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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7101466/2022

Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101466/2022vom 30.05.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den RichterRi in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 15. Juli 2021 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 29. Juni 2021 betreffend Rückforderung der Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbeträge für das Kind ***1*** im Zeitraum vom 1. September 2018 bis zum 28. Februar 2019 zu Recht erkannt: Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Mit Bescheid vom 29.6.2021 wurde von der Bf. mit der Begründung, dass laut SV- Auszug ihre Tochter ***1*** die Schule für Gesundheit- und Krankenpflege ***2*** bis zum 23.8.2018 und danach erst wieder ab dem 1.3.2019 eine in Wien domizilierte Lehranstalt besucht habe, Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge im Zeitraum vom 1.9.2018 bis zum 28.2.2019 unrechtmäßig bezogen rückgefordert. Mit Eingabe vom 15.7.2021 wurde gegen vorgennannten Bescheid Beschwerde erhoben und hierbei begründend nachstehendes ausgeführt: "Sehr geehrte Damen und Herren, meine Tochter ***1*** hat die 3jährige HLA in ***2*** mit Juni 2017 abgeschlossen und im September 2017 an der Schule für allgemeine Gesundheits- und Krankenpflegeschule ***2*** ihre 3jährige Ausbildung zur DGKP begonnen. Nachdem absehbar war, dass ***1*** im 1. Ausbildungsjahr negativ beurteilt werden würde, wurde ihr zugesagt, die Klasse wiederholen zu können. Kurz vor Beginn des nächsten Jahrgangs im September 2018 gab es It. Angaben der Schule jedoch zu viele Anmeldungen und zu wenig freie Plätze für wiederholende Schüler, somit wurde die Diplomausbildung seitens der Schule beendet. Der nächste mögliche Ausbildungsstart in der ***3*** Schule war erst für September 2019 angezeigt, so lange wollte ***1*** jedoch nicht warten. Sie bemühte sich sofort um eine andere Ausbildungsstätte und bewarb sich im Wiener ***4*** in der Schule für allgemeine Gesundheits- und Krankenpflege für die 2jährige Ausbildung zur Pflegefachassistenz, da in Wien die Diplomausbildung bereits gänzlich auf die FH verlegt wurde. Die Bewerbungsfrist für diesen Ausbildungszweig im ***5*** liegt in der Regel zwischen 1. Juni und 30. September, bei positiver Aufnahme startet die Ausbildung im darauffolgendem Jahr im März. ***1*** hat sich somit innerhalb der Bewerbungsfrist im September 2018 fristgerecht angemeldet, wurde nach positivem Assessment aufgenommen und startete die 2jährige Ausbildung zur Pflegefachassistenz im März 2019. In der Zeit von September 2018 bis Februar 2019 war ***1*** somit wartend auf den Ausbildungsstart zur Pflegefachassistenz und in dieser Zeit nur geringfügig verdienend, da der Ausbildungsbeginn ja kurz bevorstand. Unter 24 Jahre alt und wartend auf den Beginn ihrer Ausbildung war ***1*** in dem genannten Zeitraum somit berechtigt Familienbeihilfe samt Kinderabsetzbetrag zu beziehen. Dies bitte ich bei der an mich gestellten Forderung der Rückzahlung zu berücksichtigen!" Die belangte Behörde schloss sich obigen Ausführungen der Bf. nicht und wies das Rechtsmittel mit Beschwerdevorentscheidung (BVE) vom 14.1.2022 mit nachstehender Begründung ab: "Gem. § 2 Abs. l lit. b Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule weitergebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Gemäß § 2 Abs. 1 lit. d Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) besteht Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn diese zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird. Es ist unbestritten, dass Ihre Tochter ***1*** die Krankenpflegeschule in ***2*** im August 2018 abgebrochen hat und erst am 1.3.2019 eine ähnliche Ausbildung als Pflegefachassistentin am ***6*** begonnen hat. Eine Weitergewährung zwischen zwei Ausbildungen ist nur bei erfolgreichem Abschluss der ersten Berufsausbildung im Familienausgleichgesetz im § 2 Abs. 1 lit. d geregelt. Wird eine Schul-/Berufsausbildung abgebrochen und danach wieder fortgesetzt oder neu begonnen, zählt nur das Vorliegen der tatsächlichen Berufsausbildung. Für die Zeit zwischen dem Abbruch der Berufsausbildung von ***1*** im August 2018 in ***2*** und dem Beginn der neuen Berufsausbildung ab März 2019 in Wien besteht daher kein Anspruch auf Familienbeihilfe und die Rückforderung für den Zeitraum Sept. 2018 bis Februar 2019 erfolgte zu Recht." Mit Schriftsatz vom 14.2.2022 wurde gegen vorgenannte BVE ein Vorlageantrag eingebracht und seitens der Bf. wie folgt begründet: "Sehr geehrte Damen und Herren, fristgerecht nehme ich hiermit auf den Beschwerdevorentscheid mit der Kennzahl ***7***, explizit auf nachstehende Verschriftlichung: Es ist unbestritten, dass Ihre Tochter ***1*** die Krankenpflegeschule in ***2*** im August 2018 angebrochen hat und erst am 1.3.2019 eine ähnliche Ausbildung als Pflegefachassistentin am ***6*** begonnen hat. Stellung. Wie bereits geschrieben, hat ***1*** die Ausbildung NICHT abgebrochen. Ihre unbedingte Absicht war, das 1. Ausbildungsjahr zu wiederholen, die Ausbildung fortzusetzen, diesbezüglich hat sie auch mit dem Direktor der Krankenpflegeschule Rücksprache gehalten. Erst kurz vor Beginn des neuen Schuljahres im September 2018 wurde ***1*** im August mitgeteilt, dass aufgrund der Teilnehmerinnenanzahl nicht genügend freie Plätze zur Verfügung stehen. Ihre Ausbildung wurde somit eindeutig von Seiten der Schule beendet! ***1*** hat mit der Krankenpflegeschule Rücksprache gehalten, It. Schule: Die Schülerin ist gemäß Paragraph 34 GuK-AV - nicht berechtigt in das nächsthöhere Ausbildungsjahr aufzusteigen. Da über Finanzonline keine Möglichkeit zum Uplodad von Dateien bestehen, wird der Notenauszug der Schule noch per Post bei Ihnen eingehen. Sollte diese Bestätigung nicht ausreichen, stellt die Krankenpflegeschule bei Bedarf auch eine dezidierte Bestätigung darüber aus, dass nicht ***1*** die Ausbildung abgebrochen hat, sondern ein Fortführen der Ausbildung seitens der Schule aus Platzgründen nicht möglich war. ***1*** hat ihre Ausbildung am ***6*** nicht erst mit 1.3.2019 begonnen, dies war der frühestmögliche Termin für einen Ausbildungsbeginn! In der Krankenpflegeschule ***2*** wäre der frühestmögliche Neubeginn zur Ausbildung erst im September 2019 gewesen. ***1*** hat sich somit zeit- und fristgerecht bemüht, ehestmöglich mit einer ähnlichen, für sie möglichen Ausbildung zu beginnen, da sie sonst keine Berufsausbildung nachzuweisen hat." Der postalisch nachgereichte Notenauszug der Krankenpflegeschule ***2*** trägt nachstehenden Wortlaut: NOTENAUSZUG ÜBER DAS ERSTE AUSBILDUNGSJAHR Frau ***8*** geboren am ***9*** in ***2*** hat an der für das erste Ausbildungsjahr vorgesehenen Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege gemäß der Verordnung über die Ausbildung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege (GuK-AV), BGBl. II Nr. 179/1999, in der Zeit von 15.09.2017 bis 23.08.2016 teilgenommen und nachstehende Prüfungen und Praktika absolviert. Die Schülerin ist gemäß § 34 GuK-AV - nicht berechtigt in das nächsthöhere Ausbildungsjahr aufzusteigen. Dieses Zeugnis berechtigt nicht zur Berufsausübung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege. Über die Beschwerde wurde erwogen: 1. Sachverhalt Die im Streitzeitraum volljährige Tochter der Bf. hat im Zeitraum vom 15.9.2017 bis zum 23.8.2018 die Krankenpflegeschule ***2*** besucht, wobei diese dem - im Übrigen keine absolvierte Prüfungen bzw. Praktika ausweisenden - Notenauszug nämlicher Lehranstalt über das erste Ausbildungsjahr gemäß § 34 GuK- AV zum Aufstieg in das nächsthöhere Ausbildungsjahr nicht berechtigt war. Unbestritten steht fest, dass die Tochter der Bf. die Ausbildung in der Krankenpflegschule ***2*** am 23.8.2018 beendet hat und mit 1.3.2019 am ***6*** eine zweijährige Ausbildung zur "Pflegefachassistentin" begonnen, respektive diese am 28.2.2021 mit gutem Erfolg absolviert hat. 2. Streitgegenstand Vor dem unter Punkt 1 dargestellten aus der Aktenlage und dem Parteivorbringen resultierenden Sachverhalt steht die Anspruchsberechtigung der Bf. auf Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für das Kind ***1*** im Zeitraum vom 1.9. 2018 bis zum 28.2.2019, bzw. andersrum gesprochen die Rechtmäßigkeit der von der belangten Behörde für nämlichen Zeitraum verfügten Rückforderung auf dem Prüfstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens. 3. Rechtliche Würdigung 3.1. Rechtsgrundlagen Nach der Bestimmung des § 2 Abs. 1 lit. b des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 (FLAG) haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule weitergebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Gemäß § 2 Abs. 1 lit. d leg. cit. besteht Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn diese zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird. Nach der Bestimmung des § 26 Abs. 1 FLAG 1967 hat derjenige, der Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen. Nach der Bestimmung des § 33 Abs. 3 erster Satz EStG 1988 steht Steuerpflichtigen, denen auf Grund des Familienlastenausgleichgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 58,40 Euro für jedes Kind zu. Werden nach dem letzten Satz leg. cit. Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 anzuwenden. 2.2. Rechtliche Beurteilung 2.2.1. Anspruchsberechtigung gemäß § 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967 Ab dem 1. März 2011 (Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl I 2010/111) steht Familienbeihilfe (FB) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung zu, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird. Mit dem Begriff "Schulausbildung" hat der Gesetzgeber einen weiteren Terminus ins FLAG aufgenommen, den er ebenso wie den Begriff der "Berufsausbildung" (mit Ausnahme der Berufs­ausbildung in einer in § 3 StudFG genannten Einrichtung) nicht näher erläutert. Der Gesetzgeber versteht nach den EB unter dem "Abschluss der Schulausbildung" "insbesondere" eine "Schulausbildung", die mit Matura abgeschlossen wird. Somit ist die "Schulausbildung" - verstanden als engerer Begriff einer Berufsausbildung - jedenfalls auch eine "Berufsausbildung", während nicht jede "Berufsausbildung" als "Schulausbildung" angesehen werden kann, wie z.B. ein Studium. Daher steht im Zeitraum zwischen Abschluss einer Berufsausbildung, die keine Schulausbildung ist, und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung jedenfalls keine FB zu. Die Berufs-(Schul-)ausbildung endet mit Ablegung der letzten in den Ausbildungsvorschriften vorgesehenen Prüfung. Da der Gesetzgeber ausdrücklich von "Abschluss der Schulausbildung" spricht, steht nach Abbruch der Schulausbildung keine FB zu. Unter Bezugnahme auf obige Ausführungen wonach es sich beim Terminus Schulausbildung um einen unbestimmten Gesetzesbegriff handelt- kann es nach Dafürhalten des Verwaltungsgerichtes - im zu beurteilenden Fall jedoch dahin gestellt bleiben, ob der Besuch der Krankenpflegeschule ***2*** als Berufsausbildung oder als Schulausbildung zu qualifizieren ist. Selbst für den Fall, der Wertung des Besuches obiger Lehranstalt als Schulausbildung kommt in angesichts dessen, dass diese Ausbildung unbestrittener Maßen gerade nicht abgeschlossen wurde, ein auf § 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967 fußender Anspruch der Bf. schon per se nicht in Betracht. In diesem Zusammenhang ist es daher - entgegen weitwendiger in nämliche Richtung abzielender Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz sowie im Vorlageantrag - ob nicht erfolgtem Abschluss ohne Belang aus welchen Gründen der Besuch der Krankenpflegeschule nicht mehr fortgesetzt worden ist, bzw. welche Seite diese Beendigung schlussendlich zu verantworten hatte. 2.2.2. Anspruchsberechtigung gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 Ausgehend von den Ausführungen unter Punkt 1 sowie 2.2.1 befand sich die Tochter der Bf. - vermittels Besuch der am ***6*** domizilierten Lehranstalt erst mit 1.3. 2019 wiederum in Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 und markiert ergo dessen dieses Datum den Beginn eines "neuen" Anspruchsberechtigungszeitraumes auf Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge. Korrespondierend damit erfolgte die Rückforderung der Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge als im Zeitraum vom 1.9.2018 bis zum 28.2.2019 unrechtmäßig bezogen, in völliger Übereinstimmung mit der Sach- und Rechtslage. Es war daher wie im Spruch zu befinden. Zulässigkeit einer Revision Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine derartige Rechtsfrage liegt nicht vor da die mangelnde Anspruchsberechtigung direkt auf den Bestimmungen des FLAG 1967 gründet. Wien, am 30. Mai 2022

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7101466/2022
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.7101466.2022
Stammnummer
137366
Gültig
30.05.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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