmbH) eingetragen und daher verantwortlicher Vertreter war.
Die Gebrauchsabgabe für das Jahr 2014 war am 15. Jänner 2014 fällig. Das Sanierungsverfahren wurde am 27. März 2014 eröffnet. Es ist daher nicht ersichtlich, warum der verantwortliche Vertreter im Zeitpunkt der Fälligkeit der Abgaben nicht dazu verpflichtet gewesen sein sollte, für die Entrichtung der Abgabe Sorge zu tragen. Dass er zu diesem Zeitpunkt Versuche zur wirtschaftlichen Besserstellung der Schuldnerin und Abwendung einer Insolvenz unternommen hätte, vermag daran nichts zu ändern.
Ebenso steht fest, dass der Sanierungsplan bestätigt und das Sanierungsverfahren mit Beschluss vom 06. Oktober 2014 aufgehoben wurde. Daraus folgt, dass der die Sanierungsquote von 20 % übersteigende Abgabenrückstand bei der Primärschuldnerin uneinbringlich ist und die Haftung des verantwortlichen Vertreters für den Differenzbetrag zum Tragen kommt.
Die Abgabepflichtige schuldet den im Spruch zitierten Betrag. Der gegenständliche Abgabenanspruch resultiert aus dem Gebrauch des öffentlichen Grundes bzw. des darüber befindlichen Luftraumes an den o.a. Adressen (Jahresabgabe nach Tarif B Post 1, 8 und 21 GAG 1966)."
In der im Spruch näher bezeichneten Beschwerde führte der Beschwerdeführer (Bf.) im Wesentlichen folgendermaßen aus: "Begründet wird die Beschwerde damit, dass ich nicht wie in Ihrer Bescheidbegründung angegeben, zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung Geschäftsführer der ***6*** Gesellschaft m.b.H. und daher deren verantwortlicher Vertreter war. Vielmehr bin ich als Geschäftsführer am 24.03.2014 zurückgetreten, weil ich eine Insolvenz auf Grund von alternativen Möglichkeiten nicht unterzeichnet hatte. Als handels- u. gewerberechtlicher Geschäftsführer wurde am 24.3.2014 der 1/3 Gesellschafter ***5*** berufen.
Einige Tage später wurde von dem neuen Geschäftsführer am 28.3.2014 ein Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung eingeleitet. Dieses Sanierungsverfahren wurde von den Gläubigem zu 100 % angenommen und bestätigt.
Es ist richtig, dass die Gebrauchsabgabe für das Jahr 2014 am 15.01.2014 fällig war. Es ist weiters richtig, dass die Firma ***6*** Gesellschaft m.b.H. zu diesem Zeitpunkt wirtschaftlich nicht gut aufgestellt war und Engpässe in ihrer Liquidität zu verzeichnen hatte. Zur wirtschaftlichen Besserstellung der Fa . ***10*** Gesellschaft m.b.H. wurde von mir ein Vorschlag ausgearbeitet, einen wirtschaftlich starken Partner an unserem Unternehmen zu beteiligen. Die Gesellschafter lehnten diesen Vorschlag ab, worauf ich die Geschäftsführung am 24.03.2014 zurücklegte. Eine Woche nach der Gläubigerhauptversammlung verkauften die Gesellschafter ihre Anteile zur Gänze an die ***9*** Gruppe. Die ***9*** Gruppe übernahm die Gesellschaftsanteile der ***10*** Gesellschaft m.b.H., ließ diese in die ***9*** Vertriebs GmbH einfließen, und betreibt die Stationen mit sämtlichen Leuchtschildern und damit den darüber befindlichen Luftraum gesamthaft seit der Übernahme."
Die abweisende Beschwerdevorentscheidung (BVE) vom 7.2.2017 wurde begründet wie folgt:
"Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, dass ihn als Geschäftsführer kein Verschulden an der Insolvenz der Abgabepflichtigen treffen würde, da er zur wirtschaftlichen Besserstellung der Firma einen Vorschlag unterbreitet hätte, der aber von den Gesellschaftern abgelehnt worden wäre, und er deshalb mit 24. März 2014 seine Geschäftsführertätigkeit zurückgelegt hätte.
Gemäß § 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
Zu den im § 80 Abs. 1 BAO genannten Personen gehören auch die Geschäftsführer der Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die gemäß § 18 Abs. 1 des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, RGBl. Nr. 58/1906, die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten haben.
Voraussetzungen für die Haftung sind also:
Eine Abgabenforderung gegen den Vertretenen, die Stellung als Vertreter, die erschwerte Einbringung der Abgabenforderung, eine Pflichtverletzung des Vertreters, dessen Verschulden an der Pflichtverletzung und die Ursächlichkeit der Pflichtverletzung für die erschwerte Einbringung.
Dass der Bf im Firmenbuch bis jedenfalls 26. März 2014 (Antrag auf Änderung/Funktionslöschung im Firmenbuch mit dem Vermerk "26. März 2014 eingelangt" eingetragen) als Geschäftsführer der ***6*** Gesellschaft m.b.H. eingetragen war und somit zu dem im § 80 Abs. 1 BAO angeführten Personenkreis gehört, steht fest.
Ebenso, dass die verfahrensgegenständlichen Abgabenrückstände zum Fälligkeitszeitpunkt mit 31. Jänner 2014 nicht entrichtet wurden und diese bei der Primärschuldnerin nur bis zur im Sanierungsverfahren festgesetzten Quote von 20,00 % einbringlich, und die darüber hinausgehenden Rückstände bei der Primärschuldnerin nicht mehr einbringlich gemacht werden können.
Zum Verschulden bringt der Beschwerdeführer vor, die Firma ***6*** Gesellschaft m.b.H. wäre zum Zeitpunkt der Abgabenfälligkeit wirtschaftlich nicht gut aufgestellt gewesen und hätte Engpässe in der Liquidität zu verzeichnen gehabt.
Im Zuge des Beschwerdeverfahrens wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30. Juni 2016 aufgefordert, eine Liquiditätsaufstellung für den Zeitraum 31. Jänner 2014 bis 26. März 2014 vorzulegen, wobei ausdrücklich auf die inhaltlichen Erfordernisse einer solchen Aufstellung (Auflistung der Gesamtverbindlichkeiten in Gegenüberstellung mit einer Auflistung aller Einnahmen und liquiden Mittel) hingewiesen wurde. Trotz dieses Hinweises umfasste die vorgelegte "Liquiditätsaufstellung" lediglich eine Auflistung der monatlich getätigten Ausgaben, sie gab jedoch keinerlei Auskunft darüber, welche Verbindlichkeiten zu welchen Fälligkeitsterminen in welchem Ausmaß mangels ausreichender Geldmittel von der Primärschuldnerin nicht beglichen werden konnten. So war nicht klar, ob die offenen Posten (wie zB die Gehälter) zur Gänze oder nur anteilsmäßig bezahlt wurden.
Mit Schreiben vom 18. November 2016 wurde der Beschwerdeführer ersucht eine vollständige und aussagekräftige Aufstellung nachzureichen. Diesem Ersuchen wurde nicht nachgekommen.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 24. September 1954, Slg. NF 1003/F, ausgesprochen hat, ist es Aufgabe des Geschäftsführers, nachzuweisen, dass ihm die Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten für die Gesellschaft unmöglich war, weil nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen derjenige, der eine ihm obliegende Pflicht nicht erfüllt, die Gründe darzutun hat, aus denen ihm die Erfüllung unmöglich war, widrigenfalls angenommen werden kann, dass er seiner Pflicht schuldhafterweise nicht nachgekommen ist.
Der Rücktritt als Geschäftsführer mit 26. März 2014 als letzte Konsequenz stellt keinen schuldbefreienden Nachweis für die Nichtentrichtung der Abgabe zum Fälligkeitszeitpunkt per 31. Jänner 2014 dar."
Im Antrag auf Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung an das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag) vom 6.3.2017 führte der Bf aus wie folgt:
"Begründet wird der Vorlageantrag damit, dass ich zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung nicht mehr Geschäftsführer der ***12***, und daher auch nicht deren verantwortlicher Vertreter war. Es ist heute für mich auch gänzlich unmöglich nachzuweisen, dass ich mich mit vollem Einsatz bemüht habe, Verbindlichkeiten gänzlich oder zumindest teilweise abzustatten. Eine exakte, detaillierte Liquiditätsaufstellung für den Zeitraum 31. Jänner bis 26. März 2014 ist aus technischen Gründen in der gewünschten Form für mich zu erstellen nicht möglich (siehe Anlage), da ich keinerlei Zugriff auf irgendwelche Buchhaltungsdaten habe und diese auch nicht bekommen kann.
Es ist richtig, dass die Gebrauchsabgabe für das Jahr 2014 am 15.01.2014 fällig war. Es ist weiters richtig, dass die Firma ***8*** Gesellschaft m.b.H. zu diesem Zeitpunkt auf Grund einer allgemein wirtschaftlichen schwierigen Zeit Engpässe in ihrer Liquidität zu verzeichnen hatte.
Zur wirtschaftlichen Besserstellung der Firma ***10*** Gesellschaft m.b.H. wurde von mir ein Vorschlag ausgearbeitet, einen wirtschaftlich starken Partner an unserem Unternehmen zu beteiligen. Die Gesellschafter lehnten diesen Vorschlag ab, worauf ich die Geschäftsführung am 24.03.2014 zurücklegte. Am 27.3.2014 wurde von dem neuen Geschäftsführer, dem 1/3 Gesellschafter ***5***, ein Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung eingeleitet."
Im Bericht zur Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht (Vorlagebericht) vom 21.3.2017 führte der zuständige Magistrat aus wie folgt:
"Der Bf wurde als Geschäftsführer der ***6*** Gesellschaft m.b.H. (nunmehr ***3*** GmbH) für den entstandenen Rückstand an Gebrauchsabgabe im Betrag von insgesamt 1.286,21 EUR zur Haftung herangezogen.
Der Bf bringt im Wesentlichen vor, dass ihn als Geschäftsführer kein Verschulden an der Insolvenz der Abgabepflichtigen treffen würde, da er zur wirtschaftlichen Besserstellung der Firma einen Vorschlag unterbreitet hätte, der aber von den Gesellschaftern abgelehnt worden wäre, und er deshalb mit 24. März 2014 seine Geschäftsführertätigkeit zurückgelegt hätte.
Stellungnahme: Im Zuge des Beschwerdeverfahrens wurde der Bf aufgefordert, eine Liquiditätsaufstellung für den Zeitraum 31.01.2014 bis 26.03.2014 vorzulegen, wobei ausdrücklich auf die inhaltlichen Erfordernisse einer solchen Aufstellung (Auflistung der Gesamtverbindlichkeiten in Gegenüberstellung mit einer Auflistung aller Einnahmen und liquiden Mittel) hingewiesen wurde.
Trotz dieses Hinweises umfasste die vorgelegte "Liquiditätsaufstellung" lediglich eine Auflistung der monatlich getätigten Ausgaben, sie gab jedoch keinerlei Auskunft darüber, welche Verbindlichkeiten zu welchen Fälligkeitsterminen in welchem Ausmaß mangels ausreichender Geldmittel von der Primärschuldnerin nicht beglichen werden konnten. So war nicht klar, ob die offenen Posten (wie zB die Gehälter) zur Gänze oder nur anteilsmäßig bezahlt wurden. Mit Schreiben vom 18.11.2016 wurde der Bf ersucht eine vollständige und aussagekräftige Aufstellung nachzureichen. Diesem Ersuchen wurde nicht nachgekommen.
Nachdem der Nachweis einer anteiligen Begleichung aller Verbindlichkeiten nicht erbracht werden konnte, haftet der Geschäftsführer somit für die in Haftung gezogene Abgabe zur Gänze (vgl. VwGH vom 19. Februar 1997, ZI. 96/13/0079)."
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
Den o.a. Sachverhaltsfeststellungen dagegensprechende Umstände wurden nicht vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich. Vor diesem Hintergrund durfte das Bundesfinanzgericht die obigen Sachverhaltsfeststellungen gemäß § 167 Abs 2 BAO als erwiesen annehmen.
Rechtliche Beurteilung
Zu Spruchpunkt I.
Gemäß § 80 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
Zu den im § 80 Abs. 1 BAO genannten Personen gehören auch die Geschäftsführer der Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die gemäß § 18 Abs. 1 des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, RGBl. Nr. 58/1906, die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten haben.
Nach § 9 Abs. 5 Gebrauchsabgabegesetz haften die im § 80 BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der ihnen auferlegten abgabenrechtlichen oder sonstigen Pflichten nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden können, insbesondere im Fall der Konkurseröffnung. Dass die im angefochtenen Bescheid angeführten Abgabenforderungen entstanden sind, steht nach der Aktenlage fest und wird in der Stellungnahme vom 02. Jänner 2015 anlässlich des Parteiengehörs auch nicht bestritten.
§ 3 BAO idgF:
(1) Abgaben im Sinn dieses Bundesgesetzes sind, wenn nicht anderes bestimmt ist, neben den im § 1 bezeichneten öffentlichen Abgaben und Beiträgen auch die im § 2 lit. a und c angeführten Ansprüche sowie die in Angelegenheiten, auf die dieses Bundesgesetz anzuwenden ist, anfallenden sonstigen Ansprüche auf Geldleistungen einschließlich der Nebenansprüche aller Art.
...
§ 7 BAO idgF:
(1) Personen, die nach Abgabenvorschriften für eine Abgabe haften, werden durch Geltendmachung dieser Haftung (§ 224 Abs 1) zu Gesamtschuldnern.
...
§ 224 BAO idgF:
(1) Die in Abgabenvorschriften geregelten persönlichen Haftungen werden durch Erlassung von Haftungsbescheiden geltend gemacht. In diesen ist der Haftungspflichtige unter Hinweis auf die gesetzliche Vorschrift, die seine Haftungspflicht begründet, aufzufordern, die Abgabenschuld, für die er haftet, binnen einer Frist von einem Monat zu entrichten.
...
Persönliche Haftungen werden durch Haftungsbescheid (§ 224 BAO) geltend gemacht. Der persönlich Haftende wird erst durch den Haftungsbescheid zum Gesamtschuldner. (Ritz/Koran, BAO, 7. Aufl. (2021), § 7 Rz 3).
Die Pflichtverletzung des Beschwerdeführers ergibt sich aus der Missachtung der maßgebenden gesetzlichen Bestimmungen, wonach diese Abgaben zum Fälligkeitstermin zu entrichten gewesen sind, jedoch tatsächlich nicht entrichtet wurden.
Der Bf war jedenfalls bis 26. März 2014 Geschäftsführer der ***1*** ***2*** Gesellschaft m.b.H. Der Bf hätte für eine fristgerechte Abgabenentrichtung Sorge tragen müssen. Dem Bf wurde nicht zur Last gelegt, die (finanziellen bzw. liquiditätsmäßigen) Schwierigkeiten des gegenständlichen Unternehmens verschuldet zu haben. In Ermangelung einer Liqudiditätsaufstellung für den relevanten Zeitraum ist der Bf jedoch den Beweis schuldig geblieben, dass ihm unter Wahrung des Gleichbehandlungsgebotes aller Gläubiger tatsächlich die Gesellschaftsmittel gefehlt hätten, aus denen er den Abgabenrückstand zur Gänze (oder zumindest zu einem aliquoten Anteil) hätte begleichen können. Nicht die (Abgaben)Behörde hat das Ausreichen der Mittel zur Abgabenentrichtung nachzuweisen, sondern der zur Haftung herangezogene Geschäftsführer hat das Fehlen ausreichender Mittel unter Beweis zu stellen. Außerdem hat er darzutun, dass er die Abgabenforderungen bei der Verfügung über die vorhandenen Mittel nicht benachteiligt hat.
Der Beschwerdeführer hat sohin den Nachweis seiner Schuldlosigkeit für die Entstehung des Abgabenrückstandes nicht erbracht. Hat aber der Vertreter der Abgabepflichtigen schuldhaft seine Pflicht verletzt, für die Abgabenentrichtung aus den Mitteln der Gesellschaft (der Abgabepflichtigen) zu sorgen, so durfte der Magistrat davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung Ursache für die Uneinbringlichkeit gewesen ist. Die Geltendmachung der Haftung entspricht auch den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit und Billigkeit. Bei Abstandnahme von der Haftung würde der Abgabengläubiger seines Anspruches verlustig gehen, "denn auf Grund des Sanierungsverfahrens ist der die Sanierungsquote von 20% übersteigende Abgabenbetrag für den Abgabengläubiger uneinbringlich, etwas anderes hat der Bf auch nicht einmal behauptet. Im übrigen spricht nichts dafür, dass es unbillig ist, einen Geschäftsführer, der seine abgabenrechtlichen Pflichten verletzt, zur Haftung heranzuziehen, anderenfalls jene Abgabepflichtigen und ihre Vertreter, die ihre Pflichten erfüllen, im wirtschaftlichen Wettbewerb benachteiligt würden. Der Rücktritt als Geschäftsführer mit 26. März 2014 als letzte Konsequenz stellt keinen schuldbefreienden Nachweis für die Nichtentrichtung der Abgabe zum Fälligkeitszeitpunkt per 31. Jänner 2014 dar.
Allein aus bereits angeführten Gründen kann auch aus dem Vorbringen des Bf, er sei zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung (Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung) nicht mehr Geschäftsführer gewesen, für sein Beschwerdebegehren nichts gewonnen werden.
Darüber hinaus wird auf die ausführliche Begründung des Magistrates in der o.a. Beschwerdevorentscheidung sowie auf die Ausführungen im Vorlagebericht im Zuge der Vorlage der Beschwerden an das Bundesfinanzgericht (BFG) hingewiesen, und diese Begründung sowie Ausführungen sind auch ausdrücklich Teil der Begründung des beschwerdegegenständlichen Erkenntnisses des Bundesfinanzgerichts.
Zu Spruchpunkt II. (Nichtzulassen der Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da das gegenständliche Erkenntnis der Gesetzeslage sowie der hL und hRspr folgt, ist die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Eine über den Individualfall hinaus relevante Rechtsfrage liegt nicht vor.
Insgesamt ist daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 25. Juli 2022
Normen und Schlagworte
- § 80 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7400118/2017
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2022:RV.7400118.2017
- Stammnummer
- 137421
- Gültig
- 25.07.2022 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF