RIS AI

Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7100986/2022

Zurücknahme eines Vorlageantrags

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7100986/2022vom 29.07.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Elisabeth Wanke in der Beschwerdesache betreffend die Beschwerde der ***1*** ***2***, ***3***, ***4***, nunmehr vertreten durch Patricia Scheffel, BSc (WU), Steuerberaterin, 2111 Obergrafendorf, Plattenweg 19, vom 26.7.2021 gegen den Bescheid des Finanzamts Österreich vom 6.7.2021, mit welchen zu Unrecht bezogene Beträge an Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für den März 2000 geborenen ***5*** ***2*** für den Zeitraum September 2019 bis September 2020 (Familienbeihilfe: € 2.506,30, Kinderabsetzbetrag: € 759,20, Gesamtbetrag € 3.265,50), gemäß § 26 FLAG 1967 und § 33 EStG 1988 zurückgefordert werden, Ordnungsbegriff ***6***, beschlossen: I. Der Vorlageantrag vom 23.12.2021 wird gemäß § 264 Abs. 4 lit. b BAO i. V. m. § 256 Abs. 3 BAO als gegenstandslos erklärt. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt. II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG und Art. 133 Abs. 9 B-VG i.V.m. § 25a VwGG eine Revision nicht zulässig. Begründung Beschwerdevorlage Mit Bericht vom 28.3.2022 legte das Finanzamt Österreich dem Bundesfinanzgericht die Beschwerde der Beschwerdeführerin (Bf) ***1*** ***2*** vom 26.7.2021 gegen den Bescheid dieses Finanzamts vom 6.7.2021, mit welchen zu Unrecht bezogene Beträge an Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für den März 2000 geborenen ***5*** ***2*** für den Zeitraum September 2019 bis September 2020 (Familienbeihilfe: € 2.506,30, Kinderabsetzbetrag: € 759,20, Gesamtbetrag € 3.265,50), gemäß § 26 FLAG 1967 und § 33 EStG 1988 zurückgefordert werden, Ordnungsbegriff ***6***, zur Entscheidung vor und führte aus: Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Familienbeihilfe steht allerdings nur bei einer ernsthaft und zielstrebig betriebenen Ausbildung zu. Dies bedeutet u.a., dass das Kind in angemessener Zeit zu Prüfungen antreten muss. ***5*** war im Zeitraum von September 2019 bis Jänner 2021 am "***7***" in ***8*** (***9***) inskribiert. Laut den vom ***9*** am 22.3.2022 vorgelegten Zeugniskopien (Dok.16) konnte ***5*** lediglich im Wintersemester 2019 in einem einzigen Gegenstand beurteilt werden. Alle übrigen Gegenstände blieben nicht beurteilt. Im Sommersemester 2020 und Wintersemester 2020 wurde laut den Zeugniskopien kein einziger Gegenstand beurteilt. Vom ***9*** war dazu bereits am 5.11.2021 (Dok.15) mitgeteilt worden: "Der Vermerk "nicht beurteilt" ("nb") bedeutet, dass der beurteilenden Lehrkraft nicht ausreichend Leistungen für eine sichere Beurteilung vorliegen. Das bedeutet insbesondere, dass der Studierende nicht zu allen erforderlichen Leistungsfeststellungen angetreten ist und auch Nachtermine verstreichen hat lassen. Im gegenständlichen Fall betrifft dies mit einer Ausnahme (ein "Nicht genügend" im Wintersemester 2019/20) alle Module in allen drei besuchten Semestern. Herr ***2*** hat sich nicht für das Sommersemester 2021 inskribiert, weshalb er mit Ende des Wintersemesters 2020/21 aufgehört hat, die Schule zu besuchen. Es erfolgte danach auch kein Antritt zu Kolloquien o.ä." Mit dem Vorlageantrag vom 23.12.2021 (Dok.9) wurde dem Finanzamt eine Zeugniskopie betreffend das Wintersemester 2019 vorgelegt, auf welcher in sämtlichen Gegenständen Noten erfasst sind. Nach Auskunft des ***9*** vom 23.3.2022 (Dok.17) stammt die im Zuge des Vorlageantrages vorgelegte Zeugniskopie nicht vom ***9***. Das Finanzamt muss daher davon ausgehen, dass es sich bei der am 23.12.2021 vorgelegten Zeugniskopie um eine Fälschung handelt. Am 28.3.2022 wurde daher Strafanzeige an die Staatsanwaltschaft Korneuburg (Dok.19) erstattet. Das Finanzamt beantragt daher die Abweisung der Beschwerde. Rückforderungsbescheid Einzahlung Mit dem "Rückforderungsbescheid Einzahlung" wurden vom Finanzamt zu Unrecht bezogene Beträge an Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für den März 2000 geborenen ***5*** ***2*** für den Zeitraum September 2019 bis September 2020 (Familienbeihilfe: € 2.506,30, Kinderabsetzbetrag: € 759,20, Gesamtbetrag € 3.265,50), gemäß § 26 FLAG 1967 und § 33 EStG 1988 zurückgefordert. Beschwerde Gegen diesen Bescheid erhob die Bf am 26.7.2021 Beschwerde. Beschwerdevorentscheidung Mit Beschwerdevorentscheidung vom 23.11.2021 wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab. Vorlageantrag Mit Schreiben ihrer nunmehrigen steuerlichen Vertreterin vom 23.12.2021 stellte die Bf unter Beilage einer mit Amtssignatur 30.1.2020 versehenen "Zeugniskopie", wonach ***5*** ***2*** im Wintersemester 2019/20 in allen Gegenständen mit Ausnahme von Religion mit Noten zwischen 2 und 4 beurteilt worden sei. Zurücknahme des Vorlageantrags Mit Eingabe über FinanzOnline vom 30.3.2022 zog die steuerliche Vertretung namens ihrer Mandantin den Vorlageantrag zurück. Davon wurde das Bundesfinanzgericht vom Finanzamt am 21.7.2022 in Kenntnis gesetzt. Hierzu wird bemerkt, dass gemäß § 265 Abs. 6 BAO die Abgabenbehörde verpflichtet ist, das Verwaltungsgericht über Änderungen aller für die Entscheidung über die Beschwerde bedeutsamen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse unverzüglich zu verständigen. Eine Verständigung von einem Anbringen mehr als drei Monate nach dessen Einbringung ist nicht unverzüglich. Rechtsgrundlagen § 256 BAO lautet: § 256. (1) Beschwerden können bis zur Bekanntgabe (§ 97) der Entscheidung über die Beschwerde zurückgenommen werden. Die Zurücknahme ist schriftlich oder mündlich zu erklären. (2) Wurden Beitrittserklärungen abgegeben, so ist die Zurücknahme der Bescheidbeschwerde nur wirksam, wenn ihr alle zustimmen, die der Beschwerde beigetreten sind. (3) Wurde eine Beschwerde zurückgenommen (Abs. 1), so ist sie mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) als gegenstandslos zu erklären. § 264 BAO lautet: § 264. (1) Gegen eine Beschwerdevorentscheidung kann innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag hat die Bezeichnung der Beschwerdevorentscheidung zu enthalten. (2) Zur Einbringung eines Vorlageantrages ist befugt a) der Beschwerdeführer, ferner b) jeder, dem gegenüber die Beschwerdevorentscheidung wirkt. (3) Wird ein Vorlageantrag rechtzeitig eingebracht, so gilt die Bescheidbeschwerde von der Einbringung des Antrages an wiederum als unerledigt. Die Wirksamkeit der Beschwerdevorentscheidung wird durch den Vorlageantrag nicht berührt. Bei Zurücknahme des Antrages gilt die Bescheidbeschwerde wieder als durch die Beschwerdevorentscheidung erledigt; dies gilt, wenn solche Anträge von mehreren hiezu Befugten gestellt wurden, nur für den Fall der Zurücknahme aller dieser Anträge. (4) Für Vorlageanträge sind sinngemäß anzuwenden: a) § 93 Abs. 4 und 5 sowie § 245 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 bis 5 (Frist), b) § 93 Abs. 6 und § 249 Abs. 1 (Einbringung), c) § 255 (Verzicht), d) § 256 (Zurücknahme), e) § 260 Abs. 1 (Unzulässigkeit, nicht fristgerechte Einbringung), f) § 274 Abs. 3 Z 1 und 2 sowie Abs. 5 (Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung). (5) Die Zurückweisung nicht zulässiger oder nicht fristgerecht eingebrachter Vorlageanträge obliegt dem Verwaltungsgericht. Gegenstandsloserklärung Da der Vorlageantrag zurückgenommen wurde, hat das Bundesfinanzgericht diesen gemäß § 256 Abs. 3 BAO i.V.m. § 264 Abs. 4 lit. d BAO mit Beschluss als gegenstandslos zu erklären. Daher gilt die Beschwerde als durch die Beschwerdevorentscheidung erledigt. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt. Revisionsnichtzulassung Gemäß Art. 133 Abs. 9 B-VG i.V.m. Art. 133 Abs. 4 B-VG und § 25a VwGG ist gegen diesen Beschluss eine Revision nicht zulässig. Es handelt sich um keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, da sich die Rechtsfolge unmittelbar aus dem Gesetz ergibt. Wien, am 29. Juli 2022

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
RV/7100986/2022
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.7100986.2022
Stammnummer
137408
Gültig
29.07.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF

BFG RV/7100986/2022 — Zurücknahme eines Vorlageantrags · RIS AI