Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7101226/2022
Familienbeihilfe steht während Lehrausbildung durch AMS-Maßnahme bis Ende des Monats, in dem die Ausbildung vorzeitig abgebrochen wurde, zu
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101226/2022vom 11.05.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache
***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Heinisch Weber Rechtsanwälte OG, Reisnerstraße 7 Tür 16-18, 1030 Wien, über die Beschwerde vom 25. November 2021 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 2. November 2021 betreffend Rückforderung von für ***[Tochter]_L*** für den Zeitraum Juli 2019 bis Juni 2021 bezogenen Beträgen an Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag, Steuernummer ***Bf1-St.Nr.***, zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird dahin abgeändert, dass der Spruch lautet:
Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für das Kind ***[Tochter]_L*** wird für die Zeiträume Juli 2019 bis September 2019 sowie April 2021 bis Juni 2021 zurückgefordert.
Der Rückforderungsbetrag beträgt
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Zeitraum
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Art der Beihilfe
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Betrag/Monat
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Summe
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07.2019 - 09.2019
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Familienbeihilfe
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€ 141,50
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€ 424,50
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07.2019 - 09.2019
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Kinderabsetzbetrag
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€ 58,40
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€ 175,20
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04.2021 - 06.2021
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Familienbeihilfe
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€ 165,10
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€ 495,30
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04.2021 - 06.2021
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Kinderabsetzbetrag
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€ 58,40
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€ 175,20
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Rückforderungsbetrag gesamt:
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€ 1.270,20
Hinsichtlich der Monate Oktober 2019 bis März 2021 wird der angefochtene Bescheid aufgehoben.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
Um überprüfen zu können, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Familienbeihilfe für die im Mai 2001 geborene Tochter (L.) der Beschwerdeführerin (Bf.) noch gegeben seien, übersandte das Finanzamt der Bf. mit Schreiben vom 31. Mai 2021 ein Datenblatt zur Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe mit dem Ersuchen, dieses genau zu prüfen und allenfalls zu berichtigen bzw. zu ergänzen und es unterschrieben binnen vier Wochen zu retournieren.
Am Ende des beigelegten Datenblattes wurde eine Kopie des Reifeprüfungszeugnisses der Tochter L. verlangt.
Am 15. Juli 2021 erinnerte das Finanzamt die Bf. und übersandte ein weiteres Mal ein Datenblatt zur Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung der Familienbeihilfe.
Nachdem auch diese Aufforderung unbeantwortet blieb, erließ das Finanzamt den nunmehr angefochtenen Bescheid vom 2. November 2021 und forderte die für den Zeitraum Juli 2019 bis Juni 2021 von der Bf. für ihre Tochter L. bezogenen Familienbeihilfen- und Kinderabsetzbeträge mit folgender Begründung zurück:
Wir haben Sie aufgefordert, uns Unterlagen zu senden. Da Sie das nicht getan haben, kommen Sie Ihrer Mitwirkungspflicht nicht nach (§ 119 Bundesabgabenordnung). Die Rückforderung der Familienleistung für den angeführten Zeitraum erfolgt laut Aktenlage.
(Anm.: Aktenkundig ist u.a. eine Schulbesuchsbestätigung der Tochter vom 3. Juni 2019 über den Besuch der 6. Klasse eines Wiener Gymnasiums im Schuljahr 2018/19.)
Die Bf. erhob gegen den Rückforderungsbescheid Beschwerde vom 25. November 2021 und führte aus:
Die Begründung wäre, dass ich alle angeforderten Unterlagen für die Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag damals in den Postkasten des Finanzamtes hineingeworfen habe.
Ich habe alle notwendigen Unterlagen nochmals beigefügt.
Ich beantrage die Wiederbearbeitung der beigefügten Unterlage und einen neuen Bescheid zu erlassen.
Die Beschwerde war nicht unterschrieben.
Der Beschwerde waren vier die Tochter der Bf. betreffende Kursbestätigungen der ***x*** & ***x*** gmbh, Bildungsnetzwerk, angeschlossen:
- Kursbestätigung vom 23.10.2019 über den Besuch der AMS-Maßnahme "KmS für Betriebslogistik und Spedition 1 Modul 1" vom 21.10.2019 bis voraussichtlich 10.05.2020 Montag bis Freitag von 8:30 bis 16:00. Diese Maßnahme endet mit dem Lehrabschuss Speditionskauffrau.
- Kursbestätigung vom 04.03.2020 über den Besuch der AMS-Maßnahme "KmS für Betriebslogistik und Spedition 1 Modul 1" vom 21.10.2019 bis voraussichtlich 10.05.2020 Montag bis Freitag von 8:30 bis 16:00. Diese Maßnahme endet mit dem Lehrabschuss Speditionskauffrau.
- Kursbestätigung (Datum unleserlich) über den Besuch der AMS-Maßnahme "KmS für Betriebslogistik und Spedition 1 Modul 2" vom 18.05.2020 bis voraussichtlich 16.10.2020 Montag bis Freitag von 8:30 bis 15:00. Diese Maßnahme endet mit dem Lehrabschuss Speditionskauffrau.
- Kursbestätigung vom 09.11.2020 über den Besuch der AMS-Maßnahme "P304 Kompetenz mit System für Betriebslogistik und Spedition" vom 19.10.2020 bis voraussichtlich 23.04.2021 Montag bis Freitag von 8:30 bis 15:00. Diese Maßnahme endet mit dem Lehrabschuss.
Wegen Fehlens der Unterschrift der Bf. auf ihrer Beschwerdeeingabe erließ das Finanzamt einen Mängelbehebungsauftrag gemäß § 85 Abs. 2 BAO vom 20. Dezember 2021.
Mit demselben Schreiben ersuchte das Finanzamt um Übersendung einer aktuellen Kursbesuchsbestätigung der Tochter L. und um den Termin der Lehrabschlussprüfung bzw. ein Zeugnis.
Das Fehlen der Unterschrift der Bf. auf ihrer Beschwerdeeingabe wurde von der Bf. am 27. Dezember 2021 durch deren Nachreichung behoben.
Am 11. Jänner 2022 forderte das Finanzamt die Bf. mit Vorhalteschreiben auf, folgende Unterlagen, welche bisher nicht eingelangt waren, zu übersenden:
aktuelle Kursbesuchsbestätigung von L. und
Termin der Lehrabschlussprüfung bzw. Zeugnis
Die (handschriftliche) Antwort der Bf. vom 18. Jänner 2022 lautete:
"Kurs hat 21.10.2019 angefangen
Ende: 16.04.2021.
Die Tochter hat nur Abschlussprüfung nicht gemacht
Abschlussprüfung war am 24.03.2021
Sie hat 3 Module gemacht.
nur Abschlussprüfung nicht"
(Unterschrift)
Der Antwort beigefügt waren die bereits vorgelegten vier Kursbestätigungen sowie zwei weitere Unterlagen:
- P 304 b
KmS Spedition - 3 Module
Kursstart: 21.10.2019 Ende: 16.04.2021
Modul 1 21.10.2019 - 10.05.2020
Modul 2 11.05.2020 - 11.10.2020
Modul 3 12.10.2020 - 16.04.2021
Praktikumsstart: 29.11.2019
Tage von bis: Freitag, 29.11.2019 - 10.01.2020
Donnerstag und Freitag von 16.01.2020 - 08.05.2020
Montag und Dienstag von 25.05.2020 bis 01.09.2020 ?
Donnerstag und Freitag von 22.10.2020 - 19.03.2021
Staplerschein ca. ab 11.11.2019 - 15.11.2019
Erholungszeiten:
21.12.2019 - 06.01.2020
03.02.2020 - 07.02.2020
06.04.2020 - 10.04.2020
07.09.2020 - 18.09.2020
24.12.2020 - 03.01.2021
und
- (An die Tochter der Bf. gerichteter) Bescheid der WKO vom 03.03.2021:
Sie werden aufgrund Ihres Antrages zur LEHRABSCHLUSSPRÜFUNG im Lehrberuf SPEDITIONSKAUFFRAU zugelassen.
Prüfungstermin(e):
Theoretische Prüfung
Kaufmännisches Rechnen, Rechnungswesen und Buchführung
Wirtschaftskunde, Betriebsorganisation und Verwaltung
am 24.03.2021 um 08:00 Uhr …
Praktische Prüfung - schriftlich
Büro, Kommunikation und Organisation
Geschäftsfall
am 24.03.2021 um 08:00 Uhr …
Praktische Prüfung - mündlich
Büro, Kommunikation und Organisation
Geschäftsfall
Fachgespräch
am 22.04.2021 um 08:00 Uhr …
Am 27. Jänner 2021 richtete das Finanzamt folgendes Auskunftsersuchen an die Bf. und verlangte die Vorlage von Unterlagen:
Bitte beantworten Sie schriftlich unsere Fragen bzw. senden Sie die angeforderten Unterlagen gemeinsam mit diesem Schreiben bis spätestens 10. Februar 2022 zurück.
Fragen bzw. vorzulegende Unterlagen
Sie haben wieder nur die Anmeldebestätigungen der Kurse gesendet, aber nicht ob sie auch tatsächlich besucht und beendet wurden. Bitte nochmals! Aktuelle Bestätigung von ***x***&***x*** über die Absolvierung der AMS Maßnahme v. 10/2019 bis 04/2021 senden!
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 9. März 2022 wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab. Wie schon in der Begründung des Rückforderungsbescheides hielt das Finanzamt fest, dass trotz Aufforderung Unterlagen nicht übersendet worden seien und damit die Mitwirkungspflicht nach § 119 BAO verletzt worden sei. Die Bf. sei am 20.12.2021, am 11.01.2022 und am 27.01.2022 aufgefordert worden, nicht nur Anmeldebestätigungen der Kurse von L. zu senden, sondern eine aktuelle Bestätigung über die Absolvierung der AMS Maßnahme; diese sei nicht übermittelt worden. Eine Familienleistung könne daher nicht ausgezahlt werden.
Am 10. März 2022 langte folgende Kursbestätigung der ***x*** & ***x*** gmbh, Bildungsnetzwerk, vom gleichen Tag (10.03.2022) beim Finanzamt ein:
Kursbestätigung: Dient zur Vorlage
Sehr geehrte Frau (Tochter der Bf.)!
Aufgrund der uns vom AMS übermittelten Unterlagen können wir bestätigen, dass Sie …, SV.-Nr. …, von 21.10.2019 bis 18.02.2021 bei uns im Rahmen einer Lehre zur Speditionskauffrau tätig waren und die AMS Maßnahme "Kompetenz mit System für Betriebslogistik und Spedition" wie folgt besucht haben:
Kurs 2 Spedition 1 Modul 1: 21.10.2019 bis 10.05.2020, jeweils Montag bis Freitag von 08:30 bis 16:00 Uhr
Kurs 2 Spedition 1 Modul 2: 18.05.2020 bis 18.10.2020, jeweils Montag bis Freitag von 08:30 bis 15:00 Uhr
Kurs 2 Spedition 1 Modul 3: 19.10.2020 bis 18.02.2021, jeweils Montag bis Freitag von 08:30 bis 15.00 Uhr
Das Modul 3 wurde vor dem tatsächlichen Modulende am 23.04 2021 mit 18 02.2021 beendet. Die Lehrabschlussprüfung wurde nicht abgelegt.
Die oa. Angaben basieren auf den Erinnerungen der zuständigen Kursbetreuung, da wir gemäß unseren Verpflichtungen gegenüber unserem Auftraggeber, dem Arbeitsmarktservice, sowie den geltenden Bestimmungen der Datenschutzgrundverordnung zu diesen zurückliegenden Vorgängen keinerlei Unterlagen mehr gespeichert bzw. aufbewahrt haben.
Mit Schreiben des rechtsfreundlichen Vertreters des Bf. vom 29. März 2022 wurde die Vorlage der Beschwerde beantragt wie folgt:
Sie haben meine Mandantin aufgefordert, Unterlagen betreffend den AMS-Kursbesuch ihrer Tochter, Frau L. vorzulegen. Ich hatte mich am 8.2.2022 telefonisch durchgefragt, bis ich Frau K. erreicht habe, die mir mitteilte, sie sei eine zuständige Referentin aus dem zuständigen Team. Auf meine Bitte hin gewährte Frau K. meiner Mandantin eine Fristverlängerung bis 10.3.2022. Frau K. sagte zu, die Verlängerung sogleich im Akt zu verzeichnen.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 09.03.2022 (somit während offener Frist) wurde die Beschwerde meiner Mandantin vom 25.11.2021 abgewiesen, und zwar mit der Begründung, sie wäre der Aufforderung zur Nachreichung von Unterlagen nicht nachgekommen. Dies ist unrichtig: meine Mandantin hat Ihnen am 10.03.2022 die von Ihnen angeforderte Besuchsbestätigung der AMS Kurse Ihrer Tochter zukommen lassen.
Der Einfachheit halber werden diese auch nochmals beiliegend übermittelt.
Richtigerweise wäre eine stattgebende Beschwerdevorentscheidung zu treffen gewesen und wird angeregt die offenbar irrtümlich ergangene Beschwerdevorentscheidung zu korrigieren.
Vorsichtshalber muss ich aber davon ausgehen, dass dieser Anregung nicht entsprochen wird.
Ich stelle daher im Namen und über Auftrag meiner Mandantin fristgerecht den Antrag die Beschwerde meiner Mandantin samt den nachgereichten Unterlagen dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorzulegen.
Dem Vorlageantrag war die oben bereits wiedergegebene Bestätigung vom 10. März 2022 beigelegt.
Vom Finanzamt wurden weitere Ermittlungen durchgeführt (Abfrage der Sozialversicherungszeiten der Tochter der Bf.; Auskunftsersuchen vom 21.04.2022 an die von der Tochter der Bf. besuchte Schule).
Die Beschwerdevorlage seitens des Finanzamtes erfolgte mit nachstehendem Sachverhalt und Anträgen:
Sachverhalt:
Von der Beschwerdeführerin (Bf.) wurden weder das Anspruchsüberprüfungsschreiben vom 31.5.2021 (Dok.8) noch die Erinnerung dazu vom 15.7.2021 (Dok.9) beantwortet.
Mittels Rückforderungsbescheid vom 2.11.2021 (Dok.1) wurden daraufhin Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für das Kind L. (geb. ...5.2001) für den Zeitraum Juli 2019 bis Juni 2021 zurückgefordert, da der Mitwirkungspflicht nach § 119 BAO nicht nachgekommen worden sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde vom 25.11.2021 (Dok.2). Begründend war ausgeführt, dass die Unterlagen bereits in den Postkasten des Finanzamtes eingeworfen worden seien.
Mit Schreiben vom 18.1.2022 (Dok.12) teilte die Bf. aufgrund eines Ergänzungsersuchens mit, dass der Kursbesuch von L. von 21.10.2019 bis 16.4.2021 gedauert habe. Zur Lehrabschlussprüfung am 24.3.2021 sei L. jedoch nicht angetreten.
Mittels Ergänzungsersuchen vom 27.1.2022 (Dok.13) wurde die Bf. nochmals aufgefordert eine Bestätigung über die Absolvierung der AMS-Maßnahme vorzulegen.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 9.3.2022 (Dok.5) wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen, da die angeforderten Unterlagen nicht vorgelegt worden seien.
Die angeforderte Bestätigung der ***x*** & ***x*** GmbH über die tatsächliche Kursteilnahme langte am 10.3.2022 ein (Dok.14). Darin wurde eine Kursteilnahme von 21.10.2019 bis 10.5.2020, von 18.5.2020 bis 18.10.2020 und von 19.10.2020 bis 18.2.2021 bestätigt. Das Modul 3 sei vor dem tatsächlichen Modulende am 23.4.2021 mit 18.2.2021 beendet und die Lehrabschlussprüfung sei nicht abgelegt worden.
Mit Vorlageantrag vom 29.3.2022 (Dok.6) wurde die Vorlage an das Bundesfinanzgericht zur Entscheidung beantragt.
Der Antwort des Brigittenauer Gymnasiums vom 21.4.2022 (Dok.16) auf ein Auskunftsersuchen vom selben Tag ist zu entnehmen, dass sich L. am 4.9.2019 von der Schule abgemeldet hat. Stellungnahme:
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967 besteht für volljährige Kinder auch Anspruch auf Familienbeihilfe für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird.
Aus der vorgelegten Schulbesuchsbestätigung vom 3.6.2019 (Dok.7, Seite 7) geht hervor, dass L. im Schuljahr 2018/19 die Klasse 6bc des Brigittenauer Gymnasiums besucht hat. Laut Auskunft des Brigittenauer Gymnasiums vom 21.4.2022 (Dok.16) hat sich L. mit 4.9.2019 von der Schule abgemeldet. Eine ernsthaft und zielstrebig betriebene Ausbildung kann im September 2019 somit nicht angenommen werden.
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.
Aus der vorgelegten Kursbestätigung vom 10.3.2022 (Dok.14) ist ersichtlich, dass L. ihre am 21.10.2019 begonnene Lehre zur Speditionskauffrau am 18.2.2021 abgebrochen hat. Da es sich dabei um eine AMS-Maßnahme gehandelt hat, hat auch der Arbeitslosengeldbezug von L. mit 18.2.2021 geendet (Dok.15).
Das Finanzamt beantragt aufgrund des festgestellten Sachverhalts die Beschwerde betreffend die Zeiträume Juli 2019 bis September 2019 und April 2021 bis Juni 2021 abzuweisen. Für den Zeitraum Oktober 2019 bis März 2021 wäre der Beschwerde aus Sicht des Finanzamtes stattzugeben, wobei die Zuerkennung der Familienbeihilfe für März 2021 lediglich aufgrund von § 15 FLAG 1967 zu erfolgen hätte.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
Die im Mai 2001 geborene Tochter der Bf. besuchte im Schuljahr 2018/19 die 6. Klasse eines Wiener Gymnasiums (Schulbesuchsbestätigung vom 03.06.2019).
Am 4. September 2019 meldete sie sich von dieser Schule ab (Beantwortung eines Auskunftsersuchens des Finanzamtes vom 21.04.2022).
Ab 21. Oktober 2019 war die Tochter der Bf. im Rahmen einer Lehre bei einer GmbH in Wien tätig und besuchte AMS-Kurse "Betriebslogistik und Spedition" mit dem Ziel eines Lehrabschlusses als Speditionskauffrau; die Kurse wurden in Modulform abgehalten, wobei
Modul 1 von 21.10.2019 bis 10.05.2020, jeweils Montag bis Freitag von 08:30 bis 16:00 Uhr,
Modul 2 von 18.05.2020 bis 16.10.2020, jeweils Montag bis Freitag von 08:30 bis 15:00 Uhr und
Modul 3 von 19.10.2020 bis 23.04.2021, jeweils Montag bis Freitag von 08:30 bis 15.00 Uhr abgehalten wurden.
Die Teilnahme am dritten Kurs wurde von der Tochter der Bf. vor dem tatsächlichen Modulende am 18.02.2021 beendet.
Zur Lehrabschlussprüfung an den Terminen 24.03.2021 (schriftliche Prüfung) und 22.04.2021 (mündliche Prüfung), zu der nach dem Bescheid der WKO vom 03.03.2021 die Tochter der Bf. zugelassen worden war, trat sie nicht an; sie legte die Prüfung nicht ab.
(Kursbestätigungen vom 23.10.2019, 04.03.2020, 09.11.2020 und 10.03.2022; Bescheid der WKO vom 03.03.2021; eigene Angabe der Bf. vom 18.01.2022).
Beweiswürdigung
Die Sachverhaltsfeststellungen beruhen auf den im Einzelnen angeführten Beweisgrundlagen und sind unstrittig.
Rechtliche Beurteilung
Zu Spruchpunkt I. (Abänderung)
§ 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 bestimmt:
Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967 besteht für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, auch Anspruch auf Familienbeihilfe für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird.
§ 15 Abs. 1 FLAG 1967 idF BGBl. I Nr. 58/2021 lautet:
Für Personen, die im Zeitraum von einschließlich März 2020 bis einschließlich Februar 2021 für zumindest einen Monat Anspruch auf Familienbeihilfe für ein Kind haben, finden die während dieses Zeitraumes vorliegenden Anspruchsvoraussetzungen im unmittelbaren Anschluss an den Anspruchszeitraum bis März 2021 in Bezug auf dieses Kind weiter Anwendung, solange während dieses Zeitraumes keine andere Person anspruchsberechtigt wird.
Die Familienbeihilfe wird gemäß § 10 Abs. 2 FLAG 1967 vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt.
Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat gemäß § 26 Abs. 1 leg. cit. die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.
Gemäß § 33 Abs. 3 EStG 1988 steht Steuerpflichtigen, denen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 58,40 Euro für jedes Kind zu. Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 anzuwenden.
§ 26 Abs. 1 FLAG normiert eine objektive Erstattungspflicht desjenigen, der die Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat. Diese Verpflichtung zur Rückerstattung ist von subjektiven Momenten unabhängig. Entscheidend ist somit lediglich, ob der Empfänger die Beträge zu Unrecht erhalten hat (BFG vom 28.02.2020, RV/7104618/2019, mit Verweis auf das Erkenntnis VwGH vom 28.10.2009, 2008/15/0329, mit der dort angeführten Judikatur).
Juli 2019 bis September 2019:
Laut Schulbesuchsbestätigung vom 03.06.2019 besuchte die Tochter der Bf. ein Gymnasium in Wien bis zum Ende des Schuljahres 2018/19. Dann brach sie die Schulausbildung ab. Für Zeiten danach wurden keine Schulbesuchsbestätigungen dieser Schule vorgelegt und auch ein Reifeprüfungszeugnis, mit welchem dieser Schultyp abgeschlossen wird, konnte folglich nicht beigebracht werden. Dass die Abmeldung durch die volljährige Tochter von dieser Schule laut Auskunft der Schule erst - nach den Schulferien - mit 4. September 2019 erfolgte, bewirkt keine Verlängerung des Anspruches auf Familienbeihilfe, da eben kein Abschluss dieser Schulausbildung erfolgt ist.
Wenn das Finanzamt in der Beschwerdevorlage hinsichtlich der Abmeldung von der Schule davon spricht, dass eine ernsthafte und zielstrebig betriebene Ausbildung nicht angenommen werden kann, so gilt dies angesichts des Schulabbruches für sämtliche Monate nach Ende des Schuljahres 2018/19.
Dass nur ein erfolgreicher Abschluss der Schulausbildung den Familienbeihilfenanspruch bis zum frühestmöglichen Beginn einer weiteren Berufsausbildung verlängert, ergibt sich aus der Rechtsprechung.
Oktober 2019 bis Februar 2021:
In den Erkenntnissen vom 30.08.2017, RV/7102441/2016 und 13.04.2021, RV/3100447/2020, erwog das Bundesfinanzgericht:
Es besteht kein Zweifel, dass insbesondere die Lehrausbildung in einem gesetzlich anerkannten Lehrverhältnis eine Berufsausbildung iSd FLAG darstellt (s VwGH 14.12.2015, Ro 2015/16/0005). Diese Lehrausbildung steht auf zwei Säulen: zum einen die praktische Ausbildung im Betrieb (in der Regel 75 bis 80 % der Lehre), und zum anderen die Ausbildung in der Berufsschule (so genanntes "duales System" der Lehrausbildung).
Im gegenständlichen Fall lag eine Lehrausbildung ab 21. Oktober 2019 vor. Ab diesem Zeitpunkt waren nach den Kursbestätigungen durch die Tätigkeit der Tochter der Bf. bei einer GmbH und den Besuch der AMS-Kurse "Betriebslogistik und Spedition" die Voraussetzungen für eine Berufsausbildung iSd FLAG erfüllt. Damit war ab Beginn des Monats Familienbeihilfe zu gewähren. Und zwar bis zum Ende des Monats, in dem die Tochter der Bf. auch diese Ausbildung abbrach.
Laut der vorgelegten Kursbestätigung hat die Tochter der Bf. den dritten Modulkurs "Betriebslogistik und Spedition" vorzeitig mit 18. Februar 2021 beendet und ist - wie auch der eigenen Angabe der Bf. zu entnehmen ist - trotz bereits erfolgter Zulassung zur Lehrabschlussprüfung am 24. März 2021 und 22. April 2021 nicht angetreten.
März 2021:
Da nach dem im vorhergehenden Punkt Gesagten die Anspruchsvoraussetzungen für jeden Monat von März 2020 bis Februar 2021 gegeben gewesen waren, wird gemäß § 15 Abs. 1 FLAG 1967 die Gewährung der Familienbeihilfe auf den Monat März 2021 erstreckt.
April 2021 bis Juni 2021:
Nach Wegfall der Kriterien einer Berufsausbildung, wie im vorvorigen Punkt dargelegt, bestand kein Anspruch auf Familienbeihilfe.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Erkenntnis werden keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen, da dieses in rechtlicher Hinsicht der in dieser Entscheidung zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgt. Soweit darin Sachverhaltsfeststellungen getroffen wurden, liegen keine Rechtsfragen, sondern Sachverhaltsfragen vor, die grundsätzlich keiner Revision zugänglich sind.
Wien, am 11. Mai 2022
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 15 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 10 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 26 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 33 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7101226/2022
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2022:RV.7101226.2022
- Stammnummer
- 137341
- Gültig
- 11.05.2022 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF