Findok · BFG-Entscheidungen
BFG AW/7300001/2022
Antrag auf aufschiebende Wirkung ohne Begründung, daher war dem Antrag nicht stattzugeben
geltende FassungAufschiebende Wirkung - Einzel - BeschlussAW/7300001/2022vom 23.05.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschluss-Aufschiebende Wirkung
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard Groschedl in der Revisionssache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Schneider Rechtsanwalts KG, Rechte Bahngasse 10 Tür 19D, 1030 Wien, über den Antrag des Revisionswerbers ***Bf1*** vom 13. Mai 2022, der gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 29. November 2021, RV/7300037/2021, (mit dem die Beschwerde des Beschuldigten vom 3. März 2021 gegen den Bescheid des Amtes für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde vom 28. Jänner 2021, mit dem ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 167 FinStrG abgewiesen wurde, als unbegründet abgewiesen wurde) erhobenen außerordentlichen Revision vom 13. Mai 2022 die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 30a Abs. 3 VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof (§ 25a Abs. 2 Z 1 VwGG) oder eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (§ 88a Abs. 2 VfGG) nicht zulässig.
Begründung
Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof (mit außerordentlicher Revision) angefochtenen hg. Erkenntnis vom 29. November 2021, RV/7300037/2021, hat das Bundesfinanzgericht die Beschwerde des Revisionswerbers vom 3. März 2021 gegen den Bescheid des Amtes für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde vom 28. Jänner 2021, mit welchen die Beschwerde des Beschuldigten vom 3. März 2021 gegen den Bescheid des Amtes für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde vom 28. Jänner 2021, mit dem ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 167 FinStrG abgewiesen wurde, als unbegründet abgewiesen.
Mit dem vorliegenden Antrag gemäß § 46 Abs. 1 VwGG auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 13. Mai 2022 wurde eine außerordentliche Revision ebenfalls vom 13. Mai 2022 eingebracht und in einem beantragt, der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Im Antrag gemäß § 30 Abs. 2 VwGG ist lediglich der Gesetzestext wiedergegeben, ohne dass im Antrag eine entsprechende Begründung zu ersehen wäre.
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG ist auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für die Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Laut Verwaltungsgerichtshof ist das Verwaltungsgericht sowohl bei einer ordentlichen Revision als auch im Falle einer außerordentlichen Revision bis zur Vorlage der Revision an den VwGH zur Entscheidung über einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Revision (oder einen Antrag auf Erlassung einstweiliger Anordnungen) zuständig und zur Entscheidung verpflichtet (VwGH 31.10.2019, Ra 2019/20/0470).
Die Unverhältnismäßigkeit des Nachteils aus der Verpflichtung zu einer Geldleistung ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schon im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch zahlenmäßige Angaben über die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers zu konkretisieren. Erst die ausreichende und zudem glaubhaft dargetane Konkretisierung ermöglicht die vom Gesetz gebotene Interessensabwägung (vgl. zB VwGH 7.1.2014, AW 2013/15/0039)
Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erforderlich, dass die revisionswerbende Partei schon in ihrem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihr behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne weiteres erkennen lassen. Insbesondere wird auch das Verwaltungsgericht bei Erbringung von Geldleistungen/Geldstrafen nur durch die glaubhafte Dartuung konkreter - tunlichst ziffernmäßiger - Angaben über die Einkünfte und Vermögenverhältnisse des Antragstellers (unter Einschluss seiner Schulden, jeweils nach Art und Ausmaß) überhaupt in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob der Vollzug der angefochtenen Entscheidung für den Revisionswerber einen unverhältnismäßigen Nachteil mit sich brächte (vgl. VwGH vom 7.9.2016, Ra 2016/17/0274, vom 2. August 2016, Ra 2016/17/0265 und 0266, mwN).
Da der vorliegende Antrag nur den Gesetzestext wiedergibt und eine Begründung vermissen lässt, ist die Beurteilung, dass für den Revisionswerber mit dem Vollzug des angefochtenen Straferkenntnisses tatsächlich ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre, nicht möglich.
Schon mangels einer Konkretisierung oder einer Begründung konnte dem Antrag daher nicht stattgegeben werden.
Wien, am 23. Mai 2022
Normen und Schlagworte
- § 30 Abs. 2 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Aufschiebende Wirkung - Einzel - Beschluss
- Geschäftszahl
- AW/7300001/2022
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2022:AW.7300001.2022
- Stammnummer
- 137401
- Gültig
- 23.05.2022 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF