Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7400175/2014
Unzuständigkeit des BFG aufgrund rechtswidriger Unterlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Belangte Behörde
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7400175/2014vom 23.06.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, betreffend Beschwerde vom 9.12.2014 gegen den Gebührenbescheid E68/14/276457101 des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 68, Feuerwehr und Katastrophenschutz, Berufsfeuerwehr Wien, Gebührenverrechnung vom 10.11.2014 gemäß § 15 Abs. 3 Wiener Feuerwehrgesetz (Landesgesetzblatt für Wien, Nr. 16/1957) beschlossen:
Es wird die Unzuständigkeit des Bundesfinanzgerichtes festgestellt.
Das Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht wird eingestellt.
Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 10.11.2014 wurden dem Beschwerdeführer (Bf.) durch die belangte Behörde gemäß § 15 Abs 3 des Wiener Feuerwehrgesetzes in Verbindung mit der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl Nr. 194/1961 idgF Gebühren für Hilfeleistungen und Beistellungen durch die Feuerwehr der Stadt Wien (Kosten für einen Feuerwehreinsatz - Ortsveränderung von zwei arbeitsbehindernd abgestellten PKW`s) in Höhe von € 450,00 vorgeschrieben. Als Begründung wurde angeführt: Da es sich gegenständlich um keine der im
§ 15 Abs 2 des Wiener Feuerwehrgesetzes bezeichneten kostenlosen Hilfeleistungen gehandelt habe, seien die Gebühren jener Person vorzuschreiben gewesen, die um Hilfestellung ersucht hat, bzw. für die angefordert wurde.
Am 9.12.2014 wurde durch eine Frau ***1***- in mutmaßlicher Vertretung für den Beschwerdeführer - per E-Mail eine als "Einspruch" bezeichnete Beschwerde bei der belangten Behörde eingebracht.
In der Beschwerde wurde nicht die Unterlassung einer Beschwerdevorentscheidung beantragt. Es wurde auch nicht lediglich die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen, die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen oder die Rechtswidrigkeit von Staatsverträgen behauptet. Der angefochtene Bescheid wurde auch nicht vom Bundesminister für Finanzen erlassen.
Aus einem im Akt befindlichen Aktenvermerk vom 12.12.2014 geht folgende Gesprächsnotiz hervor: Der Sachverhalt wird durch Frau ***1*** wie folgt erläutert:
"Frau ***2***, die die Vereinbarung über eine gebührenpflichtige Hilfeleistung unterfertigt hat, arbeitet ebenfalls für den ***Bf1***. Laut Frau ***1*** war der Feuerwehreinsatz eigentlich nicht gewollt. Vom Verein wurde die Parkraumüberwachung verständigt, da zwei Fahrzeuge für den Verein arbeitsbehindernd (aber korrekt) geparkt waren. Die Parkraumüberwachung alarmierte anschließend die Feuerwehr. Von den Kollegen wurden die zwei Fahrzeuge ortsverändert. Die Verrechnung dieses Einsatzes erfolgte an Frau ***2***. Der ***Bf1*** ist mit der Verrechnung nun jedoch nicht einverstanden, da ihnen von der MA 48 angeblich mitgeteilt wurde, die Fahrzeuge wären ein Verkehrshindernis gewesen und die Kosten wären den Zulassungsbesitzern vorzuschreiben. Frau ***1*** wurde erklärt, dass die beiden Kfz richtig geparkt waren und daher eine Vorschreibung an deren Zulassungsbesitzer nicht möglich ist. Es wird ihr mitgeteilt, dass der Akt an die Berufungsbehörde zur weiteren Entscheidung abgetreten wird (Bundesfinanzgericht)."
Mit Vorlagebericht vom 12.12.2014 legte die belangte Behörde sodann - ohne Erlassung einer vorherigen Beschwerdevorentscheidung - dem Bundesfinanzgericht die verfahrensgegenständliche Bescheidbeschwerde samt Akten vor.
2. Beweiswürdigung
Die obigen Feststellungen ergeben sich allesamt aus den vorgelegten Akten, weshalb diese gemäß § 167 Abs 2 BAO als erwiesen angenommen wurden.
3. Rechtliche Beurteilung
Gemäß Art 131 Abs 3 B-VG iVm § 1 BFGG obliegen dem Bundesfinanzgericht ua Entscheidungen über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG in Rechtssachen in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und Gemeinden) und des Finanzstrafrechtes sowie in sonstigen gesetzlich festgelegten Angelegenheiten, soweit die genannten Angelegenheiten unmittelbar von den Abgaben- oder Finanzstrafbehörden des Bundes besorgt werden.
Mit dem Wiener Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz Abgaben (LGBl 2013/45, vom 16. Dezember 2013) wurde die Zuständigkeit für das Rechtsmittelverfahren betreffend das Abgabenrecht und das abgabenrechtliche Verwaltungsstrafrecht des Landes Wien ab 1. Jänner 2014 gemäß Art 131 Abs 5 B-VG auf das Bundesfinanzgericht übertragen, weshalb auch die verfahrensgegenständliche Beschwerde grundsätzlich einer Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht zugänglich ist (vgl § 5 WAOR idF LGBl 2013/45).
Gemäß § 1 Abs 1 BAO gelten die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.
Gemäß § 2a BAO gelten die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung sinngemäß im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren der belangten Abgabenbehörde gelten.
Gemäß § 262 Abs 1 BAO ist über Bescheidbeschwerden nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen von der Abgabenbehörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, mit als Beschwerdevorentscheidung zu bezeichnendem Bescheid abzusprechen.
Die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung hat gemäß § 262 BAO zu unterbleiben, wenn dies in der Bescheidbeschwerde beantragt wird und die Abgabenbehörde die Bescheidbeschwerde innerhalb von drei Monaten ab ihrem Einlangen dem Verwaltungsgericht vorlegt (Abs 2), wenn in der Bescheidbeschwerde lediglich die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen, die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen oder die Rechtswidrigkeit von Staatsverträgen behauptet wird (Abs 3) und schließlich, wenn der Bundesminister für Finanzen den angefochtenen Bescheid erlassen hat (Abs 4).
Gegen eine Beschwerdevorentscheidung kann gemäß § 264 Abs 1 BAO innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97 BAO) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag).
Gemäß § 265 Abs 1 BAO hat die Abgabenbehörde die Bescheidbeschwerde, über die keine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen ist oder über die infolge eines Vorlageantrages vom Verwaltungsgericht zu entscheiden ist, nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen ohne unnötigen Aufschub dem Verwaltungsgericht vorzulegen. Gemäß § 265 Abs 2 hat die Vorlage der Bescheidbeschwerde jedenfalls auch die Vorlage von Ablichtungen (Ausdrucken) des angefochtenen Bescheides, der Beschwerdevorentscheidung, des Vorlageantrages und von Beitrittserklärungen zu umfassen.
Im Erkenntnis vom 29.1.2015, Ro 2015/15/0001 hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass (unter Hinweis auf § 291 Abs 1 BAO) der Entscheidungspflicht des Bundesfinanzgerichtes die von der Abgabenbehörde dem Bundesfinanzgericht vorgelegte Bescheidbeschwerde unterliegt. Zuständig zu einer Entscheidung (in der Sache) sei das Bundesfinanzgericht freilich im Regelfall nur dann, wenn zuvor bereits die Abgabenbehörde mit Beschwerdevorentscheidung entschieden hat und dagegen ein Vorlageantrag erhoben wurde.
Im verfahrensgegenständlichen Fall hat die belangte Behörde rechtswidrig eine Beschwerdevorentscheidung unterlassen, da nach den obigen Sachverhaltsfeststellungen keiner der drei in § 262 Abs 2 bis 4 BAO normierten Ausnahmetatbestände verwirklicht wurde.
Vor diesem Hintergrund kommt im vorliegenden Fall eine Entscheidung in der Sache durch das Bundesfinanzgericht mangels Vorliegen eines entsprechenden (fakultativen) Vorlageantrages als Reaktion auf eine zuvor erlassene Beschwerdevorentscheidung, nicht in Betracht.
Eine Zurückweisung der Beschwerde wegen Unzuständigkeit würde für die beschwerdeführende Partei den Rechtsnachteil der ungewollten Verfahrensbeendigung bewirken, wofür keine sachliche Rechtfertigung erkennbar ist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Die belangte Behörde hat im fortzusetzenden Verfahren ihre Entscheidungspflicht gemäß
§ 262 Abs 1 BAO durch Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung wahrzunehmen und im Falle des Einlangens eines Vorlageantrages durch die beschwerdeführende Partei, die Beschwerde samt Akten dem Gericht gemäß § 265 f BAO erneut vorzulegen.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da sich die Verpflichtung der belangten Behörde zur Beschwerdevorentscheidung unmittelbar aus dem Gesetz (§ 262 Abs 1 BAO) ergibt, das Nichtvorliegen eines der in § 262 Abs 2 bis 4 BAO normierten Ausnahmetatbestandes eine reine Sachverhaltsfrage darstellt und schließlich die nicht vorhandene Zuständigkeit zur Entscheidung in der Sache dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. Jänner 2015, Ro 2015/15/0001 entspricht, war gemäß § 25a Abs 1 VwGG spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 23. Juni 2022
Normen und Schlagworte
- § 262 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
- Geschäftszahl
- RV/7400175/2014
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2022:RV.7400175.2014
- Stammnummer
- 137417
- Gültig
- 23.06.2022 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF