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BFG RV/7400008/2020
Abweisung eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung von Aussetzungszinsen
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7400008/2020vom 16.06.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Dr. Gerald Pichler, Kremstalstr. 4, 4501 Neuhofen/Krems, über die Beschwerde vom 26. September 2019 gegen den Bescheid des ***MA*** vom 22. August 2019 betreffend die Abweisung des Antrages auf Aussetzung der Einhebung vom 9. August 2019 zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 Bundesabgabenordnung (BAO) als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensverlauf und Sachverhalt
Mit Bescheid vom 4. Juli 2019 setzte die belangte Behörde gegenüber der beschwerdeführenden Gesellschaft (in der Folge abgekürzt Bf) gemäß § 212a iVm § 212b Bundesabgabenordnung (BAO) für den Zeitraum von 1. Oktober 2008 bis 15. April 2019 Aussetzungszinsen iHv 453,70 Euro fest. Die Aussetzungszinsen resultierten aus einem Abgabenfestsetzungsverfahren betreffend Nachforderung an Kommunalsteuer für den Zeitraum von Jänner 2004 bis Dezember 2006 iHv 1.434,13 Euro. Im diesbezüglichen Beschwerdeverfahren (betreffend die Kommunalsteuer) war die Aussetzung der Einhebung iSd § 212a BAO mit Bescheid vom 6. Oktober 2008 bewilligt und - nach Erledigung des zugrundeliegenden Rechtsmittels - am 11. April 2019 bescheidmäßig der Ablauf der Aussetzung der Einhebung verfügt worden.
Gegen den Bescheid über die Festsetzung von Aussetzungszinsen vom 4. Juli 2019 erhob die Bf am 9. August 2019 das Rechtsmittel der Beschwerde und beantragte die Aussetzung der vorgeschriebenen Aussetzungszinsen iHv 453,70 Euro bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens mit folgender Begründung:
"Gemäß § 212a BAO ist der Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Einhebung einer Bescheidbeschwerde abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen auszusetzen.
Weder ist die Beschwerde nach der Lage des Falles wenig Erfolg versprechend noch ist die Einbringlichkeit der Abgabe gefährdet, so dass sämtliche Voraussetzungen für die Bewilligung der Aussetzung der Einhebung vorliegen."
In inhaltlicher Hinsicht hatte die Bf insbesondere ausgeführt, dass dem Bescheid nicht zu entnehmen sei, wie sich die Aussetzungszinsen konkret im Einzelnen errechnen würden, zumal auf dem Bescheid auch keine Fälligkeitstermine erkennbar seien.
In der Folge wurde die Beschwerde vom 9. August 2019 gegen die Festsetzung von Aussetzungszinsen mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 4. Februar 2021, RV/7400199/2019, als unbegründet abgewiesen. In der Entscheidungsbegründung wies das Bundesfinanzgericht ua darauf hin, dass hinsichtlich der Richtigkeit der Zinsenberechnung keine Bedenken bestünden. Gegen diese Entscheidung ist derzeit eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zur Zahl E 1058/2021 anhängig.
Der Antrag auf Aussetzung der Einhebung der Aussetzungszinsen iHv 453,70 Euro wurde von der belangten Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 22. August 2019 abgewiesen.
Die Behörde begründete den Abweisungsbescheid wie folgt:
"Die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, ist auf Antrag der Abgabepflichtigen bzw. des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren der Abgabepflichtigen bzw. des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Beschwerdeerledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Auf Grund des Beschwerdevorbringens ist die Beschwerde nicht erfolgsversprechend."
Gegen den Abweisungsbescheid vom 22. August 2019 erhob die Bf mit fristgerechter Eingabe vom 26. September 2019 das verfahrensgegenständliche Rechtsmittel der Beschwerde und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Bescheides samt Bewilligung der Aussetzung der Einhebung bzw in eventu die Zurückverweisung der Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die Behörde.
Zur Begründung führte die Bf wie folgt aus:
"Mit dem angefochtenen Bescheid wird der Antrag der Beschwerdeführerin vom 9. August 2019 über die Aussetzung der Einhebung für eine angebliche Abgabenschuld für den Zeitraum von 1. Oktober 2008 bis 15. April 2019 in Höhe von € 453,70 abgewiesen. Gegen die Einhebung der angeblichen Abgabenschuld wurde eine Beschwerde am9. August 2019 eingebracht.
In der Begründung des angefochtenen Bescheides wird ausgeführt, dass dem Antrag auf Aussetzung der Einhebung nicht entsprochen werden konnte, da die dem Antrag zu Grunde liegende Beschwerde wenig erfolgversprechend ist. Eine Begründung, warum die Beschwerde wenig erfolgsversprechend sein sollte, erfolgte nicht und ist die Behörde ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen.
Gemäß § 212a BAO ist der Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Einhebung einer Bescheidbeschwerde abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen auszusetzen.
Entgegen dem Vorbringen der Verwaltungsbehörde I. Instanz ist die Beschwerde weder nach der Lage des Falles wenig erfolgsversprechend, noch ist die Eindringlichkeit der Abgabe gefährdet, so dass sämtliche Voraussetzungen für die Bewilligung der Aussetzung der Einhebung vorliegen.
Die Verwaltungsbehörde I. Instanz hat kein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und ihrer gesetzlichen Feststellung- und Begründungspflicht nicht entsprochen. Hätte die Verwaltungsbehörde I. Instanz ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt, hätte sie feststellen müssen, dass die Beschwerde der Beschwerdeführerin erfolgsversprechend ist. Die Verwaltungsbehörde I. Instanz wäre in diesem Fall zu dem Ergebnis gekommen, dass der Aussetzung der Einhebung stattzugeben gewesen wäre."
Die belangte Behörde wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 12. November 2019 als unbegründet ab und führte zur Begründung wie folgt aus:
"Der Antrag auf Aussetzung der Einhebung wurde abgewiesen, weil die Beschwerdeaussichten hinsichtlich der Aussetzungszinsen als nicht erfolgsversprechend bewertet wurden. In der Beschwerde vom 26. September 2019 wurde im Wesentlichen moniert, dass Verfahrensvorschriften nicht eingehalten wurden und die Begründung unzureichend wäre.
Dem wird folgendes entgegengesetzt: Die Aussetzungszinsen wurden für die Dauer bis zur rechtskräftigen Erledigung im Abgabenverfahren korrekt vorgeschrieben. Sie sind rechnerisch nachvollziehbar. Die Beschwerde gegen die Aussetzungszinsen erscheint auf Grund des vorliegenden Sachverhalts nicht erfolgsversprechend. Die Abweisung des Antrages auf Aussetzung der Einhebung ist somit zu Recht erfolgt."
Die Bf beantragte daraufhin mit fristgerechter Eingabe vom 13. Dezember 2019 die Vorlage der Beschwerde an das zuständige Verwaltungsgericht. In weiterer Folge legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht am 15. Jänner 2020 zur Entscheidung vor.
Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt, der zugleich dem Verfahrensablauf entspricht, ist unstrittig und gründet sich auf den Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes bzw die Eingaben der Bf.
Zur Tatsache der Einhebung der Aussetzung der Kommunalsteuer, deren Höhe und Dauer sowie die Berechnung der diesbezüglichen Anspruchszinsen wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Feststellungen des Bundesfinanzgerichtes im Erkenntnis vom 4. Februar 2021, RV/7400199/2019, verwiesen.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Rechtsgrundlagen
Gemäß § 93 Abs. 3 lit. a Bundesabgabenordnung (BAO) hat ein Bescheid eine Begründung zu enthalten, wenn ihm ein Anbringen zugrunde liegt, dem nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wird, oder wenn er von Amts wegen erlassen wird.
§ 212a BAO lautet auszugsweise:
(1) Die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, ist auf Antrag des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Beschwerdeerledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Bescheidbeschwerde die Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird.
(2) Die Aussetzung der Einhebung ist nicht zu bewilligen,
a) soweit die Beschwerde nach Lage des Falles wenig erfolgversprechend erscheint, oder
b) soweit mit der Bescheidbeschwerde ein Bescheid in Punkten angefochten wird, in denen er nicht von einem Anbringen des Abgabepflichtigen abweicht, oder
c) wenn das Verhalten des Abgabepflichtigen auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgabe gerichtet ist.
[…]
Rechtliche Beurteilung
In ihrer Beschwerde vom 26. September 2019 brachte die Bf zusammengefasst vor, dass dem angefochtenen Abweisungsbescheid eine Begründung, warum die Beschwerde (gemeint: gegen den Bescheid über die Festsetzung von Aussetzungszinsen) wenig erfolgsversprechend sein sollte, nicht entnommen werden konnte und die Behörde ihrer diesbezüglichen Begründungspflicht nicht nachgekommen sei.
Die Begründung eines Bescheides soll es ermöglichen, die für die behördliche Entscheidung maßgeblichen Überlegungen nachzuvollziehen. Dabei sind in der Begründung insbesondere die maßgeblichen Sachverhaltsfeststellungen und rechtlichen Erwägungen zusammenzufassen.
Die Bescheidbegründung ist vor allem für den Rechtsschutz des Abgabepflichtigen von Bedeutung, denn erst sie macht den Bescheid für den Abgabepflichtigen nachvollziehbar und kontrollierbar. Ein Begründungsmangel führt jedoch nur dann zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof, wenn durch diesen Mangel die Rechtsverfolgung durch die Partei oder die nachprüfende Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts maßgeblich beeinträchtigt wird (VwGH 11.06.2021, Ro 2020/13/0005).
Begründungsmängel im Abgabenverfahren können (grundsätzlich) im Rechtsmittelverfahren saniert werden (vgl zB VwGH 17.02.1994, 93/16/0117; 14.12.2005, 2001/13/0281, 0282; 17.08.2020, Ra 2020/13/0056). Daher kann beispielsweise die Begründung einer Beschwerdevorentscheidung einen Begründungsmangel sanieren (vgl VwGH 23.09.1982, 81/15/0091).
Im vorliegenden Fall hat sich die belangte Behörde bei der Begründung des angefochtenen Abweisungsbescheides vom 22. August 2019 auf die Wiedergabe des Gesetzestextes und den Hinweis, dass die Beschwerde aufgrund des diesbezüglichen Vorbringens nicht erfolgversprechend sei, beschränkt. Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes erfüllen diese Ausführungen nicht die Inhaltserfordernisse einer schlüssigen Begründung.
Die belangte Behörde hat aber in der Begründung ihrer Beschwerdevorentscheidung vom 12. November 2019 nachvollziehbar dargelegt, weshalb - nach ihrer Ansicht - die Beschwerde gegen den Grundlagenbescheid wenig erfolgversprechend erscheint und der Antrag auf Aussetzung der Einhebung dementsprechend abzuweisen war.
Im Sinne der oben angeführten Judikatur, wonach Begründungsmängel auch noch im Rechtsmittelverfahren saniert werden können, kann das Bundesfinanzgericht in der Vorgangsweise der belangten Behörde keinen relevanten Verfahrensmangel erkennen.
Zum inhaltlichen Vorbringen der Bf, wonach die Beschwerde gegen die Festsetzung der Aussetzungszinsen, nicht wenig erfolgversprechend sei, ist vorab festzuhalten, dass die Bestimmung des § 212a BAO grundsätzlich die Aussetzung der Einhebung von Aussetzungszinsen ermöglicht, wenn diese mit Beschwerde angefochten sind (vgl VwGH 26.01.2017, Ra 2015/15/0005).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 25.11.1997, 97/14/0138) ist es dabei nicht Aufgabe eines Aussetzungsverfahrens, die Beschwerdeentscheidung vorwegzunehmen, sondern haben die Abgabenbehörden bei Prüfung der Voraussetzungen für eine Aussetzung der Einhebung die Erfolgsaussichten lediglich anhand des Beschwerdevorbringens zu beurteilen, wobei nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.09.1993, 93/17/0055, insbesondere auch auf die jeweils herrschende (insbesondere publizierte) Rechtsprechung Bedacht zu nehmen ist. Ein Rechtsmittel erscheint nur insoweit wenig erfolgversprechend, als seine Erfolglosigkeit offenkundig ist. Als offenkundig erfolglos kann eine Beschwerde etwa insoweit angesehen werden, als sie zwingend abzuweisen ist, das Beschwerdebegehren mit der Rechtslage eindeutig in Widerspruch steht, der Abgabepflichtige eine der ständigen Judikatur der Höchstgerichte widersprechende Position bezieht oder ein Bescheid in Punkten angefochten wird, in denen er sich auf gesicherte Erfahrungstatsachen oder auf eine längerwährend unbeanstandet geübte Verwaltungspraxis stützt.
Das Vorbringen der Bf in der Beschwerde gegen den Bescheid über die Festsetzung von Aussetzungszinsen beschränkte sich im Wesentlichen auf die Aussage, dass dem angefochtenen (Zinsen-)Bescheid nicht zu entnehmen sei, wie sich die Zinsen im Einzelnen errechneten. Daher läge ein Begründungsmangel vor. Zudem sei auch nicht überprüfbar, ob die Aussetzungszinsen die Betragsgrenze von 50 Euro iSd Bestimmung des § 212a Abs. 9 BAO erreichen würden.
Wie bereits das Bundesfinanzgericht in seiner abweisenden Entscheidung vom 4. Februar 2021, RV/7400199/2019, betreffend die Festsetzung von Aussetzungszinsen ausgeführt hat, führt eine beantragte Aussetzung der Einhebung grundsätzlich zu Aussetzungszinsen. Nach den einschlägigen Bestimmungen der §§ 212a und 212b BAO war die Vorschreibung der Aussetzungszinsen im konkreten Fall von der belangten Behörde zwingend vorzunehmen. Gesetzlich geregelt ist im Übrigen auch, dass die Aussetzungszinsen im Falle von Landes- und Gemeindeabgaben drei Prozent pro Jahr betragen und die "Bagatellgrenze" von 50 Euro nicht anwendbar ist.
Aufgrund der eindeutigen Rechtslage bestehen seitens des Bundefinanzgerichtes somit keine Bedenken gegen die Rechtsansicht der belangten Behörde, wonach die Beschwerde nach Lage des Falles als wenig erfolgversprechend beurteilt wurde.
Der Vollständigkeit halber ist schließlich auf die Tatsache zu verweisen, dass - abgesehen von Ausnahmefällen iZm Säumniszuschlagsbescheiden - ab dem Zeitpunkt der Erledigung des Rechtsmittels eine diesbezügliche Bewilligung der Aussetzung nicht mehr in Betracht kommt. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (zB VwGH 21.07.1998, 98/14/0101; 28.05.2002, 96/14/0175; 31.07.2002, 2002/13/0136, 03.08.2004, 99/13/0207) besteht auch keine gesetzliche Grundlage, die Aussetzung der Einhebung von Abgabenschulden wegen einer bei Höchstgerichten anhängigen Beschwerde über den Zeitpunkt der abschließenden Erledigung des Rechtsmittels hinaus auszudehnen.
Auch im Falle der beantragten Aufhebung des angefochtenen Bescheides (und der damit zwingend verbundenen neuerlichen erstinstanzlichen Entscheidung über den Aussetzungsantrag) oder der als Eventualbegehren beantragten Zurückverweisung der Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde, wäre der Antrag auf Aussetzung der Einhebung nach dem aktuellen Verfahrensstand ebenfalls abzuweisen.
Aus den dargelegten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.
Unzulässigkeit einer ordentlichen Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Das Bundesfinanzgericht stützt seine Entscheidung auf den klaren und eindeutigen Wortlaut der einschlägigen Vorschriften der Bundesabgabenordnung sowie die angeführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren wurden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Eine ordentliche Revision ist daher nicht zulässig.r einschlägigen Vorschriften der Bundesabgabenordnung sowie die angeführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren wurden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Eine ordentliche Revision ist daher nicht zulässig.
Wien, am 16. Juni 2022
Normen und Schlagworte
- § 212a Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 212a Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 93 Abs. 3 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7400008/2020
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2022:RV.7400008.2020
- Stammnummer
- 137416
- Gültig
- 16.06.2022 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF