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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/1100719/2014

Ausgleichszahlungen - Kind iSd § 106 Abs. 1 EStG

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/1100719/2014vom 25.07.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 6. November 2014 gegen den Bescheid des ***FA*** vom 31. Oktober 2014 betreffend Einkommensteuer 2013 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt: I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert. Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Verfahrensgang Der Beschwerdeführer (in der Folge Bf.) hat in der elektronisch eingereichten Einkommensteuererklärung 2013 u.a. die Gewährung der Kinderfreibeträge für zwei haushaltszugehörige Kinder (§ 106 Abs 1 EStG 1988) - nämlich Nachname 1 R und Nachname 1 A in Höhe von jeweils € 220,00 sowie für zwei nicht haushaltszugehörige Kinder (Nachname 2 J und Nachname 2 M) in Höhe von jeweils € 132,00 beantragt sowie Kinderbetreuungskosten in Höhe von € 429,50 für Nachname 1 R (geb. am 5.7.2009) als außergewöhnliche Belastung iSd. § 34 Abs. 9 EStG 1988 (idF. BGBl. I 112/2012) geltend gemacht. Im Einkommensteuerbescheid vom 31. Oktober 2014 hat das Finanzamt weder die beantragten Kinderfreibeträge noch die Kinderbetreuungskosten berücksichtigt. In der Begründung wurde ausgeführt, im Veranlagungsjahr 2013 habe für die Kinder Nachname 1 R und A sowie für Nachname 2 J und M kein Anspruch auf Familienbeihilfe in Österreich bestanden, dementsprechend bestehe auch kein Anspruch auf Kinderfreibeträge sowie den Abzug von Kinderbetreuungskosten. Der Bf. hat dies in der Beschwerde vom 6. November 2014 nicht bekämpft. Die Beschwerde richtet sich gegen die nach Ansicht des Bf. unrichtige Berücksichtigung der ausländischen Steuer. Am 12. November 2014 hat das Finanzamt diesbezüglich eine stattgebende Beschwerdevorentscheidung erlassen. Am 28. November 2014 beantragte der Bf. fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht. In der Begründung wurde ausgeführt, beim Einkommensteuerbescheid vom 31. Oktober 2014 habe kein Anspruch auf die Kinderfreibeträge und Kinderbetreuungskosten bestanden. Die Anträge für die Ausgleichszahlungen ab 1. September 2012 für Nachname 1 R und Nachname 1 A seien nun beim ***FA*** eingebracht worden. Der Anspruch auf Kinderfreibeträge und Kinderbetreuungskosten sei somit für das Jahr 2013 und weitere gegeben. Das Finanzamt hat die Beschwerde mit Vorlagebericht vom 18. Dezember 2014 dem Bundesfinanzgericht vorgelegt. In der Stellungnahme wurde auf die Begründung im Erstbescheid 2013 verwiesen. Nach Anfrage des Bundesfinanzgerichtes bestätigte das Finanzamt mit E-Mail-Nachricht vom 28. Juni 2022, dass durch den Bf. Anträge betreffend Ausgleichszahlungen ab 1. September 2012 für Nachname 1 R und Nachname 1 A eingebracht worden seien. Weiters seien diese für den Zeitraum 1. September 2012 bis 31. Oktober 2014 auch gewährt worden. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: Sachverhalt Das Bundesfinanzgericht verweist auf den aus dem Verfahrensgang ersichtlichen Sachverhalt. Rechtliche Beurteilung Zu Spruchpunkt I. (Abweisung) Im gegenständlichen Fall ist strittig, ob dem Bf. für die haushaltszugehörigen Kinder Nachname 1 R und A Kinderfreibeträge iSd. § 106a Abs. 1 EStG 1988 erster Teilstrich (€ 200) zustehen und ob die für Nachname 1 R geltend gemachten Kinderbetreuungskosten in Höhe von € 429,50 als außergewöhnliche Belastung gem. § 34 Abs. 9 EStG idF BGBl. 1 112/2012 bei der Ermittlung des Einkommens des Bf. in Abzug zu bringen sind. Kinderfreibetrag Für die Gewährung der Kinderfreibeträge gem. § 106 a Abs. 1 EStG 1988 ist Voraussetzung, dass es sich bei den Kindern um solche iSd. § 106 Abs. 1 EStG 1988 handelt. Gem. § 106 Abs. 1 EStG 1988 gelten als Kinder im Sinne des Bundesgesetzes Kinder, für die dem Steuerpflichtigen oder seinem (Ehe)Partner (Abs. 3) mehr als sechs Monate im Kalenderjahr ein Kinderabsetzbetrag nach § 33 Abs. 3 zusteht. Gem. § 33 Abs. 3 EStG 1988 steht Steuerpflichtigen, denen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes Familienbeihilfe gewährt wird, im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag von monatlich € 58,40 für jedes Kind zu. Für Kinder, die sich ständig außerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz aufhalten, steht kein Kinderabsetzbetrag zu. Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 des FLAG 1967 anzuwenden. Der Bf. behauptete im Vorlageantrag, dass beim Finanzamt Anträge auf Ausgleichszahlungen ab 1. September 2012 für Nachname 1 R und Nachname 1 A eingebracht worden seien. Diese Behauptung konnte nach Anfrage durch das Bundesfinanzgericht vom Finanzamt bestätigt werden. In Folge der Antragstellung wurden Ausgleichzahlungen für den Zeitraum 09/2012 bis 10/2014 gewährt. Somit erhielt der Bf. für das gesamte Kalenderjahr 2013 Ausgleichszahlungen für Nachname 1 R und A. Gem. § 4 Abs. 1 FLAG haben Personen, die Anspruch auf eine gleichartige ausländische Beihilfe haben, keinen Anspruch auf Familienbeihilfe. Gem. § 4 Abs. 2 FLAG erhalten österreichische Staatsbürger, die gemäß Abs. 1 oder gemäß § 5 Abs. 5 vom Anspruch auf die Familienbeihilfe ausgeschlossen sind, eine Ausgleichszahlung, wenn die Höhe der gleichartigen ausländischen Beihilfe, auf die sie oder eine andere Person (§ 5 Abs. 5) Anspruch haben, geringer ist als die Familienbeihilfe, die ihnen nach diesem Bundesgesetz ansonsten zu gewähren wäre. Gem. § 4 Abs. 3 FLAG wird die Ausgleichszahlung in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der gleichartigen ausländischen Beihilfe und der Familienbeihilfe, die nach diesem Bundesgesetz zu gewähren wäre, geleistet. Gem. § 4 Abs. 3 FLAG ist die Ausgleichszahlung jährlich nach Ablauf des Kalenderjahres, wenn aber der Anspruch auf die gleichartige ausländische Beihilfe früher erlischt, nach Erlöschen dieses Anspruches über Antrag zu gewähren. Gem. § 4 Abs. 6 erster Satz FLAG gilt die Ausgleichszahlung als Familienbeihilfe im Sinne dieses Bundesgesetzes. Sind die Voraussetzungen für eine Ausgleichszahlung im Sinne des § 4 FLAG dem Grunde nach erfüllt, steht der Kinderabsetzbetrag (§ 33 Abs. 3 EStG 1988) zu, und zwar auch dann, wenn die inländische Familienbeihilfe geringer als die gleichartige ausländische Beihilfe ist (vgl. JAKOM, EStG 2013, § 33 Rz 42; Wanke in Wiesner/Grabner/Wanke, EStG § 33 Anm. 25). Die Voraussetzung für die Gewährung der Kinderfreibeträge gem. § 106 a Abs. 1 EStG 1988 sind somit gegeben. Im vorliegenden Fall handelt es sich bei den Kindern um solche iSd. § 106 Abs. 1 EStG 1988. Dem Bf. wurden im Beschwerdejahr für mehr als sechs Monate im Kalenderjahr Ausgleichzahlungen nach § 4 Abs. 2 FLAG gewährt. Außergewöhnliche Belastungen Gemäß § 34 Abs. 9 EStG 1988 gelten Aufwendungen für die Betreuung von Kindern bis höchstens € 2.300,00 pro Kind und Kalenderjahr unter folgenden Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastungen: Die Betreuung betrifft ein Kind im Sinne des § 106 Abs 1 EStG 1988 (…) Das Kind hat zu Beginn des Kalenderjahres das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet. Die Betreuung erfolgt in einer öffentlichen institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung oder in einer privaten institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung, die den landesgesetzlichen Vorschriften über Kinderbetreuungseinrichtungen entspricht, oder durch eine pädagogisch qualifizierte Person, ausgenommen haushaltszugehörige Angehörige. Der Steuerpflichtige gibt in der Einkommensteuererklärung die Betreuungskosten unter Zuordnung zu der Versicherungsnummer (§ 31 ASVG) oder der Kennnummer der Europäischen Krankenversicherungskarte (§ 31a ASVG) des Kindes an. Im gegenständlichen Fall sind alle Voraussetzungen erfüllt. Die für Nachname 1 R geltend gemachten Kinderbetreuungskosten in Höhe von € 429,50 waren bei der Ermittlung des Einkommens des Bf. in Abzug zu bringen sind. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Feldkirch, am 25. Juli 2022

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/1100719/2014
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.1100719.2014
Stammnummer
137373
Gültig
25.07.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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