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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7104223/2018

Zurücknahme einer Beschwerde

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7104223/2018vom 23.05.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Elisabeth Wanke als Berichterstatterin gemäß § 272 Abs. 4 BAO Beschwerdeverfahren betreffend die Beschwerde der ***1*** ***2***, ***3***, ***4***, vom 8.11.2017, eingebracht am 10.11.2017, gegen den Bescheid des damaligen Finanzamts Wien 4/5/10, nunmehr Finanzamt Österreich, 1030 Wien, Marxergasse 4, vom 25.10.2017, mit welchem der Antrag vom 12.10.2017 auf Familienbeihilfe für den im März 1991 geborenen ***5*** ***2*** ab Oktober 2017 abgewiesen wurde, Sozialversicherungsnummer ***6***, beschlossen: I. Die Beschwerde wird gemäß § 256 Abs. 3 BAO als gegenstandslos erklärt. Die für 22.6.2022 anberaumte mündliche Verhandlung entfällt. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt. II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG und Art. 133 Abs. 9 B-VG i. V. m. § 25a VwGG eine Revision nicht zulässig Entscheidungsgründe Ergänzungsersuchen vom 18.9.2015 In den elektronisch vorgelegten Akten befindet sich ein Ergänzungsersuchen des Finanzamts vom 18.9.2015 zu einem Antrag auf Familienbeihilfe vom 8.9.2015 betreffend "Abschlusszeugnis (u. a. DipIomprüfungszeugnis, Rigorosenzeugnis) aus A033 636 bzw Anrechnungsbescheid , dass das gesamte Studium an das aktuelle Studium angerechnet wurde" und die Vorlage des diesbezüglichen Bescheids des Studiendirektors vom 22.10.2015 (siehe oben). Bescheid vom 12.1.2016 Mit Bescheid vom 12.1.2016 wies das Finanzamt einen Antrag der Bf vom 8.9.2015 auf Familienbeihilfe für den im März 1991 geborenen ***5*** ***2*** ab September 2015 mit folgender Begründung ab: Nach einem Studienwechsel nach dem jeweils 3. inskribierten Semester (oder zweitem Ausbildungsjahr) besteht Anspruch auf Familienbeihilfe erst dann, wenn die oder der Studierende in dem nunmehr gewählten Studium so viele Semester wie in den vor dem Studienwechsel betriebenen Studien zurückgelegt hat. Es sind daher alle Semester aus den vorherigen Studien, in denen eine Fortsetzungsmeldung vorgelegen ist und für die Familienbeihilfe bezogen wurde, in Bezug auf die Wartezeit bis zur Wiedergewährung der Familienbeihilfe für das neue Studium heranzuziehen. Ein Zustellnachweis ist nicht aktenkundig. Offenbar ist dieser Bescheid, falls er zugestellt wurde, in Rechtskraft erwachsen. Antrag vom 12.10.2017 Mit am 12.10.2017 persönlich beim Finanzamt überreichtem und mit 11.10.2017 datiertem Formular Beih 1 beantragte die Beschwerdeführerin (Bf) ***1*** ***2*** Familienbeihilfe wie folgt: Die Bf sei österreichische Staatsbürgerin, wohne gemeinsam mit ihrem Ehegatten Dr. ***7*** ***2*** in ***3***, ***4***, sei im Betrieb ihres Ehegatten angestellt, und erhalte derzeit Familienbeihilfe für den im Jänner 1993 geborenen Sohn ***8*** ***2***, der voraussichtlich bis 2018 Student sei. Beantragt werde ohne Angabe eines Beginnzeitpunkts Familienbeihilfe für den im März 1991 geborenen Sohn ***5*** ***2***. Dieser wohne mit der Bf im gemeinsamen Haushalt, die Bf finanziere monatlich die überwiegenden Kosten. ***5*** ***2*** studiere seit September 2014 an der Universität für Musik und Darstellende Kunst das Studium T 033 145 769, das voraussichtlich bis 2019 dauern werde. Der bisherige Studienverlauf wurde in einem Begleitschreiben ("beiliegend zum Antrag auf Zuerkennung der Familienbeihilfe ab Oktober 2014...") wie folgt dargestellt: [Grafik]   Beigefügt waren folgende Unterlagen: Studienbestätigung der Universität für Musik und darstellende Kunst für das Wintersemester 2017 betreffend das Bachelorstudium Instrumental(Gesangs)pädagogik (Bass-Popularmusik) 033 145 769. Bestätigung des Studienerfolgs der Universität für Musik und darstellende Kunst betreffend "Bachelorstudium; Musikwissenschaft (als mitbelegender Studierender) vom 10.10.2017 (zwei Prüfungen über 4 ECTS am 20.6.2014). Bescheid des Studiendirektors an der Universität für Musik und darstellende Kunst vom 1.10.2014, wonach im Rahmen des Bachelorstudiums lnstrumental(Gesangs)pädagogik - Bass (Popularmusik) insgesamt 6 ECTS von der Universität Wien anerkannt wurden. Bescheid des Studiendirektors an der Universität für Musik und darstellende Kunst vom 25.10.2015, wonach im Rahmen des Bachelorstudiums lnstrumental(Gesangs)pädagogik - Bass (Popularmusik) insgesamt 14,50 ECTS von der Universität Wien anerkannt wurden. Bescheid des Studiendirektors an der Universität für Musik und darstellende Kunst vom 1.10.2014, wonach im Rahmen des Bachelorstudiums lnstrumental(Gesangs)pädagogik - Bass (Popularmusik) insgesamt 6 ECTS von der Universität Wien anerkannt wurden. Bestätigung der Universität Wien vom 27.10.2015 über positiv abgelegte Prüfungen im A 033 636 Bachelorstudium Musikwissenschaft UG2002 von 01.10.2010 bis 30.11.2014: [Grafik]   [Grafik]   Studienblatt der Universität für Musik und darstellende Kunst für das Wintersemester 2014. Studienblatt der Universität für Musik und darstellende Kunst für das Sommersemester 2015. Studienblatt der Universität für Musik und darstellende Kunst für das Wintersemester 2015. Studienblatt der Universität für Musik und darstellende Kunst für das Sommersemester 2016. Bestätigung des Studienerfolgs der Universität für Musik und darstellende Kunst vom 10.10.2017 über insgesamt 155 ECTS: [Grafik]   [Grafik]   [Grafik]   [Grafik]   Bescheid vom 25.10.2017 Mit Bescheid vom 25.10.2017 wies das Finanzamt den Antrag vom 12.10.2017 auf Familienbeihilfe für den im März 1991 geborenen ***5*** ***2*** ab Oktober 2017 ab und begründete dies wie folgt: Gemäß § 2 Abs. 1 lit. d Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) in der ab 1. März 2011 gültigen Fassung besteht Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Eine Verlängerung des Familienbeihilfenanspruches bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, längstens jedoch bis zum erstmöglichen Abschluss eines Studiums ist nach § 2 Abs. 1 lit. j Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG 1967) nur dann möglich, wenn - das Kind das Studium bis zu dem Kalenderjahr, in dem es das 19. Lebensjahr vollendet hat, begonnen hat, - und die gesetzliche Studiendauer bis zum ehestmöglichen Abschluss mindestens zehn Semester beträgt, - und die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums nicht überschritten wird. Beschwerde vom 8.11.2017 Mit Schreiben vom 8.11.2017, am Finanzamt am 10.11.2017 persönlich überreicht, erhob die Bf Beschwerde gegen den Bescheid vom 25.10.2017 und führte aus: Da im Abweisungsbescheid der Zeitraum "ab Oktober 2017" angeführt ist, nehme ich an, dass bei meinem Antrag vom 12.10.2017 der beantragte Zeitraum nicht klar ersichtlich war. Somit möchte ich den richtigen Zeitraum für die Gewährung der Familienbeihilfe bekannt geben: • Wintersemester von Oktober 2014 bis Jänner 2015 (ordentlicher Studierender, ECTS 33,5) • Sommersemester von Marz 2015 bis Juni 2015 (ordentlicher Studierender, ECTS 30) • Wintersemester von Oktober 2015 bis Jänner 2016 (ordentlicher Studierender, ECTS 31,5) Mein Sohn ***5*** leistet nach der Matura den Zivildienst (vom 01.07.2009 bis 31.03.2010). Ab Oktober 2010 begann er als ordentlich Studierender an der Universität Wien für Musikwissenschaft zu studieren. Ab Oktober 2014 wechselte er seine Studienrichtung als ordentlicher Student an der Universität für Musik fur darstellende Kunst, Wien. Sein 25. Lebensjahr vollendete er im Marz 2016, deshalb bitte ich um Gewährung der Familienbeihilfe für den oben genannten Zeitraum. Die genauen Unterlagen und Bestätigungen habe ich dem Antrag vom 12.10.2017 beigefügt. Beigeschlossen waren: Eine Bestätigung des Studienerfolgs vom 15.11.2016 über insgesamt 103 ECTS mit der handschriftlichen Anmerkung "14 WS: 33,50, 15 SS 30, 15 WS 31,50". Die Beilage zum Antrag vom 12.10.2017 über den Studienverlauf. Studienzeitbestätigung der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien vom 10.10.2017, wonach das Bachelorstudium Instrumental(Gesangs)Pädagogik; (Bass - Popularmusik) als ordentliches Studium am 26.9.2014 begonnen, das Bachelorstudium Musikwissenschaft als mitbelegtes Studium am 19.2.2014 begonnen und am 26.9.2014 beendet wurde. Beschwerdevorentscheidung vom 5.6.2018 Mit Beschwerdevorentscheidung vom 5.6.2018 wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab: Gemäß § 10 (1) Familienlastenausgleichsgesetz 1967 wird die Familienbeihilfe nur auf Antrag gewährt. Auf Grund der fehlenden Zeitangabe wurde ab Antragstellung 10/2017 abgewiesen. Gemäß § 2 Abs. 1 lit. d Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FUVG 1967) in der ab 1. März 2011 gültigen Fassung besteht Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Eine Verlängerung des Familienbeihilfenanspruches bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, längstens jedoch bis zum erstmöglichen Abschluss eines Studiums ist nach § 2 Abs. 1 lit. j Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG 1967) nur dann möglich, wenn - das Kind das Studium bis zu dem Kalenderjahr, in dem es das 19. Lebensjahr vollendet hat, begonnen hat, - und die gesetzliche Studiendauer bis zum ehestmöglichen Abschluss mindestens zehn Semester beträgt, - und die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums nicht überschritten wird. Bezüglich Ihres Einwandes wäre hinzuzufügen, dass über den Zeitraum ab 09/15 bereits rechtskräftig abgesprochen wurde, da 10/2014 ein schädlicher Studienwechsel vollzogen wurde und daher 7 Stehsemester zur Anrechnung kamen. Vorlageantrag vom 3.7.2018 Mit Schreiben vom 3.7.2018 stellte die Bf Vorlageantrag, ohne sich mit der Beschwerdevorentscheidung inhaltlich auseinanderzusetzen: Ich beantrage hiermit die Vorlage meiner Beschwerde vom 8.11.2017 zur Entscheidung an das Bundesfinanzgericht. Ferner beantrage ich die Anberaumung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem gesamten Senat. Für allfällige Ruckfragen stehe ich gerne unter der Tel.Nr.: 0664 ***9*** zur Verfügung. Vorlage Mit Bericht vom 17.9.2018 legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und führte unter anderem aus: [Grafik]   Sachverhalt und Anträge Sachverhalt: schädlicher Studienwechsel iVm Altersgrenze überschneidend 7 Stehsemester lediglich ein Semester nach vorgelegten Unterlagen anerkannt, daher waren die Stehsemester noch nicht ausgeschöpft. Beweismittel: Akt Stellungnahme: Da der Antrag unklar war, wurde ab Antragstellung abgewiesen. Im Zuge der Beschwerde änderte sich die Abweisung, da eine Überschneidung mit der Altersgrenze vorlag und mit schädlichem Studienwechsel. Ladung zur mündliche Verhandlung Die mündliche Verhandlung wurde für den 22.6.2022 anberaumt, die Ladung erfolgte am 8.5.2022. Zurücknahme der Beschwerde Mit Schreiben vom 17.5.2022, Postaufgabe vom selben Tag, zog die Bf die am 10.11.2017 eingebrachte Beschwerde zurück. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: Rechtsgrundlagen § 2 lit. a Z 1 BAO lautet: § 2. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten, soweit sie hierauf nicht unmittelbar anwendbar sind und nicht anderes bestimmt ist, sinngemäß in Angelegenheiten a) der von den Abgabenbehörden des Bundes zuzuerkennenden oder rückzufordernden bundesrechtlich geregelten 1. Beihilfen aller Art und ... § 85 BAO lautet: § 85. (1) Anbringen zur Geltendmachung von Rechten oder zur Erfüllung von Verpflichtungen (insbesondere Erklärungen, Anträge, Beantwortungen von Bedenkenvorhalten, Rechtsmittel) sind vorbehaltlich der Bestimmungen des Abs. 3 schriftlich einzureichen (Eingaben). (2) Mängel von Eingaben (Formgebrechen, inhaltliche Mängel, Fehlen einer Unterschrift) berechtigen die Abgabenbehörde nicht zur Zurückweisung; inhaltliche Mängel liegen nur dann vor, wenn in einer Eingabe gesetzlich geforderte inhaltliche Angaben fehlen. Sie hat dem Einschreiter die Behebung dieser Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, daß die Eingabe nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt; werden die Mängel rechtzeitig behoben, gilt die Eingabe als ursprünglich richtig eingebracht. (3) Die Abgabenbehörde hat mündliche Anbringen der im Abs. 1 bezeichneten Art entgegenzunehmen, a) wenn dies die Abgabenvorschriften vorsehen, oder b) wenn dies für die Abwicklung des Abgabenverfahrens zweckmäßig ist, oder c) wenn die Schriftform dem Einschreiter nach seinen persönlichen Verhältnissen nicht zugemutet werden kann. Zur Entgegennahme mündlicher Anbringen ist die Abgabenbehörde nur während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden verpflichtet, die bei der Abgabenbehörde durch Anschlag kundzumachen sind. (4) Wird ein Anbringen (Abs. 1 oder 3) nicht vom Abgabepflichtigen selbst vorgebracht, ohne daß sich der Einschreiter durch eine schriftliche Vollmacht ausweisen kann und ohne daß § 83 Abs. 4 Anwendung findet, gelten für die nachträgliche Beibringung der Vollmacht die Bestimmungen des Abs. 2 sinngemäß. (5) Der Einschreiter hat auf Verlangen der Abgabenbehörde eine beglaubigte Übersetzung einem Anbringen (Abs. 1 oder 3) beigelegter Unterlagen beizubringen. § 85a BAO lautet: § 85a. Die Abgabenbehörden sind verpflichtet, über Anbringen (§ 85) der Parteien ohne unnötigen Aufschub zu entscheiden. § 92 BAO lautet: § 92. (1) Erledigungen einer Abgabenbehörde sind als Bescheide zu erlassen, wenn sie für einzelne Personen a) Rechte oder Pflichten begründen, abändern oder aufheben, oder b) abgabenrechtlich bedeutsame Tatsachen feststellen, oder c) über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses absprechen. (2) Bescheide bedürfen der Schriftform, wenn nicht die Abgabenvorschriften die mündliche Form vorschreiben oder gestatten. § 243 BAO lautet: § 243. Gegen Bescheide, die Abgabenbehörden erlassen, sind Beschwerden (Bescheidbeschwerden) an die Verwaltungsgerichte zulässig, soweit in Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmt ist. § 256 BAO lautet: § 256. (1) Beschwerden können bis zur Bekanntgabe (§ 97) der Entscheidung über die Beschwerde zurückgenommen werden. Die Zurücknahme ist schriftlich oder mündlich zu erklären. (2) Wurden Beitrittserklärungen abgegeben, so ist die Zurücknahme der Bescheidbeschwerde nur wirksam, wenn ihr alle zustimmen, die der Beschwerde beigetreten sind. (3) Wurde eine Beschwerde zurückgenommen (Abs. 1), so ist sie mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) als gegenstandslos zu erklären. § 270 BAO lautet: § 270. Auf neue Tatsachen, Beweise und Anträge, die der Abgabenbehörde im Laufe des Beschwerdeverfahrens zur Kenntnis gelangen, ist von der Abgabenbehörde Bedacht zu nehmen, auch wenn dadurch das Beschwerdebegehren geändert oder ergänzt wird. Dies gilt sinngemäß für dem Verwaltungsgericht durch eine Partei oder sonst zur Kenntnis gelangte Umstände. § 272 BAO lautet: § 272. (1) Sind für die Erledigung von Beschwerden durch Bundesgesetz oder durch Landesgesetz Senate vorgesehen, so richtet sich das Verfahren, soweit gesetzlich nicht anderes angeordnet ist, nach den folgenden Bestimmungen. (2) Die Entscheidung obliegt dem Senat, 1. wenn dies beantragt wird a) in der Beschwerde, b) im Vorlageantrag (§ 264), c) in der Beitrittserklärung (§ 258 Abs. 1) oder d) wenn ein Bescheid gemäß § 253 an die Stelle eines mit Bescheidbeschwerde angefochtenen Bescheides tritt, innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe (§ 97) des späteren Bescheides oder 2. wenn dies der Einzelrichter verlangt. (3) Ein Verlangen nach Abs. 2 Z 2 ist zulässig, wenn der Entscheidung grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Bescheid von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt, die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet wird oder wenn ein Antrag des Verwaltungsgerichtes beim Verfassungsgerichtshof wegen Gesetzwidrigkeit von Verordnungen oder wegen Verfassungswidrigkeit von Gesetzen gestellt werden soll oder bei Annahme einer Verdrängung nationalen Rechts durch Unionsrecht. Ein solches Verlangen ist weiters zulässig, wenn die Verbindung von Beschwerden, über die der Senat zu entscheiden hat, mit Beschwerden, über die ansonsten der Einzelrichter zu entscheiden hätte, zu einem gemeinsamen Verfahren insbesondere zur Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens zweckmäßig ist. Das Verlangen ist zu begründen; es kann bis zur Bekanntgabe (§ 97) der Entscheidung über die Beschwerde gestellt werden. (4) Obliegt die Entscheidung über Beschwerden dem Senat, so können die dem Verwaltungsgericht gemäß § 269 eingeräumten Rechte zunächst vom Berichterstatter ausgeübt werden. Diesem obliegen auch zunächst die Erlassung von Mängelbehebungsaufträgen (§ 85 Abs. 2) und von Aufträgen gemäß § 86a Abs. 1 sowie Zurückweisungen (§ 260), Zurücknahmeerklärungen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1), Gegenstandsloserklärungen (§ 256 Abs. 3, § 261), Verfügungen der Aussetzung der Entscheidung (§ 271 Abs. 1) und Beschlüsse gemäß § 300 Abs. 1 lit. b. (5) Berichtigungen (§ 293, § 293a und § 293b) und Aufhebungen zur Klaglosstellung (§ 289) der vom Einzelrichter erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegen dem Einzelrichter, wenn jedoch der Senat entschieden hat, dem Senat. § 274 BAO lautet: § 274. (1) Über die Beschwerde hat eine mündliche Verhandlung stattzufinden, 1. wenn es beantragt wird a) in der Beschwerde, b) im Vorlageantrag (§ 264), c) in der Beitrittserklärung (§ 258 Abs. 1) oder d) wenn ein Bescheid gemäß § 253 an die Stelle eines mit Bescheidbeschwerde angefochtenen Bescheides tritt, innerhalb eines Monates nach Bekanntgabe (§ 97) des späteren Bescheides, oder 2. Wenn es der Einzelrichter bzw. der Berichterstatter für erforderlich hält. (2) Obliegt die Entscheidung über die Beschwerde dem Senat, so hat eine mündliche Verhandlung weiters stattzufinden, 1. wenn es der Senatsvorsitzende für erforderlich hält oder 2. wenn es der Senat auf Antrag eines Mitglieds beschließt. (3) Der Senat kann ungeachtet eines Antrages (Abs. 1 Z 1) von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn die Beschwerde 1. als unzulässig oder nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen ist (§ 260), 2. als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1) oder als gegenstandslos (§ 256 Abs. 3, § 261) zu erklären ist oder 3. wenn eine Aufhebung unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erfolgt (§ 278). (4) Der Senatsvorsitzende hat den Ort und den Zeitpunkt der Verhandlung zu bestimmen. Hat eine mündliche Verhandlung stattzufinden, so sind die Parteien mit dem Beifügen vorzuladen, dass ihr Fernbleiben der Durchführung der Verhandlung nicht entgegensteht. (5) Obliegt die Entscheidung über die Beschwerde dem Einzelrichter und hat nach Abs. 1 eine mündliche Verhandlung stattzufinden, so sind Abs. 3 und 4 sowie § 273 Abs. 1, § 275 und § 277 Abs. 4 sinngemäß anzuwenden; hierbei sind die Obliegenheiten und Befugnisse des Senatsvorsitzenden dem Einzelrichter auferlegt bzw. eingeräumt. § 284 Abs. 1 BAO lautet: § 284. (1) Wegen Verletzung der Entscheidungspflicht kann die Partei Beschwerde (Säumnisbeschwerde) beim Verwaltungsgericht erheben, wenn ihr Bescheide der Abgabenbehörden nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen der Anbringen oder nach dem Eintritt zur Verpflichtung zu ihrer amtswegigen Erlassung bekanntgegeben (§ 97) werden. Hiezu ist jede Partei befugt, der gegenüber der Bescheid zu ergehen hat. § 2 FLAG 1967 lautet: § 2. (1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, a) für minderjährige Kinder, b) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, sind unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen. Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird; Gleiches gilt, wenn alle Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase nach § 66 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, erfolgreich absolviert wurden, sofern diese mit mindestens 14 ECTS-Punkten bewertet werden. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß, c) für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, d) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird; für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem ehestmöglichen Beginn eines Freiwilligen Dienstes nach § 2 Abs. 1 lit. l sublit. aa bis dd für längstens drei Monate, e) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes oder eines Freiwilligen Dienstes nach § 2 Abs. 1 lit. l sublit. aa bis dd und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes oder Freiwilligen Dienstes nach § 2 Abs. 1 lit. l sublit. aa bis dd begonnen oder fortgesetzt wird, (Anm.: lit. f aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010) g) für volljährige Kinder, die in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, den Präsenz- oder Ausbildungsdienst oder Zivildienst leisten oder davor geleistet haben, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres, sofern sie nach Ableistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes oder Zivildienstes für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer. Diese Regelung findet in Bezug auf jene Kinder keine Anwendung, für die vor Vollendung des 24. Lebensjahres Familienbeihilfe nach lit. l gewährt wurde und die nach § 12c des Zivildienstgesetzes nicht zum Antritt des ordentlichen Zivildienstes herangezogen werden, h) für volljährige Kinder, die erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5), das 25 Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz sind nicht anzuwenden, i) für volljährige Kinder, die sich in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, in Berufsausbildung befinden und die vor Vollendung des 24. Lebensjahres ein Kind geboren haben oder an dem Tag, an dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, schwanger sind, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer, j) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, bis längstens zum erstmöglichen Abschluss eines Studiums, wenn sie aa) bis zu dem Kalenderjahr, in dem sie das 19. Lebensjahr vollendet haben, dieses Studium begonnen haben, und bb) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums bis zum erstmöglichen Studienabschluss zehn oder mehr Semester beträgt, und cc) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums nicht überschritten wird, k) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, und die sich in Berufsausbildung befinden, wenn sie vor Vollendung des 24. Lebensjahres einmalig in der Dauer von acht bis zwölf Monaten eine freiwillige praktische Hilfstätigkeit bei einer von einem gemeinnützigen Träger der freien Wohlfahrtspflege zugewiesenen Einsatzstelle im Inland ausgeübt haben; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer, l) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die teilnehmen am aa) Freiwilligen Sozialjahr nach Abschnitt 2 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012, bb) Freiwilligen Umweltschutzjahr nach Abschnitt 3 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012, cc) Gedenkdienst, Friedens- und Sozialdienst im Ausland nach Abschnitt 4 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012, dd) Europäischen Solidaritätskorps nach der Verordnung (EU) 2021/888 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 zur Aufstellung des Programms für das Europäische Solidaritätskorps und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) 2018/1475 und (EU) Nr. 375/2014. (2) Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im Abs. 1 genanntes Kind hat die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist. (3) Im Sinne dieses Abschnittes sind Kinder einer Person a) deren Nachkommen, b) deren Wahlkinder und deren Nachkommen, c) deren Stiefkinder, d) deren Pflegekinder (§§ 186 und 186a des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches). (3a) Kinder im Sinne dieses Abschnittes sind auch Kinder, die aufgrund einer akut gefährdenden Lebenssituation kurzfristig von Krisenpflegepersonen betreut werden (Krisenpflegekinder). Krisenpflegepersonen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Personen, die im Auftrag des zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträgers ausgebildet und von diesem mit der vorübergehenden Pflege und Erziehung eines Kindes für die Dauer der Gefährdungsabklärung betraut wurden. (4) Die Kosten des Unterhalts umfassen bei minderjährigen Kindern auch die Kosten der Erziehung und bei volljährigen Kindern, die für einen Beruf ausgebildet oder in ihrem Beruf fortgebildet werden, auch die Kosten der Berufsausbildung oder der Berufsfortbildung. (5) Zum Haushalt einer Person gehört ein Kind dann, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt. Die Haushaltszugehörigkeit gilt nicht als aufgehoben, wenn a) sich das Kind nur vorübergehend außerhalb der gemeinsamen Wohnung aufhält, b) das Kind für Zwecke der Berufsausübung notwendigerweise am Ort oder in der Nähe des Ortes der Berufsausübung eine Zweitunterkunft bewohnt, c) sich das Kind wegen eines Leidens oder Gebrechens nicht nur vorübergehend in Anstaltspflege befindet, wenn die Person zu den Kosten des Unterhalts mindestens in Höhe der Familienbeihilfe für ein Kind beiträgt; handelt es sich um ein erheblich behindertes Kind, erhöht sich dieser Betrag um den Erhöhungsbetrag für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4). Ein Kind gilt bei beiden Elternteilen als haushaltszugehörig, wenn diese einen gemeinsamen Haushalt führen, dem das Kind angehört. (6) Bezieht ein Kind Einkünfte, die durch Gesetz als einkommensteuerfrei erklärt sind, ist bei Beurteilung der Frage, ob ein Kind auf Kosten einer Person unterhalten wird, von dem um jene Einkünfte geminderten Betrag der Kosten des Unterhalts auszugehen; in diesen Fällen trägt eine Person die Kosten des Unterhalts jedoch nur dann überwiegend, wenn sie hiezu monatlich mindestens in einem Ausmaß beiträgt, das betragsmäßig der Familienbeihilfe für ein Kind (§ 8 Abs. 2) oder, wenn es sich um ein erheblich behindertes Kind handelt, der Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 2 und 4) entspricht. (7) Unterhaltsleistungen auf Grund eines Ausgedinges gelten als auf Kosten des Unterhaltsleistenden erbracht, wenn der Unterhaltsleistende mit dem Empfänger der Unterhaltsleistungen verwandt oder verschwägert ist; solche Unterhaltsleistungen zählen für den Anspruch auf Familienbeihilfe auch nicht als eigene Einkünfte des Kindes. (8) Personen haben nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen im Bundesgebiet haben. Eine Person hat den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in dem Staat, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat. (9) Die Anspruchsdauer nach Abs. 1 lit. b und lit. d bis j verlängert sich im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise, unabhängig von der Dauer der Beeinträchtigung durch diese Krise, nach Maßgabe folgender Bestimmungen: a) für volljährige Kinder, die eine Berufsausbildung absolvieren, über die Altersgrenze hinaus um längstens sechs Monate, bei einer vor Erreichung der Altersgrenze begonnenen Berufsausbildung infolge der COVID-19-Krise, b) für volljährige Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes genannte Einrichtung besuchen, abweichend von lit. a über die Altersgrenze und die Studiendauer, für die nach Abs. 1 Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, hinaus um ein weiteres Semester oder um ein weiteres Ausbildungsjahr, bei einem vor Erreichung der Altersgrenze begonnenem Studium infolge der COVID-19-Krise, c) für volljährige Kinder, die eine Berufsausbildung beginnen oder fortsetzen möchten (Abs. 1 lit. d bis g), über die Altersgrenze hinaus um längstens sechs Monate, wenn zum Zeitpunkt der Erreichung der Altersgrenze der Beginn oder die Fortsetzung der Berufsausbildung infolge der COVID-19-Krise nicht möglich ist, d) für volljährige Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes genannte Einrichtung besuchen möchten (Abs. 1 lit. d bis g), abweichend von lit. a über die Altersgrenze und die Studiendauer, für die nach Abs. 1 Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, hinaus um ein Semester oder um ein Ausbildungsjahr, wenn zum Zeitpunkt der Erreichung der Altersgrenze der Beginn oder die Fortsetzung des Studiums infolge der COVID-19-Krise nicht möglich ist. Sache des Beschwerdeverfahrens "Sache" des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens ist jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs des Bescheids der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (vgl. VwGH 17.12.2014, Ra 2014/03/0049; VwGH 4.7.2019, Ra 2017/06/0210), also die Abweisung des Antrags vom 12.10.2017 auf Familienbeihilfe für den im März 1991 geborenen ***5*** ***2*** ab Oktober 2017. "Sache" des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens ist nicht die Erledigung des Antrags vom 12.10.2017 als solcher. In diesem Beschwerdeverfahren ist nur zu prüfen, ob der Bf für ihren im März 1991 geborenen Sohn ***5*** ***2*** ab Oktober 2017 Familienbeihilfe zusteht. Keine Familienbeihilfe nach Vollendung des 26. Lebensjahres ***5*** ***2*** hat im März 2017 das 26. Lebensjahr vollendet. Familienbeihilfe steht seit dem Budgetbegleitgesetz 2011 BGBl. I Nr. 111/2010 gemäß § 2 Abs. 1 FLAG 1967 grundsätzlich nur bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres, in bestimmten, in § 2 Abs. 1 lit. g bis k FLAG 1967 genannten Fällen bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres zu (vgl. Lenneis in Lenneis/Wanke, FLAG 2.A. 2020 § 2 Rz 30). Ein Bezug über das 25. Lebensjahr hinaus kommt gemäß § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967 nur dann in Betracht, wenn ein volljähriges Kind, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Gegenstandsloserklärung Da die Beschwerde mit Eingabe vom 17.5.2022 zurückgenommen wurde, hat das Bundesfinanzgericht diese gemäß § 256 Abs. 3 BAO mit Beschluss als gegenstandslos zu erklären. Die ursprünglich beantragte mündliche Verhandlung konnte gemäß § 274 Abs. 3 Z 2 BAO i.V.m. § 272 Abs. 4 BAO entfallen, der gegenständliche Beschluss war gemäß § 272 Abs. 4 BAO durch den Berichterstatter zu fassen. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt. Revisionsnichtzulassung Gemäß Art. 133 Abs. 4 und Abs. 9 B-VG i. V. m. § 25a VwGG ist gegen diesen Beschluss eine Revision nicht zulässig. Es handelt sich um keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, da sich die Rechtsfolge unmittelbar aus dem Gesetz ergibt. Teilweise unerledigter Antrag Der Antrag vom 12.10.2017 umfasst auf Grund der Angabe im Formular Beih 1, dass das Studium voraussichtlich bis 2019 dauern werde, auch den Zeitraum ab Oktober 2017. Da ***5*** ***2*** ab Oktober 2017 allerdings schon älter als 26 Jahre (und nicht voraussichtlich dauernd erwerbsunfähig) ist, steht der Bf in diesem Zeitraum wegen Überschreitens der Altersgrenze des Kindes Familienbeihilfe nicht zu. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag vom 12.10.2017 nur teilweise, nämlich für den Zeitraum ab Oktober 2017, erledigt. Richtig ist, dass im Formular Beih 1 kein Beginnzeitpunkt für den Familienbeihilfebezug angegeben ist, allerdings ergibt sich aus dem Begleitschreiben zu diesem Antrag mit der Einleitung "...beiliegend zum Antrag auf Zuerkennung der Familienbeihilfe ab Oktober 2014..." eindeutig, dass Familienbeihilfe ab Oktober 2014 beantragt wird. Der Antrag vom 12.10.2017 ist daher für den Zeitraum Oktober 2014 bis September 2017 noch unerledigt. Die bisherige Nichterledigung dieses Antrags kann nicht mit Bescheidbeschwerde gemäß § 243 BAO gegen den Abweisungsbescheid vom 25.10.2017 beim Verwaltungsgericht bekämpft werden, sondern besteht der Rechtsschutz in einer allfälligen Erhebung einer Säumnisbescheide nach § 284 BAO. Zum Verweis des Finanzamts in der Beschwerdevorentscheidung vom 5.6.2018 auf den Abweisungsbescheid vom 12.1.2016, mit welchem ein Antrag auf Familienbeihilfe "ab Sept. 2015" abgewiesen wurde, stellt das Bundesfinanzgericht fest, dass wenn ein Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist, dies grundsätzlich Unwiderrufbarkeit, Unwiederholbarkeit und Verbindlichkeit des Bescheides bedeutet (vgl. Wanke in Lenneis/Wanke, FLAG 2.A. 2020 § 26 Rz 3). Liegt ein bereits rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren vor, ist auf Grund des Wiederholungsverbots bzw. des Prozesshindernisses der entschiedenen Sache (res iudicata) eine neuerliche Entscheidung nicht zulässig (vgl. VwGH 9.12.2020, Ra 2016/08/0059; VwGH 5.3.2020, Ra 2019/15/0114; VwGH 28.4.2017, Ra 2017/03/0027; VwGH 24.5.2016, Ra 2016/03/0050 u.v.a.). In seinem Erkenntnis VwGH 26.4.2018, Ra 2018/16/0003, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt: Ein Bescheid über die Abweisung eines Antrages auf Gewährung der (erhöhten) Familienbeihilfe "ab" einem bestimmten Anspruchszeitraum, ohne im Spruch einen Endpunkt festzusetzen, gilt nach der ständigen Rechtsprechung jedenfalls für den Zeitraum bis einschließlich jenes Kalendermonats, in welchem der Bescheid erlassen wird, ungeachtet dessen, ob sich zwischen dem Anfangszeitpunkt und diesem Zeitpunkt die Sach- oder Rechtslage geändert hat. Ein solcher Bescheid gilt jedoch über diesen Zeitpunkt der Bescheiderlassung hinaus solange weiter, als sich die der Bescheiderlassung zugrunde liegende Sach- und Rechtslage nicht ändert (vgl. ausdrücklich VwGH 29.9.2011, 2011/16/0065, und VwGH 25.3.2010, 2009/16/0121). Wird somit nach Erlassung eines solchen Bescheides neuerlich ein Antrag auf Gewährung der (erhöhten) Familienbeihilfe gestellt, so hat das Finanzamt zu prüfen, ob oder zu welchem Zeitpunkt sich die Sach- und Rechtslage geändert hat. Für den Zeitraum vom Zeitpunkt, ab dem die Familienbeihilfe neuerlich beantragt wurde, bis zu einem späteren Zeitpunkt, in dem sich die Sach- und Rechtslage gegenüber dem ersten Bescheid geändert hat (auch wenn dieser Zeitpunkt nach dem Zeitpunkt der Erlassung des ersten Bescheides liegt), liegt durch den ersten Bescheid res iudicata vor. Für diesen Zeitraum ist der neuerliche Antrag zurückzuweisen. Eine meritorische Entscheidung über den neuerlichen Antrag hat nur insoweit zu erfolgen, als sich die Sach- oder Rechtslage seit Erlassung des Bescheides über den seinerzeitigen Antrag geändert hat und dem neuerlichen Antrag auch nach Änderung der Sach- oder Rechtslage nicht vollinhaltlich entsprochen wird. Wird für denselben Zeitraum, über den bereits ein Abweisungsbescheid ergangen ist, neuerlich Familienbeihilfe beantragt, liegt durch diesen Bescheid res iudicata vor und ist der neuerliche Antrag für diesen Zeitraum zurückzuweisen (vgl. Lenneis in Lenneis/Wanke, FLAG 2.A. 2020 § 13 Rz 25; VwGH 26.4.2018, Ra 2018/16/0003). Wenn das Finanzamt für den Zeitraum Oktober 2014 bis September 2017 oder für einen Teil dieses Zeitraums von entschiedener Sache ausgeht, hätte es den Antrag vom 12.10.2017 durch Zurückweisung bescheidmäßig zu erledigen. Ob tatsächlich entschiedene Sache vorliegt, hängt von der Auslegung des Abweisungsbescheids vom 12.1.2016 ab. Weder aus dem Spruch noch aus der Begründung ist zu erkennen, wie lange die Wartezeit bis zur Wiedergewährung der Familienbeihilfe sein soll, also für welchen Zeitraum "ab Sept. 2015" Familienbeihilfe nicht zu gewähren sein soll. Sollte für den Zeitraum Oktober 2014 bis September 2017 oder für einen Teil dieses Zeitraums nicht von entschiedener Sache auszugehen sein, wird das Finanzamt über den Zeitraum Oktober 2014 bis September 2017 oder eines Teils dieses Zeitraums inhaltlich abzusprechen haben. In diesem Fall ist zu prüfen, ob ein gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 i.V.m. § 17 StudFG schädlicher Studienwechsel erfolgt ist. Das Vorliegen der Berufsausbildung eines volljährigen Kindes ist bei einem Studienwechsel nach § 17 StudFG 1992 zu beurteilen, es gelten somit die in § 17 StudFG angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe (vgl. Lenneis in Lenneis/Wanke, FLAG 2.A. 2020 § 2 Rz 93). Nach § 17 Abs. 2 Z 2 StudFG liegt ein günstiger Studienerfolg unter anderem dann nicht vor, wenn der Student das Studium nach dem jeweils dritten inskribierten Semester (nach dem zweiten Ausbildungsjahr) gewechselt hat. Ein Studienwechsel im Sinne des § 17 Abs 1 Z 2 StudFG ist nicht mehr zu beachten, wenn die Studierenden danach so viele Semester zurückgelegt haben, wie sie in dem gemäß § 17 Abs 1 Z 2 StudFG zu spät gewechselten Studium verbracht haben. Anerkannte Prüfungen aus dem verspätet gewechselten Vorstudium verkürzen diese Wartezeiten; dabei ist auf ganze Semester aufzurunden (§ 17 Abs. 3 StudFG). Wird der Studienerfolg in ECTS-Punkten bemessen, ist die Anzahl der anerkannten ECTS-Punkte aus den Vorstudien maßgeblich. Das Arbeitspensum eines Studienjahres ist nach § 54 Abs 2 UG 2002 für alle Bildungseinrichtungen und für alle Studien mit 60 ECTS-Punkten bemessen, daher ist pro Anerkennung von Vorstudienleistungen im Ausmaß von 30 ECTS-Punkten ein Semester zu berücksichtigen (vgl. Lenneis in Lenneis/Wanke, FLAG 2.A. 2020 § 2 Rz 101). Wien, am 23. Mai 2022

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Normen und Schlagworte

Herkunft

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
RV/7104223/2018
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.7104223.2018
Stammnummer
137340
Gültig
23.05.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF

BFG RV/7104223/2018 — Zurücknahme einer Beschwerde · RIS AI