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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7101026/2022

Anfechtung der Begründung eines Bescheides, Nichterfüllung des diesbezüglichen Mängelbehebungsauftrages

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7101026/2022vom 27.06.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Rechtssatz

Die bloße Anfechtung der Begründung eines Bescheides und Beantragung der Änderung (Richtigstellung) der Bescheidbegründung sind kein geeignetes Beschwerdebegehren iSd § 250 Abs. 1 lit. b und c BAO.

Wortlaut laut Findok

Beschluss Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Christian Seywald in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, betreffend Beschwerde des Beschwerdeführers vom 25. Juni 2021 gegen den Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) 2020 des Finanzamtes Österreich vom 27. Mai 2021 zu Steuernummer ***BF1StNr1*** beschlossen: Die Beschwerde gilt gemäß § 85 Abs. 2 in Verbindung mit (iVm) 250 Abs. 1 lit. b und c Bundesabgabenordnung (BAO) als zurückgenommen. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Begründung Das Finanzamt Österreich erließ an den Beschwerdeführer (Bf.) den angefochtenen, mit 27. Mai 2021 datierten Einkommensteuerbescheid 2020, wobei in den darin angeführten Bemessungsgrundlagen, welche Spruchbestandteil sind, nichts von Diätverpflegung oder Magenkrankheit oder dem diesbezüglichen Pauschbetrag gemäß § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich der Verordnung des BMF über außergewöhnliche Belastungen steht. Hingegen wird in der Begründung des Bescheides diesbezüglich ausgeführt: "Es wurde jedoch keine Diätverpflegung wegen Magenkrankheit bescheinigt." Der Bf. brachte über FinanzOnline am 25. Juni 2021 zu dem vorgenannten Bescheid ein Anbringen ein, welches vom Finanzamt Österreich als Beschwerde gegen den vorgenannten Bescheid aufgefasst wurde, und in welchem Folgendes vorgebracht wurde: "… bei nochmaliger Durchsicht habe ich bemerkt, dass Sie mit diesem Bescheid vielleicht gar nicht mich gemeint haben und zwar geht es darum, dass Sie in dem Bescheid wegen Diätverpflegung bei Magenkrankheit schreiben, bitte um Richtigstellung …" Das Finanzamt Österreich richtete ein Ersuchen um Ergänzung an den Bf. betreffend Bescheinigung für die Diätverpflegung, welches nicht beantwortet wurde Das Finanzamt Österreich erließ eine abweisende, mit 3. Dezember 2021 datierte Beschwerdevorentscheidung zur Beschwerde vom 25.06.2021 an den Bf. Der Bf. reagierte darauf mit einem Schreiben, welches am 11. Dezember 2021 beim Finanzamt Österreich einlangte und als Vorlageantrag (=Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht) aufgefasst wurde. Der Bf. brachte darin u.a. vor, dass in seinen Augen ein Bescheid wie ein Dokument sei, in dem alle Daten zu 100% passen müssten. Zur Magendiät: Der Bf. habe noch nie etwas derartiges gehabt oder beantragt. Somit sei ein Fehler im Schreiben des Finanzamtes. Damit sei dieser Bescheid nicht gültig. Weiters ersuchte der Bf. um einige Aufklärungen. Das Finanzamt Österreich erließ an den Bf. einen mit 9. Februar 2022 datierten Mängelbehebungsauftrag mit Antwortfrist 28. Februar 2022, weil der Beschwerde die notwendigen Bestandteile gemäß § 250 Abs. 1 BAO fehlen würden. Am 5. April 2022 legte das Finanzamt Österreich die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht vor. In dem diesbezüglichen Vorlagebericht vom 5. April 2022 brachte das Finanzamt Österreich vor, dass die Beschwerde als zurückgenommen zu beurteilen sei, weil die Frist des Mängelbehebungsauftrages versäumt worden sei. Über die Beschwerde wurde erwogen: Der Satz in der Begründung des angefochtenen Bescheides betreffend Diätverpflegung wegen Magenkrankheit ist nur irrtümlich angeführt worden. Es ist dem Bf. zuzugestehen, dass dies ein Fehler des Bescheides ist; jedoch ist es ein Fehler, der den Bf. rechtlich nicht benachteiligt. Das Beschwerdeverfahren gemäß Art. 129 bis 132 B-VG und §§ 243 ff. BAO ist nur auf solche Fehler zugeschnitten, welche den Beschwerdeführer in seinen Rechten verletzen. Ein Fehler in der Begründung verletzt aber in der Regel den Bescheidadressaten nicht in seinen Rechten; jedenfalls gibt es hier keine Verletzung des Bf. in seinen (subjektiven) Rechten. Ein derartiger Fehler macht den Bescheid auch nicht ungültig. Es ist dem Finanzamt Österreich zuzustimmen, dass es die Eingabe des Bf. vom 25. Juni 2021 als Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2020 aufgefasst hat, weil darin eine Richtigstellung am Bescheid beantragt wird. Gemäß § 250 Abs. 1 BAO muss eine Beschwerde enthalten: "a) die Bezeichnung des Bescheides, gegen den sie sich richtet; b) die Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird; c) die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden; d) eine Begründung." Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes (BFG) entspricht die Beschwerde den Anforderungen gemäß § 250 Abs. 1 lit. a und d BAO. Hingegen entspricht die Beschwerde nicht den Anforderungen des § 250 Abs. 1 lit. b und c BAO. Denn der Bf. ficht einen Bestandteil der Begründung (betr. Magenkrankheit) an und beantragt deren Richtigstellung. Jedoch ist nur der Spruch des Bescheides der Rechtskraft fähig und nur der Bescheidspruch kann Anfechtungsgegenstand iSd lit. b sein (Ritz/Koran, BAO7, § 250 Tz 7), und nur am Spruch des Bescheides können taugliche Änderungen iSd lit. c BAO beantragt werden (vgl. auch Ellinger et al., § 250 BAO E 72). Insofern war die Erlassung des Mängelbehebungsauftrages vom 9. Februar 2022 gemäß § 85 Abs. 2 BAO geboten. § 85 Abs. 2 BAO bestimmt: "Mängel von Eingaben (Formgebrechen, inhaltliche Mängel, Fehlen einer Unterschrift) berechtigen die Abgabenbehörde nicht zur Zurückweisung; inhaltliche Mängel liegen nur dann vor, wenn in einer Eingabe gesetzlich geforderte inhaltliche Angaben fehlen. Sie hat dem Einschreiter die Behebung dieser Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, daß die Eingabe nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt; werden die Mängel rechtzeitig behoben, gilt die Eingabe als ursprünglich richtig eingebracht." Mit Ablauf des 28. Februar 2022 ist mangels Behebung der Mängel der Beschwerde die im Mängelbehebungsantrag auf Seite 2 angekündigte Rechtsfolge ("Bei Versäumung dieser Frist gilt das Anbringen als zurückgenommen") eingetreten. Dass die gegenständliche Beschwerde seit dem Ablauf des 28. Februar 2022 als zurückgenommen gilt, wird mit dem vorliegenden Beschluss festgestellt. Zur Unzulässigkeit einer (ordentlichen) Revision Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die hier zu lösende Rechtsfrage - ob Einwendungen gegen die Begründung eines Bescheides und beantragte Änderungen an der Begründung ein geeignetes Beschwerdebegehren darstellen - ist im Einklang mit dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 1.7.2003, 97/13/0215 dahingehend gelöst worden, dass dies kein geeignetes Beschwerdebegehren darstellt. Die (ordentliche) Revision ist daher nicht zulässig. Wien, am 27. Juni 2022

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
RV/7101026/2022
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.7101026.2022
Stammnummer
137370
Gültig
27.06.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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