Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7101719/2021
Familienbonus Plus, Aufteilung bei Beantragung durch beide Elternteile
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101719/2021vom 03.06.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht erkennt durch die Richterin Mag. Judith Daniela Herdin-Winter in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 22. Jänner 2021 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 13. Jänner 2021 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2019 Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 11. Mai 2020 wurde die Einkommensteuer betreffend die Beschwerdeführerin für das Jahr 2019 mit 34.860,50 Euro festgestellt. Daraus ergab sich eine Abgabengutschrift iHv 2.533,- Euro.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 13. Jänner 2021 wurde der Bescheid vom 11. Mai 2020 aufgrund von § 295a BAO abgeändert. Zur Begründung führte die belangte Behörde aus, dass sich ein rückwirkendes Ereignis hinsichtlich des Familienbonus Plus ergeben hätte. Der Familienbonus Plus könne für das Kind mit der Sozialversicherungsnummer *** nur zur Hälfte berücksichtigt werden, weil für dieses Kind die andere Hälfte des Familienbonus Plus von dem Unterhaltszahler beantragt worden sei. Die Einkommensteuer für das Jahr 2019 betrage daher 35.610,50 Euro.
Mit Schreiben vom 22. Jänner 2021 erhob die Beschwerdeführerin dagegen Beschwerde. Zur Begründung führte diese aus, dass eine Abgabennachforderung von 750,- Euro vorgeschrieben würde, wobei in der Begründung keinerlei Feststellungen oder rechtlichen Ausführungen enthalten seien, die die genannte Nachforderung rechtfertigen würden. Die Nachforderung von 750,- Euro bestehe nicht zurecht. Die Beschwerdeführerin beantrage daher, den Einkommenssteuerbescheid 2019 vom 13. Jänner 2021 dahingehend abzuändern, dass die Abgabennachforderung von 750,- Euro aufgehoben werde. Weiters beantrage sie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 1. Juni 2021 wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab. Zur Begründung führte diese aus, dass sich die Nachforderung deshalb ergeben habe, da im Erstbescheid noch der volle Familienbonus Plus für das Kind M berücksichtigt worden sei. Da in der Zwischenzeit aber auch der Unterhaltsleister/Kindesvater den halben Familienbonus Plus beantragt habe, sei gem. § 33 Abs. 3a Z3 lit. c zweiter Satz der halbe Familienbonus Plus aberkannt worden. Dies führe zu einer Nachforderung von 750,- Euro (halber Familienbonus Plus). Da sich der Bescheid vom 13. Jänner 2021 nach erneuter Überprüfung somit als rechtmäßig erwiesen habe, sei die Beschwerde abzuweisen gewesen.
Mit Schreiben vom 4. Juni 2021 beantragte die Beschwerdeführerin die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht. Zur Begründung führte diese aus, dass lt. Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 11.12.2019 (4 OB 150/19s), wonach Unterhalts- und Steuerrecht zu entkoppeln seien, Familienbonus Plus und Unterhaltsabsetzbetrag unterhaltsrechtlich neutral zu behandeln seien. Im Beschluss des Bezirksgerichts Leopoldstadt vom 24.06.2019 zur Festsetzung der Unterhaltszahlung für ihren Sohn sei dieses Erkenntnis nicht berücksichtigt worden, die Entkoppelung von Unterhalts- und Steuerrecht sei organisatorisch von den Behörden nicht umgesetzt worden. Die Information des Familiengerichts, wonach getrenntlebende Eltern den gesamten Familienbonus Plus beantragen könnten, weil die steuerliche Anrechnung der Transferleistungen in der Bemessung des Unterhalts einbezogen werde, habe sich als unrichtig herausgestellt. Die Umsetzung des OGH-Erkenntnisses sei für das Steuerjahr 2019 auch nicht berichtigt worden. Daraus ergebe sich eine doppelte Benachteiligung für die Beschwerdeführerin als alleinerziehender Elternteil dahingehend, dass der monatliche Unterhalt vom Familiengericht zu Ungunsten ihres Sohnes im Steuerjahr 2019 reduziert worden sei.
Gleichzeitig könne It. Beschwerdevorentscheidung vom 1. Juni 2021 der volle Familienbonus Plus in der Arbeitnehmerveranlagung 2019 von der Beschwerdeführerin nicht beansprucht werden und dieser sei gem. BVE bis 9. Juli 2021 an das Finanzamt Österreich zurückzuzahlen. Die Beantragung des halben Familienbonus Plus durch den Unterhaltsleister/Kindesvater bestehe daher nicht zurecht. Die Aberkennung des halben Familienbonus Plus gem. § 33. Abs. 3 bestehe infolge ebenfalls nicht zurecht. Die Beschwerdeführerin beantrage daher, die Beschwerde vom 22. Jänner 2021 als unerledigt anzusehen und den Einkommenssteuerbescheid 2019 vom 13. Jänner 2021 dahingehend abzuändern, dass die Abgabennachforderung von 750,- Euro aufgehoben werde. Weiters beantrage sie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht.
Mit Schreiben vom 3. Juni 2022 zog die Beschwerdeführerin den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurück.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin ist Mutter eines Kindes, für das Familienbeihilfe gewährt wird und das sich ständig in einem Mitgliedstaat der EU aufhält. Die Beschwerdeführerin beantragte für das verfahrensgegenständliche Veranlagungsjahr 2019 den vollen Familienbonus Plus. Der unterhaltsleistende Kindesvater beantragte ebenfalls die Gewährung des Familienbonus Plus gem. § 33 Abs. 3a EStG.
Beweiswürdigung
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und sind insoweit unstrittig.
Rechtliche Beurteilung
Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
§ 33 Abs. 3a EStG 1988 idF BGBl. I Nr. 83/2018 lautete:
"(3a) Für ein Kind, für das Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 gewährt wird und das sich ständig in einem Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhält, steht auf Antrag ein Familienbonus Plus nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu:
1. Der Familienbonus Plus beträgt
a) bis zum Ablauf des Monats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, für jeden Kalendermonat 125 Euro,
b) nach Ablauf des Monats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, für jeden Kalendermonat 41,68 Euro.
2. Abweichend von Z 1 ist für Kinder, die sich ständig in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhalten, die Höhe des Familienbonus Plus sowie der Absetzbeträge gemäß Abs. 4 auf Basis der vom Statistischen Amt der Europäischen Union veröffentlichten vergleichenden Preisniveaus für jeden einzelnen Mitgliedstaat der EU, jede Vertragspartei des Europäischen Wirtschaftsraumes und die Schweiz im Verhältnis zu Österreich zu bestimmen:
a) Die Höhe des Familienbonus Plus und der Absetzbeträge gemäß Abs. 4 ist ab 1. Jänner 2019 auf Basis der zum Stichtag 1. Juni 2018 zuletzt veröffentlichten Werte anzupassen. Die Höhe ist in der Folge jedes zweite Jahr auf Basis der zum Stichtag 1. Juni des Vorjahres zuletzt veröffentlichten Werte anzupassen.
b) Der Bundesminister für Finanzen hat die Berechnungsgrundlagen und die Beträge mit Verordnung bis spätestens 30. September nach dem Stichtag gemäß lit. a kundzumachen.
3. Der Familienbonus Plus ist in der Veranlagung entsprechend der Antragstellung durch den Steuerpflichtigen wie folgt zu berücksichtigen:
a) Für ein Kind, für das im jeweiligen Monat kein Unterhaltsabsetzbetrag nach Abs. 4 Z 3 zusteht:
- Beim Familienbeihilfenberechtigten oder dessen (Ehe-)Partner der nach Z 1 oder Z 2 zustehende Betrag oder
- beim Familienbeihilfenberechtigten und dessen (Ehe-)Partner jeweils die Hälfte des nach Z 1 oder Z 2 zustehenden Betrages.
b) Für ein Kind, für das im jeweiligen Monat ein Unterhaltsabsetzbetrag nach Abs. 4 Z 3 zusteht:
- Beim Familienbeihilfenberechtigen oder vom Steuerpflichtigen, dem für das Kind der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, der nach Z 1 oder Z 2 zustehende Betrag oder
- beim Familienbeihilfenberechtigten und dem Steuerpflichtigen, dem für das Kind der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, jeweils die Hälfte des nach Z 1 oder Z 2 zustehenden Betrages.
Für einen Monat, für den kein Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, steht dem Unterhaltsverpflichteten kein Familienbonus Plus zu.
c) Die Aufteilung des Familienbonus Plus gemäß lit. a und b ist bei gleichbleibenden Verhältnissen für das gesamte Kalenderjahr einheitlich zu beantragen. Wird von den Anspruchsberechtigten die Berücksichtigung in einer Höhe beantragt, die insgesamt über das nach Z 1 oder Z 2 zustehende Ausmaß hinausgeht, ist jeweils die Hälfte des monatlich zustehenden Betrages zu berücksichtigen."
Gemäß den Feststellungen beantragte die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Arbeitnehmerveranlagung betreffend das Jahr 2019 den Familienbonus plus gem. § 33 Abs. 3a EStG in voller Höhe. Mit Bescheid vom 11. Mai 2020 erfolgte eine entsprechende Veranlagung durch die belangte Behörde.
Mit Bescheid vom 13. Jänner 2021 wurde der Bescheid aufgrund von § 295a BAO abgeändert, da sich durch die Beantragung des halben Familienbonus plus durch den Kindesvater ein rückwirkendes Ereignis ergeben hat. Zur Begründung führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführerin im verfahrensgegenständlichen Veranlagungsjahr 2019 nur der halbe Familienbonus plus zustehe.
Dazu ist festzuhalten, dass § 33 Abs. 3a Z 3 lit. c EStG für das verfahrensgegenständliche Veranlagungsjahr vorsah, dass jeweils nur die Hälfte des Familienbonus plus zu berücksichtigen ist, wenn von den Anspruchsberechtigten insgesamt mehr als der gesamte Familienbonus plus beantragt wird. Gemäß den Feststellungen beantragte der unterhaltsleistende Kindesvater ebenfalls den halben Familienbonus Plus für das verfahrensgegenständliche Veranlagungsjahr 2019. Der Beschwerdeführerin stand somit gem. § 33 Abs. 3a Z 3 lit. c EStG idF BGBl. I Nr. 83/2018 ebenfalls nur der halbe Familienbonus Plus zu.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Rechtsfolge der Gewährung des halben Familienbonus Plus ergibt sich unmittelbar aus § 33 Abs. 3a Z 3 lit. c EStG idF BGBl. I Nr. 83/2018. Es liegt somit keine Rechtsfrage von grundlegender Bedeutung vor.
Wien, am 3. Juni 2022
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 3a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7101719/2021
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2022:RV.7101719.2021
- Stammnummer
- 137402
- Gültig
- 03.06.2022 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF